Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.07.2018 – 13 K 4007/16

ECLI:DE:VGK:2018:0705.13K4007.16.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 18. Februar 2016 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 verpflichtet, die vom Kläger am 18. Dezember 2015 beantragte Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 und der Tiersonderbeihilfenverordnung zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Gewährung von Tiersonderbeihilfe. Er hält Schweine und Rinder und betreibt einen Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

3

Wegen der schwierigen finanziellen Lage für viele Tierhaltungsbetriebe in den Jahren 2014 und 2015 stellte die Europäische Union den Mitgliedstaaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 (im Folgenden: VO 2015/1853) Finanzmittel zur unmittelbaren Unterstützung betroffener Betriebe zur Verfügung. Deutschland erhielt eine Unionshilfe von ca. 69,2 Mio. EUR. Bund und Länder vereinbarten eine Liquiditätshilfe in Form einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor, die durch die Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015 (im Folgenden: TierSoBeihV) umgesetzt wurde. Danach wurde Tierhaltern zur Sicherstellung ihrer Liquidität auf Antrag eine Direktbeihilfe in Form eines einmaligen Zuschusses zu einem Darlehensvertrag gewährt, wenn sie eine Preisverringerung von mindestens 19 Prozent im Vergleichszeitraum (in den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 erzielter Durchschnittspreis gegenüber dem in den ersten drei Quartalen des Jahres 2015) nachweisen konnten.

4

Der Kläger ist Inhaber eines Schweinemastbetriebs; zudem hält er Rinder. Am 11. Dezember 2015 schloss er zwecks Liquiditätshilfe einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse Münsterland Ost über einen Nennbetrag von 100.000,00 EUR mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Tilgungsbeträge sind erstmals am 30. Januar 2017 zu zahlen.

5

Am 18. Dezember 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Beihilfe nach der TierSoBeihV in Höhe von 10.000,00 EUR für die Tierart Schweine. Dabei gab er an, er habe in den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 1.931 Schweine zu einem Preis von 310.952,24 EUR (ohne Umsatzsteuer) verkauft, also einen Durchschnittspreis von 161,03 EUR erzielt. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 habe er demgegenüber 1.162 Schweine für 151.540,48 EUR (ohne Umsatzsteuer) verkauft, also nur einen Durchschnittspreis von 130,41 EUR erzielt. Die Preisverringerung betrage demnach 19,015 Prozent. Zum Nachweis fügte er insbesondere Rechnungen der Firma Viehhandel Josef Venneker bei, in denen sich neben einer Kategorisierung der Schweine nach den Buchstaben S-E-U-R vielfach der Hinweis „Z Schwein“ befand.

6

Darüber hinaus wurde in der Rechnung vom 23. März 2015 (Beleg Nr. 18) ein sog. „Binneneber“ ausgewiesen. Im Einzelnen heißt es dort:

7

Menge

Beschreibung

Kennz.

Gewicht

Preis

Betrag

110

Z Schwein S

10.738,30

1,464

15.716,98

24

Z Schwein E

2.389,16

1,368

3.268,37

1

Binneneber

97,29

1,000

97,29

135

Zwischensumme

13.224,75

1,443

19.082,64

8

Ein Binneneber ist ein männliches Schwein mit einer Lageanomalie des Hodens. Dabei befinden sich ein oder beide Hoden nicht im Hodensack, weil sie beim Hodenabstieg in der Bauchhöhle oder dem Leistenspalt stecken geblieben sind. Es handelt sich um eine erblich bedingte Anomalie, die bei frühzeitiger Kastration männlicher Ferkel regelmäßig übersehen und erst bei der Schlachtung festgestellt wird. Fleisch und Fett eines Binnenebers weisen häufig einen Geschlechtsgeruch auf, der in der Fleischverarbeitung unerwünscht ist, und erzielen deshalb einen geringeren Verkaufspreis.

9

Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der Sonderbeihilfe ab, weil sich aus den vorgelegten Verkaufsabrechnungen von Mastschweinen lediglich eine Preisverringerung von 18,99 Prozent ergebe und daher die Voraussetzungen für einen Zuschuss nicht erfüllt seien.

