Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt

Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 28.01.2026 – 5 L 237/25.DA.A

ECLI:DE:VGDARMS:2026:0128.5L237.25.DA.A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitisch-islamischer Religionszugehörigkeit aus B. Er wendet sich gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland durch die Antragsgegnerin.

Am 1. Mai 2024 gelangte der Antragsteller mit einem Flug aus Thessaloniki kommend über den Flughafen N ins Bundesgebiet. Dort gab er gegenüber der Bundespolizei an, seinen in M lebenden Bruder besuchen und anschließend ein Schutzersuchen stellen zu wollen (Bl. 7 f., 13 f. der Behördenakte – BA). Bei seiner Ankunft befand sich der Antragsteller im Besitz einer von Griechenland ausgestellten Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling vom 29. Februar 2024, gültig bis zum 27. Februar 2027, sowie eines griechischen Konventionspasses mit Gültigkeit vom 4. April 2024 bis zum 3. September 2029 (Bl. 12, 82 ff. BA).

Im Zuge seiner Befragung durch die Bundespolizei zum Anlass der Reise ins Bundesgebiet vom 1. Mai 2024 gab der Antragsteller an, in Deutschland einen Asylantrag stellen zu wollen. Er habe sein Heimatland vor einem Jahr und vier Monaten verlassen. Sein Onkel habe dort für den Staat gearbeitet, ehe seitens der Taliban die Macht übernommen worden sei. Auch sei der Cousin des Antragstellers von den Taliban ermordet worden. Die Familie des Onkels sei infolgedessen aus dem Land geflohen. Auch die Familie des Antragstellers sei ins Visier der Taliban geraten, welche den Vater des Antragstellers unter Druck gesetzt hätten, seine Landwirtschaft aufzugeben. Der Antragsteller und seine Familie seien sodann über Pakistan in den Iran geflohen und schließend weiter in die Türkei gelangt. In diesem Zuge sei der Antragsteller nochmal von den Taliban zusammengeschlagen worden. Von der Türkei aus sei der Antragsteller mit einem Boot nach Griechenland übergesetzt, wo er in einem Camp gelebt habe. Dort seien die Lebensbedingungen schlecht gewesen. Nach Erhalt der Dokumente durch Griechenland habe der Antragsteller das Camp verlassen und auf der Straße leben müssen. Lediglich in der letzten Nacht vor der Ausreise aus Griechenland habe der Antragsteller in einem Hotel genächtigt, welches von seiner Familie aus der Türkei heraus bezahlt worden sei. In Afghanistan sei es seiner Familie infolge ihrer landwirtschaftlichen Betätigung recht gut gegangen. So habe der Antragsteller mit seiner Familie in einem Haus gewohnt und diese bei der Landwirtschaft unterstützt (Bl. 9 f. BA).

Unter dem 8. Mai 2024 stellte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag (Bl. 54, 107 BA). Eine im Nachgang zum Antragsteller durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer hinsichtlich der Abnahme von Fingerabdrücken am 15. und 25. Januar 2024 auf Xios (Bl. 5 f. BA).

Gegenüber dem Bundesamt brachte der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 28. November 2024 vor, dass die Erkenntnisse zur etwaigen Unzulässigkeit seines Asylantrags zutreffend seien. Er sei ins Bundesgebiet mit entsprechenden, seitens Griechenlands ausgestellten Dokumenten eingereist und habe diese am Flughafen abgegeben. In Griechenland sei der Antragsteller auf der Insel Prios in einer Einrichtung untergebracht gewesen. Nach Erhalt seines Aufenthaltstitels und des Reisepasses habe er nach zwei bis drei Monaten das Camp sodann verlassen müssen und während des restlichen Aufenthalts von rund einem Monat im größeren Camp auf der Insel bei Freunden gelebt. Finanzielle Unterstützung sei dem Antragsteller nicht zuteilgeworden. Ehe er seine Bankkarte erhalten habe, sei ihm schon Schutz gewährt worden. Jedoch sei der Antragsteller mit Nahrungsmitteln versorgt worden. Auch medizinische Versorgung sei möglich gewesen, jedoch nicht im ausreichenden Maße. So habe der Antragsteller etwa Halsschmerzen gehabt, welche nicht hinreichend behandelt worden seien. Es habe zwar einen Sprachkurs für die englische, nicht jedoch für die griechische Sprache gegeben.

In Griechenland sei der Antragsteller nicht erwerbstätig gewesen und weise dort auch keine Angehörigen auf. Die Ausreise aus Griechenland sei am 3. oder 4. April 2024 – dem Tag der Einreise nach Deutschland – auf dem Luftweg erfolgt. Die Kosten des entsprechenden Flugtickets in Höhe von 100 EUR habe der Antragsteller durch Unterstützung seines Bruders aus dem Bundesgebiet finanzieren können. In Griechenland sei die wirtschaftliche Lage für ihn sehr schlecht gewesen. Es habe keine Möglichkeit zur Bildung oder Weiterbildung dort bestanden. Auch habe der Antragsteller in dem Land keine Angehörigen oder Perspektiven gehabt. Er leide an keinen Erkrankungen oder Beschwerden. Sein Ziel sei es gewesen, ins Bundesgebiet zu gelangen. Griechenland habe dabei nur ein Transitland dargestellt. An schutzwürdigen Belangen im Inland weise er seinen Bruder auf (Bl. 110 f. BA).

Mit Bescheid vom 29 November 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Griechenland an, falls keine Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe erfolgt sein sollte, und stellte gleichzeitig fest, dass keine Abschiebung nach Afghanistan erfolgen dürfe (Ziffer 3) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 60 Monaten (Ziffer 4). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da dem Antragsteller in Griechenland internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt worden sei. Der Unzulässigkeitsentscheidungen stünden Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wegen der schwierigen Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht entgegen. Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung verwiesen (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte – GA).

Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bescheidzustellung lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dem Bescheid war eine auf das Verwaltungsgericht Gießen hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (Bl. 26 GA).

Am 20. Dezember 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 1 K 5096/24.GI.A Klage erhoben und am gleichen Tag den vorliegenden Eilantrag unter dem Aktenzeichen 1 L 5095/24.GI.A gestellt (Bl. 1 f. GA).

Mit Beschlüssen von 27. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Gießen das vorliegende Eil- und das parallele Klageverfahren an das beschließende Gericht verwiesen. Sie sind hier am 28. Januar 2025 eingegangen und haben die Aktenzeichen 5 L 237/25.DA.A und 5 K 239/25.DA.A erhalten (Bl. 107 f., 165 f. BA).

Der Antragsteller bringt über sein bisheriges Vorbringen gegenüber der Bundespolizei und dem Bundesamt hinaus vor, zur Gruppe der vulnerablen Personen zu gehören. Er habe in Afghanistan in den letzten Jahren viele schlimme Dinge erlebt. So sei er unter anderem von den Taliban im Oktober oder November 2022 im Alter von 16 Jahren verprügelt worden. Auch sei auf den Antragsteller und auf seine mit ihm fliehende Familie an der iranisch-türkischen Grenze geschossen worden. Jedoch habe es die Familie dennoch über die Grenze geschafft. In der Türkei hätten sie auf Schutz gehofft, wobei sich am 6. Februar 2023 dann dort das verheerende Erdbeben ereignet habe. Alles sei zerstört gewesen, viele Menschen tot. Der Antragsteller habe viele Leichen gesehen und er habe Tote aus Trümmern ziehen müssen. Er träume bis heute davon. Nach dem Erdbeben habe die Familie beschlossen weiterzuziehen und auf dem Seeweg versucht, nach Griechenland zu gelangen. Dabei sei der Antragsteller in einem anderen Boot als seine Familienangehörigen gewesen. Während das andere Boot von Behörden abgefangen und zurück in die Türkei geschickt worden sei, habe der Antragsteller alleine in Griechenland anlanden können und sei gerade erst volljährig geworden. Er leide aufgrund dieser Erlebnisse an Schlafproblemen und Flashbacks. Der Antragsteller wolle unbedingt psychologische Unterstützung haben, da es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Deswegen stehe er derzeit in Kontakt mit dem Psychosozialen Zentrum für Geflüchtete Südhessen (PZGS).

Dem Bundesamt habe er von alldem noch nicht erzählt, weil er von einem weiteren Interview zu seiner Fluchtgeschichte ausgegangen sei. Zudem sei der Antragsteller in einem kleinen Dorf in Afghanistan aufgewachsen, wo es keine Ärzte gebe und nicht über Krankheiten im Kopf gesprochen werde. Er habe nicht gewusst, dass es psychische Krankheiten oder Traumata gebe und wie wichtig es sei, davon zu erzählen. Aufgrund der schlechten Lage in Griechenland sei der Antragsteller weiter ins Bundesgebiet gezogen, da sich sein Bruder hier seit rund zehn Jahren in M aufhalte. Dieser gebe ihm Sicherheit und helfe dem Antragsteller, das Erlebte zu verarbeiten. In Griechenland weise er demgegenüber keine familiäre Unterstützung auf. Der Antragsteller befürchte, dass sich dort sein psychischer Zustand verschlechtern würde, da ihm erneut Obdachlosigkeit drohe und er keine Hoffnungen auf ein menschenwürdiges Leben in Griechenland habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die Lage eine Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

Zur Begründung seines Antrags legte der Antragsteller eine Psychologische Stellungnahme der PZGS vom 14. Februar 2025 (Bl. 204 f. GA) sowie im Nachgang gerichtlicher Hinweise eine weitere Psychologische Stellungnahme der PZGS vom 19. August 2025 vor (Bl. 312 f., 319 f., 328 f. GA). Aufgrund der Unterbringung des Antragstellers in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge bestehe für ihn nur eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung, weswegen dem Antragsteller in der Kürze der Zeit nur möglich war, eine Stellungnahme des PZGS vorzulegen. Einen Termin bei einem Facharzt habe der Antragsteller nicht erhalten können. Dies sei sehr schwierig. Er stehe jedoch auf einer Warteliste des PZSG. Die vorgelegte Stellungnahme genüge den Anforderungen zur Glaubhaftmachung seiner Vulnerabilität. Auch sei der Antragsteller bereit, sich der Erstellung weitergehender Gutachten zu unterziehen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. November 2024 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre angegriffene Entscheidung. Die Antragsgegnerin gehe weiter davon aus, dass der Bescheid dem Antragsteller infolge einer Auskunft des Regierungspräsidiums Gießen am 16. Dezember 2024 zugegangen sei und daher sowohl Eilantrag als auch Klage fristgerecht seien. Indes seien die vorgelegten psychologischen Unterlagen unzureichend, um die darin ausgewiesenen Diagnosen und Erkrankungen glaubhaft zu machen. Sie genügten nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen, welche an Gutachten zur Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen seien. Hierfür sei die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrundeliegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen maßgeblich. Auch sei er nach mehreren Sitzungen über einen längeren Zeitraum möglich, tragfähige Aussagen zu treffen. Diese Anforderungen seien vorliegend in keiner Weise erfüllt. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, sich wegen der mutmaßlichen Posttraumatischen Belastungsstörung in ärztliche Behandlung zu begeben und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Ferner sei nicht erkennbar, dass eine Behandlung in Griechenland ausgeschlossen sei.

Dem Gericht haben die Prozessakte dieses Verfahrens, diejenige des parallelen Klageverfahrens 5 K 239/25.DA.A, die Behördenakte zum Antragsteller sowie die Erkenntnisquellen, auf welche die Beteiligten hingewiesen worden sind, vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.

II.

Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig aber unbegründet ist.

Der Antrag ist zunächst zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 20. Dezember 2024 erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage entfaltet gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, sodass das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des erhobenen Hauptsacherechtsbehelfs anordnen kann. Der Eilantrag wurde auch fristgerecht gestellt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob aufgrund der auf das Verwaltungsgericht Gießen verweisenden Rechtsbehelfsbelehrung dem streitgegenständlichen Bescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und infolgedessen eine einjährige Antragsfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anwendung findet. Aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerseite geht auch das Gericht davon aus, dass dem Antragsteller der streitgegenständliche Bescheid zum 16. Dezember 2024 zugegangen ist, sodass der vier Tage später beim Verwaltungsgericht Gießen gestellte Eilantrag erkennbar die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wahrt.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung einer Abschiebung u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG indes nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Bundesamts enthaltenen Abschiebungsandrohung bestehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, NVwZ 1996, 678).

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG auch in Eilverfahren eine wirksame Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verlangt. Die gebotene Interessenabwägung darf grundsätzlich auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.

Strengere Anforderungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Soll sich die Entscheidung in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, muss das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen, wobei eine solche abschließende Prüfung nur in Betracht kommt, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist, andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 12.12.2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 21, wo das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einem parallelen Ausgangsverfahren ausdrücklich von einer „Vollprüfung“ spricht).

Vorliegend geht das Gericht auf dieser Grundlage davon aus, dass die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2024 enthaltene, auf § 35 und § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wobei die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt.

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist dieser als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller – auf Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung – in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. In einer solchen Konstellation ist der Schutzberechtigte regelmäßig auf die Schutzgewährung durch den zuerkennenden Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verweisen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 14 f.).

Dem Antragsteller wurde dabei ausweislich des von ihm vorgelegten griechischen Aufenthaltstitels und Konventionspasses sowie nach eigenen Angaben im Februar 2024 internationaler Schutz in Griechenland gewährt.

Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung scheitert auch nicht an einer Unvereinbarkeit mit Unionsrecht.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) (im Folgenden: RL 2013/32/EU), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt wird, können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darf sich jedoch ein Mitgliedstaat dann nicht auf Art. 33 Abs. 1 und 2 lit. a) RL 2013/32/EU berufen, wenn ein Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 [Hamed u.a.] -, juris Rn. 35 ff.). Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens genügt der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungs-Richtlinie gerecht werden, nicht zur Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis. Erforderlich ist vielmehr, dass die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh erreicht ist. Art. 4 GrCh entspricht dabei Art. 3 EMRK und hat nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab.

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nach dem EuGH nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Erheblichkeitsschwelle ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zum Vorstehenden insgesamt EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 39; plakativ umschrieben als Fehlen von „Bett, Brot, Seife“, VGH BW, Beschl. v. 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 5).

Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zählen zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 25).

Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen, welches dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (OVG Sachsen, Urt. v. 27.04.2022 – 5 A 492/21 A –, juris Rn. 39 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts keinen Bedenken. Das Gericht geht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisquellen davon aus, dass männlichen anerkannten Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (VG Darmstadt, Beschl. v. 03.01.2025 – 5 L 1712/24.DA.A –, n.v.; BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris; Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris; HessVGH, Urt. vom 06.08.2024 – 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A –, juris; VG Berlin, Beschl. v. 23.06.2025 – 34 L 246/25 A –, juris; VG München, Urt. v. 09.05.2025 – M 6 K 24.32164 –, juris; a.A. VG Hannover, Beschl. v. 05.05.2025 – 15 B 2836/25 –, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 14.03.2025 – A 5 K 2875/24 –, juris).

Das Gericht folgt dabei der Beurteilung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (1 C 11.25) zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, welcher hierzu wie folgt ausführt (juris, Rn. 23 ff.):

2.2.2 Gemessen daran hat das Berufungsgericht die allgemeine abschiebungsrelevante Lage von in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden, jungen, männlichen Schutzberechtigten im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Diese Einschätzung erweist sich auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage weiterhin als zutreffend. Danach haben viele Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen (a)). Sie können aber zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen oder in einer "informellen Siedlung" mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen unterkommen (b)). Ihre sonstigen Grundbedürfnisse einschließlich ihrer Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten (c)). Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (d)).

a) Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren (aa)). Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führen allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben (bb)). Bislang bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland sind nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft (cc)).

aa) Einerseits wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Übergang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Bei der Ankunft am Flughafen Athen erhielten Schutzberechtigte von griechischen Behörden keinerlei Informationen, wohin sie sich in Bezug auf Unterbringungsmöglichkeiten, Unterstützung oder für behördliche Angelegenheiten wenden können (zuletzt Refugee Support Aegean RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 - im Folgenden: RSA/Pro Asyl, April 2025 -, S. 9 und 42 ff.). Andererseits wird geschildert, dass Rückkehrern ein Informationsblatt in griechischer Sprache ausgehändigt werde (u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3. August 2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 6). Ungeachtet dessen sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar (zu Unterkünften und Hilfsleistungen: u. a. UNHCR Greece, Athens Coordination Center for Migrant and Refugee Issues/Refugee.Info Greece, City guide for asylum-seekers, refugees and stateless people - Athens 2024, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Athens.pdf; zu Thessaloniki: https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/2024-City-Guide-Thessaloniki.pdf; City of Athens Reception and Solidarity Center, Integrated Homeless Centre, https:/kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/; UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf; Refugee.Info Greece, Services for basic needs and emergency in Athens and Thessaloniki, https://greece.refugee.info/en-us/articles/11277548566813; UNHCR Greece, Useful Helplines and Services in Greece for asylum-seekers and refugees, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Useful-helplines.-Updated-1.pdf; Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf; zu erforderlichen Dokumenten, z. B. zum Reiseausweis: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa/). Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits - oftmals für eine längere Zeit, wie der Kläger - in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar.

bb) Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025 - im Folgenden: BFA, Länderinformation Version 12 -, S. 25 ff.). Die vom Berufungsgericht (BA S. 4) unter Verweis auf sein Grundsatzurteil vom 6. August 2024 (- 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A - juris Rn. 50 ff.) und einigen divergierenden Gerichten (OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 - juris Rn. 58 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 3 B 54.19 - juris Rn. 24 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 53 ff.) festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 10 ff.; BFA, Länderinformation Version 12, S. 25 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 3 f. und 10 ff.). Nach einer von UNHCR im Zeitraum von Januar bis Dezember 2024 durchgeführten Umfrage unter 548 Schutzberechtigten (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings, März 2025, S. 2; https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiNzNhNmJjMzktOGJkMi00MTFkLTliYmUtZmUzMjVlMzhmZmJjIiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9) hat die überwiegende Anzahl der befragten Schutzberechtigten die erforderlichen Dokumente sowie einen Zugang zum Steuerverwaltungssystem TAXISnet zwar erhalten und ein Bankkonto eröffnen können; die Dauer der Erteilungsverfahren lässt sich der Umfrage indes nicht entnehmen. In den staatlichen Migrantenintegrationszentren erhalten Schutzberechtigte nach Angaben des griechischen Migrationsministeriums unter anderem Unterstützung bei der sozialen Integration sowie Informationen zur Erteilung von unter anderem Aufenthaltserlaubnissen, Flüchtlingsausweisen und Sozialversicherungsnummern (https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/). Für die Gewährung der mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte und Ansprüche sind in Griechenland mindestens sechs verschiedene Ministerien verantwortlich. In ein und demselben Verwaltungsverfahren können verschiedene Behörden involviert sein, die jeweils unterschiedlichen Ministerien unterstehen. An dem Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für international Schutzberechtigte sind sowohl die Asylbehörde als auch die griechische Polizei beteiligt. Es wird berichtet, dass tatsächliche Verzögerungen zum Beispiel durch die sperrige IT-Infrastruktur entstehen und zu Fehlern in Bescheiden führen. Verfahrensabläufe seien weiterhin nicht vereinheitlicht und entsprechend besonders fehleranfällig. Zugesagte technische Modernisierungen, die zur Verbesserung der Abläufe führen sollen, würden regelmäßig nicht in die tatsächlichen Arbeitsabläufe der Behördenpraxis übernommen, weshalb die angeblichen Reformbemühungen bei den Menschen nicht ankämen. Die Europäische Kommission hat in ihrem Dialog mit Griechenland die Notwendigkeit betont, einen Rahmen für die reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen verschiedenen Behörden und Ministerien zu schaffen, um einen einheitlichen und kohärenten Ansatz für den Integrationsprozess zu gewährleisten. Die griechische Regierung hat deshalb 2024 eine Task Force für die Integration von Migranten gegründet, um bereichsübergreifende Probleme bei der Integration von Geflüchteten anzugehen. Laut der Europäischen Kommission scheint diese Task Force jedoch bisher keine Lösungen für die fortdauernden rechtlichen und praktischen Hindernisse (z. B. Sozialversicherungsnummer, Bankkonten, Helios+, Aufenthaltserlaubnisse, garantiertes Mindesteinkommen, Zugang zu Bildung usw.) erarbeitet zu haben, mit denen international Schutzberechtigte beim Zugang zu Dokumenten und sozioökonomischen Rechten in Griechenland konfrontiert sind. Diesbezüglich hat die Europäische Kommission ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 9 f. m. w. N.). Die griechische Regierung hat aber am 30. September 2025 angekündigt, die Verfahren zur Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln vereinfachen zu wollen, um zu verhindern, dass es zu übermäßigen Verzögerungen bei der Erstausstellung oder Verlängerung derselben kommt (vgl. Ankündigung des stellvertretenden Ministers an den Premierminister und Regierungssprecher Pavlos Marinakis über die Sitzung des Ministerrats am 30. September 2025).

cc) Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden. Das gilt jedenfalls für denjenigen Personenkreis, dessen Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt.

Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Entworfen wurde es von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der griechischen Regierung und baut auf der Gründung des Projekts Helios (2019 - 2024) auf. Helios+ wird vom Europäischen Sozialfonds Plus im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert. Das Programm setzt sich dafür ein, in Griechenland lebende Schutzberechtigte zu stärken, indem es ihnen die Werkzeuge und Ressourcen zur Verfügung stellt, die für die sozioökonomische Unabhängigkeit und die aktive Teilnahme an der griechischen Gemeinschaft erforderlich sind, während es gleichzeitig Eigenständigkeit und Inklusion durch eine umfassende Reihe von Dienstleistungen fördert, die auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Helios+-Dienste umfassen bislang die Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, die Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.; IOM, Helios+, Handout, 29. Juli 2025). Seit Aufnahme des Programms Helios+ Anfang Februar 2025 haben sich 1 277 Personen verteilt auf 860 Haushalte hierfür registriert. 62,27 % der Teilnehmer sind international Schutzberechtigte, die übrigen Teilnehmer sind vorübergehend schutzberechtigt. Die Mehrheit der Teilnehmer stammt aus der Ukraine (38,76 %), ebenfalls stark vertreten sind die Gruppen der Palästinenser (13 %) und Syrer (11,67 %). 338 Haushalte haben bislang Mietzuschüsse erhalten, daneben haben die Programmteilnehmer vor allem die Beratungsangebote mit Bezug zur Arbeitsmarktintegration in Anspruch genommen (IOM, Helios+, Factsheet, 30. September 2025). Einer aktuellen Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl zufolge beabsichtigt Griechenland, die Gewährung von Mietzuschüssen einzustellen, die bislang zugunsten von Schutzberechtigten bezuschussten Wohnungen griechischen Staatsangehörigen zugänglich zu machen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren (https://migration.gov.gr/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025 - https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge-stark-ein-accg-110719960.html).

Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird (vgl. auch Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM <2025> 170 final, S. 13). Das Programm soll eine Laufzeit von 12 Monaten haben und dann eigenständig von Griechenland weitergeführt werden. Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Diese Frist beruht darauf, dass für den Zugang zu dem Integrationsprogramm Helios+ die Schutzerteilung nicht länger als 24 Monate zurückliegen darf und eine Teilnahme am Überbrückungsprojekt bis zu vier Monaten möglich ist. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.). Im Rahmen des Überbrückungsprojekts wurden der Vertreterin des Bundesinteresses zufolge bislang 16 Personen nach Griechenland überstellt. Die Zusammenarbeit der griechischen Behörden mit der Internationalen Organisation für Migration sei in allen Fällen reibungslos verlaufen. 15 Teilnehmende des Überbrückungsprojekts seien problemlos auch in Helios+ aufgenommen worden und hätten Leistungen durch Helios+ erhalten. Die 16. Person befinde sich derzeit noch im Überbrückungsprojekt. Drei Personen, die nach Abschluss des Überbrückungsprojekts noch keine Anschlussunterkunft gefunden hätten, hätten länger in der Unterkunft wohnen dürfen (vgl. zum Ganzen auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 45).

Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert. Dabei können Schutzberechtigte auf das Programm verwiesen werden, auch wenn es nur für freiwillige Rückkehrer gilt. Denn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, können durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, sodass schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not besteht, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).

Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum und bei der Arbeitsplatzsuche gibt. Von diesen Programmen werden aber nur Personen erfasst, denen innerhalb der letzten 20 (Überbrückungsprogramm) bzw. 24 Monate (Helios+) internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung in Griechenland schon länger zurückliegt, darunter auch der Kläger, haben hingegen aller Voraussicht nach keinen Zugang zu den genannten Unterstützungsprogrammen.

dd) Soweit danach ein erheblicher Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt hat und die Betroffenen ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach den folgenden Ausführungen gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können.

b) Hinsichtlich der Unterkunft gilt ebenfalls der vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Den Anforderungen von Art. 4 GRC genügt es, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen, wobei dies auch eine erreichbare Möglichkeit umfasst, sich zu waschen (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 44 m. w. N. und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 34).

Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte zwar weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (aa)), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich (bb)). Nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte können jedoch zumindest einen - gegebenenfalls temporären, wechselnden - Platz in einer Unterkunft oder eine Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten (cc)).

aa) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 257 ff.; BFA, Länderinformation Version 12, S. 34). Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023); der griechische Staat hält bislang keine sozialen Mietwohnungen vor (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35). Im Juli 2025 kündigte die griechische Regierung an, zügig für einen Bestand an Sozialwohnungen sorgen und die hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu wollen. Dabei ist beabsichtigt, perspektivisch insgesamt 25 000 Wohneinheiten zu errichten, wovon 10 000 kurzfristig verfügbar sein sollen (Greek City Times/Bill Giannopoulos, Greece Unveils Ambitious Social Housing Program: 25,000 Affordable Homes Through Public Property Initiative, 1. August 2025, https://greekcitytimes.com/2025/08/01/greece-social-housing-program/, dieser und sämtliche folgenden Links zuletzt abgerufen am 23. Oktober 2025). Zu circa 70 % besteht Wohneigentum und circa 30 % der Haushalte lebt zur Miete (eurostat, Verteilung der Bevölkerung nach Wohnbesitzverhältnissen, Haushaltstyp und Einkommensgruppe, 10. Oktober 2025, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ILC_LVHO02__custom_3462892/bookmark/table?lang=de&bookmarkId=bf0879f1-9638-4868-8d59-5800871c15aa&c=1664372274224). Laut einer Auskunft des UNHCR besteht zudem für Empfänger des sogenannten garantierten Mindesteinkommens im Alter von 25 bis 39 Jahren die Möglichkeit, sich um Aufnahme in das "Kalypsi"-Programm zu bemühen, das von einigen griechischen Gemeinden angeboten wird und die Bereitstellung einer kostenfreien Unterkunft einschließlich hierfür anfallender Nebenkosten für einen Zeitraum von drei Jahren umfasst (UNHCR, Access to Welfare for Recognized Refugees, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-welfare/).

bb) Mietangebote auf dem freien Wohnungsmarkt gibt es auf Onlineportalen, in Zeitungsinseraten oder durch Schilder an den Mietobjekten selbst. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) und die Registrierung auf der Steuerplattform TAXISnet, auf der der abgeschlossene Mietvertrag eingestellt wird. Die Steueridentifikationsnummer ist auch für die Eröffnung eines Bankkontos erforderlich, das für den Abschluss eines Mietvertrages benötigt wird. Eine Kaution von ein bis zwei Monatsmieten ist üblich. Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer auf 120 bis 200 € - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 f.). Quadratmeterpreise im 3. Quartal 2025 werden mit 4,40 € (Thessaloniki außerhalb der Stadt und den Vororten) bis 16,36 € (Chalkidiki) angegeben, in Athen liegen die Quadratmeterpreise abhängig von dem jeweiligen Stadtviertel zwischen 9,09 € und 13,10 € (Spitogatos Property Index, Average house asking prices, House prices for rent, https://www.spitogatos.gr/en/property-index). Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen, der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland, Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen, und durch Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Einer Studie zufolge fehlen landesweit aktuell 212 000 Wohnungen (BFA, Länderinformation Version 12, S. 35 ff.).

