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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 18.06.2025 – 1 A 3479/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0618.1A3479.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Verpflichtung des Beklagten, die Zustimmung zur Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau zu erteilen.

Die am 20. September 1955 geborene und am 1. Oktober 2021 verstorbene Ehefrau des Klägers D. A. wurde nach Einäscherung am 13. Oktober 2021 auf dem Friedhof der ev.-luth. Kirchengemeinde A-Stadt in einer Urne im Bereich einer Friedwiese beigesetzt.

Die Möglichkeit der Beisetzung von Urnen in einer Friedwiese wurde mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom 16. Juli 2020 in der Friedhofsordnung in einem neuen § 15a verankert. Der kirchenaufsichtlich genehmigte und öffentlich bekanntgemachte § 15a der Friedhofsordnung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Urnengräber in der Friedwiese werden im Todesfall für die Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Beisetzungen erfolgen in der Nähe eines Baumes. Die Herrichtung und Pflege dieser Gräber erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Sie werden mit Gras eingesät. Auf die Grabfläche dürfen außer anlässlich der Beisetzung keine Kränze, Gestecke, Blumengebinde, Blumenschalen etc. gestellt oder gelegt werden. Auch das Aufstellen von Grabmalen ist nicht gestattet. Für die Verstorbenen werden auf einer gemeinsamen Stele Plaketten angebracht, auf denen der Name, Vorname, das Geburts- und das Sterbejahr verzeichnet sind. Die Anschaffung dieser Plaketten erfolgt durch den Friedhof. Die Kosten hierfür sind in der Nutzungsgebühr enthalten."

Über die neue Beisetzungsmöglichkeit wurde in der örtlichen Presse und in der Ausgabe August/September/Oktober 2021 des "Kirchblicks" der Kirchengemeinde A-Stadt berichtet. Zu den Berichten gehörte jeweils ein mit "Margeriten auf der Friedwiese " bzw. "(Blühende) Margeriten auf der Friedwiese" untertiteltes Foto, auf dem ein großes Holzkreuz mit einer davor befindlichen hochgewachsenen Wiese mit Margeriten zu sehen ist. Im Bereich hinter dem Holzkreuz ist flaches Gras zu erkennen. Das Holzkreuz wurde von hinten fotografiert, so dass die vordere Fläche auf dem Bild den Bereich hinter den eigentlichen Urnengräbern darstellt. In dem in der Tagespresse veröffentlichten Artikel heißt es, dass als pflegefreie Angebote neben Rasengräbern mit Grabplatten auch die neue natürliche Friedwiese im mittleren Teil des Friedhofs zur Verfügung stehe. Die Friedwiese befinde sich unter dort im Halbkreis stehenden stattlichen Bäumen und sei mit einer Hainbuchenhecke eingefasst; komfortable Sitzbänke lüden zum Verweilen und Innehalten ein. Mit der Friedwiese sei die Kirchengemeinde dem Wunsch aus dem Ort nachgekommen und habe die Möglichkeit pflegefreier Urnengrabstellen geschaffen, die mit Gräbern in einem Friedwald vergleichbar seien. Die einzelnen Grabstätten vor den Bäumen seien später nicht mehr als solche erkennbar, sondern die Stelen auf den einzelnen Bereichen würden zum Träger der Namensplaketten mit den Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen. In dem Artikel im "Kirchblick" heißt es zusätzlich, dass bereits aus der Ferne zentral auf der Fläche ein massives Eichenholzkreuz erkennbar sei, das die christliche Hoffnung wiedergebe, und dass eine Blühwiese hinter den Gräbern die Rasenfläche rund um die Bäume auflockere. Vor den Bäumen fänden die Einzelurnengräber ihren Platz. Das beschriebene Holzkreuz befindet sich zwischen zwei Birken, die auf den beschriebenen Fotos nicht zu sehen sind. Insgesamt befinden sich auf der Friedwiese vor vier Bäumen jeweils zwei Reihen mit fünf Urnengrabstellen.

