Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 12.10.2023 – 13 L 1783/23
ECLI:DE:VGK:2023:1012.13L1783.23.00
Tenor
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).
Verwaltungsgericht Köln
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Antragstellerin,
gegen
Antragsgegner,
wegen Verfahrens nach dem IFG
hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 12. Oktober 2023
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
die Richterin am Verwaltungsgericht
den Richter
beschlossen:
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).