Schutzberechtigte können bislang nach einem fünfjährigen Aufenthalt ab Stellung des Asylantrages Wohngeld beantragen. Reist der Begünstigte aus, wird der Wohngeldbezug am ersten Tag des darauffolgenden Monats unterbrochen und beginnt bei Rückkehr nach Griechenland erneut zu laufen. Der Beitrag liegt (Stand: 14. Oktober 2025) bei 70 € monatlich für begünstigte Personen und bei 35 € für jedes weitere Haushaltsmitglied, maximal 210 € pro Monat. Das Wohngeld muss im Turnus von sechs Monaten neu beantragt werden. Der Antrag kann entweder elektronisch über die Website des Programms unter Verwendung der persönlichen Passwörter für TAXISnet oder in einem Gemeindezentrum der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Für Angehörige von Drittstaaten sollen sogar zwölf Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich sein (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; BFA, Länderinformation Version 12, S. 34 f.; Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Familiy Affairs, Housing Allowance, https://minscfa.gov.gr/en/housing-allowance/).

Danach erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt für international Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht.

cc) Nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 4 GRC hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen können alleinstehende nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 83 und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 40).

Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden.

Dem widerstreitet nicht, dass der Zugang zu den nicht nur im Großraum Athen von verschiedenen hoheitlichen Trägern und zahlreichen kirchlichen und gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen häufig von bestimmten Voraussetzungen abhängig und/oder teilweise nur bestimmten Personengruppen vorbehalten ist. Ebenso wenig steht der Verneinung eines "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC entgegen, dass die Mehrzahl der nachfolgend lediglich beispielhaft und nicht abschließend aufgeführten Einrichtungen bestätigten oder unbestätigten Berichten zufolge einen hohen Belegungsgrad aufweisen und/oder Wartelisten führen (1). Denn nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ist es zumutbar, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im "informellen Sektor" zu nehmen (2).

(1) Nach jüngsten Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Eingliederung und Familienangelegenheiten werden für Obdachlose landesweit zwölf Schlafsäle, sieben Hostels und zwölf Tageszentren mit einer Kapazität von bis zu über 1 000 Betten betrieben (Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/). Allein in Athen bestehen mehrere Unterkunftsmöglichkeiten. Das Angebot wird zudem am Standort Piräus, welches gemeindlich ebenfalls zu Athen gehört, ergänzt (BFA, Länderinformation Version 12, S. 57 f.). Informationen zu Unterkünften stellt auch UNHCR im Internet zur Verfügung (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens). Das Zentrum für Obdachlose in Athen beschreibt seine Kapazitäten und Leistungen auf der eigenen Internetpräsenz dahingehend, dass es sich um ein modernes Obdachlosenheim handelt, das rund um die Uhr geöffnet ist. Es befindet sich am Vathi-Platz und besteht aus 55 Wohnungen mit durchschnittlich drei Schlafzimmern. Die Einrichtung bietet Platz für bis zu 400 Personen und deckt damit nach eigener Darstellung den Bedarf der Stadt vollständig ab. Das Zentrum besteht aus einem Wohnheim, einem Hostel und einem Tageszentrum, das Unterkunft, Verpflegung, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung bietet (City of Athens Reception and Solidarity Center - Integrated Homeless Center, https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/). Weitere Unterkünfte werden in der von Médecins du Monde (MDM) betriebenen Übernachtungsstelle für Obdachlose in Athen (https://mdmgreece.gr/en/action/night-shelter), in der von der Erzdiözese Athen eingerichteten Notunterkunft "Shelters for the Destitute and Homeless" in Thiseio (Epanodos, Transitional Housing Guide - Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, S. 1), in dem von der Gemeinde Vouliagmeni betriebenen "Adult Social Shelter" (Epanodos, Transitional Housing Guide - Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025, S. 4), in der "Relief" Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP, https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/), dem Kareas Social Shelter by EKKA (https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en) und in den von der UNESCO betriebenen Übernachtungsstellen in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/) vorgehalten. Ebenso stellt die Nichtregierungsorganisation "emfasis" Personen in Not vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung und unterstützt jene bei der Vermittlung einer dauerhaften Wohnmöglichkeit (emfasis, Social Impact An[n]ual Report 2024, S. 11). Darüber hinaus finden sich auch in anderen Regionen und Städten Griechenlands von Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen betriebene Notschlafstellen für Obdachlose (vgl. die Aufstellung in Epanodos, Transitional Housing Guide - Agencies & Facilities for Temporary Housing, 2025 sowie Astegoi, Einrichtungen und Dienstleistungen, https://www.astegoi.gov.gr/index.php/en/gia-polites/domes-ypiresies).

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm "Wohnen und Arbeiten für Obdachlose" teilnehmen. Dies sieht bislang einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Zielgruppe des Programms sind unter anderem Personen, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen. Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (BFA, Länderinformation Version 12, S. 42).

Mazí Housing ist ein Projekt, das seit 2020 vor allem unbegleitete alleinstehende Männer unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in Griechenland unterstützt. Derzeit können dort bis zu 35 Personen Unterkunft finden, wobei die Nachfrage das Angebot übersteigt und die Aufnahmekapazitäten daher perspektivisch ausgeweitet werden sollen (Mazí Housing, Impact Report 2024, S. 4 und 14). Daneben unterstützt das Projekt seine Bewohner dabei, Selbstständigkeit und Stabilität zu erlangen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. Dabei wird ein Netzwerk geschaffen, das besonders für diejenigen wichtig ist, die keine familiären oder sozialen Netzwerke in Griechenland haben, was für viele Neuankömmlinge, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern, eine große Herausforderung darstellt (https://mazihousing.org/about). Ebenfalls seit 2020 organisiert die gemeinnützige Organisation "Meaalofa Foundation" im Raum Athen für international Schutzberechtigte für einen gewissen Zeitraum eine kostenfreie Unterkunft und bietet daneben weitere Unterstützungsleistungen an, wie etwa die Begleitung bei Arztterminen oder die Vermittlung von Rechtsanwälten (HoMER, Housing, Mediation and Education for Refugees, https://www.meaalofa-foundation.org/projekte/homer). Daneben bietet die seit 2019 in Athen tätige Nichtregierungsorganisation "Finding Refuge" von Obdachlosigkeit bedrohten Flüchtlingen im Rahmen ihres "Duniya Housing Program" eine Unterkunft an. Derzeit hat das Programm eine Aufnahmekapazität von 58 Personen, welche aber auf 90 Personen erweitert werden soll (https://findingrefugegr.org/programs/). Auch das Ende 2024 für drei Jahre durch IOM aufgelegte Programm "PATHS" (Providing Assistance for Transitioning Housing Solutions), finanziert durch ESF+, hilft beim Auffinden einer Unterkunft (vgl. https://heliospiti.com/node/2#apartmentslist; vgl. zu weiteren Unterstützungsangeboten "Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons" COI-Report "Grece - Aide aux migrants" vom 25. Juli 2025). Desgleichen bieten auch die elf staatlich/kommunal betriebenen Zentren für die Integration von Migranten mit Sitz Athen, Andravida-Kyllini, Heraklion, Theben, Thessaloniki, Kallithea, Kordelio-Evosmos, Lamia, Mytilene, Piräus und Trikala Unterstützung und Vermittlung von Unterkünften und Wohnungen an (https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/).

Für Obdachlose existieren zudem nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. In Athen wurden und werden an besonders heißen Tagen tagsüber gekühlte Räume vorgehalten, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (tovima.com, Athens Opens Air-Conditioned Shelters as Heatwave Grips City, 8. Juli 2025; BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.). Mitarbeiter des Athen Reception and Solidarity Center versorgen Obdachlose mit Getränken (tovima.com, Athens Opens Air-Conditioned Shelters as Heatwave Grips City, 8. Juli 2025). Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten zudem Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.).

Auch in der jüngsten Zeit wird berichtet, dass die vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte den - wegen der Beendigung der Unterbringung in Asylbewerberunterkünften seit März 2020 erhöhten - Bedarf nicht decken würden, es bestünden lange Wartelisten, es müssten verschiedene medizinische Nachweise vor einer Aufnahme erbracht werden und der Zugang für international Schutzberechtigte gestalte sich schwierig. Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass belastbares und aktuelles Zahlenmaterial nicht vorliegt. Die letzte statistische Erhebung der Obdachlosenzahlen datiere von 2018, wobei auch detailliert über Unterbringungsmöglichkeiten und Programme für Obdachlose berichtet wurde (Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022; Schweizer Staatssekretariat für Migration, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland , 3. September 2024). Nach Angaben der OECD von Frühjahr 2024 soll es in Griechenland in 2023 "geschätzt" 1 387 Obdachlose gegeben haben, was 0,01 % der Bevölkerung ausmache (OECD, Country Note: Data on Homelessness in Greece und Indicator HM1.1. Housing stock and construction, Affordable Housing Database, April bzw. Mai 2024), wobei es sich dabei nur um offiziell registrierte Obdachlose handelt. Nach Berichten aus jüngerer Zeit sind Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, nach wie vor stark von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit bedroht, da materielle Leistungen unmittelbar nach Schutzgewährung eingestellt würden und der Zugang zu den erforderlichen Dokumenten und Ressourcen, die zur Sicherung einer Unterkunft benötigt würden, nicht rechtzeitig möglich sei. Schutzberechtigte würden zum Verlassen der Lager gezwungen und seien selbst in besonders schutzbedürftigen Fällen weiterhin obdachlos und ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Der Auszug aus den "Closed Controlled Access Centres" auf Inseln wie Leros und Kos werde strikt durchgesetzt. Es gebe keine aussagekräftigen Statistiken über Obdachlose in Griechenland, auch nicht über obdachlose Personen, die internationalen Schutz genießen. Ein vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London im Auftrag des UNHCR erstellter Bericht bezieht sich auf eine Stichprobe von 3 755 Befragten, von denen 3 % angaben, obdachlos zu sein. Der Zugang von Schutzberechtigten zu bestehenden Obdachlosenunterkünften sei angesichts der formalen Anforderungen und Bedingungen sowie aufgrund der stark begrenzten Anzahl von Betten in Unterkünften erheblich eingeschränkt. Die Zahl von "unsichtbaren Obdachlosen", die in prekären, von Räumung bedrohten Verhältnissen, in ungeeigneten Wohnungen und unter ungeeigneten Lebensbedingungen leben, nehme zu, während Zwangsräumungen von solchen Orten weiterhin stattfänden. In einem Bericht des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Armut vom Oktober 2024 (The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, https://www.eapn.eu/wp-content/uploads/2024/10/eapn-Greece_Poverty-Watch-6023.pdf) werden die wichtigsten Probleme genannt, die im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 in den Bereichen Unterkunft, Gesundheit, Arbeit, Ernährung und Gewalt aufgetreten seien bzw. sich verschärft hätten, wobei "der Bedarf an Wohnraum und Nahrung am größten zu sein scheine" (Refugee Support Aegean , Aktuelle Situation für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland abgeschoben wurden, 27. November 2024; vgl. auch Mobile Info Team, Joint Statement: The Ministry of Migration and Asylum must rescind the eviction order of people on the move from camp, 4. Juni 2025).

(2) Viele Schutzberechtigte sind auf Unterkünfte und Notschlafstellen im informellen Sektor verwiesen.

Die Gründe hierfür mögen unterschiedlicher Natur sein. Ein Grund mag der Umstand sein, dass man in den vorstehend beispielhaft aufgeführten Einrichtungen nicht untergekommen ist. Ein anderer kann der Bezug zu einer Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls auch in der Schattenwirtschaft, so etwa bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft sein. Ein weiterer mag die Suche nach landsmannschaftlicher Anbindung sein.

Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften (Solomon/Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas - ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer - bieten nicht nur eine günstige Schlafstätte; die informelle Anmietung erleichtert es zudem nicht selten, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland , 3. September 2024, S. 37; BFA, Länderinformation Version 12, S. 42 f.; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 57 f., 95 ff., VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 45 ff.).

Teilweise leben Schutzberechtigte auch informell bei Freunden, Bekannten oder Landsleuten, in verlassenen Häusern, in informellen Siedlungen, in Zelten oder in einfachst konstruierten Hütten (vgl. hierzu Mobile Info Team, The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, Februar 2021, S. 8 ff., 27 ff.).

Teilweise verbleiben sie auch entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den für Schutzsuchende bestimmten Unterkünften oder kehren in diese zurück (vgl. RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 24; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless - An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, S. 11, vgl. zu den verschiedenen Formen der Unterbringung auch Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 1 und 11 Grafik Nr. 12, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es sich bei den Befragten zu 96 % um Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte handelte, die sich bereits mehr als zwei Jahre in Griechenland aufgehalten haben; zum Ganzen VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 58 m. w. N.).

(3) Nach alledem ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 42 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 42 ff. für wie hier junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten; vgl. ferner auch VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/25 - , VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163 ff., VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 8 ff., VG Aachen, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N., a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 11 und 15; VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 29 ff. und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 29 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 24 f.).

Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen - nur sehr begrenzt vorliegenden - Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (so auch VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 11, VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 55). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bericht der Asylum Information Data Base unter Verweis auf die bereits zuvor erwähnte, von UNHCR in Auftrag gegebene Studie vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London (Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 11) konstatiert, dass 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA/ECRE, Country Report: Greece, 2024 Update, September 2025, S. 260). Denn dies ergibt sich aus der zitierten Studie nicht. Vielmehr wird dort das Verhältnis von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten in den verschiedenen Unterbringungsformen wiedergegeben, nicht aber der Prozentsatz der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden. Danach sind unter den Obdachlosen mit Fluchthintergrund 44 % international Schutzberechtigte und 56 % Asylsuchende. Demgegenüber wird der Prozentsatz von Obdachlosigkeit unter Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in der Studie mit ein bis drei Prozent angegeben (Immigration Policy Lab, ETH Zürich, UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 10, so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 163, VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 56).

Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In diese ist vielmehr einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. Die nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten sind mit Eintritt ihrer Ausreisepflicht gehalten, eigeninitiativ Vorbereitungen für die Aufenthaltsnahme in Griechenland, etwa eine Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen und die Suche nach einer vorübergehenden günstigen Übernachtungsmöglichkeit, bereits von Deutschland aus zu treffen.

c) Nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen (bb)) ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse (aa)) sicherstellen. Demgegenüber stehen ihnen anfangs regelmäßig keine staatlichen Sozialleistungen zur Verfügung, auf die sie ersatzweise zugreifen könnten (cc)). Flankierend zu dem zu erzielenden Erwerbseinkommen tragen die zur Verfügung stehenden Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen jedenfalls dazu bei, dass eine extreme materielle Notlage im Sinne einer Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (dd)).

aa) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung allerdings nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten daher - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N. und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45).

Diese Auffassung ist weder unionsrechts- noch verfassungswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/24 - juris Rn. 25). Mit dem oben unter 2.2.1 beschriebenen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründeten strengen Maßstab für die Feststellung systemischer Schwachstellen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Situation ist geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einem Verweis darauf wegen der nach der oben genannten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/20 [ECLI:EU:C:2022:103] - Rn. 36, BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - juris Rn. 105, VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 31 ff., VG Regensburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - RN 16 K 24.32044 - UA S. 10 f., VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 69 ff., 88 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 24. Juli 2025 - 15 B 6550/25 - juris Rn. 5 und vom 29. Juli 2025 - 15 B 6302/25 - juris Rn. 23, VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 5 L 2398/24.DA.A - juris Rn. 168, VG Schwerin, Urteil vom 17. Juni 2025 - 5 A 2624/24 SN - UA S. 10 f., VG Aachen, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 L 647/25.A - juris Rn. 30 m. w. N.; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 2875/24 - juris Rn. 35 ff., VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris Rn. 36 f. und vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 16 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit (hier bis zur Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente) erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen.

bb) Bei Anwendung des vorstehenden Maßstabs erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Dokumente erforderlich sind, deren Erteilung wegen bürokratischer Hürden und der Dauer der betreffenden Verfahren mitunter mehrere Wochen und Monate beansprucht, ist es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen.

(1) Die von dem Berufungsgericht festgestellte Verbesserung der Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation in Griechenland (BA S. 5 ff., unter Verweis auf das Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - juris Rn. 106 ff.) spiegelt sich in der aktuellen Erkenntnislage wider. Die griechische Wirtschaft hat sich in der jüngeren Vergangenheit insgesamt erholt (Handelsblatt/​Gerd Höhler, Arbeitslosigkeit in Griechenland fällt unter Vorkrisenniveau, 7. November 2023; Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Wirtschaftswachstum bis 2030) und ist weiterhin auf Wachstumskurs (Germany Trade & Invest/Michaela Balis, Griechenlands Wirtschaft wächst schneller als der EU-Durchschnitt, 13. Juni 2025; European Commission, Economic forecast for Greece, 19. Mai 2025; IMF Country Report No. 25/85, April 2025, S. 2; Reuters, Greece forecasts economy to grow at faster pace in 2026, 6. Oktober 2025). Das Bruttoinlandsprodukt ist nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen (https://minfin.gov.gr/wp-content/uploads/2024/05/2024-EL_Stability_Programme_2024.pdf). Im 1. Quartal 2025 verzeichnete die griechische Nationalbank einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts von 2,2 % (Bank of Greece, Note on the Greek Economy, 18. Juli 2025, S. 8). Für 2026 wird ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts zwischen 1,8 % und 2,2 % erwartet (Bank of Greece, Note on the Greek Economy, 18. Juli 2025, S. 51). Die Inflationsrate lag im Jahr 2024 bei 3 %; sie soll in den Jahren 2025 auf 2,8 % und 2026 auf 2,3 % sinken (European Commission, European Economic Forecast, Spring 2025, 19. Mai 2025, S. 98). Analysen der griechischen Nationalbank zufolge lag die Inflation im Zeitraum von Januar bis September 2025 zwischen 1,8 % und 3,6 % (Januar 3,1 %; Februar 3,0 %; März 3,1 %; April 2,6 %; Mai 3,3 %; Juni 3,6 %; Juli 3,7 %; August 3,1 % und September 1,8 %, vgl. Bank of Greece, Inflation Monitor, 21. Juli und 13. Oktober 2025, jeweils S. 3).

Das Wirtschaftswachstum wirkt sich auch positiv auf den Arbeitsmarkt aus. Die Arbeitslosenquote sinkt seit 2009 stetig (Deutsche Bank, Griechenland: Wirtschaft auf dem Erholungspfad, 27. Februar 2024; Statista, Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2030; Hellenic Statistical Authority, Labour Force Survey: August 2025 vom 2. Oktober 2025; European Commission, European Economic Forecast, Spring 2025, 19. Mai 2025, S. 98 f.). Im Jahr 2024 lag die Arbeitslosenquote bei 10,1 %. Für die Jahre 2025 und 2026 prognostiziert die Europäische Kommission eine Arbeitslosenquote von 9,3 % bzw. 8,7 % (European Commission, European Economic Forecast, Spring 2025, 19. Mai 2025, S. 99). Bei Migranten, davon etwa 30 % international Schutzberechtigte, liegt die Arbeitslosenquote höher. Sie sind nur zu etwa 30 % legal beschäftigt. Andere Quellen berichten, dass sich die Arbeitslosenquote von Migranten und Griechen angenähert habe. Ein Indiz für den Bedarf an ausländischen Arbeitskräften sind die staatlichen Anwerbungsprogramme und Programme zur Umwandlung von illegaler in legale Arbeit (OECD, International Migration Outlook 2024, 48th Edition, S. 56 und 212). Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern (Ta Nea/​Yannis Stournaras, Der Beitrag der Migranten zum Arbeitsmarkt und der griechischen Wirtschaft , 9. Juni 2025, https://www.tanea.gr/2025/06/09/opinions/i-symvoli-ton-metanaston-stin-agora-ergasias-kai-tin-elliniki-oikonomia-online/). Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400 000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168 000 von insgesamt 380 000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen. Als die fünf wichtigsten Hindernisse für den Zugang zur Beschäftigung werden mangelnde Kenntnis der griechischen Sprache, das Fehlen der erforderlichen Dokumente, ungleiche Behandlung durch die Unternehmen, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und fehlende Berufserfahrung in Griechenland genannt (Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). Einer weiteren Quelle lässt sich entnehmen, dass allein im Jahr 2025 ein Bedarf an 360 000 Arbeitskräften aus dem Ausland besteht, der voraussichtlich nur zu einem Viertel gedeckt werden wird. Ein besonderer Bedarf an ausländischen Arbeitskräften besteht demzufolge in der Tourismus- und Servicebranche sowie in der Landwirtschaft und im Baugewerbe (think Europe, Greece Struggles to Meet Labour Demand, Recruits Only 25 % of Needed Foreign Workers for 2025, 5. Juni 2025, https://thinkeurope.de/blog/greece-struggles-to-meet-labour-demand-recruits-only-25-of-needed-foreign-workers-for-2025; ekathimerini/Stavros Papantoniou, Labor market opens up to refugees, 27. September 2025; ekathimerini, Greece faces one of the world’s worst tourism labor shortages, 6. Oktober 2025, https://www.ekathimerini.com/economy/1283033/greece-faces-one-of-the-worlds-worst-tourism-labor-shortages/; vgl. Ankündigung des stellvertretenden Ministers an den Premierminister und Regierungssprecher Pavlos Marinakis über die Sitzung des Ministerrats am 30. September 2025).

In Griechenland gibt es für legale Beschäftigung einen gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. April 2025 bei einer Vollzeittätigkeit von ledigen Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung bei 880 € brutto pro Monat und für Tagelöhner bei 39,30 € pro Tag lag (Hellenic Republic, Ministry of Labour and Social Security, Minimum Wage, https://ypergasias.gov.gr/en/​labour-relations/​collective-employment-relations/minimum -wage/).

Für umfassende Beratungs- und Vermittlungsangebote sowie Unterstützung bei der Suche nach Praktika, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen speziell für Migrantinnen und Migranten können sich Schutzberechtigte sowohl an die staatlichen "Migrant Integration Centers" als auch an die kommunalen Gemeindezentren wenden (Hellenic Republic, Ministry of Migration and Asylum, Professional Counseling, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/epaggelmatiki-symvoyleytiki/). Daneben bieten UNHCR sowie zahlreiche Nichtregierungsorganisationen landesweit gezielte Unterstützung zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt an (UNHCR Greece, Generating Livelihood Opportunities for Refugees, June 2025, 23. Juli 2025; UNHCR Greece, Memorandum of Cooperation between CompeteGR and UNHCR to support refugee integration, 24. Juli 2025, https://www.unhcr.org/gr/en/news/press-releases/memorandum-cooperation-between-competegr-and-unhcr-support-refugee-integration; Blue Refugee Center, https://www.solidaritynow.org/en/blue-refugee-center/; BFA, Länderinformation Version 12, S. 44 f. und 48 ff.).

(2) Der Zugang Schutzberechtigter zum legalen Arbeitsmarkt begegnet trotz der verschiedenen Arbeitsvermittlungsangebote weiterhin erheblichen Schwierigkeiten. Sie bedürfen insoweit zwar keiner Arbeitserlaubnis, jedoch einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer, der Registrierung beim nationalen Versicherungsfond EFKA und der Eröffnung eines Bankkontos für Gehaltszahlungen (BFA, Länderinformation Version 12, S. 44 f.; Hellenic Republik, Ministry of Labour and Social Security, Work for third country nationals in Greece; Hellenic Republik, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 23 f.; RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.). Bürokratische Hürden und lange Verfahrenszeiten zur Erfüllung dieser Voraussetzungen (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 40 f.; Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 6 f.) führen dazu, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Schutzberechtigten jedenfalls in den ersten Wochen, wenn nicht gar Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland derzeit nicht erreichbar erscheint, auch wenn die griechische Regierung - wie oben bereits ausgeführt - hier Verbesserungen bei der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln plant. Soweit sie überdies jüngst angekündigt hat, Arbeit, Bildung und Inklusion zu verknüpfen und die Erlernung der griechischen Sprache und die Möglichkeiten, legal zu arbeiten, zu fördern (https://migration.gov.gr/en/ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/), nimmt sie Schritte in Aussicht, die dem Grunde nach geeignet sind, die Zeitspannen bis zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu verkürzen und dadurch dem Eintritt von Art. 4 GRC-widrigen Lebensverhältnissen effektiv vorzubeugen.

(3) Die Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht, ist hingegen weiterhin durch einen großen Arbeitskräftebedarf gekennzeichnet.

Für das Jahr 2024 lag das Verhältnis der prognostizierten Schattenwirtschaft und dem Bruttoinlandsprodukt bei 21,9 %, für das Jahr 2025 soll es bei circa 21,8 % liegen (Schneider/Boockmann, Die Größe der Schattenwirtschaft - Methodik und Berechnungen für das Jahr 2025, 15. Januar 2025, S. 26), wobei andere Schätzungen zwischen 15 bis 18 % liegen (ekathimerini.com/Chrysolora, Illegal economy at €40 billion, 25. Juni 2025, https://www.ekathimerini.com/economy/1273381/illegal-economy-at-e40-billion/; Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland meldet Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft, 1. Juli 2025). Dies soll etwa einem Wirtschaftswert von mehr als 40 Milliarden € entsprechen (ekathimerini.com/Chrysolora, Illegal economy at €40 billion, 25. Juni 2025, https://www.ekathimerini.com/economy/1273381/illegal-economy-at-e40-billion/). Insbesondere in der Landwirtschaft und der Gastronomie, aber auch im Handwerk und dem Dienstleistungsgewerbe ist Schwarzarbeit noch immer weit verbreitet (Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland meldet Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft, 1. Juli 2025; USDOS, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Greece, 12. August 2025), obwohl die griechische Regierung in den letzten Jahren weitreichende rechtliche Maßnahmen und institutionelle Veränderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen hat (Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechische Regierung will härter gegen Steuersünder vorgehen, 15. Juli 2023; European Labour Authority, Factsheet on undeclared work - Greece, March 2023, Februar 2024; European Labour Authority, New framework for undeclared work fines, Februar 2023; Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland meldet Erfolge im Kampf gegen die Schattenwirtschaft, 1. Juli 2025; vgl. auch Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025, S. 4). Eine genaue Schätzung des Umfangs der informellen Wirtschaft ist naturgemäß schwierig, da diese Aktivitäten den Behörden nicht gemeldet werden. Es gibt jedoch Belege dafür, dass ein Großteil des informellen Arbeitsmarktes eher unterdeklarierte als vollständig nicht deklarierte Erwerbstätigkeit umfasst. Laut einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2019 gaben 59 % der Griechen an, nicht deklarierte Tätigkeiten auszuüben oder Personen zu kennen, die diese ausüben. Dieser Wert liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt (33 %). Migranten, sowohl mit als auch ohne Papiere, gehören nach wie vor zu den am stärksten von Schwarzarbeit betroffenen Bevölkerungsgruppen in Griechenland. Um das Problem der illegalen Arbeit zu bekämpfen, hat Griechenland im Laufe der Jahre mehrere Regularisierungsprogramme umgesetzt, im Rahmen derer illegale in legale Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können (Generation 2.0 for Rights Equality & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 11 ff.).

In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation Version 12, S. 46; Handelsblatt/Gerd Höhler, Griechenland sucht "Gastarbeiter" für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html; ekathimerini.com/Dimitra Triantafillou, Shortage of skilled and experienced workers in Greek tourism industry, https://www.ekathimerini.com/economy/1233855/shortage-of-skilled-and-experienced-workers-in-greek-tourism-industry/). So wurde Berichten zufolge allein in der Tourismus- und Gastronomiebranche in diesem Sommer ein - nur mit Mühe zu deckender - Bedarf an 80 000 Arbeitskräften prognostiziert (The Guardian/Helena Smith, Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, 5. Mai 2025, https://www.theguardian.com/world/2025/may/05/greece-booming-tourist-economy-workers).

