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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 24.07.2025 – 1 A 5445/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0724.1A5445.23.00
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2023 dem Kläger die Zustimmung zur beantragten Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zustimmung zur Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau.
Seine Ehefrau verstarb am E. August 2023 nach mehr als 50 Jahren Ehe. Der Kläger entschied unmittelbar im Anschluss, dass die Ehefrau in einem anonymen Urnenreihengrab zu beerdigen sei. Sie wurde am F. August 2023 auf dem Friedhof G. beigesetzt. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt G. beträgt die Größe einer Urnenreihengrabstätte 1/2 m2. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung gibt vor, das Urnen mit der Oberkante mindestens 50cm eingegraben werden müssen. Die Gräber müssten voneinander durch mindestens 20cm starke Erdwände getrennt sein. § 10 der Friedhofssatzung regelt unter der Überschrift "Umbettungen", dass die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden dürfe. Die Umbettung bedürfe der Zustimmung der Stadt und werde nur auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt seien die Angehörigen des Verstorbenen. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofssatzung ist die erforderliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde dem Antrag beizufügen, ebenso der Nachweis einer gesicherten Beisetzung am neuen Ruheort. Die Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt; die Kosten muss der Antragsteller tragen. Nach dem Anhang zu § 33 der Friedhofssatzung enthalten anonyme Urnenreihengrabstätten in einer Rasenfläche keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen.
Am 30. August 2023 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Genehmigung zur Umbettung und begründete diesen Antrag mit seiner Überforderung nach dem Tod seiner Ehefrau. Ihm und der Familie sei nun erst bewusst, wie notwendig ein visueller Bezugspunkt sei. Im zugehörigen Formular kreuzte er unter "Willenserklärung der Verstorbenen" "Nein" an. Bei "Ja", wäre eine Kopie gefordert worden. Der Kläger nannte im Formular keinen Bestatter. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2023 ergänzt, dass seine Ehefrau in ein gemeinsames Doppelgrab/Familiengrab umgebettet werden sollte, in dem er später auch beigesetzt werden solle. Sie hätten Entscheidungen immer gemeinsam getroffen; er sei psychisch sehr angeschlagen gewesen; sie habe einmal geäußert, dass eine anonyme Beisetzung wäre, wie wenn man einen räudigen Hund verscharre. Dies stelle die Ansicht der Verstorbenen deutlich dar.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 versagte der Beklagte die Genehmigung. Es liege kein wichtiger Grund vor. Es müsste nach der Beisetzung eine neue Sachlage entstanden sein. Die Totenruhe sei grundsätzlich vorrangig. Bei einer Umbettung aus einer Urnengemeinschaftsanlage sei nicht auszuschließen, dass die Totenruhe der "Nachbarn" beeinträchtigt werde. Auch das Erdreich um die Urne sei geschützt. Die Aussage der Ehefrau stünde dem nicht entgegen, da der Kläger sich willentlich und wissentlich für eine anonyme Beisetzung entschieden habe.
Der Kläger hat am 13. November 2023 Klage erhoben. Seine Ehefrau habe ihm gegenüber einmal geäußert: "Eine anonyme Beisetzung ist genauso als wenn man einen räudigen Hund verscharrt." Er sei nach dem Tod der Ehefrau psychisch stark angeschlagen gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, warum er entschieden habe, dass seine Frau in einem anonymen Urnenreihengrab beerdigt werden solle. Ein wichtiger Grund für die Umbettung liege vor, da dies ihrem hypothetischen Wunsch entspreche, da sie auf keinen Fall anonym begraben werden wollte, worauf auf ihren Wunsch zur Umbettung geschlossen werden könne. Er wolle neben seiner Frau begraben werden. Die Totenruhe der "Nachbarn" stehe nicht entgegen. Die Lage der Urne könne zielgenau ermittelt werden. Das Grab habe die Bezeichnung Plan 8, H.. Die Friedhofsverwaltung habe die Umbettung bei Genehmigung des Beklagten zugesagt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2023 (Aktenzeichen: DH-53.Umbettung) zu verpflichten, dem Kläger die Zustimmung zur beantragten Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau zu erteilen, hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erwidert, dass ein Bestatter im Antrag nicht genannt sei und die Friedhofsverwaltung die Bestattung nicht selbst vornehme. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG liege nicht vor. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn erkennbar sei, dass die Totenruhe gestört werde oder Gründe vorliegen, die eine Totenstörung vorwiesen. Ein Wille der Verstorbenen sei nicht erkennbar und es drohe die Störung der Totenruhe der angrenzenden Verstorbenen. Der Kläger habe sich wissentlich und willentlich für ein anonymes Grab entschieden. Auch bei einer unterstellten Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit müsse ein wichtiger Grund vorliegen. Die Totensorge könne unabhängig von einem Bezugspunkt erfüllt werden. Der Schutz der Totenruhe Dritter überwiege deutlich gegenüber dem Anliegen auf Umbettung.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. März 2025 hat der Einzelrichter die Friedhofsverwaltung mit Schreiben vom 3. April 2025 um Auskunft gebeten. Mit Schreiben vom 17. April 2025 hat die Stadt G. geantwortet, dass das Feld so groß sei, dass keine Doppelbelegung stattfinde. Wie aus dem mitgesendeten Lageplan ersichtlich sei, sei die betreffende Urne seitlich gut erreichbar. Die Grabstätte habe eine Größe von 50x50cm und eine Tiefe von 80cm. Ein Loch von 50x50cm sei ausreichend, um die Urne zu entnehmen. Daher sei eine zielgenaue Entnahme der Urne möglich, ohne die Nachbarschaft zu beeinträchtigen.
