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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 06.06.2025 – 10 L 979/25
ECLI:DE:VGK:2025:0606.10L979.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der KGS P.-straße aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 1. Jahrgangsstufe der KGS P.-straße durchzuführen,
ist unzulässig.
Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht (mehr) zulässig, wenn ein behördlicher Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist,
Der Ablehnungsbescheid vom 07.03.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.25 ist bestandskräftig. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss, ist mittlerweile abgelaufen.
Entgegen der Ansicht des Schulamtes des Antragsgegners ist für den Beginn der Klagefrist allerdings nicht schon auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Antragstellerin persönlich bzw. deren Eltern durch die Post mit Zustellungsurkunde am 28.03.2025 abzustellen. Denn diese Zustellung erfolgte unter Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist die Zustellung an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bestellte sich der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren gegenüber der Schule am Abend des 19.03.2025 unter Vollmachtsvorlage vorab per Fax und per Mail. Das Schulamt des Antragsgegners erhielt hiervon am Nachmittag des 20.03.2025 Kenntnis. Zwar dürfte es ausweislich des „Ab-Vermerks“ vom selben Tag zu diesem Zeitpunkt den Widerspruchsbescheid mit Zustellungswillen bereits zur Post gegeben haben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids war damit aber noch nicht vollzogen, vielmehr befand sich der Widerspruchsbescheid bis zum 28.03.2025 noch auf dem Postweg. Die Bestellung des Bevollmächtigten und die Vorlage der schriftlichen Vollmacht war damit zuvor erfolgt, so dass an den Bevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre.
Der Zustellungsmangel ist jedoch nach § 8 VwZG geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war hier der Fall, indem der Antragsgegner dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin die Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht übersandte. Im Rahmen der Akteneinsicht hatte der Bevollmächtigte die Möglichkeit den Inhalt des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis zu nehmen, worauf auch der Antragsgegner den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15.04.2025 hinwies.
Vgl. zur Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG durch Akteneinsicht: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 - 16 B 854/20 -, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 13a ZB 21.30564 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2022 – A 11 S 1180/20 –, juris; Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 B 6/20 –, juris, Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 – 1 PA 89/17 –, juris, Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 6 Bs 147/24 –, juris, Rn. 30; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. November 2023 – 2 A 478/22.Z –, juris, Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18 –, juris, Rn. 6.
Die Akteneinsicht wurde nach den unwidersprochenen Angaben des Schulamtes dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 07.04.2025 per elektronischer Übersendung der Verwaltungsvorgänge, die auch den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2025 enthielten, durch das Schulamt gewährt. Dementsprechend leitet der Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom 12.04.2025 die Begründung des Widerspruchs mit „nach Akteneinsicht“ ein. Der Widerspruchsbescheid vom 17.03.2025 gilt demnach gemäß § 8 VwZG dem empfangsberechtigten Bevollmächtigten am 07.04.2025 zugestellt, dem Tag, an dem ihm die den Widerspruchsbescheid enthaltenen Verwaltungsvorgänge tatsächlich übermittelt wurden; deren elektronische Zustellung ist nicht erfolgt, sodass es nicht auf die Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses ankommt, § 8 VwZG i.V.m. § 5 Abs. 5 VwZG. Mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Hieran ändert nichts der Umstand, dass die Antragstellerin nochmals Widerspruch einlegte. Denn der Widerspruchsbescheid schließt nach seiner Bekanntgabe das Widerspruchsverfahren ab, damit sind die Funktionen des Vorverfahrens erfüllt und ist der Widerspruchsbescheid für die Beteiligten bindend. Mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens verliert eine – wie vorliegend – nicht mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde grundsätzlich ihre Zuständigkeit für Entscheidungen über den angefochtenen Verwaltungsakt. Vom Moment der Zustellung an ist daher die Widerspruchsbehörde aus kompetenziellen Gründen grundsätzlich nicht mehr befugt, den Widerspruchsbescheid zu ändern oder aufzuheben. Streitigkeiten über Mängel des Widerspruchsverfahrens oder des Widerspruchsbescheids sollen nicht zu weiteren Widerspruchsverfahren führen, sondern im Klageverfahren geklärt werden.
Vgl. Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 73 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 – 1 C 2.14 -, juris, Rn. 14
Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihr erster per E-Mail eingelegter Widerspruch unzulässig gewesen sei, weshalb der Antragsgegner ihn als unzulässig zurückgewiesen habe und ein Vorgehen hiergegen keinen Sinn mache. Das Gericht ist bei einer Klageerhebung nicht an die Auffassung der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs gebunden, sondern befasst sich hiermit selbst im Rahmen der Prüfung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens. Außerdem ist der Einwand der Antragstellerin im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass das Schulamt in dem Widerspruchsbescheid auch ausführlich zur Sache ausgeführt und ausdrücklich unabhängig von der Zulässigkeit den eingereichten Widerspruch auch als unbegründet angesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.