Als Maßnahme zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurde durch das Gesetz 4808/21 das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) als unabhängige Behörde eingeführt. Dieses nahm im Juli 2022 die Arbeit auf. Die unabhängige Institution überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften. Arbeitsinspektoren sind verantwortlich für die Überwachung der Arbeitsbedingungen und die Verhängung von Strafen und Sanktionen gegenüber Unternehmen. Sofern diese unregistrierte bzw. illegal beschäftigte Arbeiter antreffen, verhängen sie auf Grundlage des Gesetzes 4554/2018 eine Strafe von 10 500 € für jeden Arbeiter; wenn es sich dabei um einen Drittstaatsangehörigen ohne erforderliche Dokumente handelt, erhöht sich die Strafe auf 15 500 €, die unter Umständen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis binnen zehn Tagen legalisiert wird, reduziert werden kann. Beschäftigt ein Arbeitgeber binnen drei Jahren erneut einen Arbeitnehmer illegal, wird für den ersten Wiederholungsfall ein Bußgeld in Höhe von 21 000 € fällig, das sich für jeden weiteren Wiederholungsfall auf 31 500 € erhöht, wobei dann die Möglichkeit der Reduzierung der Höhe des Bußgelds durch Legalisierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall entfällt. Dagegen werden Arbeitnehmer, die entweder nicht sozialversichert sind oder für die die erforderlichen Dokumente fehlen, nicht verfolgt. Diese können über Arbeitnehmervertretungen die Arbeitgeber anzeigen. Sanktionen werden ausschließlich gegen Arbeitgeber verhängt. Gleichwohl sind Arbeitsinspektoren rechtlich verpflichtet, beim Antreffen von nicht angemeldeten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Ausländerbehörde zu informieren. Nach Angaben der griechischen Behörden besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung der Ausländerbehörden. Dies erfolge nur im Einzelfall, insbesondere beim Auffinden gefälschter Dokumente (GRETA, Report concerning the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings by Greece, 23. März 2023, S. 19; European Labour Authority, New framework for undeclared work fines, Februar 2023).

Dem aktuellen Tätigkeitsbericht zufolge hat das griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) im Jahr 2024 insgesamt 79 290 Betriebskontrollen durchgeführt (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 14). Hiervon wurden 43 002 Inspektionen zum Zweck der Kontrolle der Arbeitsbedingungen und Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, wobei die meisten Betriebskontrollen bei Gastronomiebetrieben (23,89 %) und Einzelhandelsunternehmen (21,43 %) stattfanden. Die 43 002 Inspektionen führten zu der Verhängung von 12 699 Bußgeldern in einer Gesamthöhe von 41 457 461 € (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 39 ff.). Auf den Bereich der Schwarzarbeit entfielen hiervon 1 353 Bußgelder in Höhe von insgesamt 15 435 000 € (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 46), wobei mit Abstand die meisten Regelverstöße in den Wirtschaftszweigen der Gastronomie (573) und des Einzel- bzw. Großhandels (196) festgestellt wurden (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 62). Von den insgesamt 741 Unternehmen, die wegen der Beschäftigung nicht regelgerecht angemeldeter Arbeiter sanktioniert wurden, machten 550 (74,22 %) von der Möglichkeit Gebrauch, eine Reduzierung des Bußgelds zu erwirken, indem sie die betroffenen Arbeiter anmeldeten und auf Basis eines Arbeitsvertrages in Vollzeit für mindestens drei weitere Monate anstellten. Auf diesem Wege haben von den insgesamt 1 353 nicht angemeldeten Arbeitern 583 (47,23 %) einen einjährigen Vertrag für eine Vollzeitstelle erhalten und 56 - aus dem Bereich der Saisonarbeit - einen Vertrag über eine Vollzeitstelle für weitere drei Monate (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 63 f.).

Im Zeitraum von Januar bis September 2025 wurden nach Angaben des griechischen Arbeitsinspektorats 60 553 Kontrollen durchgeführt. Durch die hierfür verhängten 12 503 Bußgelder wurde ein Gesamtbetrag von 36 276 558 € eingenommen (SEPE, Zusammenfassung der Tätigkeit in Bezug auf alle Arbeitsinspektionen Januar bis September, https://www.hli.gov.gr/i-drastiriotita-mas/eti-2023-2025). Die vorgenannten Sanktionen wegen der fehlenden Anmeldung eines Arbeitnehmers richteten sich dabei erkennbar allein an den Arbeitgeber. Gleichzeitig besteht für diesen die Möglichkeit im Falle der Entdeckung der Schwarzarbeit durch Registrierung und Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers seine Geldbuße deutlich zu reduzieren, was einerseits das Risiko der Entlassung des Arbeitnehmers verringert und andererseits dessen Weg in ein angemeldetes Arbeitsverhältnis ebnet.

Neben dem konsequenten Vorgehen gegen Schwarzarbeit achtet das griechische Arbeitsinspektorat auch verstärkt auf die Einhaltung sonstiger arbeitsrechtlicher Bestimmungen und setzt deren Befolgung durch regelmäßige Betriebskontrollen und eine strenge Sanktionspraxis durch, etwa in Fällen der Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit, der Nichtzahlung von Arbeitslohn oder der Nichteinhaltung von Vorschriften, die der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten dienen (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 43 ff.; SEPE, Zusammenfassung der Tätigkeit in Bezug auf alle Arbeitsinspektionen Januar bis September 2025, https://www.hli.gov.gr/i-drastiriotita-mas/eti-2023-2025). Auch die jüngsten Reformen des griechischen Arbeitsrechts, wie etwa die Einführung der digitalen Arbeitskarte zur Arbeitszeiterfassung, dienen unter anderem der Stärkung der Arbeitnehmerrechte, der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz (European Labour Authority, The Hellenic digital labour card, Mai 2024; Andersen Legal/Ellianna Maratou, Expansion of the Digital Work Card, 30. Juni 2025, https://gr.andersenlegal.com/news/expansion-of-the-digital-work-card/#1674580563967-ea8aa1e9-3903; Andersen Legal/Ellianna Maratou, New Draft Labour Law: The Key Changes, 15. Juli 2025, https://gr.andersenlegal.com/news/new-draft-labour-law-the-key-changes/#1674580563967-ea8aa1e9-3903).

Darüber hinaus geht der griechische Staat vermehrt gegen Menschenhandel in Form der Arbeitsausbeutung vor (USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Greece, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/greece/; European Migration Network, Trafficking in human beings - the international dimension, Juli 2025, S. 30, 37 und 54 f.). Neben einer Verschärfung der Vorschrift des Art. 323A des griechischen Strafgesetzbuchs, der Menschenhandel unter Strafe stellt und hierfür nunmehr eine Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren vorsieht, und der Einrichtung von mehreren auf die Bekämpfung von Menschenhandel spezialisierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften, hat Griechenland zahlreiche institutionelle Reformen vorgenommen, die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen verstärkt und Maßnahmen ergriffen, um Behörden und Justiz für das Problem des Menschenhandels zu sensibilisieren (Report submitted by the authorities of Greece on measures taken to comply with Committee of the Parties Recommendation CP/Rec(2023)02 on the implementation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in Human Beings, CP(2024)02, 1. Juli 2024, S. 2 ff., 5 f.).

So unterzog das griechische Arbeitsinspektorat im Rahmen von zwei landesweit durchgeführten Überwachungsaktionen im April und Oktober 2024 insgesamt 299 Betriebe einer Kontrolle; hierbei wurden 126 Verstöße festgestellt und Geldbußen in Höhe von 891 450 € verhängt, drei Fälle wurden der Staatsanwaltschaft für weitere Ermittlungen übergeben (SEPE, Jahresbericht 2024, April 2025, S. 100 ff.). Dem Jahresbericht 2024 des griechischen "Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings" lässt sich außerdem entnehmen, dass im Jahr 2024 insgesamt 465 neue Fälle von Menschenhandel registriert wurden, hiervon fanden 146 Fälle auf griechischem Hoheitsgebiet statt (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 14, 55 f.), hiervon waren wiederum 73 Fälle im Bereich der Ausbeutung im Arbeitskontext angesiedelt. Die Mehrzahl der Opfer stammte aus Nepal, Indien, Indonesien, den Philippinen, Pakistan und Sri Lanka (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 15). Von den insgesamt 465 Fällen waren in neun Fällen international Schutzberechtigte (acht Erwachsene, ein Minderjähriger) betroffen. Mehrheitlich stammten die Opfer aus dem Kreis der Asylbewerber (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 22 f.). Von den genannten 73 Fällen der Arbeitsausbeutung auf griechischem Hoheitsgebiet waren 65 Fälle dem Sektor der Landwirtschaft, sieben dem Bereich Service, zwei dem Verkauf und einer dem Industriesektor zuzurechnen (Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 58).

Daneben bietet Griechenland gerade für (potentielle) Opfer aus der Gruppe der Migranten niederschwellige Hilfsangebote an (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Protection from Human Trafficking, https://migration.gov.gr/en/protection-from-human-trafficking/). Das "National Centre for Social Solidarity" weist auf seiner Internetpräsenz in verschiedenen Sprachen auf verfügbare Informationsbroschüren hin, die in einfacher Sprache die Rechtslage erklären und auf die verfügbaren Hilfsangebote aufmerksam machen (National Centre for Social Solidarity, National Referral Mechanism, https://ekka.org.gr/index.php/en/ethnikos-mixanismos-anaforas-en). Hierzu gehört unter anderem eine landesweit verfügbare Telefonhotline, die von der Nichtregierungsorganisation "Abolishing Slavery in the 21st Century - A21" betrieben wird (A 21, 2024 Hotline Reports: Greece, 2025, https://neutrinodata.s3-ap-southeast-1.amazonaws.com/a21/userimages/A21_Hotline_Report_2024-Greece-English.pdf) und - in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden - von Menschenhandel betroffenen Personen Hilfestellung anbietet. Auch weitere Nichtregierungsorganisationen beteiligen sich unter anderem durch Zurverfügungstellung von speziellen Unterkünften, besonderen Unterstützungsleistungen durch Psychologen, Juristen und Sozialarbeiter sowie gezielte Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt durch Sprachkurse, Jobvermittlung und Fortbildungsangebote (vgl. die Auflistung in: Office of the National Rapporteur on Trafficking in Human Beings/​National Centre for Social Solidarity, NRM Annual Report 2024, S. 67 ff.).

Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale bzw. befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, vgl. Generation 2.0 for Rights Equality & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 30 ff., insbes. S. 32 ff., 38 ff.) und bei der Entdeckung von Schwarzarbeit zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers drohen (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn, vgl. insgesamt, Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025, S. 5 f. und 8 f.; Generation 2.0 for Rights Equality & Diversity and Solidarity Now, Revealing the Unseen Migrant Workers, S. 30 f. und 36), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergeht, oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten (vgl. insoweit EGMR, Urteil vom 30. März 2017 - Nr. 21884/15 - Rn. 86 ff.), lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (so auch VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88 und VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.). Die vorzitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gründet auf einem Sachverhalt im Jahr 2013, der durch diverse Besonderheiten, darunter eine Strafverfolgung wegen eines versuchten Tötungsdelikts, die in einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen mündete, gekennzeichnet ist und schon deshalb nicht geeignet ist, die regelhaft anzutreffenden Arbeitsbedingungen widerzuspiegeln. Aus ihm lassen sich indes auch deshalb keine Rückschlüsse auf die aktuelle Ausgestaltung von Beschäftigungsverhältnissen in der Schattenwirtschaft ziehen, weil der griechische Staat in den vergangenen zwölf Jahren - wie vorstehend ausgeführt - diverse Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, Arbeitsbedingungen, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde lagen, für den Regelfall vorzubeugen.

cc) Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach international Schutzberechtigte unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Staatsangehörige haben, derartige Ansprüche (auch) für international Schutzberechtigte aber in der Regel einen rechtmäßigen und längerfristigen Aufenthalt in Griechenland voraussetzen, Schwierigkeiten beim Zugang zu den Leistungen wegen bürokratischer Hürden bestehen und sie jedenfalls in den ersten sechs Monaten vom staatlichen Mindesteinkommen ausgeschlossen sind (BA S. 5 ff., unter Verweis auf das Urteil vom 6. August 2024 - juris Rn. 120 ff.), entsprechen der aktuellen Erkenntnislage.

In Griechenland gibt es derzeit zwei Arten von Ansprüchen auf Sozialleistungen: Die erste basiert auf der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann nur von Personen beansprucht werden, die in Griechenland gearbeitet haben. Die zweite basiert auf der Bedürftigkeit und setzt in der Regel eine bestimmte Dauer des legalen Aufenthalts in Griechenland voraus. Schutzberechtigte fallen regelmäßig unter das zweite Sozialleistungssystem. Sozialleistungen, wie eine Familienförderung oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss, verlangen den Nachweis eines legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer (Deutsche Botschaft in Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums international Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 4 ff.). Das garantierte Mindesteinkommen wurde im Februar 2017 eingeführt (Schweizer Staatssekretariat für Migration vom 31. Oktober 2022, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Außer ihm gibt es in der Praxis keine weiteren wirksamen staatlichen Sozialleistungen (AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 264 ff.). Für den Antrag auf das garantierte Mindesteinkommen müssen diverse Unterlagen eingereicht werden, wobei auch registrierte Obdachlose anspruchsberechtigt sind. Das Mindesteinkommen bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern und es gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen. Es werden Beiträge von derzeit maximal 216 € pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes, maximal 972 €, gezahlt (Griechisches Ministerium für sozialen Zusammenhalt und Familie, Garantiertes Mindesteinkommen: Anwendungsleitfaden, März 2024, S. 10; The European Anti-Poverty Network, Poverty Watch National Report: Greece 2024, 14. Oktober 2024, S. 11; Schweizer Staatssekretariat für Migration vom 31. Oktober 2022, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen). Ob die Inanspruchnahme überhaupt einen ununterbrochenen legalen Voraufenthalt voraussetzt und wenn ja, von welcher Dauer, wird in den Erkenntnismitteln unterschiedlich beurteilt, ist wohl aber keine gesetzlich festgeschriebene Voraussetzung. Die Voraussetzung eines Einkommensnachweises der letzten sechs Monate durch Vorlage einer Steuererklärung führt zumindest faktisch dazu, dass ein gewisser Voraufenthalt für die Beantragung des Mindesteinkommens in Griechenland notwendig ist. Ungeachtet dessen ist die Beantragung mit einem erheblichen administrativen Aufwand und einer gewissen Bearbeitungsdauer verbunden.