Der Beklagte hat daraufhin noch einmal auf die Maßgeblichkeit des Willens der Verstorbenen verwiesen. Die Äußerung der Verstorbenen sei vage, nicht dokumentiert und stehe im Widerspruch zur tatsächlich erfolgten Beisetzung auf Veranlassung des Klägers. Aus damaliger Sicht habe kein Zweifel an der Entscheidung des Klägers bestanden. Auch anonyme Reihengrabstätten böten die Möglichkeit der Trauer und Anteilnahme. Die psychische Belastung sowie der Wunsch nach einem gemeinsamen Familiengrab begründeten keinen Ausnahmefall, der die hohen Anforderungen an einen wichtigen Grund für die Durchbrechung der Totenruhe rechtfertigen könnten. Unabhängig davon habe die Friedhofsverwaltung bestätigt, dass eine zielgenaue Entnahme der Urne technisch möglich sei und die Nachbarschaft nicht beeinträchtig werde. Eine Störung der Totenruhe Dritter erscheine daher ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 3. März 2025 der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2025 mit Zustimmung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bzw. im Schreiben vom 19. Juni 2025 ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat Erfolg.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau zu. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Begriffe der Genehmigung und Zustimmung für den vorliegenden Sachverhalt keine Unterschiede mit sich bringen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BestattG erforderlichen Genehmigung des Beklagten zur Umbettung liegen vor.
Nach § 15 Satz Abs. 1 Satz 1 BestattG dürfen Leichen und die Aschen verstorbener Personen außer in den - vorliegend nicht einschlägigen - bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sich mit seinem Antrag vom 30. August 2023 an die zuständige Stelle gewendet. Der Beklagte als Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 NGöGD ist für die Genehmigung der Umbettung zuständig (§ 15 S. 1 Nds. BestattG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 NGöGD).
Auch die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung sind erfüllt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BestattG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BestattG darf die Umbettung auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. Der vorliegend allein in Betracht kommende "wichtige Grund" für eine Umbettung ist gegeben.
Dabei hat die Gesundheitsbehörde in ihre Entscheidung über einen Umbettungsantrag aus "wichtigem Grund" sowohl gesundheits- und infektionsschutzrechtliche Gesichtspunkte als auch Gesichtspunkte der Pietät, Totenruhe und Totenwürde einzubeziehen (Horn, Niedersächsisches Bestattungsgesetz, 3. Aufl., § 15 Erl. 2; Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl., § 15 Erl. 3). Dies ergibt sich bereits aus dem in § 1 BestattG festgelegten Grundsatz, dass Leichen und die Aschen verstorbener Personen so zu behandeln sind, dass - erstens - die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird, dass - zweitens - das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird, dass - drittens - Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und dass - viertens - die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden (VG Hannover, Urt. v. 18.06.2025 - 1 A 3479/23 -, juris Rn 22; vgl. zur abweichenden Rechtslage in NRW, OVG NRW, Protokoll v. 28.10.2022 - 19 A 1605/22 -, juris).