10

Am 3. März 2016 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, aus den vorgelegten Rechnungsunterlagen ergebe sich die Preisdifferenz von 19,015 Prozentpunkten.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016, zugestellt am 30. März 2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung führte sie aus, dass der in Beleg Nr. 18 aufgeführte Binneneber nach der TierSoBeihV nicht berücksichtigt werden könne. Berechnungsgrundlage für das Jahr 2015 seien daher nur 1.161 Tiere und ein Verkaufserlös von 151.437,93 EUR, woraus sich ein Durchschnittspreis von 130,4374935401 EUR ergebe. Die Preisverringerung betrage somit lediglich 18,9988790478 Prozent.

12

Der Kläger hat am 29. April 2016 Klage erhoben.

13

Zur Begründung der Klage trägt er vor, auch bei einem Binneneber handele es sich um ein „Mastschwein“ im Sinne der Tiersonderbeihilfenverordnung. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, weil sie die übrigen Eber bei der Berechnung berücksichtigt habe, nicht aber den Binneneber. Da die Anomalie nicht ersichtlich gewesen sei, sei er genauso aufgezogen worden. Überdies habe er auch für den Binneneber einen wesentlich niedrigeren Preis erhalten, als dies noch im Jahr 2013 vor dem Preisverfall im Tierhaltungssektor der Fall gewesen wäre. Der Binneneber sei ein Mastschwein. Dieser Begriff setze sich aus den Wortteilen „Mast“ und „Schwein“ zusammen. Unstreitig sei der Binneneber ein „Schwein“. Das Wort „Mast“ beschreibe einen Vorgang, wonach ein Tier unter Verwendung einer auf schnelle Gewichtzunahme ausgelegten Futtermischung aufgezogen werde. Dies liege auch bei einem Binneneber vor, der Kläger habe das Tier als Ferkel erworben und entsprechend gefüttert sowie verkauft, als es das angestrebte Schlachtgewicht erreicht hatte. Insbesondere seien daher dieselben Kosten für die Aufzucht entstanden. Es komme für den Begriff des Mastschweins nicht darauf an, ob sich bei der Schlachtung eine Minderwertigkeit herausstelle - sonst würde auch ein mit Trichinen oder Salmonellen befallenes Tier nachträglich die Eigenschaft als „Mastschwein“ verlieren. Auch sei nicht eine rein objektive Betrachtung geboten: Ein „Mastschwein“ komme - anders als eine „Sau“, ein „Ferkel“ oder ein „Eber“ - in der Natur nicht vor. Maßgeblich für die Eigenschaft als „Mastschwein“ sei vielmehr die Absicht und die daraus folgende Behandlung durch den Halter. Hier habe der Kläger ein Schwein, bei dem er davon ausgehen durfte, dass es sich nicht um einen Eber handele, zum Zweck der Mast gehalten. Eine andere Betrachtungsweise sei auch unbillig und widerspreche der Regelung des § 6 Abs. 4 TierSoBeihV, wonach auf sämtliche verkauften Tier abzustellen sei. Überdies stehe auch die Preisentwicklung für einen Binneneber im Zusammenhang mit der jeweils aktuellen Marktsituation; dieser orientiere sich regelmäßig am aktuellen Sauenpreis. Auch verbiete sich ein Vergleich mit kastrierten Ebern (sog. Borge) und Zuchtebern, für letztere gebe es wegen des schlechten Fleisches keinen Marktpreis. Als „Mastschweine“ würden neben weiblichen Tieren und Borge auch sog. Jungeber verkauft; diese seien männliche Mastschweine im Alter von fünf Monaten bis anderthalb Jahren und würden vor Erlangung der Geschlechtsreife und damit zu einem Zeitpunkt geschlachtet, zu dem das Fleisch noch nicht den ausgeprägten Ebergeruch angenommen habe. Unter den vom Kläger an den Schlachtbetrieb gelieferten nicht kastrierten Tieren (sog. Z Schweine) habe sich auch der Binneneber befunden. Bei dessen Schlachtung sei festgestellt worden, dass sich einer seiner Hoden an einer anderen Stelle als dem Hodensack befunden habe. Obwohl durch die fehlende Geschlechtsreife grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei, dass hiermit eine Beeinträchtigung der Fleischqualität einhergehen würde, sei das Tier mit einem verminderten Preis abgerechnet worden. Die Z Schweine habe die Beklagte berücksichtigt, deswegen könne sie sich nicht darauf berufen, dass Eber grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Wertung sei inkonsequent, zumal die Beklagte auch sonst Fleisch minderer Qualität in die maßgebliche Betrachtung einbeziehe.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 18. Februar 2016 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 zu verpflichten, die von ihm am 18. Dezember 2015 beantragte Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 und der Tiersonderbeihilfenverordnung zu bewilligen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und macht geltend, Binneneber seien keine Mastschweine im Sinne der Tiersonderbeihilfenverordnung. Nach deren Telos sollten die von dem eingetretenen Preisverfall am stärksten betroffenen Tierhaltungssektoren subventioniert werden; dies seien soweit hier relevant allein die Mastschweine. Dazu zählten Eber nicht, weil diese aufgrund der regelmäßigen Untauglichkeit ihres Fleisches nicht zur Mast geeignet seien. Deswegen besitze das Fleisch von Ebern regelmäßig einen geringeren oder gar keinen Marktwert; in vielen Fällen werde sogar ein Abzug für die Schlacht- und Entsorgungskosten vorgenommen. Eber seien vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht in die Liste der berücksichtigungsfähigen Tiere aufgenommen worden, wie sich auch aus der ausdrücklichen Aufnahme der „Sauen“ - nicht aber Ebern - in die Anlage zur Tiersonderbeihilfenverordnung ergebe. Insofern handele es sich um beredtes Schweigen des Gesetzgebers, denn bei den Rindern seien „Jungbullen“ aufgenommen worden. Die Mast ausgewachsener Eber werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht betrieben. Dafür spreche auch die Sicht des europäischen Verordnungsgebers, der diesen Bereich der Mastschweinhaltung nicht im Blick gehabt habe. Deswegen können ein entsprechender Verlust - anders als bei den nicht den Geruch von Ebern aufweisenden Jungschweinen/Jungebern nicht dem besonderen Preisverfall zugeschlagen und damit als Parameter bei der Feststellung der 19 %-Grenze berücksichtigt werden. Auf die subjektive Sicht des Klägers komme es nicht an. Die Klassifizierung „Z Schweine“ sei der Beklagten unbekannt und finde auch in der maßgeblichen Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper keine Erwähnung.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2016 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf die am 18. Dezember 2015 beantragte Tiersonderbeihilfe.