Einer Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl zufolge beabsichtigt Griechenland zudem, die Mittel für die finanzielle Unterstützung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, um bis zu 50 % zu kürzen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren (https://migration.gov.gr/​ypografi-symfonias-ypoyrgeioy-metanasteysis-me-ypertameio-meiosi-dapanon​-kai-drastikos-periorismos-epidomaton/; vgl. ferner FAZ vom 7. Oktober 2025, https://www.faz.net/​aktuell/​politik/​ausland/​griechenland-kuerzt-sozialleistungen-fuer-fluechtlinge​-stark-ein-accg-110719960.html).

dd) Hilfsorganisationen und karitative Einrichtungen tragen mit ihren Angeboten neben dem Erwerbseinkommen dazu bei, dass männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten eine extreme materielle Notlage und damit eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das gilt namentlich für Zeiträume, in denen kein oder - etwa unmittelbar nach der Einreise - noch kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann.

Zusätzlich zu den bereits genannten Tagesunterkünften für Obdachlose in Athen und Umgebung, die meist auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken sowie Waschgelegenheiten anbieten, gibt es diverse Hilfsangebote internationaler Organisationen sowie von kommunaler, kirchlicher oder karitativer Seite (UNHCR Greece, Distribution of Food and Basic Items and Shelters and Day Centers in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2025/01/English.-Distribution-of-food.-Updated-1.pdf).

So verteilt etwa das Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen täglich 900 bis 1 000 Vollmahlzeiten. Mehr als 300 Begünstigte erhalten viermal im Monat haltbare Lebensmittel. KYADA unterstützt sämtliche Obdachloseneinrichtungen der Stadt mit Vollmahlzeiten. Die Streetwork-Teams von KYADA verteilen täglich Mahlzeiten an Obdachlosenunterkünfte und an Menschen, die auf der Straße leben (https://kyada-athens.gr/en/meals-and-food-bank/), die "Caritas Athens" verteilt montags bis freitags über 200 warme Mahlzeiten an Bedürftige (https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-programen/soup-kitchen-en.html) und das "Center of Hope International Athens", eine kirchliche Einrichtung auf Spendenbasis, verteilt von Freiwilligen gepackte Mahlzeiten, Kleidung, Schuhe, Decken, Hygieneprodukte und Babybedarf in den Straßen von Athen und Umgebung (https://centerofhopeint.org/). Auch das karitative "Victoria Community" Zentrum in Athen versorgt Geflüchtete unter anderem mit Getränken und 200 kostenlosen Mahlzeiten pro Tag (https://glocalroots.org/de/victoria-community-center-2/). Desgleichen bietet das im Jahr 2021 ins Leben gerufene "Saffron Kitchen Project" in Kooperation mit Partnerorganisationen für Personen in Not in Athen in großem Umfang kostenlose warme Mahlzeiten an (Saffron Kitchen Project, Annual Report 2024, S. 7 f. und 11). Die griechisch-orthodoxe Kirche verteilt im Rahmen ihres Hilfsprogramms "Apostoli" im Stadtgebiet Athens regelmäßig Lebensmittel und Getränke an Obdachlose (https://mkoapostoli.com/en/activities/programs/apostoli-to-the-homeless/).

Die von der UNESCO betriebenen Tageszentren in Nikaia und Piräus (UNESCO, Night Shelter and Day-Center Nikaia and Piraeus, https://www.unescopireas.gr/index.php/en/) sowie die Praksis Tageszentren für Obdachlose in Athen und Piräus (Praksis Open Day Center for Homeless, https://praksis.gr/akha/, https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf) bieten eine Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken, Kleidung, Schuhen sowie Waschgelegenheiten.

Im Raum Thessaloniki unterstützt die Organisation "Wave Thessaloniki" Obdachlose durch die kostenlose Bereitstellung von warmen Mahlzeiten und Waschgelegenheiten sowie die Zurverfügungstellung von Schlafsäcken, Kleidung, Schuhen und Hygieneprodukten (https://wave-thessaloniki.com/, Facebook: https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/). In der von der Nichtregierungsorganisation "Ecological Movement Thessaloniki" im Jahr 2015 gegründeten Einrichtung "Alkyone Refugee Day Center" besteht für mittellose Menschen in Thessaloniki die Möglichkeit, Frühstück und Mittagessen einzunehmen, sich mit kostenlos zur Verfügung gestellter Kleidung zu versorgen sowie Waschgelegenheiten zu nutzen ("Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons" COI-Report "Grece - Aide aux migrants" vom 25. Juli 2025, S. 12).

Auf Korfu bietet die Nichtregierungsorganisation "Equal Society" ein "Open Day Centre" an, das bedürftige Personen unter anderem mit Nahrung versorgt sowie Zugang zu Sanitäreinrichtungen gewährt, die unter gewissen Voraussetzungen auch international Schutzberechtigten zugänglich sind (https://www.equalsociety.gr/en/egnosis-routing/kentro-hmeras-erga-trexonta-eng-2024.html); in Athen und auf Lefkada hat die Organisation zudem jeweils eine Suppenküche eingerichtet (https://www.equalsociety.gr/en/egnosis-routing/syssitio-leykada-eng-2024-erga-trexonta.html; https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106:peoples-meals-social-soup-kitchen-athens-municipality&catid=46).

Das "Zentrum für Barmherzigkeit" bietet in Griechenland gestrandeten Flüchtlingen, Obdachlosen und armen Griechen verschiedene Dienstleistungen an (https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland/). "Food Bank Greece" unterhält insgesamt sieben "Tafeln" und zwar in Athen, Thessaloniki, Thessalien, Drama, Epirus, Heraklion und Patras. Im Jahr 2023 wurden 333 karitative Einrichtungen, darunter sechs Einrichtungen für Flüchtlinge und 208 Suppenküchen und 128 303 Personen, hiervon 11 960 Migranten, in ganz Griechenland mit Lebensmitteln versorgt. In Nordgriechenland werden 98 Suppenküchen und ähnliche Einrichtungen mit Lebensmitteln vorgehalten, die Tafel in Thessalien hat 24 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen, die Tafel in Drama sechs Suppenküchen, die Tafel in Epirus 18 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen und die Tafel in Kreta 20 Suppenküchen und vergleichbare Einrichtungen (Food Bank, Annual Report 2023, Juni 2024, https://foodbank.gr/wp-content/uploads/2024/06/FoodBank_Statistics2023_EN.pdf). Im Jahr 2024 wuchs die Anzahl der mit Lebensmittelspenden versorgten Personen auf 137 104, wovon 9 836 Migranten waren (Food Bank, https://foodbank.gr).

Die Nichtregierungsorganisation "Ithaka" bietet unter anderem Obdachlosen über die Einrichtung stationärer Waschsalons in Obdachloseneinrichtungen, aber auch über mobile Teams im Raum Attika und Patras die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, und versorgt bedürftige Personen im Rahmen von Kooperationsprojekten mit anderen Einrichtungen mit Nahrung und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, wie Schuhen (Ithaca, Annual Report 2024, Mai 2025).

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Unterstützung durch das "Food Assistance and Material Deprivation Programme" (EBYS), das vormals über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) und nunmehr über den Europäischen Sozialfonds Plus im Rahmen der Regionalprogramme 2021 bis 2027 kofinanziert wird. Ausweislich der Projektbeschreibung der für die Umsetzung des Programms in Griechenland zuständigen Behörde "Organization for Welfare Benefits and Social Solidarity" (OPEKA) können unter anderem Lebensmittel, warme Mahlzeiten (Suppenküchen), Haushalts- und Hygieneartikel sowie Kleidung bezogen werden. Die Leistungen werden in ganz Griechenland über Partnerorganisationen angeboten (https://ebys.gr/en). Monatlich nehmen im Durchschnitt 300 000 Personen teil. Berechtigt sind in Griechenland ansässige Personen, die eine Sozialversicherungsnummer haben, weshalb international Schutzberechtigte hier mit denselben Zugangshindernissen konfrontiert sind, wie bei der Inanspruchnahme des garantierten Mindesteinkommens. Aber auch nicht registrierte Personen können mittelbar von dem Programm profitieren, da Lebensmittelpakete, die nicht von registrierten Teilnehmern abgeholt werden, sowie sonstige Produkte des täglichen Bedarfs an Suppenküchen und anerkannte Einrichtungen weitergegeben werden (https://ebys.gr/en/institutional-framework).

Unterstützung vermag zudem durch landsmannschaftlich geprägte Netzwerke einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe und durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis erlangt werden.

d) Nach der aktuellen Auskunftslage erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass international Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten.

Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland (COM <2025> 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für international Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (z. B. Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Annual Report 2024 vom 12. September 2025; vgl. auch die Auflistung an Gesundheitseinrichtungen in UNHCR, Access to Healthcare, 27. Juni 2025, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/ und Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 43).

Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Als eine oftmals zu überwindende Hürde für den Zugang zu der Gesundheitsversorgung werden sprachliche Verständigungsschwierigkeiten genannt. Einige haben zudem Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (IOM, Helios+ Factsheet September, 30. September 2025, S. 4; RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2024 Update, September 2025, S. 266 ff.; International Rescue Committee, Right to health - Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 12, S. 22 und 53; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse - Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12).

2.2.3 In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen (ebenso die österreichische Rechtsprechung, z. B. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 26. Juli 2024 - BVwG W125 2293028-1 -; zur Verfassungsmäßigkeit: österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 27. Februar 2025 - E 3882/2024-22 -).

Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder andere Übernachtungsstellen und informelle Unterkünfte angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen verwiesen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert.

Auf dieser Grundlage ist es grundsätzlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen und alleinstehenden Mann. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass er in hinreichendem Maße gesund und zudem arbeitsfähig ist (hierzu sogleich). Das Gericht geht daher auf der Grundlage der dargestellten Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland davon aus, dass es dem Antragsteller trotz der erheblichen Defizite bei den Aufnahmebedingungen gelingen wird, durch Eigeninitiative seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

Es sind auch keine individuellen Umstände des Antragstellers ersichtlich, die eine abweichende Wertung gebieten könnten.

Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr des Antragstellers nach Griechenland unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten folgt nicht aus einer Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen.

Mit Blick auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen wird seitens des beschließenden Gerichts zunächst nicht verkannt, dass die im nationalen Recht verankerten Vorgaben nach § 60a Abs. 2c AufenthG infolge der unionsrechtlichen Überformung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anhand des Prüfungsmaßstabs von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 –, juris Rn. 6 f.). Jedoch ist hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer entsprechenden gesundheitsbedingten Vulnerabilität zu berücksichtigen, dass die nunmehr im nationalen Recht in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG gesetzlich niedergelegten Anforderungen ihrerseits auf einer vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis psychischer Erkrankungen – insbesondere von Posttraumatischen Belastungsstörungen – im Allgemeinen beruhen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 52 ff.).

Nach dieser Rechtsprechung bedarf es gerade aufgrund des komplexen und unscharfen Krankheitsbildes der Posttraumatischen Belastungsstörung, der damit verbundenen Schwierigkeiten, eine gesicherte Diagnose zu erstellen, sowie aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, um eine gerichtliche Amtsermittlung mit Blick auf das Vorliegen der Abschiebung etwaig entgegenstehender psychischer Erkrankungen rechtfertigen zu können (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2008, 330 Rn. 14 f. m.w.N. zur entsprechenden stRspr.). Die von der Rechtsprechung aufgestellten und sodann vom nationalen Gesetzgeber übernommenen Grundsätze lassen sich auch auf die Diagnostizierung weiterer psychischer Erkrankungen übertragen (OVG NRW, Beschl. v. 09.10.2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. in diesem Sinne BT-Drs. 18/7538, S. 11 f., 18 f.).

Gleiches gilt für die Glaubhaftmachung im Rahmen eines Eilverfahrens. Dabei bemessen die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und der nationale Gesetzgeber der Beurteilung des Gesundheitszustandes durch (Fach-)Ärzte zu Recht besondere Bedeutung zu. Nur Ärzte sind dazu befugt, verschreibungspflichtige Medikamente (§ 48 Abs. 1 AMG) zu verordnen sowie weitergehende Maßnahmen, wie etwa die Feststellung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG), vorzunehmen, welche regelmäßig zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen erforderlich sein dürften (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 56 zu § 60a Abs. 2c AufenthG).

Gleichzeitig ist dem beschließenden Gericht bewusst, dass es im Bundesgebiet angesichts der Anzahl vorhandener Psychiater im Verhältnis zur Bevölkerungszahl (vgl. dazu S. 4, 18 f., 32 f. der Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31. Dezember 2024, abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Ueber_uns/Statistik/AErztestatistik_2024.pdf) zu Engpässen in der psychiatrischen Versorgung der Bevölkerung mitsamt erheblichen Wartezeiten in der Terminvergabe bei entsprechenden Fachärzten kommt. Dies gilt nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits für gesetzliche Versicherte im Allgemeinen und dürfte bei Personen im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes im Besonderen aufgrund des eingeschränkten Leistungsspektrums (§ 1a Abs. 1 AsylbLG) umso mehr gelten. Infolgedessen können Asylantragsteller aufgrund entsprechender Engpässe durchaus unverschuldet in eine Lage geraten, welche ihnen die rechtzeitige Einholung einer (fach-)ärztlichen Beurteilung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nicht ermöglicht.

Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist angesichts der Schwierigkeiten bei der Diagnostizierung etwaig einer Rückführung entgegenstehender psychischer Erkrankungen einer- und mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes andererseits ein gestuftes Vorgehen bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung entsprechender Erkrankungen vonnöten. Grundsätzlich ist dabei vom jeweiligen Antragsteller zu verlangen, dass er mittels aussagekräftiger (fach-)ärztlicher Atteste das Bestehen einer entsprechenden psychischen Erkrankung glaubhaft macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorgebrachte psychische Erkrankung sowie ihre Symptome bereits seit Längerem bestehen sollen und sich der jeweilige Antragsteller über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhält.