Mit E-Mail vom 15. September 2022 beantragte der Kläger beim Kirchenvorstand die Umbettung der Verstorbenen in ein Wahlurnengrab auf demselben Friedhof. Seine Frau habe keine aufwändige, aber eine schöne Ruhestätte gewollt, an der ihre Hinterbliebenen an sie denken und angemessen trauern könnten. In der Eile habe man sich daher für die Friedwiese entschieden. Seine Frau habe aber nicht gewollt, dass man mit einem Rasenmäher über sie hinwegfahre. Die Friedwiese sei nur eine triste und trostlose Rasenfläche. Vor dem Hintergrund, den Wunsch seiner Frau nach einer ungestörten schönen Ruhestätte nicht befolgt zu haben, ermögliche die Friedwiese nicht die wichtige, richtige und nötige Art und Weise der Trauer. Die Kinder sollten einen Ort zum Trauern, Gedenken und Erinnern haben, der so gestaltet werden könne, wie es für sie angebracht sei. Er - der Kläger - wolle sicherstellen, nach seinem Ableben eine gemeinsame Ruhestätte mit seiner Frau zu haben. Der Tod seiner Frau sei für ihn und seine Familie sehr überraschend gekommen, sodass sie diesbezüglich nicht hätten weiterdenken können. Zudem sollten seine Kinder nur einen identischen Anlaufpunkt für beide haben.

Die Kirchengemeinde antwortete, dass es sich bei der Friedwiese nicht um einen tristen Ort handele und diese mit viel Mühe und Einsatz angelegt worden sei. Witterung und Klima ließen nicht immer ein optimales Erscheinungsbild zu, dennoch sei die Anlage einem Trauerort angemessen und großzügig angelegt worden. Dem Kläger wurde zudem angeboten, entgegen den Vorgaben für die Friedwiese einen Urnenplatz direkt vor der Urne der Verstorbenen zu reservieren, um seinem Wunsch nachzukommen, in unmittelbarer Nähe bestattet zu werden.

Unter dem 23. Dezember 2022 wiederholte der Kläger seinen Antrag an die Kirchengemeinde. Die Friedhofsordnung lasse ohne weiteres eine Umbettung dergestalt zu, dass diese erlaubt bzw. befürwortet werden könne. Unter dem 19. Januar 2023 teilte die Kirchengemeinde dem Kläger mit, dass das Kirchenamt darauf hingewiesen habe, dass einzig die unteren Gesundheitsbehörden für die Genehmigung von Umbettungen zuständig seien und der Kirchenvorstand an die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde gebunden sei. Eine zusätzliche telefonische Anfrage bei der Behörde habe ergeben, dass aus den angegebenen Gründen keine Umbettung genehmigt werde. Das Angebot der Reservierung eines Urnengrabplatzes direkt vor der Urne der verstorbenen D. A. werde aufrechterhalten.

Unter dem 21. März 2023 beantragte der Kläger beim Beklagten die Ausgrabung und Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau in ein Wahlurnengrab auf dem Friedhof A-Stadt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seine Frau keine aufwändige Grabstätte, sondern eine schöne Ruhestätte gewollt habe, an der ihre Hinterbliebenen an sie denken und angemessen trauern könnten. Die Familie sei vom plötzlichen Tod seiner Frau überfordert gewesen sei und habe sich für die Friedwiese entschieden. Sie seien davon ausgegangen, dass die Friedwiese noch zu einem schönen Ort werden würde. Seine Ehefrau habe immer betont, dass typische Reihengräber nichts für sie seien, weil man dort immer gestört werde. Genau dies sei aber bei der Friedwiese der Fall, denn hier fahre regelmäßig ein Rasenmäher über sie hinweg. Eine Friedwiese, so wie sie sich für seine Frau gewünscht hätten, solle eher einer Blumenwiese gleichen. Mit der Umbettung wollten sie ihrem Wunsch nach einer kleinen, ungestörten und schönen Ruhestätte nachkommen. Die Friedwiese erinnere immer daran, dem Wunsch seiner Frau widersprochen zu haben.

Der Beklagte lehnte den Umbettungsantrag mit Bescheid vom 15. Mai 2023 - dem Kläger zugestellt am 20. Mai 2023 - ab. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung der Umbettung liege nicht vor. Es komme dabei in erster Linie auf den Willen der verstorbenen Person an. Voraussetzung des zum Schutz der Totenruhe geforderten wichtigen Grundes sei, dass zwischen der Bestattung und der Umbettung eine neue Sachlage entstanden sei, beispielsweise wenn eine Willenserklärung der verstorbenen Person erst im Nachhinein bekannt geworden sei. Die Ehefrau des Klägers habe keine aufwändige Grabstätte gewollt, sondern einen Ort, an dem die Hinterbliebenen angemessen trauern könnten. Daraufhin hätte sich der Kläger für die Friedwiese entschieden. Aus der Friedhofsordnung ergebe sich, dass es sich bei der Friedwiese um eine simple Rasenfläche handele, die entsprechend gepflegt und somit auch gemäht werden müsse. Die Beschaffenheit der Friedwiese sei demnach bekannt gewesen und es sei keine neue Sachlage entstanden, sodass der Schutz der Totenruhe überwiege.

