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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 13.05.2015 – 11 K 847/15

ECLI:DE:VGK:2015:0513.11K847.15.00

Tenor

V e r g l e i c h :

1.   Der Kläger akzeptiert die Einziehungsverfügung vom 14.01.2015.

2.   Die Parteien sind sich im Hinblick auf das am 19.10.2014 aufgefundene und mit Verfügung vom 14.01.2015 eingezogene Jemenchamäleon (Chamaeleo calyptratus) über die folgenden Einzelheiten einig:

a.   Der Kläger verpflichtet sich, für die Beklagte das Jemenchamäleon unentgeltlich zu verwahren. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Jemenchamäleon unentgeltlich auf unbestimmte Zeit zu überlassen.

b.   Der Kläger verpflichtet sich, für die Beklagte das Jemenchamäleon nicht kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen.

c.   Der Kläger verpflichtet sich, das Jemenchamäleon auf seine Kosten artgerecht unterzubringen, zu pflegen, zu unterhalten (insbesondere zu füttern) und alle sonstigen, auch außergewöhnlichen Aufwendungen unter Einschluss etwaiger Transport- und Tierarztkosten, zu tragen.

d.    Der Kläger ist nicht berechtigt, das Jemenchamäleon bei einem Dritten unterzubringen. Im Falle seiner Urlaubsabwesenheit darf der Kläger das Jemenchamäleon bei der Beklagten, in einem für die artgerechte Haltung geeigneten Tierheim oder in einer für die artgerechte Haltung geeigneten Zoohandlung unterbringen. Er hat der Beklagten darüber Anzeige zu machen. Die Kosten der urlaubsbedingten Unterbringung bei der Beklagten trägt diese.

e.   Der Kläger verpflichtet sich, den Tod des Jemenchamäleons der Beklagten unverzüglich unter Vorlage einer Veterinärbescheinigung über die Todesursache anzuzeigen. Die Beklagte gestattet dem Kläger unentgeltlich, im Fall des Todes, das Jemenchamäleon auf eigene Gefahr zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwerten oder für eine weitere wissenschaftliche Auswertung zu konservieren.

f.   Der Vertrag lässt das Eigentum der Beklagten an dem Jemenchamäleon auch im Falle seines Todes unberührt.

g.   Gemäß § 45 Abs. 6 BNatSchG wird hiermit für das Jemenchamäleon eine Ausnahme vom Besitzverbot erteilt.

h.   Der Kläger hält das Jemenchamäleon eigenverantwortlich unter Beachtung der vorstehenden Vereinbarungen. Er haftet deshalb ggf. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Haftung des Tierhalters. Er verpflichtet sich, der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme von der Haftung freizustellen, sofern diese nicht auf eigenem schuldhaften Verhalten der Beklagten beruht.

i.   Die Beklagte ist nur dann berechtigt, das Jemenchamäleon zurückzufordern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz vorheriger Abmahnung nicht erfüllt.

j.   Der Kläger ist nur dann berechtigt, die Rücknahme des Jemenchamäleons zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn er außerstande ist, die Verpflichtungen aus diesem Vergleich weiter zu erfüllen.

k.   Der Kläger verpflichtet sich, Veränderungen, die das Jemenchamäleon betreffen, unverzüglich der Beklagten entsprechend § 7 Abs. 2 BArtSchV zu melden. Dies umfasst insbesondere die Anzeige des Standortwechsels innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes Köln.

3.   Der Vergleich beendet die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 11 K 847/15 und 11   L 478/15.

1

Der Einzelrichter eröffnet den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung.

2

Der wesentliche Inhalt der Akten wird durch den Einzelrichter vorgetragen.

3

Die Beteiligten verzichten auf die Verlesung des wesentlichen Akteninhalts durch den Einzelrichter.

4

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

5

Die Beteiligten schließen folgenden

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V e r g l e i c h :

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1.   Der Kläger akzeptiert die Einziehungsverfügung vom 14.01.2015.

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2.   Die Parteien sind sich im Hinblick auf das am 19.10.2014 aufgefundene und mit Verfügung vom 14.01.2015 eingezogene Jemenchamäleon (Chamaeleo calyptratus) über die folgenden Einzelheiten einig:

12

a.   Der Kläger verpflichtet sich, für die Beklagte das Jemenchamäleon unentgeltlich zu verwahren. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Jemenchamäleon unentgeltlich auf unbestimmte Zeit zu überlassen.

14

b.   Der Kläger verpflichtet sich, für die Beklagte das Jemenchamäleon nicht kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen.

16

c.   Der Kläger verpflichtet sich, das Jemenchamäleon auf seine Kosten artgerecht unterzubringen, zu pflegen, zu unterhalten (insbesondere zu füttern) und alle sonstigen, auch außergewöhnlichen Aufwendungen unter Einschluss etwaiger Transport- und Tierarztkosten, zu tragen.

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d.    Der Kläger ist nicht berechtigt, das Jemenchamäleon bei einem Dritten unterzubringen. Im Falle seiner Urlaubsabwesenheit darf der Kläger das Jemenchamäleon bei der Beklagten, in einem für die artgerechte Haltung geeigneten Tierheim oder in einer für die artgerechte Haltung geeigneten Zoohandlung unterbringen. Er hat der Beklagten darüber Anzeige zu machen. Die Kosten der urlaubsbedingten Unterbringung bei der Beklagten trägt diese.

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e.   Der Kläger verpflichtet sich, den Tod des Jemenchamäleons der Beklagten unverzüglich unter Vorlage einer Veterinärbescheinigung über die Todesursache anzuzeigen. Die Beklagte gestattet dem Kläger unentgeltlich, im Fall des Todes, das Jemenchamäleon auf eigene Gefahr zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwerten oder für eine weitere wissenschaftliche Auswertung zu konservieren.

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f.   Der Vertrag lässt das Eigentum der Beklagten an dem Jemenchamäleon auch im Falle seines Todes unberührt.

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g.   Gemäß § 45 Abs. 6 BNatSchG wird hiermit für das Jemenchamäleon eine Ausnahme vom Besitzverbot erteilt.

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h.   Der Kläger hält das Jemenchamäleon eigenverantwortlich unter Beachtung der vorstehenden Vereinbarungen. Er haftet deshalb ggf. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Haftung des Tierhalters. Er verpflichtet sich, der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme von der Haftung freizustellen, sofern diese nicht auf eigenem schuldhaften Verhalten der Beklagten beruht.

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i.   Die Beklagte ist nur dann berechtigt, das Jemenchamäleon zurückzufordern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz vorheriger Abmahnung nicht erfüllt.

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j.   Der Kläger ist nur dann berechtigt, die Rücknahme des Jemenchamäleons zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn er außerstande ist, die Verpflichtungen aus diesem Vergleich weiter zu erfüllen.

32

k.   Der Kläger verpflichtet sich, Veränderungen, die das Jemenchamäleon betreffen, unverzüglich der Beklagten entsprechend § 7 Abs. 2 BArtSchV zu melden. Dies umfasst insbesondere die Anzeige des Standortwechsels innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes Köln.

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3.   Der Vergleich beendet die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 11 K 847/15 und 11   L 478/15.

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Die Beteiligten beauftragen den Einzelrichter, in den Verfahren 11 K 847/15 und 11 L 478/15 eine unanfechtbare Kostenentscheidung zu treffen.

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Der Erörterungstermin und mündliche Verhandlung wird geschlossen.