Ist dem jeweiligen Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens – etwa aus Zeitgründen angesichts zuvor beschriebener Engpässe in der psychiatrischen Versorgung – die Erlangung einer entsprechenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme nicht möglich, so können mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch andere Mittel zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Hierzu können etwa aussagekräftige psychologische Stellungnahmen zählen. Die inhaltlichen Anforderungen an diese weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung orientieren sich dabei an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben für (fach-)ärztliche Stellungnahmen (BVerwG, NVwZ 2008, 330 Rn. 15). Genauso wie (fach-)ärztliche Atteste unterliegen die vorgelegten anderweitigen Mittel zur Glaubhaftmachung dabei einer Plausibilitätskontrolle durch das Gericht sowie einer Überprüfung dahingehend, ob das der jeweiligen Stellungnahme zugrundeliegende Vorbringen des Betroffenen glaubhaft ist und daher die ausgewiesene Diagnose überhaupt zu tragen vermag (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 01.08.2019 – 3 EO 276/19 –, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschl. v. 25.06.2019 – 10 CE 19.704 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22 jeweils zu § 60a Abs. 2c AufenthG und m.w.N.)

Voraussetzung für eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht von Ärzten stammenden Mitteln zur Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen ist jedoch regelmäßig, dass der Antragsteller die Gründe glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass die rechtzeitige Vorsprache bei einem (Fach-)Arzt trotz entsprechender Bemühungen des jeweiligen Antragstellers erfolglos gewesen ist oder diese Gründe offensichtlich sind und daher keiner Glaubhaftmachung bedürfen. Das bloße Vorbringen, erfolglos einen (Fach-)Arzttermin angefragt zu haben, dürfte demgegenüber ohne die Vorlage entsprechender Unterlagen – etwa in Form von Absagen oder der Aufnahme in Wartelisten – regelmäßig unzureichend sein. Ist der jeweilige Antragsteller nicht in der Lage, eine unterbliebene Vorsprache bei einem Facharzt zu plausibilisieren, so geht dies in der Regel zu seinem Nachteil. Allenfalls in absoluten Ausnahmefällen kommt dann die Berücksichtigung anderweitiger Mittel zur Glaubhaftmachung dennoch in Betracht.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die von der Antragstellerseite vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung unzulänglich. Seitens des Antragstellers sind insoweit nur eine eidesstattliche Versicherung sowie zwei Psychologische Stellungnahmen vorgelegt worden.

Es erschließt sich dem beschließenden Gericht nicht, dass es dem Antragsteller nach über eineinhalb Jahren Aufenthalts im Bundesgebiet nicht möglich gewesen sein soll, einen Termin bei einem (Fach-)Arzt zwecks medizinischer Untermauerung seiner vorgebrachten psychischen Beschwerden vereinbaren zu können. Hieran vermögen die nur eingeschränkten Möglichkeiten einer entsprechenden Terminvereinbarung im laufenden Asylverfahren angesichts des bereits langen Aufenthaltszeitraums im Bundesgebiet nichts zu ändern. Zudem hat der Antragsteller entsprechende Versuche, Termine bei einem (Fach-)Arzt zu vereinbaren, lediglich behauptet, ohne sie – etwa durch die Vorlage entsprechender Absagen oder die Aufnahme in Wartelisten – trotz dahingehender gerichtlicher Aufforderung (Bl. 319 f. GA) glaubhaft zu machen. Dabei ist ihm auch seitens Herrn A vom Psychosozialen Zentrum für Geflüchtete Südhessen (PZGS) am 14. Februar 2025 (Bl. 204 f. GA) – mithin vor nahezu einem Jahr – dringend eine ärztliche Anbindung angeraten worden. Sofern eine derart angeratene Vorsprache bei einem Psychiater seitens des Antragstellers unterblieben sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Antragsteller verspürte Leidensdruck infolge der von ihm vorgebrachten psychischen Erkrankungen und Symptome derart groß gewesen sein soll. Er kann daher auch nicht der Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen.

Dass der Antragsteller außerstande gewesen sein soll, bei einem (Fach-)Arzt vorzusprechen und infolgedessen keine ärztlichen Unterlagen vorlegen konnte, ist auch mit Blick auf die Psychologische Stellungnahme vom 19. August 2025 (Bl. 328 f. GA) fernliegend und damit als Schutzbehauptung unglaubhaft. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass eine medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum Mirtazapin in der Dosierung von 15mg eingeleitet worden sei und der Antragsteller bereits beklagt habe, dass das Medikament keine Wirkung zeige und er um stärkere Mittel bitte. Bei Mirtazapin handelt es sich nach § 1 AMVV i.V.m. Anlage 1 zur AMVV um ein verschreibungspflichtiges Medikament, welches lediglich durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt verschrieben werden darf (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AMG). Die Verschreibung durch die Diplompsychologin B erscheint daher ausgeschlossen, da diese keine Ärztin ist (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 5 PsychThG zu mit beiden Befugnissen ausgestatteten ärztlichen Psychotherapeuten). Somit muss ausweislich der Psychologischen Stellungnahme bereits eine ärztliche Verschreibung des genannten Medikaments an den Antragsteller erfolgt sein. Weshalb es dem Antragsteller mit Blick auf diesen Umstand unmöglich gewesen sein soll, zumindest von dem ihm dieses Medikament verschreibenden Arzt eine ärztliche Stellungnahme zu erhalten, bleibt unklar und wurde zu keinem Zeitpunkt erläutert. Auch erschließt sich nicht, aus welchem Grund nicht zumindest eine Ablichtung der Verschreibung nach § 2 Abs. 1 AMVV vorgelegt werden konnte.

Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine ihm mögliche und zumutbare Glaubhaftmachung durch gegenüber den Psychologischen Stellungnahmen qualifizierte ärztliche Unterlagen unterlässt. Dies geht auch unter Berücksichtigung des eingangs genannten Prüfungsmaßstabs im vorliegenden Eilverfahren zu seinen Lasten.

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen würde, dass trotz seines langen Aufenthaltszeitraums im Bundesgebiet, der offenbar erfolgten Verschreibung eines verschreibungspflichtigen Antidepressivums durch einen nicht genannten Arzt sowie trotz der fehlenden Glaubhaftmachung der Bemühungen des Antragstellers, bei einem (Fach-)Arzt vorzusprechen, nach vorigen Maßstäben die von ihm vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung seiner vorgebrachten Erkrankungen herangezogen werden können, vermag dies eine gesundheitsbedingte Vulnerabilität nicht glaubhaft zu machen.

Soweit der Antragsteller sein Vorbringen zum Bestehen entsprechender Erkrankungen unter dem 30. Dezember 2024 mittels einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen will (Bl. 42 f. GA) ist dies unzureichend. Vielmehr war dem Antragsteller – wie auch nachfolgend durch die Vorlage zweier Psychologischer Stellungnahmen erfolgt – die Beibringung anderer, gar von Fachpersonen ausgestellter Mittel zur Glaubhaftmachung möglich. Im Übrigen erschöpft sich die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darin, als Symptome seiner vorgebrachten psychischen Beschwerden Schlafprobleme und Flashbacks anzuführen und eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes im Rückkehrfalle nach Griechenland zu befürchten. Hierdurch wird jedoch gerade kein krankheitsbedingtes Unvermögen, selbstständig in Griechenland für den eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können, glaubhaft gemacht. Zudem kann der Antragsteller mangels entsprechenden Fachwissens keine fundierte Schlussfolgerung über die Frage seiner Erwerbs(un)fähigkeit treffen und diese daher nicht eidesstattlich versichern.

Auch die vom Antragsteller nachfolgend zuerst vorgelegte Psychologische Stellungnahme des Psychologen A (M.S.c) – eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung (ST) – vom PZGS vom 14. Februar 2025 (Bl. 204 f. BA) vermag keine krankheitsbedingte Vulnerabilität glaubhaft zu machen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Herrn A um einen Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung handelte – und damit weder um einen Arzt noch um einen approbierten Psychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 PsychThG.

Die dahingehende Stellungnahme gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass aufgrund der während der Flucht erfahrenen außergewöhnlichen Bedrohungen und Belastungen eine Posttraumatische Belastungsstörung als gesichert zu betrachten sei. Auch wird eine Behandlung mittels einer Psychotherapie sowie unter medikamentöser Mitbehandlung dringend empfohlen – Letzteres zur Reduktion der vorgebrachten Symptomlast in Form verschiedener psychischer wie physischer Symptome. Ferner könnten bei einer Rückführung krankheitsbedingte Gefährdungen entstehen, welche die diagnostizierte Störung weiter chronifizieren und zu weiteren Störungen – wie Angststörungen oder Depressionen – führen könnten.

Die Stellungnahme stützt sich jedoch lediglich auf zwei Gesprächstermine am 15. sowie 16. Januar 2025 sowie auf dabei durchgeführte Tests unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers. Dies ist aufgrund des komplexen Krankheitsbildes der Posttraumatischen Belastungsstörung, der damit verbundenen Schwierigkeiten, eine gesicherte Diagnose zu erstellen, sowie aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr als unzureichend anzusehen, um zu einer fundierten Diagnose gelangen zu können (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 330 Rn. 14 f. m.w.N. zu entsprechenden Anforderungen an (fach-)ärztliche Atteste; vgl. auch VG Gießen, Beschl. v. 13.08.2025 – 1 L 715/25.GI.A –, juris Rn. 27 f. m.w.N.). Zudem weist die Stellungnahme nicht aus, dass der Antragsteller aufgrund der festgestellten Erkrankung erwerbsunfähig oder in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte und ihm infolgedessen die eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts in Griechenland in erheblichem Maße erschwert oder gar unmöglich sein sollte. Es wird lediglich pauschal auf die Möglichkeit nicht näher spezifizierter weiterer krankheitsbedingter Gefährdungen verwiesen.

Die anschließend und im Nachgang zweier gerichtlicher Hinweise (Bl. 312 f., 319 f. GA) von der Antragstellerseite vorgelegte Psychologische Stellungnahme der Diplompsychologin B vom 19. August 2025 (Bl. 328 f. GA) vermag zur Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland ebenfalls nicht zu genügen. Die in der Stellungnahme enthaltenen Schlussfolgerung sind nicht plausibel, da sie nicht aufgelöste Widersprüche in zentralen Punkten enthalten, sodass die Stellungnahme zur Glaubhaftmachung unzulänglich ist.

Im Gegensatz zur vorangegangenen Stellungnahme vom 14. Februar 2025 diagnostiziert die zuletzt vorgelegte Stellungnahme neben einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) nunmehr auch das Vorliegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2 nach ICD-10). Weshalb bei nahezu gleichbleibender und der vorangegangenen Stellungnahme entsprechender Symptomlage nunmehr eine zuvor lediglich für möglich gehaltene Depression diagnostiziert wird, wird in der Stellungnahme vom 19. August 2025 nicht ausgeführt. Gleichfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Stellungnahme einerseits zu der Feststellung gelangt, dass keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen würden, gleichzeitig aber von Gedanken des Antragstellers berichtet, seinem Leben ein Ende zu setzen – und dabei gar mit dem Aufschneiden der Pulsadern durch eine Rasierklinge eine konkrete Methode benennt. Zudem stützt sich die neue Stellungnahme ebenfalls ausschließlich auf zwei kurze Gesprächstermine von je 50 Minuten am 2. und 31. Juli 2025 sowie auf einen längeren Gesprächstermin von 120 Minuten am 15. Juli 2025. Dieser Untersuchungsumfang ist – wie bei der vorangegangenen Stellungnahme – für die Annahme einer gesicherten Diagnose unzureichend (siehe oben). Es erfolgt ferner keinerlei Auseinandersetzung mit der vorangegangenen Psychologischen Stellungnahme.

Schließlich sind wesentliche Teile des in den Psychologischen Stellungnahme wiedergegebenen Vorbringens des Antragstellers gegenüber den beiden Psychologen, welches die Grundlage für die jeweilige psychologische Bewertung bildete, unglaubhaft. So hat der Antragsteller gegenüber der Psychologin B offenbar berichtet, bereits während der Flucht an entsprechenden Symptomen gelitten zu haben, welche sich nach Ablehnung des Asylantrags in Deutschland deutlich verschlechtert hätten. Demgegenüber brachte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt keine entsprechenden Beschwerden vor. Auf die Frage des Bundesamts zu seinem Gesundheitszustand verneinte der Antragsteller ausdrücklich das Vorliegen von Erkrankungen oder Beschwerden. Zuvor hatte er im Rahmen der Anhörung zudem nur auf Halsschmerzen in Griechenland verwiesen, welche unzureichend behandelt worden seien. Erstmals trug der Antragsteller mit der Antrags- und Klagebegründung vom 30. Dezember 2024 vor, an psychischen Beschwerden und Erkrankungen zu leiden, welche auf Erlebnissen in Afghanistan und während der Flucht gründen sollen. In der Stellungnahme von Herrn A finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits während der Flucht an entsprechenden Symptomen gelitten haben soll. Auch brachte der Antragsteller gegenüber Frau B weitere, ihn teils nicht einmal unmittelbar betreffende Erlebnisse aus Afghanistan vor, welche er gegenüber Herrn A unerwähnt ließ.

Das Vorbringen des Antragstellers zu seinen psychischen Problemen gegenüber den Psychologen und im Rahmen der beiden gerichtlichen Verfahren weist daher eine erhebliche Steigerung auf, welches sich in besonderem Maße auf in der Vergangenheit liegende Umstände noch vor der Einreise ins Bundesgebiet stützt. Dabei ist die Antragstellerseite nicht in der Lage plausibel zu erklären, aus welchen Gründen der Antragsteller außerstande gewesen sein will, diese Umstände bereits gegenüber dem Bundesamt vorzutragen und glaubhaft zu machen, sodass das entsprechende Vorbringen als unglaubhaft anzusehen ist (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Erläuterungen BVerwG, NVwZ 2008, 330 Rn. 15).

Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Antragsteller durchaus gegenüber deutschen Behörden bestimmte Ereignisse, aufgrund derer er nunmehr traumatisiert und psychisch erkrankt sein will, bereits zumindest im Ansatz vorgebracht hat. Hierzu gehört etwa, von den Taliban bedroht sowie geschlagen worden zu sein oder die Überfahrt nach Griechenland auf einem Boot (Bl. 9 f. BA). Auch erscheint im Ausgangspunkt nicht fernliegend, dass der Antragsteller infolge dieser sowie weiterer, nachträglich vorgebrachter Erlebnisse – wie dem verheerenden Erdbeben in der Türkei im Jahr 2023 oder dem Tod verschiedener Personen im Zuge der Überfahrt nach Griechenland (Bl. 42 f. GA) – Traumata davongetragen haben könnte, deren volles Ausmaß sich erst im Bundesgebiet nach einer Konfrontation mit der im Raum stehenden Rückführung nach Griechenland infolge der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin offenbart haben könnte (vgl. auch Bronisch, ZAR 2020, 369).