22

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Tiersonderbeihilfe nach der in Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 der Kommission,

23

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16. Oktober 2015, S. 25),

24

erlassenen Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung - TierSoBeihV),

25

vom 17 November 2015, BAnz AT vom 19. November 2015 V1, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016, BAnz AT vom 13. Mai 2016 V1,

26

aus § 5 TierSoBeihV i. V. m. § 6 Abs. 1 und 2 TierSoBeihV zu. Die Voraussetzungen, insbesondere die nach § 5 Nr. 3 TierSoBeihV erforderliche erhebliche Preisverringerung nach § 6 TierSoBeihV in Höhe von mindestens 19 Prozentpunkten hinsichtlich der Tierart Schweine und Tierkategorie Mastschweine, weil auch der von der Beklagten nicht berücksichtigte Verkauf des „Binnenebers“ in die Berechnung einzubeziehen ist.

27

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Sonderbeihilfe in Höhe von 10.000,00 EUR. Rechtsgrundlage sind §§ 5 und 6 TierSoBeihV.

28

Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Beklagte ist für die Durchführung der Tiersonderbeihilfe nach § 3 TierSoBeihV zuständig. Der Kläger stellte fristgerecht (§ 7 Abs. 4 TierSoBeihV) am 18. Dezember 2015 einen Zuschussantrag und reichte die erforderlichen Unterlagen und Nachweise ein, § 7 TierSoBeihV.

29

Auch die materiellen Voraussetzungen des Zuschusses des § 5 TierSoBeihV sind erfüllt. Danach muss der Antragsteller Tierhalter i.S.d. § 2 TierSoBeihV sein und seinen Betriebssitz im Bundesgebiet haben (§ 5 Nr. 1 TierSoBeihV). Der zu bezuschussende Darlehensvertrag nach § 4 Abs. 1 TierSoBeihV muss eine Laufzeit zwischen 42 und 72 Monaten besitzen und zu Beginn ein tilgungsfreies Jahr vorsehen (§ 5 Nr. 2 TierSoBeihV). Zudem muss im Hinblick auf Erzeugnisse einer der in der Anlage aufgeführten Tierkategorien eine Preisverringerung i.S.d. § 6 TierSoBeihV vorliegen (§ 5 Nr. 3 TierSoBeihV).

