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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 29.05.2026 – 16 K 2257/26
16. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0529.16K2257.26.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit der „Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen“ sowie dem Bundesprogramm „Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige“ (im Folgenden: Soforthilfe) die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Hilfsweise wendet er sich gegen den Schlussbescheid des Beklagten zur Soforthilfe.
Der Kläger beantragte am 20. April 2020 als freiberuflicher Dienstleister unter Angabe der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ die Gewährung einer Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR. Neben dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse hieß es: „An diese E-Mail-Adresse werden die Bestätigungsmail und der Bewilligungsbescheid versandt.“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 20. April 2020 (Bl. 1 ff. d. Beiakte) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte der Beklagte die beantragte Soforthilfe. In dem Bescheid war auszugsweise bestimmt:
„2. Zweckbindung
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. (...)
II. Nebenbestimmungen
(…)
3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall (...) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel (...) zurückzuzahlen.“
Unter dem 18. Juni 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, zur nachträglichen Berechnung des Liquiditätsengpasses ein der E-Mail beigefügtes personalisiertes Rückmeldeformular auszufüllen und an den Beklagten digital zu übermitteln. Einleitend hieß es in dem Rückmeldeformular:
„Dieses Rückmelde-Formular dient der Meldung des vorzeitig freiwillig ermittelten tatsächlichen Liquiditätsengpasses und damit der Berechnung der tatsächlich notwendigen Soforthilfe nach Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums (…). Zu viel gezahlte Soforthilfemittel sind an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.
(…)
Sie erhalten anschließend per E-Mail eine Bestätigung mit einer Zusammenfassung Ihrer Angaben und einen passenden Schlussbescheid.“
Der Kläger übermittelte am 31. Oktober 2021 über das Rückmeldeformular digital seine Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Die Berechnung erfolgte programmunterstützt für einen gewählten dreimonatigen Förderzeitraum. Dieser Förderzeitraum konnte wahlweise am Tag der Antragstellung, am 1. des Monats der Antragstellung oder am 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats beginnen. Ausgehend von einem Förderzeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 und nach Abzug der monatlichen Ausgaben von den Einnahmen, die mittels einer bereitgestellten elektronischen Berechnungshilfe ermittelt werden konnten, ergab sich im Fall des Klägers für April ein Plus von 134 EUR, für Mai ein Plus von 1.193 EUR und für Juni ein Minus von 688 EUR, die in der Zeile „Liquiditätsengpass pro Monat“ aufgeführt waren. Aus diesen Beträgen bildete sich die in der folgenden Zeile aufgeführte „Summe des betrieblichen Liquiditätsengpasses für den gesamten Förderzeitraum“ in Höhe von 0 EUR. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns in Höhe von 2.000 EUR wurde als „Gesamtergebnis Liquiditätsengpass“ ein Minus von 2.000 EUR ermittelt. Nach Abzug von der erhaltenen Soforthilfe über 9.000 EUR ergab sich bei dieser Berechnung ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 7.000 EUR. Der Kläger bestätigte unter Ziffer 4. des Rückmeldeformulars, ihm sei bekannt, dass er „für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbständig zurück überweisen muss“.
Die persönlichen Daten des Klägers - auch die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse - wurden in dem Rückmeldeformular automatisch aus dem Antrag und Bewilligungsbescheid übernommen. Der Kläger bestätigte, dass diese Daten unverändert fortbestünden.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2021 bestätigte der Beklagte den Eingang der Rückmeldung und übersandte über einen digitalen Link eine Zusammenfassung der Angaben, die der Kläger hierüber bis zum 14. November 2021 noch mehrfach hätte korrigieren können.
Mit Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 stellte der Beklagte einen Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 EUR fest (Ziffer 1), setzte die Soforthilfe in dieser Höhe fest (Ziffer 2) und forderte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 7.000 EUR auf (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, nach den Ziffern 3.1, 3.2, 5.2 und 5.3 der Soforthilfe-Richtlinie sei die Soforthilfe zunächst in voller Höhe gewährt worden. Die endgültige Festsetzung erfolge nunmehr nach Rückmeldung und Berechnung des Liquiditätsengpasses. Auf Grundlage der Rückmeldung des Klägers bestehe ein Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 EUR. Der überzahlte Betrag in Höhe von 7.000 EUR sei daher entsprechend § 49a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurückzufordern.
Den Schlussbescheid, dessen Zugang der Kläger bestreitet, sandte der Beklagte von der E-Mail-Adresse E-Mail02 am 19. Dezember 2021 um 17:02 Uhr an die E-Mail-Adresse E-Mail01. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 (Bl. 22 ff. d. Beiakte) Bezug genommen.
Am 16. Juli 2025 erhielt der Kläger postalisch eine Zahlungserinnerung hinsichtlich des Rückforderungsbetrages in Höhe von 7.000 EUR. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2025 einen so bezeichneten „Widerspruch“. Am 1. Oktober 2025 folgte eine Mahnung seitens des Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte am 13. Oktober 2025 unter Vorlage einer beigefügten Vollmacht Akteneinsicht in die Verwaltungsakte, welche ihm im Anschluss gewährt wurde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 bedankte sich der Prozessbevollmächtigte für die gewährte Akteneinsicht und begründete den Widerspruch. In der Begründung nahm er Bezug auf den „in der Akte befindlichen Schlussbescheid vom 19.12.2021“ (Bl. 33 d. Beiakte).
