Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.09.2024 – 13 L 1607/24
ECLI:DE:VGK:2024:0923.13L1607.24.00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich seines Antrages vom 14. Juni 2024 zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entscheiden.
Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn hinsichtlich seines Antrages vom 14. Juni 2024 zu bescheiden,
hat Erfolg.
Er ist zulässig. Der Zulässigkeit des Bescheidungsantrags steht nicht deshalb ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen, weil die Entscheidung über den Anspruch auf Informationszugang gem. § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW einen rechtlich gebundenen Verwaltungsakt darstellt, sodass ein Verpflichtungsantrag in Form des Vornahmeantrages nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft wäre. Verweigert die zuständige Behörde die Entscheidung, obliegt dem Gericht danach zunächst die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung des Antrags. Es muss dem Antragsteller auch im Falle eines auf eine rechtlich gebundene Entscheidung gerichteten Begehrens möglich sein, nur auf Bescheidung seines Antrags zu klagen und entsprechende Anträge im einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, wenn die rechtswidrige Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsakts zu einer mangelnden Befassung der angegangenen Stelle mit dem Informationszugangsbegehren führt,
vgl. W.R. Schenke, R.P. Schenke, in: W.R. Schenke/Kopp, VwGO, § 113 Rn. 201; zur Bescheidungsklage im Informationsfreiheitsrecht auch Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 18. November 2021 - 1 K 489/20.MZ -, juris Rn. 29 f. m.w.N.
So liegt der Fall hier, da die Antragsgegnerin auf den Informationszugangsantrag des Antragstellers vom 14. Juni 2024 mitgeteilt hat, es sei nicht beabsichtigt, über den Antrag zu entscheiden (Bl. 29 d.A.).
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24.
Diese hohen Anforderungen gelten insbesondere im Bereich des Informationsfreiheitsrechts, da die durch den Zugang freigegebenen Informationen endgültig zugänglich werden und damit faktisch gemeinfrei sind.
Der gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat nach der allein gebotenen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einen Anspruch auf unverzügliche Bescheidung seines Informationszugangsantrages vom 14. Juni 2024 gem. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 IFG NRW. Das IFG NRW setzt einen solchen Bescheidungsanspruch voraus (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 IFG NRW).
Einer Bescheidung des Antrags steht jedenfalls nicht die etwaige - teilweise - Bestandskraft des Bescheids vom 16.08.2022 entgegen. Auch eine darauf gestützte Ablehnung des Informationszugangsantrags erfolgte im Wege der Bescheidung des Antragstellers (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 IFG NRW).
Unabhängig davon hat der Antragsteller auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis klargestellt, dass er Informationszugang ab dem Zeitpunkt begehrt, zu dem sich der antragsgegenständliche Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht mit dem im Verfahren 15 A 1705/22 streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang überschneide. Soweit der Antragsteller durch die Antragsgegnerin am 16.08.2022 hinsichtlich des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verwaltungsvorgangs beschieden worden ist, war sein erneuter Informationszugangsantrag dem Antragsbegehren nach so zu verstehen, dass er auf den nach diesem Bescheid angefallenen Verwaltungsvorgang in Form der nach den Grundsätzen der Aktenführung der Antragsgegnerin in Papierform geführten Jugendamtsakte zu seinem Kind gerichtet ist. So war der Antrag vom 14. Juni 2024 auch für die Antragsgegnerin zu verstehen, zumal nach den Maßstäben des IFG NRW Zugang zum jeweils bis zum Zeitpunkt der Antragstellung angefallenen Verwaltungsvorgang zu gewähren ist. Danach konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, in dem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller sei auch der zuletzt angefallene Verwaltungsvorgang streitgegenständlich.
In rechtlicher Hinsicht steht einer Bescheidung des Antragstellers zudem nicht entgegen, dass der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin derzeit nicht umfassend im Original vorliegt. Soweit nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin Teile des Verwaltungsvorgangs in verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen sind, obliegt es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW der Antragsgegnerin, diesen für die vom IFG NRW geforderte unverzügliche Bescheidung des Antrags anzufordern.
Der Antragsteller hat auch den gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat unter Vorlage entsprechender Dokumente glaubhaft gemacht, dass er im Fall einer ausbleibenden Bescheidung Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, da ihm insoweit ein irreversibler Rechtsverlust droht. In dem aktuell anhängigen familiengerichtlichen Verfahren, in dem eine zeitnahe Terminierung in Aussicht gestellt ist (Anlage K3, Bl. 9 d.A.), könnten die von seinem Informationszugangsantrag umfassten Informationen bei Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von ihm womöglich nicht berücksichtigt werden. Eine danach etwaig eingeschränkte Möglichkeit der Verfolgung seines rechtlichen Interesses muss der Antragsteller nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht dulden. Soweit der Antragsteller danach im Fall des Ausbleibens einer gerichtlichen Anordnung Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, steht auch die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache wurde von einer Halbierung des Auffangstreitwerts im Verhältnis zum Streitwert in einem etwaigen Hauptsacheverfahren abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.