30

Der Antragsteller betreibt einen Schweinemastbetrieb in F.          -X.           . Er ist Tierhalter nach § 2 Nr. 2 TierSoBeihV; das ist nach der Norm jede Person, die Tiere einer in der Anlage zur TierSoBeihV aufgeführten Tierarten (Tierarten) hält und die Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkauft. Der von ihm am 11. Dezember 2015 abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Sparkasse Münsterland Ost hat eine Laufzeit von 6 Jahren (72 Monaten) und sieht Tilgungszahlungen erst ab dem 30. Januar 2017 vor. Die Voraussetzungen von § 5 Nr. 1 und 2 TierSoBeihV sind erfüllt. Weiter setzt der Anspruch nach § 5 Nr. 3 TierSoBeihV hinsichtlich der vom Antragsteller verkauften Tiere eine Preisverringerung im Sinne des § 6 TierSoBeihV vorliegt, wobei die jeweiligen Erzeugnisse einer in der Anlage zur TierSoBeihV aufgeführten Tierkategorie (Tierkategorie) entstammen müssen. Nach § 6 Abs. 1 TierSoBeihV (Preisverringerung) hat die Preisverringerung im Sinne des § 5 Nr. 3 TierSoBeihV mindestens neunzehn Prozent nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 bis 6 zu betragen. Hier geht es um Tiere, so dass § 6 Abs. 3 bis Abs. 6 TierSoBeihV einschlägig ist.

31

Im Falle von Tieren im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSoBeihV muss sich nach § 6 Abs. 3 TierSoBeihV die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller in den ersten drei Quartalen 2013 erzielten Durchschnittspreises mit dem von ihm in den ersten drei Quartalen 2015 erzielten Durchschnittspreis nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergeben. Die Anlage zu § 2 Nr. 2 und § 5 Nummer 3 TierSoBeihV betreffend Tierarten bzw. Tierkategorien führt unter A. Schweine auf, differenziert nach 1. Mastschweine, 2. Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 12 Kilogramm, 3. Ferkel mit einem Gewicht von mindestens 12 Kilogramm und 4. Sauen. Hat der Antragsteller - wie hier der Kläger - nur Tiere einer Tierart (Schweine) und aus einer Tierkategorie (Mastschweine) verkauft, ist zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittspreises die Summe der Verkaufserlöse für die in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere unter Ausschluss der Umsatzsteuer durch die Anzahl der in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere zu teilen, wobei sämtliche vom Antragsteller an Tierhändler, Tierverarbeiter und Tiermäster verkauften Tiere zu berücksichtigen sind, § 6 Abs. 4 TierSoBeihV.

32

Angesichts dieses positivrechtlichen Normbefundes folgt schon aus dem Wortlaut zwingend, dass auch der hier im Streit stehende Binneneber zu berücksichtigen ist.

33

Bei einem Binneneber (oder auch Brucheber oder Kryptorchide) handelt es sich um ein männliches Schwein, bei dem sich ein oder beide Hoden nicht im Hodensack befinden, sondern bei der Hodenwanderung in der Bauchhöhle oder in dem Leistenspalt stecken geblieben sind. Diese erblich bedingte Anomalie wird regelmäßig bei der frühzeitigen Kastration der Ferkel übersehen und erst bei der Schlachtung festgestellt. Anders als das Fleisch der kastrierten Schweine weist das Fleisch und Fett des Binnenebers in 60-70 % der Fälle den in der Fleischverarbeitung und beim Verbraucher unerwünschten Geschlechtsgeruch auf. Dieser Umstand führt dazu, dass sich diese Produkte schlechter verkaufen lassen und der Landwirt für sein Tier einen geringeren Verkaufspreis erhält.

34

Ein Binneneber ist als Schwein im Sinne von Buchstabe A. der Anlage zu § 2 Nr. 2 und § 5 Nr. 3 TierSoBeihV zu klassifizieren, und zwar auch als Mastschwein nach Buchstabe A. Nr. 1 der Anlage.