Der Kläger hat am 20. Juni 2023 Klage erhoben. Die Umstände rechtfertigten eine Umbettung. Dem Vertrag mit der Kirchengemeinde sei keine Friedhofsordnung beigefügt gewesen. Es sei fälschlicherweise mit einer Blumenwiese geworben worden, die nicht vorhanden sei. Wenn man vor Ort auf der "Friedwiese" stehe, sei man selbst als Außenstehender völlig erschüttert. Der Bereich mit den Namen der "begrabenen" Person sei eine recht "schäbige" Anlage. Der Wunsch der Verstorbenen habe darin bestanden, auf einer friedlichen Blumenwiese beerdigt und bestattet zu werden. Die Entscheidung habe auf einem Werbeversprechen der Verantwortlichen in der Zeitung "E. " basiert. Die Verstorbene habe nicht die Friedhofsordnung zur Überprüfung des Werbeversprechens heranziehen können. Das nach der Friedhofsordnung vorgesehene Einsäen mit Gras stehe im Widerspruch zu der beworbenen "natürlichen Friedwiese" mit Margerite. Auf der Fläche sei ganzjährig keine Blume bzw. freundliche Atmosphäre anzutreffen. Die Verstorbene habe angenommen, dass es sich bei der Friedwiese um die versprochene natürliche Wiese mit Blumen handele; sie habe ausdrücklich keine Ruhestätte gewünscht, die einem Rasengrab ähnele, denn dieses hätte man ohne weiteres auf dem Friedhof wählen können. Der Antrag auf Umbettung werde im Sinne des Wunsches der Verstorbenen und nicht im Sinne der Hinterbliebenen gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2023 aufzuheben und seinem Antrag vom 21. März 2023 auf Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Frau D. A. von der Friedwiese in ein Wahlurnengrab auf dem Friedhof in A-Stadt zu entsprechen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein wichtiger Grund i. S. d. § 15 Abs. 1 BestattG liege nicht vor. Der Schutz der Totenruhe genieße höchsten Verfassungsrang und entspreche darüber hinaus dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. In der Abwägung gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge komme dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu; nicht ausreichend sei der reine Wunsch von Angehörigen, den Verstorbenen umzubetten. Die Störung der Totenruhe könne gerechtfertigt sein, wenn sich der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich mit einer Umbettung einverstanden erklärt habe oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein entsprechender mutmaßlicher Wille bestehe. Die Entscheidungen des Totenfürsorgeberechtigten sollten abschließend sein und die Konsequenzen der frei getroffenen Entscheidung seien zu tragen. Die Unzufriedenheit der Angehörigen mit der Optik der Friedwiese sei als nachrangig zu bewerten. Auf einen mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zur Umbettung könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. Die Friedwiese biete eine angemessene Trauermöglichkeit an einer nicht aufwändigen Grabstätte, wie sie sich die Verstorbene gewünscht habe. Die Angehörigen hätten sich für die Friedwiese entschieden und es sei nicht zu erkennen, inwieweit diese Entscheidung dem Wunsch der Verstorbenen nach einer nicht aufwändigen Grabstätte zuwiderlaufen könnte. Es sei selbsterklärend, dass die Wiese nicht ganzjährig mit Blumen übersät sein könne. Es sei tatsächlich unmöglich, eine ganzjährige Blumenwiese herzurichten und als solche vorzuhalten. Eine Pflege der Wiese und ein Mähen des Rasens sei notwendig und eine zwingende Konsequenz der Begrünung der Gräber. Jede Wiese unterliege dem Wechsel der Jahreszeiten, sodass es unvermeidlich sei, dass sich die Friedwiese im Herbst und Winter als Wiese ohne Blumen darstelle. Erst zum Frühjahr könne eine Blumenaussaat erfolgen. Es sei zumindest nicht ersichtlich, dass die Verstorbene mutmaßlich einer Umbettung zugestimmt hätte, da der Ruheplatz im Wesentlichen ihren geäußerten Wünschen entspreche. Eine Nachfrage bei der Kirchengemeinde habe ergeben, dass ein "zielsicheres" Auffinden der Urne möglich, wenn auch nicht ganz einfach sei. Die Kirchengemeinde verfüge über einen Plan, auf dem eingezeichnet sei, welche Urne an welchem Platz bestattet worden sei. Allerdings sei die Urne selbst eventuell bereits zerfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 24. März 2025 der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht infolge des im Verhandlungstermin am 30. Mai 2025 übereinstimmend erklärten Verzichts der Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau nicht zu, wie es für eine erfolgreiche Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO) erforderlich wäre.