Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.04.2007 – 18 K 3121/06.A
ECLI:DE:VGK:2007:0418.18K3121.06A.00
Tenor
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2006 dahingehend geändert, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung 606,91 EUR beträgt.
Gründe
Die gemäß § 56 RVG statthafte Erinnerung gegen den Beschluss der Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle vom 16. November 2006 über die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ist begründet. Bei der Berechnung der dem Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin gemäß §§ 45 ff. RVG zu gewährenden Vergütung ist ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 ist § 30 RVG dahin auszulegen, dass der Gegenstandswert von 3.000,00 EUR auch dann maßgeblich ist, wenn ein Klageverfahren nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder den Widerruf bzw. die Rücknahme dieses Status betrifft und wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Klägers - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist.
BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -.
Das gilt unabhängig davon, ob zusätzlich die Feststellung eines Abschiebungs- verbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 begehrt wird.
Diese Auslegung trägt der gesteigerten Bedeutung der Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG Rechnung. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist der Status einer Flüchtlingsanerkennung einer Anerkennung nach Art. 16 a GG weitestgehend angeglichen worden. Das gilt für die aufenthaltsrechtliche Stellung des anerkannten Flüchtlings - vgl. insbesondere § 25 Abs. 2 und 1 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG - und seiner Familienangehörigen - § 29 Abs. 2 AufenthG -, folgt aber auch aus der Einfüh- rung von Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG.
Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 -.
Der Wortlaut des § 30 RVG lässt diese Auslegung zu. Das Gericht vermag sich der entgegenstehenden Auffassung,
OVG NW, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - und vom 04. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, OVG Schleswig-Holstein, Be- schluss vom 02. März 2007 - 1 LB 65/03 -,
nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut ist nicht klar und eindeutig. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass auch § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. in der Vergan- genheit zunächst unterschiedlich ausgelegt wurde.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. November 1993 - Bf V 7/86 -; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage, 2003, § 83 b Rdnr. 13 m.w.N.
Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist auch den Gesetzesmateria- lien nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 30 RVG zuletzt durch Art. 20 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 geän- dert und dabei den Wortlaut des § 30 RVG an die Neuregelung des § 60 Abs. 1 Auf- enthG angepasst. Den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/3038, S. 28 und 55, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber über eine redaktionelle Änderung des § 30 RVG hinaus eine weitere Intention verfolgte.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2007 - 9 K 370/06.A -. Diese Auslegung von § 30 RVG gilt grundsätzlich auch für Verfahren der vorliegen- den Art betreffend den Widerruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG.
BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -.
In der Sache geht es dabei ebenfalls um den Entzug einer Rechtsstellung, die nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Feststellung der Vorausset- zungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln ist,
vgl. Urteil der Kammer vom 28. Juli 2006 - 18 K 8019/04.A - (zu § 26 Abs. 4 AsylVfG),
und damit Art. 16 a GG angenähert ist. Dies folgt auch aus der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG. In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltsbefugnis, die nach unanfechtbarer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 70 AsylVfG erteilt wurde, als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort gilt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420, S. 100).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar. Streitigkeiten im Sinne des § 80 AsylVfG sind nicht nur Verfahren betreffend den Asylanspruch, Abschiebungsschutz oder Abschiebungsverbote, sondern auch sämtliche Nebenverfahren nach anderen Gesetzen, wie z.B. Beschlüsse in Kostenangelegenheiten.
OVG NW, Beschluss vom 11. Mai 1995 - 25 E 506/95.A -.