Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 29.07.2025 – 15 B 6302/25
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0729.15B6302.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Griechenland in Folge der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19.01.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.01.2025 einen förmlichen Asylantrag.
Ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) durchgeführter EURODAC-Abgleich und die Angaben des Antragstellers ergaben, dass dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.
Mit Bescheid vom 03.06.2025, dem Antragsteller am 11.06.2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen (Nummer 2), drohte dem Antragsteller unter bedingter Aussetzung der Vollziehung die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nummer 3 Sätze 1 bis 3 und 5), stellte fest, dass der Antragsteller nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Nummer 3 Satz 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 15.06.2025 Klage erhoben (15 A 6301/25), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35). Da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleiniger Prüfungsgegenstand die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 11 M 2880/99 -, juris Rn. 5), ist nur die mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundene Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG als "angegriffener Verwaltungsakt" i.S.v. § 36 Abs. 4 AsylG zu qualifizieren, an welcher ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen müssen.
Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 20. Edition, AsylG, § 36, Rn. 36). Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21).
Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass dem Antragsteller die Abschiebung nach Griechenland angedroht werden durfte.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Dem Antragsteller wurde - was unstreitig ist - in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - u.a., juris) ist es einem Mitgliedstaat jedoch untersagt, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in diesem Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union - GRCh - bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zu erfahren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
Art. 4 GRCh verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRCh irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).
Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den europäischen Mitgliedstaaten hat dabei jeder Mitgliedsstaat zunächst davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 19). Insofern gilt die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Vorschriften der EMRK, der GRCh und der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - steht. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststellen, dass für den Antragsteller aufgrund systemischer Schwachstellen bzw. der Lebensumstände, die ihn in dem Zielstaat erwarten, das ernsthafte Risiko besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Die zu der Annahme eines solchen Risikos führenden Schwachstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfordern eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die auch bei anerkannten Schutzberechtigten erst dann erreicht wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 -, Ibrahim u.a., juris Rn. 89f.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20 f.). Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde, mithin ihre Mindestbedürfnisse ("Brot, Bett und Seife") nicht befriedigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRCh geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wäre. Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin Bezug auf die Feststellungen des Bndesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 -, juris Rn. 24 ff.), wonach jedenfalls in Griechenland anerkannte, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge, männliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Ebenso hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. August 2024 (- 2 A 1131/24.A -, juris) entschieden. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält in seinem Beschluss vom 24. Juni 2025 (- 10 LA 164/24 -, V.n.b.) die Frage, ob jungen nicht vulnerablen Männern, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, durch die vorgenannte Entscheidung des Bndesverwaltungsgerichts für geklärt.
Schließlich ergibt sich auch im Hinblick auf die individuellen Umstände des Antragstellers keine abweichende Wertung. Soweit er in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, inwiefern dies seine Erwerbsfähigkeit einschränkt. Auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sind die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden, wenn sich der Ausländer - wie hier - auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne (Nds. OVG, Beschluss vom 13. März 2020 - 9 LA 46/20 -, juris, Leitsatz). Eine solche Bescheinigung liegt hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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