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BestattG erforderlichen Genehmigung zur Umbettung liegen nicht vor. Nach § 15 Satz Abs. 1 Satz 1 BestattG dürfen Leichen und die Aschen verstorbener Personen außer in den - vorliegend nicht einschlägigen - bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit - die vorliegend nach § 14 Satz 1 BestattG bis zum 13. Oktober 2041 läuft - nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BestattG darf die Umbettung auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. Der vorliegend allein in Betracht kommende "wichtige Grund" für eine Umbettung ist nicht gegeben. Die Gesundheitsbehörde hat in ihre Entscheidung über einen Umbettungsantrag aus "wichtigem Grund" sowohl gesundheits- und infektionsschutzrechtliche Gesichtspunkte als auch Gesichtspunkte der Pietät, Totenruhe und Totenwürde einzubeziehen (Horn, Niedersächsisches Bestattungsgesetz, 3. Aufl., § 15 Erl. 2; Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl., § 15 Erl. 3). Dies ergibt sich bereits aus dem in § 1 BestattG festgelegten Grundsatz, dass Leichen und die Aschen verstorbener Personen so zu behandeln sind, dass - erstens - die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird, dass - zweitens - das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird, dass - drittens - Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und dass - viertens - die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden. Demnach hat sich die Gesundheitsbehörde bei der Prüfung eines "wichtigen Grundes" nicht etwa auf Belange des Gesundheits- und Infektionsschutzes zu beschränken, während die Belange der Pietät, der Totenruhe und der Totenwürde ausschließlich dem Friedhofsträger bei dessen Entscheidung vorbehalten bleiben, ob einer Umbettung zugestimmt wird (vgl. zur abweichenden Rechtslage in Nordhrein-Westfalen: OVG Nordrh.-Westf., Protokoll v. 28.10.2022 - 19 A 1605/22 -, juris). Vielmehr dienen die in § 1 BestattG benannten Schutzgüter als Leitlinie bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes und zugleich als wichtige Anhaltspunkte für die Handhabung der Ausnahmevorschriften, so auch § 15 Abs. 1 BestattG (vgl. Horn, a. a. O., § 1 Erl. 2). In die Betrachtung einzubeziehen ist zudem, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BestattG Art und Ort der Bestattung dem Willen der verstorbenen Person entsprechen sollen.

Für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 03.07.2018 - 1 A 2108/16 -, juris Rn. 20) in Rezeption obergerichtlicher Entscheidungen die folgenden - durchaus strengen - Anforderungen aufgestellt:

"Ein Grund ist nur dann "wichtig", wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiegt, was angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe infolge des individuellen postmortalen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde des Verstorbenen nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dabei auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, nach welcher die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn - erstens - der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn - zweitens - aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn - drittens - das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47; so nunmehr auch Bayer. VGH, Beschl. v. 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301 -, juris Rn. 13). In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bislang aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch bereits ausdrücklich entschieden worden, dass ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung bzw. ein mutmaßlicher Umbettungswille sich auch gerade auf die Umbettung als solche beziehen muss und im Falle eines nicht feststellbaren Einverständnisses nur die dritte Fallgruppe eröffnet ist, bei welcher es sich im Kern um eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt (vgl. Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24-32 zum Fall einer nachträglich angestrebten Korrektur der Beisetzung eines verstorbenen Ehegatten in einem Einzelgrab durch zwei Monate nach der Beisetzung gefertigte testamentarische Verfügung). Aus dem bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich eines bestimmten Bestattungsortes ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung demnach nicht etwa sogleich ein mutmaßlicher Umbettungswille und auch kein "Automatismus" zur Bejahung eines wichtigen Grundes, wenn der Wille keine Beachtung gefunden hat (dies wohl allerdings nahelegend: Bayer. VGH, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 ZB 11.566 -, juris Rn. 6, juris). Aus zivilrechtlichen Entscheidungen, in denen Angehörige des Verstorbenen untereinander um die Erteilung einer Einwilligung zur Umbettung streiten, um einem Wunsch des Verstorbenen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, juris Rn. 7), lässt sich nichts anderes ableiten, weil derartige Streitigkeiten nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu entscheiden sind, die für die Umbettung einen "wichtigen Grund" fordern. Vielmehr ist ein bekannter oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen, der sich nur auf den Bestattungsort, nicht aber auch auf eine Umbettung bezieht, (lediglich) bei der Abwägung im Rahmen der genannten dritten Fallgruppe zu beachten, denn die ganz besonderen Gründe, die eine Umbettung ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten können, können gerade in solchen Fällen vorliegen, in denen Angehörige das Verfügungsrecht dem Willen des Verstorbenen zuwider ausgeübt haben (OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 82 zu einer Fallgestaltung, in der ein vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigter übergangen wurde). Insoweit ist nach Auffassung der Kammer indessen ebenfalls zu beachten, dass von volljährigen Angehörigen erwartet werden kann, dass sie sich rechtzeitig, d. h. vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (Nds. OVG, Beschl. vom 15.11.2006 - 8 LA 128/06 -, juris Rn. 7)."

