Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 25.08.2005 – 18 K 4670/04.A
ECLI:DE:VGK:2005:0825.18K4670.04A.00
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15.07.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
G r ü n d e
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten, die die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat, zutreffend auf 309,60 EUR festgesetzt. Der der Berechnung zugrundeliegende Gegenstandswert von 1.500,- EUR ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden.
Der Gegenstandswert in asylrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 RVG bzw. § 30 RVG. Der 1. Halbsatz des § 83 b Abs. 2 AsylVfG und des wortgleichen § 30 RVG betrifft Klagen auf Asylaner- kennung nach Art. 16 a GG allein oder zusammen mit dem Begehren auf Feststel- lung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und gegebenenfalls der Feststellung von Abschiebungshindernissen. In allen anderen Fällen, also auch dann, wenn nur Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG) begehrt wird, gilt der Gegenstandswert des § 83 b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG bzw. nunmehr § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 - 9 B 15/94 - zitiert nach Juris). Davon ausge- hend beträgt auch in Widerrufsverfahren der Gegenstandswert dann 1.500,- EUR, wenn - wie hier - lediglich die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und nicht zugleich auch eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG widerrufen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).