Für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 03.07.2018 - 1 A 2108/16 -, juris Rn. 20 und Urt. v. 18.06.2025 - 1 A 3479/23 -, juris) in Rezeption obergerichtlicher Entscheidungen die folgenden - durchaus strengen - Anforderungen aufgestellt:
"Ein Grund ist nur dann "wichtig", wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiegt, was angesichts der verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe infolge des individuellen postmortalen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde des Verstorbenen nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dabei auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, nach welcher die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn - erstens - der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, wenn - zweitens - aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf seinen entsprechenden mutmaßlichen Willen zu schließen ist oder wenn - drittens - das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47; so nunmehr auch Bayer. VGH, Beschl. v. 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301 -, juris Rn. 13). In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bislang aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch bereits ausdrücklich entschieden worden, dass ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung bzw. ein mutmaßlicher Umbettungswille sich auch gerade auf die Umbettung als solche beziehen muss und im Falle eines nicht feststellbaren Einverständnisses nur die dritte Fallgruppe eröffnet ist, bei welcher es sich im Kern um eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt (vgl. Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24-32 zum Fall einer nachträglich angestrebten Korrektur der Beisetzung eines verstorbenen Ehegatten in einem Einzelgrab durch zwei Monate nach der Beisetzung gefertigte testamentarische Verfügung). Aus dem bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich eines bestimmten Bestattungsortes ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung demnach nicht etwa sogleich ein mutmaßlicher Umbettungswille und auch kein "Automatismus" zur Bejahung eines wichtigen Grundes, wenn der Wille keine Beachtung gefunden hat (dies wohl allerdings nahelegend: Bayer. VGH, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 ZB 11.566 -, juris Rn. 6, juris). Aus zivilrechtlichen Entscheidungen, in denen Angehörige des Verstorbenen untereinander um die Erteilung einer Einwilligung zur Umbettung streiten, um einem Wunsch des Verstorbenen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, juris Rn. 7), lässt sich nichts anderes ableiten, weil derartige Streitigkeiten nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu entscheiden sind, die für die Umbettung einen "wichtigen Grund" fordern. Vielmehr ist ein bekannter oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen, der sich nur auf den Bestattungsort, nicht aber auch auf eine Umbettung bezieht, (lediglich) bei der Abwägung im Rahmen der genannten dritten Fallgruppe zu beachten, denn die ganz besonderen Gründe, die eine Umbettung ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten können, können gerade in solchen Fällen vorliegen, in denen Angehörige das Verfügungsrecht dem Willen des Verstorbenen zuwider ausgeübt haben (OVG NordrhWestf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 82 zu einer Fallgestaltung, in der ein vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigter übergangen wurde). Insoweit ist nach Auffassung der Kammer indessen ebenfalls zu beachten, dass von volljährigen Angehörigen erwartet werden kann, dass sie sich rechtzeitig, d. h. vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (Nds. OVG, Beschl. vom 15.11.2006 - 8 LA 128/06 -, juris Rn. 7)."
Diese Maßstäbe haben weiterhin Gültigkeit. Insbesondere muss der (ausdrückliche oder mutmaßliche) Wille des Verstorbenen weiterhin nicht nur den Ort der Beisetzung, sondern auch und gerade eine Umbettung umfassen (vgl. dazu ausführlich VG Hannover, Urt. v. 18.06.2025 - 1 A 3479/23 -, juris Rn. 25). Ein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung hatte die Verstorbene nicht erklärt. Es sind aber im Einzelfall ausreichende Tatsachen und Umstände gegeben, aus denen auf den diesbezüglichen Willen der Verstorbenen geschlossen werden kann (Fall einer mutmaßlichen Einwilligung z.B. auch bejaht von VG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2013 - 5 A 55/13 -, n.v.; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 10).