Diese Maßstäbe hält der Einzelrichter weiterhin für zutreffend. Dies betrifft auch die Frage, ob der (mutmaßliche) Wille des Verstorbenen nicht nur den Ort der Beisetzung, sondern auch und gerade eine Umbettung umfassen muss, wenn die Beisetzung zunächst an einem von ihm nicht gewünschten Ort erfolgt ist. Der zwischenzeitlich für das Bestattungs- und Friedhofsrecht zuständig gewesene 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte in seiner das vorstehend zitierte Klageverfahren betreffenden Prozesskostenhilfeentscheidung (Beschl. v. 08.03.2018 - 10 PA 79/18 -) diese Frage als offen angesehen. Bezüglich des vorstehend zitierten Beschlusses des 8. Senats vom 15. November 2006 (8 LA 128/06) hatte der 10. Senat zudem ausgeführt, dass sich aus diesem lediglich ergebe, dass allein der Sinneswandel von Angehörigen betreffend den Ort der Bestattung kein wichtiger Grund für eine Umbettung sein könne, ein wichtiger Grund sich aber gleichwohl aus anderen Umständen ergeben könne. Letzteres ist zutreffend, insbesondere betraf die Entscheidung des 8. Senats vom 15. November 2006 sogar die Konstellation eines Sinneswandels, bei dem ein Angehöriger eine Umbettung des Verstorbenen aus "ethischen und moralischen Gründen" in ein Wahlgrab wollte, obwohl die zuvor erfolgte Beisetzung in einem anonymen Urnengrab dem Willen des Verstorbenen entsprach. Nach Auffassung des Einzelrichters bleibt es aber gleichwohl dabei, dass sich ein zu Lebzeiten geäußertes Einverständnis mit einer Umbettung bzw. ein mutmaßlicher Umbettungswille gerade auch auf die Umbettung als solche beziehen muss und im Falle eines nicht feststellbaren - erklärten oder mutmaßlichen - Einverständnisses eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen ist. So hatte der 8. Senat etwa entschieden, dass allein aus einem Willen des Verstorbenen zur an der bisherigen Grabstätte nicht durchsetzbaren Grabgestaltung noch nicht auf eine willentliche Zustimmung des Verstorbenen zur Umbettung geschlossen werden könne (Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 161/15 -, V. n. b., unter Hinweis auf Sächs. OVG, Urt .v. 05.06.2014 - 3 A 585/13 -, juris Rn. 25). Der Einzelrichter folgt nicht der durchaus ebenfalls in der Rechtsprechung vorzufindenden Sichtweise, dass ein dringlicher, sittlich gerechtfertigter Grund sich allein daraus ergeben könne, dass das Verfügungsrecht über die Bestattung nicht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt worden ist, vornehmlich, wenn der Verstorbene nachweisbar den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden, ohne dass es dabei auf einen gerade auch auf die Umbettung bezogenen Willen ankäme (so aber wohl: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 08.10.2024 - 14 K 3501/24 -, juris Rn. 61). Nach niedersächsischer Rechtslage spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass es bei der zu berücksichtigenden Pietät, Totenruhe und Totenwürde nicht ausschließlich um das sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebende subjektive postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen geht, sondern nach § 1 BestattG gerade auch um die Ehrfurcht vor dem Tod und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit und damit auch um eine objektiv-rechtliche Dimension von Pietät, Totenruhe und Totenwürde. Diese objektiv-rechtliche Dimension kommt etwa auch in dem gleichermaßen im Gesetz verankerten Friedhofszwang (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BestattG für Erdbestattungen und § 12 Abs. 5 Satz 1 BestattG für Feuerbestattungen) zum Ausdruck. Der (erklärte oder mutmaßliche) Wille des Verstorbenen im Hinblick auf Art und Ort der Beisetzung ist damit auch in Anbetracht der Vorgabe aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BestattG, dass Art und Ort der Bestattung dem Willen der verstorbenen Person entsprechen sollen, keineswegs grenzenlos. Letztlich ist die objektiv-rechtliche Dimension von Pietät, Totenruhe und Totenwürde neben dem Willen des Verstorbenen für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" in § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG heranzuziehen. Dem widerspräche es aus Sicht des Einzelrichters, in jedem Fall eines zunächst übergangenen Wunsches des Verstorbenen bezüglich des Beisetzungsortes ohne weitere Einzelfallbetrachtung gleichsam automatisch einen wichtigen Grund zur Umbettung anzunehmen. Vielmehr muss auch in einer solchen Situation die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt und darf das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