35

Die TierSoBeihV enthält selbst keine Definition des Begriffs „Mastschwein“, ebenso wenig wie die VO 2015/1853 oder zugrunde liegende Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BRDrucks 110/16 vom 3. März 2016). Die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Delegierte Verordnung (EU) 2015/1835, zu deren Durchführung die TierSoBeihV seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erlassen wurde, enthält keine detaillierten Vorgaben hinsichtlich der Höhe und der Art der Berechnung einer mittels einer Beihilfe auszugleichenden Preisverringerung. In Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) 2015/1835 wird in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass die Preise für Schweineschlachtkörper im Vergleich zum Durchschnittspreis im Juli 2014 im Juli 2015 um 13 % und für Ferkel um 23 % zurückgegangen seien. Darüber hinaus hätten die Preise ein außergewöhnlich niedriges Niveau erreicht, das unter dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre liegt. von Juli 2014 im Vergleich zum Durchschnittspreis vom Juli in den Jahren 2010 bis 2014 um 12 Prozent und gegenüber Juli 2014 um 20 Prozent zurückgegangen ist. In Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2015/1835 heißt es dann, dass den Mitgliedstaaten Flexibilität eingeräumt werden sollte, um sicherzustellen, dass der mittels der Verordnung bereitgestellte nationale Betrag gezielt den am stärksten von der Marktstörung betroffenen Erzeugern zugutekommt, indem er über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise den Preisrückgang in den betroffenen Sektoren, verteilt werde. Nach dem Telos der Verordnung sollten daher allein die besonders notleidenden Betriebe von der Sonderbeihilfe profitieren.

36

Eine Begriffsbestimmung findet sich allerdings in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (im Folgenden: TierSchNutztV). Diese findet auf das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken Anwendung (§ 1 Abs. 1 TierSchNutztV) und gilt damit auch im Bereich der Schweinemast. Nach § 2 Nr. 18 TierSchNutztV sind Mastschweine Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, den Binneneber als Mastferkel erworben und gemästet zu haben, um es bei Erreichen des Schlachtgewichts als Mastschwein zu verkaufen. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat - so auch in der mündlichen Verhandlung - nur unterstellt, dass der Kläger bei Kenntnis der Eigenschaft als Binneneber das Tier nicht vergleichbar zu den anderen Mastschweinen behandelt hätte. Dem ist der Kläger substantiiert entgegengetreten. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, für die Einordnung als Mastschwein komme es nicht auf subjektive Umstände an, sondern allein auf die objektiven Eigenschaften des Tieres. Weil es sich bei dem Binneneber um einen Eber handele, sei er zur Mast ungeeignet. Nach § 2 Nr. 18 TierSchNutztV ist jedoch allein auf eine subjektive Verwendungsabsicht des Tierhalters abzustellen („zur Schlachtung bestimmt“). Der Binneneber war vom Kläger gemästet und zur Schlachtung bestimmt worden, sodass es sich nach der Definition des § 2 Nr. 18 TierSchNutztV um ein Mastschwein handelt. Für die Schlachtung und weitere Verwendung in der Fleischproduktion war er auch nicht ungeeignet, da er ansonsten überhaupt keinen Verkaufspreis erzielt hätte.

37

Neben diesem Ansatz aus der TierSchNutztV ergibt sich auch aus dem Wortlaut der TierSoBeihV selbst, dass ein Binneneber unter den Begriff „Mastschwein“ zu subsumieren ist. Denn unter den Oberbegriff Schwein fallen sowohl weibliche wie männliche Schweine. So heißt es schon in der Fachliteratur, „Das männliche ausgewachsene Schwein heißt Eber, Keiler, Bär, das weibliche Mutterschwein: Zuchtsau, Bache, Docke, das verschnittene (kastrierte) männliche Schwein: Borg, Bork, Gelze ...“

38

vgl. nur Brehms Tierleben in vier Bänden, 1953, Leipzig, S. 297.