Eine derartige Entwicklung ist indes mit dem jeweiligen Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt, dem beschließenden Gericht sowie den beiden Psychologen des PZGS und den dabei jeweils geschilderten Geschehensabläufen nicht in Einklang zu bringen.

So verwies der Antragsteller in keiner Weise bis zur Ablehnung seines Asylantrags darauf, bereits auf der Flucht an entsprechenden Symptomen seiner nunmehr vorgebrachten psychischen Erkrankungen gelitten zu haben. Stattdessen brachte er gegenüber dem Bundesamt ausschließlich vor, wegen äußerst milden Beschwerden wie Halsschmerzen unzureichend in Griechenland behandelt worden zu sein. Gerade aufgrund des recht detaillierten Vorbringens des Antragstellers zu den Lebensbedingungen in Afghanistan und Griechenland – mitsamt der im Heimatland erfolgten Gefährdungen – erschließt sich nicht, dass der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt lediglich auf derartige gesundheitliche Probleme wie Halsschmerzen, nicht jedoch auf psychisch bedingte Symptome verweist, wenn sie denn schon in Griechenland – wie gegenüber den Psychologen der PZGS angegeben – bestanden haben sollen.

Soweit der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens das unterbliebene Vorbringen der psychischen Beschwerden gegenüber dem Bundesamt unter Verweis auf ein Missverständnis hinsichtlich einer von ihm angenommenen weiteren persönlichen Anhörung sowie unter Verweis auf die Lebensumstände in Afghanistan zu erklären versucht, vermag er damit nicht durchzudringen.

Mit Blick auf den vorgebrachten Irrtum hinsichtlich einer etwaigen Anhörung ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller seitens des Bundesamtes ausdrücklich darüber belehrt wurde, im Rahmen der persönlichen Anhörung sämtliche für seinen Asylantrag relevanten Umstände vorzubringen (Bl. 42 ff., 111 BA). Dabei muss sich auch einem Laien erschließen, dass hierzu zwingend auch gesundheitliche Aspekte gehören, sofern seitens des Bundesamts gegen Ende der Anhörung explizit nach Erkrankungen oder Beschwerden gefragt wird. Es ist ebenfalls schlicht lebensfremd anzunehmen, dass der Antragsteller im Nachgang einer entsprechenden Belehrung durch das Bundesamt eine Vielzahl an Gründen für die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Griechenland – einschließlich einer infolge der unterbliebenen Behandlung von Halsschmerzen unzulänglichen medizinischen Versorgung – vorbringt, nicht jedoch psychisch bedingte geistige und körperliche Beschwerden, die ausweislich seines Vorbringens gegenüber Frau B zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen haben sollen. Zudem schien dem Antragsteller die Relevanz seiner nunmehr vorgebrachten Beschwerden und Erkrankungen durchaus bewusst gewesen zu sein. Denn er habe nach eigenem Vorbringen im Rahmen der Antragsbegründung beabsichtigt, diese in einem weiteren Anhörungstermin zu seiner Fluchtgeschichte vorbringen zu wollen. Weshalb der Antragsteller nicht schon im ersten Anhörungstermin die Chance ergriff, auch derartige, einer Rückführung nach Griechenland aus seiner Sicht entgegenstehende Gesichtspunkte vorzubringen, bleibt unverständlich.

Auch der Verweis des Antragstellers auf seine Lebensumstände in Afghanistan vermag das unterbliebene Vorbringen gegenüber dem Bundesamt nicht zu plausibilisieren. Dabei mag es im Ausgangspunkt durchaus lebensnah sein, dass im Heimatort des Antragstellers weder Ärzte vorhanden waren noch die Existenz psychischer Erkrankungen geläufig ist oder hierüber nicht gesprochen werde. Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb der Antragsteller seine vorgetragenen psychischen Probleme durchaus dem Bundesamt in einer weiteren Anhörung darlegen wollte. Insbesondere verbleibt unklar, wann dem Antragsteller konkret klar geworden sein will, an der Rückführung nach Griechenland entgegenstehenden Beschwerden zu leiden. Wäre ihm dabei die während des Asylverfahrens in Deutschland aufgrund seiner vorgebrachten Lebensumstände in Afghanistan anfangs nicht geläufige Existenz psychischer Erkrankungen erst im Nachgang der Ablehnung seines Asylantrags bekannt geworden, so lässt sich dies nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers in Einklang bringen, dass er entsprechende Beschwerden erst im Zuge einer weiteren Anhörung vorbringen wollte.

Darüber hinaus hat der Antragsteller nach eigenem Vorbringen offenbar in Griechenland versucht, körperliche Beschwerden – wie die von ihm genannten Halsschmerzen – medizinisch behandeln zu lassen. Da er ausweislich seines Vorbringens gegenüber den beiden Psychologen der PZGS offenbar auch an physischen Beschwerden wie Muskel-, Gelenk- oder Gliederschmerzen sowie an Schweißausbrüchen leidet, ist davon auszugehen, dass entsprechende Beschwerden – wenngleich wohl in milderer Form – auch in Griechenland bestanden haben müssen. Weshalb sich der Antragsteller zwecks Behandlung dieser Symptome, welche er in Unkenntnis ihrer etwaigen psychischen Ursache als Teil eines rein körperlichen Krankheitsbildes ansehen konnte oder musste, nicht in Griechenland in medizinische Behandlung begeben haben will, verbleibt vollkommen offen.

In der Gesamtschau ist das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Beschwerden, auf welche die von den Psychologen erstellten Diagnosen maßgeblich mitgestützt worden sind, angesichts der genannten und vom Antragsteller nicht aufgelösten Widersprüche als unglaubhaftes, gesteigertes Vorbringen zur Begründung einer gesundheitsbedingten Vulnerabilität zwecks Vermeidung einer Rückführung nach Griechenland einzuordnen. Auch vor diesem Hintergrund sind die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Psychologischen Stellungnahmen nicht in der Lage, eine Vulnerabilität des Antragstellers im Sinne der ersten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Griechenland glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 14).

Weiter ist dem Antragsteller auch im Übrigen eine Rückkehr nach Griechenland mit Blick auf Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zumutbar. Angesichts der Gewährung internationalen Schutzes zum Februar 2024 gehört der Antragsteller zunächst nicht zum Kreis derjenigen Schutzberechtigten, welche am Überbrückungsprogramm im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Griechenland teilnehmen können, da mehr als 20 Monate seit der Schutzgewährung vergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 27 f.; Urt. v. 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 28 f.). Insoweit ist das Überbrückungsprogramm in seinem Fall nicht dazu in der Lage, eine etwaige menschenrechtswidrige Verwahrlosung effektiv auszuschließen.

Allerdings ist dem Antragsteller auch unabhängig vom genannten Überbrückungsprogramm eine Rückkehr nach Griechenland unter Vermeidung einer Situation extremer materieller Not möglich. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Zukunft des Helios- und damit auch des Überbrückungsprogramms ausweislich jüngerer Pressemeldungen ungewiss ist (siehe oben) – obgleich sich entsprechende Pressemeldungen in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen bislang nicht niedergeschlagen haben.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Antragsteller im Besitz des zu seiner Aufenthaltserlaubnis dazugehörigen Rechtscheinträgers ist, welcher ihm die Ausübung einer legalen Beschäftigung bzw. die Ausstellung der hierzu notwendigen weiteren Dokumente ermöglicht. Insoweit ist es dem Antragsteller möglich, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene und legale Erwerbstätigkeit in Griechenland sicherzustellen. Äußerstenfalls ist ihm dies nach vorstehenden Ausführungen auch durch Schwarzarbeit zumutbar, bis er eine legale Anstellung auffinden konnte.

Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland vorbringt, dort keine Unterstützung nach seiner Anerkennung als internationaler Schutzberechtigter erhalten zu haben, vermag er mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Außer diesem pauschalen Vorbringen hat der Antragsteller nicht vorgetragen, welche Bemühungen er zur eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhalts angestellt haben will. Hierzu verwies er lediglich allgemein darauf, dass es weder Arbeit noch Sprachkurse oder Unterbringungsmöglichkeiten gegeben habe. Er sei lediglich mit Nahrungsmitteln versorgt worden, während sämtliche anderen Leistungen im Nachgang der Schutzgewähr eingestellt worden seien. Welche konkreten Schritte der Antragsteller zur eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhalts unternommen haben will – etwa welche Arbeitgeber, potenziellen Vermieter oder anderen Unterkunftsgeber und in welcher Zahl, in welchem geographischen Umkreis sowie in welcher Häufigkeit von ihm angesprochen worden sein sollen – verbleibt vollkommen unklar. Gleiches gilt für eigenständige Bemühungen um den Besuch eines Sprachkurses in Griechenland. Ebenfalls verbleibt unklar, weshalb ihm aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse eine Anstellung in denjenigen Wirtschaftszweigen, welche keine vertieften Kenntnisse der Landessprache voraussetzen und nach der vorliegenden Quellenlage an erheblichem Arbeitskräftemangel leiden – wie etwa der Gastronomie, dem Bauwesen oder der Landwirtschaft – nicht möglich gewesen sein soll.

Eigenständige Bemühungen um das Auffinden von Obdach und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland waren dem Antragsteller jedoch zumutbar und sind es weiterhin. Gleiches gilt für das Herantreten an weitere staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen sowie an Unterstützungsprogramme. Aus welchem Grund dem Antragsteller nicht etwa über die Nutzung eines – ggfs. auch fremden – Mobiltelefons oder durch das schlichte Nachfragen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen wie der Polizei, der Stadtverwaltung oder Kirchen die Kontaktaufnahme zu Hilfsorganisationen unmöglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

Vielmehr legt das Vorbringen des Antragstellers, dass Griechenland lediglich ein Transitland und eigentliches Ziel gewesen sei, ins Bundesgebiet zu gelangen, nahe, dass der Antragsteller keine ernsthaften Anstrengungen zum Aufbau einer eigenständigen Existenz in Griechenland an den Tag legte, da er daran kein Interesse besaß.

Angesichts der Ausreise des Antragstellers auf dem Luftweg bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Mittellosigkeit in Griechenland, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh hätte begründen können. Insoweit ist der Antragsteller auch im Nachgang einer Rückkehr nach Griechenland ebenfalls zwecks Sicherung seines Lebensunterhalts auf diejenigen Quellen zu verweisen, welche ihm die Finanzierung eines Flugtickets ins Bundesgebiet ermöglichten. Gleiches gilt für eine Unterstützungsmöglichkeit durch den im Bundesgebiet aufhältigen Bruder oder die wohl noch in der Türkei aufhältigen weiteren Angehörigen des Antragstellers, welche diesem nach seinen eigenen Angaben bereits finanzielle Unterstützung in Griechenland zwecks Ausreise und der vorangegangenen Übernachtung in einem Hotel zukommen ließen.

Ferner gehört der Antragsteller als afghanischer Staatsangehöriger zu einer der zahlenmäßig größten Gruppen an anerkannten internationalen Schutzberechtigten in Griechenland. Auch infolgedessen ist im Falle des Antragstellers vom Vorhandensein eines weitgefächerten informellen Netzwerks oder zumindest von der Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme zu einem derartigen Netzwerk auszugehen, an welches sich der Antragsteller bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit wenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 48, 87; HessVGH, Urt. v. 06.08.2024 – 2 A 489/23.A –, juris Rn. 160 f.). Das tatsächliche Vorhandensein entsprechender Kontakte oder die tatsächliche Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu derartigen Netzwerken wird im Falle des Antragstellers auch dadurch gestützt, dass dieser im Nachgang der Schutzgewähr noch mit weiteren Freunden und Bekannten in der Nähe des bislang bewohnten Camps unterkommen konnte.

Insgesamt ist in der Gesamtschau davon auszugehen, dass es dem Antragsteller durch seine Eigeninitiative – ggfs. der Umstürzung von Familienangehörigen im Ausland, derjenigen staatlicher und privater Stellen sowie durch eine Vernetzung mit afghanischen Schutzberechtigten – gelingen wird, eine menschenrechtswidrige Verwahrlosung in Griechenland zu vermeiden.

Soweit der Antragsteller gegen eine derartige Bewertung der Lage in Griechenland auf die zuvor beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich anhängigen Tatsachenrevision(en) verweist, vermag er hierdurch keine anderweitige Entscheidung zu rechtfertigen. Beide beim Bundesverwaltungsgericht zu Griechenland anhängigen Tatsachenrevisionen sind nunmehr entschieden und gelangen ausweislich der jeweils veröffentlichten Urteilsgründe zu dem Ergebnis, dass Personen wie dem Antragsteller eine Rückkehr nach Griechenland möglich und zumutbar ist. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anhängigkeit der jeweiligen Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgericht das beschließende Gericht auch im Vorfeld ihrer jeweiligen Erledigung nicht an einer (Eil-)Entscheidung unter Zugrundelegung der aktuellen Quellenlage hinderte (VG Darmstadt, Beschl. v. 09.01.2025 – 5 L 2398/24.DA.A –, juris Rn. 180 m.w.N.).

Im Übrigen wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im streit-gegenständlichen Bescheid verwiesen.

Vor diesem Hintergrund sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ggfs. i.V.m. Art. 3 EMRK mit Blick auf den Zielstaat Griechenland erkennbar.

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen ebenfalls keine anderen etwaig zu berücksichtigenden Belange entgegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des nach eigenen Angaben des Antragstellers im Bundesgebiet aufhältigen Bruders des Antragstellers. Es ist nicht ersichtlich, dass der volljährige Antrafgsteller zu diesem in einem Abhängigkeitsverhältnis oder umgekehrt stehen würde, als dass hieraus ein Entgegenstehen familiärer Belange im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG bzw. § 59 Abs. 1 AufenthG folgen könnte. Auch stehen die vom Antragsteller vorgebrachten Erkrankungen und Beschwerden der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller unterliegt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).