Gemessen an diesen Maßstäben für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für eine Umbettung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG vermag der Einzelrichter zunächst nicht von einem erklärten oder mutmaßlichen Einverständnis der Verstorbenen mit einer Ausgrabung und erneuten Beisetzung ihrer sterblichen Überreste aus der Friedwiese in ein Urnenwahlgrab auf demselben Friedhof auszugehen. Zwar kann angenommen werden, dass die klägerische Darstellung zutrifft, dass die Verstorbene eine nicht aufwändige aber eine kleine, ungestörte und schöne Ruhestätte haben wollte und auch, dass sie deshalb kein Rasenreihengrab mit darauf befindlicher Platte haben wollte. Diese gegenüber dem Kläger geäußerten Vorstellungen implizieren aber nicht, dass die Klägerin wollte, dass die Urne mit ihrer Asche aus der Friedwiese wegen deren Beschaffenheit wieder ausgegraben wird. Auch lässt sich aus ihren Vorstellungen nicht zugleich ableiten, dass sie auch mit einer Umbettung mutmaßlich für den Fall einverstanden gewesen wäre, dass ihre Wünsche bei der Erstbeisetzung unberücksichtigt geblieben sind. Ein mutmaßlicher Umbettungswille lässt sich auch nicht ausnahmsweise aus einer außergewöhnlichen Intensität des angenommenen Wunsches der Verstorbenen ableiten, ihre letzte Ruhe in einer kleinen, ungestörten und schönen Ruhestätte zu finden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der gewählte Beisetzungsort die Vorstellung der Verstorbenen keineswegs völlig verfehlt hat. Eine Friedwiese unter Bäumen und gerahmt von einer Hecke und ausgestattet mit einer Sitzgelegenheit trifft letztlich genau den Kern einer nicht aufwändigen - also nicht mit hohem Pflegeaufwand verbundenen und nicht üppig bewachsenen - Grabstätte, auch wenn sich auf der Friedwiese keine Margeriten oder andere Blumen befinden. Es lässt sich auch nicht mutmaßen, dass die Verstorbene, so sie denn einmal beigesetzt wurde, die Vorstellung des Mähens von Rasen so unerträglich fand, dass sie auch nach mittlerweile mehreren Jahren an dem von ihren Angehörigen gewählten Beisetzungsort gewollt hätte, umgebettet zu werden. Im Termin am 30. Mai 2025 ist deutlich geworden, dass die Verstorbene insbesondere kein "klassisches" Reihengrab mit darauf befindlicher Platte wollte. Nach Einschätzung des Einzelrichters könnte es in der Vorstellung der Verstorbenen indessen durchaus einen Unterschied gemacht haben, ob mit einem Rasenmäher über eine Grabplatte oder lediglich über eine Rasenfläche hinweggefahren wird. Zum einen kennzeichnen Grabplatten auf Reihengräbern den Ort der letzten Ruhe eines Verstorbenen individuell; zum anderen ist die Geräuschentwicklung beim Mähen einer Rasenfläche mit eingelassenen Platten deutlich höher, als bei einer reinen Rasenfläche. Im Termin vom 30. Mai 2025 hat sich zudem herausgestellt, dass nicht einmal verlässlich davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verstorbene überhaupt in einem Irrtum über die Beschaffenheit eines Urnengrabes auf der Friedwiese befand, was der Kläger aber meint. In dem Artikel im "Kirchblick" wird nämlich recht eindeutig beschrieben, dass sich die Blühwiese hinter den Gräbern und die einzelnen Urnengräber vor den Bäumen befinden. Auch auf dem Foto "Blühende Margeriten auf der Friedwiese" im "Kirchblick" ist recht deutlich zu erkennen, dass sich die Margeriten hinter dem Holzkreuz befinden und es sich bei der Fläche vor dem Holzkreuz - also derjenigen mit den Urnengräbern - um eine Rasenfläche handelt. Der Kläger hat erläutert, dass er selbst den Artikel im Kirchblick nicht gelesen habe, er aber davon ausgehe, dass seine Frau dies getan habe, bevor sie ihm das Foto gezeigt habe. Es lässt sich mithin nicht ausschließen, dass der Verstorbenen die Beschaffenheit der Wiese inklusive der Fläche mit den Urnengräbern durchaus bewusst war. Der Hinweis der Tochter der Verstorbenen, dass das Foto tückisch sei und sie nicht wisse, ob ihre Mutter den Text gelesen habe, lässt keine gegenteiligen Schlüsse zu. Gleiches gilt für die Ansicht des Klägers, dass es sich bei dem Foto um "irreführende Werbung" gehandelt habe.

Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend nur um die oben skizzierte dritte Fallgruppe gehen, bei der die Frage zu stellen ist, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die - auch im Interesse der Allgemeinheit gebotene - Achtung der Totenruhe und Totenwürde zurücktreten muss. Diese Frage ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Einzelrichters zu verneinen. Insoweit ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es vorliegend nicht um Art und Ort der Beisetzung als solche geht, sondern lediglich um die Beschaffenheit des von der Verstorbenen gewünschten Beisetzungsortes, die sich nach der Einschätzung der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen nicht mit den Vorstellungen der Verstorbenen deckt. Es wird nicht verkannt, dass die Beschaffenheit des Beisetzungsortes (wohl) nicht in optimaler Weise den Willen der Verstorbenen abbildet, denn letztlich ist eine Friedwiese einem Rasenreihengrab nicht unähnlich, wobei ein Rasenreihengrab sogar noch die Gestaltungsmöglichkeit mit einer oberflächenbündigen Grabplatte aufweist (vgl. § 17 Abs. 7 der Friedhofsordnung für den Friedhof A-Stadt). Der Gesichtspunkt der größeren Anonymität einer Friedwiese muss allerdings der Verstorbenen dem Kläger und den übrigen Angehörigen aber auch ohne positive Kenntnis der Friedhofsordnung bewusst gewesen sein, auch wenn sie sich eine Wiese mit Margeriten direkt auf den Urnengräbern vorgestellt haben sollten. Der vom Kläger gegenüber der Kirchengemeinde geäußerte Wunsch eines einheitlichen Anlaufpunktes für die Kinder und die auch im Umbettungsantrag an den Beklagten artikulierte Möglichkeit einer selbstverantworteten Pflege läuft bei Lichte betrachtet auf die Korrektur einer getroffenen Entscheidung hinaus, obwohl insoweit keine Willensmängel erkennbar sind. Einmal getroffene Entscheidungen von Totenfürsorgeberechtigten sollen grundsätzlich abschließend sein. Kehrseite des Rechts des Totensorgeberechtigten, im Vorfeld der Bestattung über die Ausgestaltung der Totenruhe, d. h. Art und Ort der Bestattung, grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme entscheiden zu können, ist es, die späteren Konsequenzen der eigenen, frei von Willensmängeln getroffenen Entscheidung zur Totenruhe grundsätzlich tragen zu müssen. Dass hier das Handeln des Klägers nicht frei von Willensmängeln gewesen wäre (vgl. etwa zu einem Fall trauerbedingter Handlungsunfähigkeit: Urt. d. Kammer v. 13.05.2015 - 1 A 4530/13 -, n. v.), ist nicht hinreichend deutlich geworden. Zwar wird vom Kläger geltend gemacht, man habe aufgrund des von ihm und seiner Familie unvorhergesehen Todes nicht weiterdenken können. Dies leuchtet allerdings gerade dann nicht ein, wenn die Entscheidung für die Friedwiese nicht etwa allein vom Kläger getroffen wurde, sondern an der Umsetzung der Wünsche seiner Ehefrau auch die beiden Kinder, der Schwiegersohn und die Schwester der Verstorbenen beteiligt waren. Dass die Friedwiese keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen würde und auch kein einheitlicher Anlaufpunkt für den Fall der späteren Beisetzung des Klägers gewährleistet war (die Kirchengemeinde hat allerdings sogar eine Reservierung vor der Urne der Verstorbenen angeboten), lag auf der Hand. Die Pflegefreiheit - gemeint ist ersichtlich nicht, dass die Friedhofgemeinde die Fläche verwildern lässt, sondern dass die Angehörigen keine Pflegeverpflichtungen eingehen - wurde in dem vom Kläger bezeichneten Artikel im "Kirchblick" beschrieben. Zur Klagebegründung werden die Beweggründe der Pflegemöglichkeit