39

Aber auch im konkreten Fachbereich der Haltung und Mästung von Schweinehaltung ist es allgemeine Verkehrsauffassung, dass auch männliche Schweine Mastschweine sind. So heißt es in klarer Deutlichkeit im

40

Kleinen Schweine 1 x 1

41

Ferkel:42

Junges Schwein bis 25 kg

Läufer:43

Mastschwein zwischen 25-50 kg

Mastschwein:44

weibliches oder männliches Schwein in der Mast 50-120 kg

Eber:45

Männliches Schwein über 18 Monate

Jungsau:46

Weibliches Schwein von der Geschlechtsreife bis zum ersten Wurf

Sau:47

Weibliches Schwein nach dem ersten Wurf

48

Quelle: http://www.landvolk-emsland.de/schweine/

49

Davon gehen auch Publikationen des Verordnungsgebers, des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus, die sich explizit mit bestimmten - auch im Fall des Binnenebers maßgeblichen - zentralen Problemen beschäftigen,

50

vgl. die Publikation von Tatjana Sattler, Franziska Sauer, Friedrich Schmoll „Erfahrungen bei der Schlachtung von gegen Ebergeruch geimpften männlichen Mastschweinen“,              https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/Ferkelkastration2013-Sattler.pdf?__blob=publicationFile.

51

Neben dem Wortlaut folgt auch aus der Systematik der TierSoBeihV, dass der Binneneber des Klägers zu berücksichtigen ist. Denn neben der Oberkategorie „Mastschweine“ führt Buchstabe A. der Anlage zu § 2 Nr. 2 und § 5 Nr. 3 TierSoBeihV noch Ferkel und Sauen als gesonderte Kategorien auf, wobei Ferkel ebenso männlich wie weiblich sein können. Erst für Sauen als häufiger vorkommende Handelskategorie führt die Anlage unter Buchstabe A. Nr. 4. ausdrücklich „Sauen“ auf. Im Wege des Gegenschlusses ist daher davon auszugehen, dass bei den unter Nr. 1 bis 3 der Anlage keine geschlechtsspezifische Differenzierung vorzunehmen ist. Des Weiteren heißt es in § 6 Abs. 4 TierSoBeihV, dass sämtliche vom Antragsteller verkauften Tiere zu berücksichtigen sind. Dies umfasst auch den mit einem Mindererlös verkauften Binneneber des Klägers und wird so dem Ziel der Verordnung gerecht, die wirtschaftliche Lage der vom Preisrückgang betroffenen Betriebe möglichst genau abzubilden, um nur den am stärksten betroffenen Betrieben die Beihilfe zukommen zu lassen.

52

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass Eber grundsätzlich nicht zu Mast-, sondern nur zu Zuchtzwecken gehalten werden. Insoweit definiert § 2 Nr. 21 TierSchNutztV Eber als geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind. Nach der Darstellung beider Beteiligten ist das Fleisch geschlechtsreifer Eber wegen des Geschlechtsgeruchs nicht zur Fleischverarbeitung geeignet. Auch aus den Erwägungsgründen der VO 2015/1853 wird ersichtlich, dass Zuchtschweine von der Tiersonderbeihilfe ausgenommen sind. Danach soll die Sonderbeihilfe die geringe Nachfrage nach Schlachtschweinen und den daraus resultierenden Preisdruck für Schweinefleisch abfangen (vgl. z.B. Erwägungsgründe 2 und 5). Die Berechnung der Finanzhilfe soll sich insoweit am Rückgang der Preise für Schweinschlachtkörper orientieren (Erwägungsgrund 11). Folglich erfasst auch die TierSoBeihV Zuchteber nicht als Tierkategorie der Tierart Schwein (vgl. Anlage, Buchstabe A).

53

Allerdings ist insoweit maßgeblich, zu welchem Zweck das männliche Schwein gehalten wird. Kastrierte männliche Schweine können auch gemästet werden, wie auch die oben genannte Publikation des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erhellt. Binneneber sind aus nahe- bzw. innenliegenden Gründen nicht zur Zucht geeignet, also keine Zuchtschweine/Zuchteber. Die Lageanomalie selbst ist ohne nähere Untersuchung nicht zu erkennen, sodass der Tierhalter das betroffene Tier in Unkenntnis der Anomalie regelmäßig einem bestimmten Verwendungszweck zuführen wird, mit der Folge, dass sich seine Untauglichkeit für diesen Zweck in der Regel erst später herausstellt. Diese spätere Erkenntnis führt aber nicht dazu, dass das Tier seine - nach dem oben Ausgeführten maßgebliche subjektive - Einordnung als Mast- oder Zuchtschwein verliert. Vielmehr unterscheidet sich der Fall eines Binnenebers nicht von anderen Fällen, in denen sich Tiere zufällig wegen genetischer Anomalien oder Erkrankungen nicht zum vorgesehenen Zweck verwenden lassen. Derartige Risiken sind der Nutztierhaltung immanent. Sie ergeben sich aus den Besonderheiten der Haltung und des Handels mit Lebewesen, die keiner biologischen oder physiologischen Idealnorm entsprechen, sondern individuelle – genetisch bedingte oder erworbene – Abweichungen aufweisen und dementsprechend mit unterschiedlichen Risiken behaftet sind,