Dies ergibt sich insbesondere aus der nachträglich erinnerten Äußerung der Verstorbenen, wonach eine anonyme Beisetzung sei, als würde man einen räudigen Hund verscharren. Nach dem wiederholt vorgetragenen Wortlaut und dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung von dem Kläger und den Umständen des Einzelfalles ist der Einzelrichter der Überzeugung, dass es eine vergleichbare Äußerung tatsächlich gab. Der Vergleich mit einem räudigen - also eigentlich kranken, aber darüber hinaus als Beleidigung zu verstehenden rücksichtslosen, abstoßenden - Hund zeigt die starke Abneigung der Verstorbenen gegenüber dieser Form der Beisetzung. Auch der Begriff des Verscharrens begründet einen Bezug in die Tierwelt und drückt das starke Unbehagen der Verstorbenen aus. Der gewählte Beisetzungsort steht der Vorstellung der Verstorbenen diametral entgegen (anders im Fall VG Hannover, Urt. v. 18.06.2025 - 1 A 3479/23 -, juris Rn. 26). Aus der außergewöhnlichen Intensität der Aussage ist daher ausnahmsweise auch der Wunsch der Verstorbenen nach einer Umbettung abzuleiten. Hier kann sogar davon ausgegangen werden, dass eine neue Sachlage entstanden ist, da die Willensäußerung der verstorbenen Person erst im Nachhinein wieder erinnerlich war (vgl. Horn, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 3. Aufl., § 15, Erl. 2.3.1.). Zwar stellen Sinnes- und Meinungsänderungen der Angehörigen grundsätzlich keine unerwarteten Ereignisse dar, die sich gegen die Achtung der Totenruhe durchsetzen können, weil von volljährigen Angehörigen erwartet werden kann, dass sie sich rechtzeitig, d.h. vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden. Allerdings hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass ihn der Tod der Ehefrau überfordert hat. Angesichts von mehr als 50 Jahren Ehe erscheint es menschlich nachvollziehbar, dass der Kläger die Beisetzung in kurzer Zeit organisieren und hinter sich bringen wollte. Der vom Beklagten wiederholt angeführte bewusste Entschluss des Klägers zur anonymen Beisetzung seiner Ehefrau ist daher in diesem Einzelfall nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr zeigt nach Ansicht des Einzelrichters der zeitliche Ablauf von Tod, Entscheidung des Klägers zur anonymen Beisetzung und Antrag auf Umbettung, dass sich der Kläger der Tragweite der Entscheidung und des entgegenstehenden Willens der Verstorbenen erst nachträglich bewusst wurde.
Nach der Überzeugung des Einzelrichters hätte die Verstorbene daher gegen eine Umbettung keine Einwände.
Die objektiv-rechtliche Dimension der Pietät, Totenruhe und Totenwürde steht der Umbettung der Verstorbenen nicht entgegen. Die darin enthaltene Ehrfurcht vor dem Tod und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit kann den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen im Hinblick auf Art und Ort der Beisetzung beschränken (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.06.2025 - 1 A 3479/23 -, juris Rn. 25). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist der Einzelrichter jedoch der Auffassung, dass eine Umbettung dieses Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt, sondern das Umbettungsbegehren vielmehr stützt. Dazu trägt auch bei, dass es der glaubhafte Wunsch des Klägers und der Verstorbenen gewesen sei in einer gemeinsamen Grabstätte beerdigt zu werden. Nach langer Ehe und dem Wunsch des Klägers und der Verstorbenen nach einer weiteren Verbundenheit auch über den Tod hinaus, erscheint der Umbettungswunsch als nachvollziehbares inneres Anliegen. Auch die Beisetzung in einer Urne stützt dieses Ergebnis, da nach Ansicht des Einzelrichters die Umbettung einer Urne angesichts des Aufwands und dem Zustand des Verstorbenen mit dem Pietätsempfinden der Allgemeinheit leichter zu vereinbaren ist als die Umbettung eines Sarges (VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015 - 1 A 4530/13 -, S. 8, n.v.).
Stellt man in die Überlegungen noch zusätzlich ein, dass eine Störung der Totenruhe der "Nachbarn" unter Berücksichtigung der konkreten Lage und Ausgestaltung der Grabstätte nach ausdrücklicher Aussage der Friedhofsverwaltung ausgeschlossen ist, so wird das Gesamtbild nach Auffassung des Einzelrichters noch klarer. Die Aussage der Friedhofsverwaltung erscheint angesichts der Maße der Grabstätten und des leichten Zugangs von einer Seite auch nachvollziehbar. Damit ist nicht einmal das Erdreich der anderen Grabfelder gefährdet (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.07.2018 - 1 A 2108/16 -, juris). Diesen Schluss hat auch der Beklagte im Anschluss an die Stellungnahme der Friedhofsverwaltung nicht angezweifelt, sondern ausdrücklich bestätigt. Die Störung der Totenruhe hängt maßgeblich davon ab, wie "zielsicher" die Urne ausgegraben werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.3.2018 - 10 PA 79/18 -, n.v.). Dem Umbettungswunsch entgegenstehende Belange sind daher nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen die Gesamtumstände, dass in diesem Einzelfall die Totenruhe der Verstorbenen zurücktreten muss und sich damit auch das dem Beklagten zustehende Ermessen zu einem Rechtsanspruch verdichtet (vgl. Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 4. Aufl., § 15 Erl. 2.3.).
Über den Hilfsantrag ist nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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