nach eigenen Gestaltungswünschen und die Schaffung eines einheitlichen Anlaufpunktes auch nicht mehr vertiefend thematisiert, sondern vielmehr der Bruch eines "Werbeversprechens" durch die Kirchengemeinde mit Blick auf das Foto "Margeriten auf der Friedwiese" in den Vordergrund gerückt. Dieser Gesichtspunkt hat auch im Termin am 30. Mai 2025 die größte Rolle gespielt, wobei der Kläger deutlich gemacht hat, dass aus seiner Sicht lediglich Blumen direkt auf der Fläche mit den Urnengräbern für eine annehmbare Gestaltung ausreichen würden, nicht aber lediglich Blumen hinter dem Holzkreuz. Die Unzufriedenheit mit der optischen Ausgestaltung der Friedwiese reicht für einen "wichtigen Grund" selbst dann nicht, wenn man der Argumentation des Klägers folgte, dass man durch ein "Werbeversprechen" einer mit Margeriten bewachsenen Blumenwiese gleichsam getäuscht worden sei. Wenn sich daraus tatsächlich ein Mangel der von der Beklagten zu gestaltenden Friedwiese ergeben sollte, kann nämlich in Anbetracht des hohen Ranges der Totenruhe keineswegs sogleich eine Umbettung verlangt werden. Vorrangig wäre dann vielmehr die Beseitigung von Mängeln, also eine Inanspruchnahme der Kirchengemeinde auf eine der als Täuschung betrachteten Werbung entsprechende Ausgestaltung der Wiese. Eine entsprechende Täuschung vermag der Einzelrichter aber auch nicht zu erkennen. Es liegt auf der Hand, dass "blühende Margeriten" nur eine Momentaufnahme gewesen sein können, aus der sich nicht etwa ein Anspruch auf wechselnden Margeritenbewuchs während des dafür maximal von Mai bis Oktober reichenden Zeitraums (bei Wahl verschiedener Margeritenarten) ableiten lässt. Der klägerischen Familie, welcher der Friedhof A-Stadt bekannt war, hätte auf dem Foto und durch den beschreibenden Text im "Kirchblick" zudem durchaus auffallen können, dass sich die Margeriten hinter dem Kreuz befanden und der Bereich vor dem Kreuz - also von der Sitzgelegenheit aus gesehen - schon zum Zeitpunkt der Aufnahme lediglich eine gemähte Rasenfläche war. Stellt man in die Überlegungen ein, dass bei der Prüfung des wichtigen Grundes für eine Umbettung neben der Interessenlage der Verstorbenen und der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen auch der Blickwinkel der Allgemeinheit auf die Totenruhe und Totenwürde einzubeziehen ist, wird das Gesamtbild nach Auffassung des Einzelrichters noch klarer. Es dürfte gerade nicht dem allgemeinen Empfinden entsprechen, die Friedwiese gleichsam als unwürdigen Ort darzustellen bzw. anzusehen, bei dem als einziger Weg zur Herstellung eines würdigen Zustands eine Umbettung bleibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Friedhofsordnung ohnehin keine Regelungen zur Umbettung aus der Friedwiese trifft. Dahinstehen kann, ob dies im Verhältnis zur Kirchengemeinde einem Umbettungsbegehren entgegenstehen kann oder ob diese - wovon sie nach Aktenlage selbst ausgeht - an eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde gebunden ist (vgl. zu dieser Frage Horn, a. a. O., § 15 Erl. 2.4; Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl., § 15 Erl. 3). Bei einem konfessionsgebundenen Friedhofsträger kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der Friedhofsordnung auch sittlich-religiöse Anschauungen i. S. d. § 1 Nr. 2 BestattG widerspiegeln. Dahinter muss vorliegend letztlich auch die etwaige Vorstellung der Verstorbenen zurücktreten, dass auf der Friedwiese kein Rasenmäher zum Einsatz kommen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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