54

vgl. stRspr des Bundesgerichtshofs zur „üblichen Beschaffenheit“ von Tieren, so Urteile vom 18. Oktober 2017 ‑ VIII ZR 32/16 ‑, juris Rn. 24.; vom 7. Februar 2007 ‑ VII ZR 266/06 ‑, juris Rn. 19; vom 29. März 2006 ‑ VIII ZR 173/05 ‑, juris Rn. 27; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12. Dezember 2007 ‑ 27 U 20/07 ‑, juris Rn. 9.

55

Vorliegend behandelte der Kläger das streitgegenständliche Schwein in Unkenntnis der Lageanomalie des Hodens als Mastschwein. Dass es sich tatsächlich um einen Binneneber handelte, stellte sich nach den plausiblen und substantiierten Angaben des Klägers erst bei der Schlachtung heraus und führte zu einem geringeren Verkaufspreis. Damit realisierte sich gerade das der Schweinemast immanente Risiko, dass Schweineschlachtkörper individuelle Abweichungen aufweisen und für die Fleischproduktion weniger geeignet oder gänzlich untauglich sind. Ob die Abweichung dabei auf einer Lageanomalie des Hodens oder sonstigen Gründen beruht, kann keinen Unterschied machen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es daher, einerseits Schweine, die überhaupt keinen Verkaufspreis erzielten und mit Schlachtungs- und Entsorgungskosten in Abzug gebracht wurden (vgl. Rechnungen vom 28. Mai 2013, 24. Juni 2013, 23. Januar 2015, 7. April 2015 und 12. August 2015), bei der Berechnung der Preisverringerung nach § 6 TierSoBeihV zu berücksichtigen, den im Fall des Binnenebers erzielten geringeren Verkaufspreis hingegen aus der Berechnung auszuschließen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beklagte die anderen (Mast-)Eber berücksichtigt hat, nicht aber den (unerkannten) Binneneber.

56

Für diese Betrachtungsweise ist zudem erneut ausschlaggebend, dass bei der Berechnung der Preisverringerung nach § 6 Abs. 4 TierSoBeihV sämtliche vom Antragsteller verkauften Tiere zu berücksichtigen sind. Eine Differenzierung nach der Qualität des Fleisches oder der Tauglichkeit des Schlachtkörpers findet somit gerade nicht statt. Ausschlaggebend für die Tiersonderbeihilfe ist vielmehr, dass die Tierhalter im normalen Geschäftsbetrieb mit einer erheblichen Preisverringerung konfrontiert sind.

57

Folglich ist der vom Kläger als Mastschwein behandelte Binneneber in die Berechnung der Preisverringerung einzubeziehen. Die Preisverringerung beträgt demnach die vom Kläger genannten 19,015 Prozentpunkte: Berechnungsgrundlage für den Dreiquartalszeitraum im Jahr 2015 bilden somit 1.162 Schweine und ein Verkaufserlös in Höhe von 151.540,48 EUR, woraus sich ein Durchschnittspreis von 130,41 EUR ergibt.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO.

60

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO; es handelt sich um einen sehr besonderen Einzelfall, der zudem auslaufendes Recht betrifft.

61

Rechtsmittelbelehrung

62

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

64

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

65

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

66

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

67

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

68

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

69

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

70

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

71

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

72

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

73

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keine

74

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der

Beschluss

76

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

77

10.000,00 EUR

78

festgesetzt.

Gründe

81

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG), nämlich dem begehrten Zuschuss zu dem aufgenommenen Darlehen.

82

Rechtsmittelbelehrung

83

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

84

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

85

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

86

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

87

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.