Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 24.07.2025 – 15 B 6550/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0724.15B6550.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Beschluss vom 15. Juli 2025 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 15 A 5449/25 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für eine Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist, dass sich die Umstände, d.h. die Voraussetzungen, von denen das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich ausgegangen ist, nachträglich geändert haben. Als Änderung in diesem Sinne ist nicht nur eine Änderung der Sach- und Rechtslage anzusehen, sondern auch eine Änderung der Prozesslage oder das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel. Die geänderten Umstände müssen zudem zu einer anderen Beurteilung der Sach- oder Rechtslage und damit zu einer anderen Entscheidung führen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es liegen keine veränderten Umstände vor, die eine andere Entscheidung als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren rechtfertigen würden. Die erkennende Einzelrichterin hält an ihrer ursprünglichen Auffassung fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin weiterhin Bezug auf das mittlerweile auch mit Begründung veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (-1 C 18.24 -, juris) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 (-2 A 1131/24.A -, juris) sowie den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 (- 10 LA 164/24 -, V.n.b.). Dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine anderslautende Entscheidung einer Einzelrichterin der hiesigen Kammer zu einer anderen Einschätzung gelangt, führt nicht zu einer Abänderung des Beschlusses vom 15. Juli 2025.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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