Der Kläger hat am 23. März 2026 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Schlussbescheides am 19. Dezember 2021 habe der Beklagte Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt. Die Verjährungsfrist habe daher entsprechend § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 31. Dezember 2021 zu laufen begonnen und sei entsprechend § 195 BGB am 31. Dezember 2024 geendet. Für die Entstehung des Anspruchs komme es nicht auf die wirksame Bekanntgabe des Schlussbescheides an. Andernfalls könne der Beklagte den Beginn der Verjährungsfrist nach Belieben selbst bestimmen, was mit dem aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzip und der Begrenzungs- und Befriedungsfunktion verjährungsrechtlicher Vorschriften nicht vereinbar sei. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass die dreijährige Verjährungsfrist nie zum Tragen käme, da mit Bekanntgabe die Verjährungsfrist gehemmt sei und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW gelte. Der Schlussbescheid sei ihm bislang weder postalisch noch elektronisch zugestellt worden, weshalb keine wirksame Bekanntgabe im Sinne von §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 VwVfG NRW vorliege. Mangels Bekanntgabe sei der Bescheid nicht bestandskräftig geworden und habe die verjährungshemmende Wirkung nach § 53 Abs. 1 VwVfG NRW nicht auslösen können. Das einfache Bestreiten des Zugangs genüge, um die Bekanntgabefiktion zu entkräften. Der Beklagte habe den Nachweis für den Zugang des Schlussbescheides im Dezember 2021 nicht erbracht, da sich aus der Verwaltungsakte lediglich die Absendung der E-Mail ergebe. Im Übrigen stelle die Angabe der E-Mail-Adresse im Verwaltungsverfahren keine Zugangseröffnung im Sinne von § 3a VwVfG NRW dar. In einem Masseverfahren habe ein objektiver Empfänger davon ausgehen dürfen, dass diese Angabe primär für die laufende Kommunikation, nicht aber für die Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsakts diene. Eine Heilung des Bekanntgabemangels durch Gewährung der Akteneinsicht sei nicht erfolgt, da jede Form der Bekanntgabe einen Bekanntgabewillen voraussetze. Den Verwaltungsvorgang habe der Beklagte kommentarlos zur Verfügung gestellt ohne darauf hinzuweisen, dass er spätestens mit der Übersendung der Akte den Schlussbescheid bekanntgebe. Der ursprünglich vorhandene Bekanntgabewille aus dem Jahr 2021 wirke nach mehrjähriger Untätigkeit und zwischenzeitlicher Versendung von Zahlungserinnerung und Mahnung nicht fort.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 7.000,00 EUR zusteht,
hilfsweise,
den Schlussbescheid des Beklagten vom 19.12.2021, Aktenzeichen 34.Soforthilfe2020-491109, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Zuwendungen aus dem Soforthilfeprogramm „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ in Form einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzulehnen.
Er trägt vor, die Klage sei schon unzulässig. Der Bescheid sei am 19. Dezember 2021 per E-Mail an den Kläger versandt worden und gelte daher als am dritten Tag nach Absendung bekannt gegeben. Die Behauptung des Klägers, den Bescheid nicht erhalten zu haben, könne keine Zweifel im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen. Das Bestreiten des Zugangs unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung und sei nur beachtlich, wenn es glaubhaft erfolge. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger behaupte, einzig den streitgegenständlichen Schlussbescheid nicht erhalten zu haben. Die übrige Kommunikation im Verfahren habe dagegen problemlos funktioniert. Er habe im Übrigen nicht einmal behauptet, im relevanten Zeitraum seine E-Mail-Eingänge gewissenhaft und regelmäßig überprüft zu haben. Jedenfalls sei der Schlussbescheid im Rahmen der gewährten Akteneinsicht bekanntgegeben worden.
Überdies sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht verjährt. Dieser entstehe erst durch den Erlass des Schlussbescheides. Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Schlussbescheides gelte für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu A.). Der Hilfsantrag, über den nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung zu entscheiden war, ist unzulässig (dazu B.).
A.
Der Feststellungsantrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I.
Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.
Für die Ermittlung der statthaften Klageart ist das klägerische Begehren bei verständiger Würdigung maßgeblich, § 88 VwGO. Dem Kläger geht es vorrangig um die Feststellung, dass dem Beklagten aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung kein Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides soll dagegen nur hilfsweise geprüft werden. Er begehrt damit die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor. Es ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher Art ein.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 16 K 13104/17 -, juris Rn. 31.
Sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches Interesse des Klägers sind gegeben. Denn der Beklagte geht davon aus, der Erstattungsanspruch sei nicht verjährt, und bereitet mit Zahlungserinnerung und Mahnung die Vollstreckung des Erstattungsanspruchs vor (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; VwVG NRW).
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht die grundsätzliche Subsidiarität ebendieser gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht mit einer Feststellungsklage geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein Interesse hat, nur eine Vorfrage wäre.
Vgl. zur st. Rspr. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. August 2024 - 9 B 8.24 -, juris Rn. 19.
Dies gilt gleichermaßen, soweit der Kläger sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts richtet, sondern eine Feststellung zur Reichweite der Befugnisse des Hoheitsträgers, die sich aus dem Bescheid gegenüber dem Kläger ergeben können, begehrt.
Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 42 Rn. 51, 52.
So liegt es hier. Der von dem Kläger im Hauptantrag verfolgte Verjährungseinwand berührt nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Er betrifft lediglich die Durchsetzung des titulierten Anspruchs - hier: des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - und damit die Reichweite der sich aus dem Bescheid ergebenden Befugnisse.
Die Verjährungswirkung des Anspruchs entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW richtet sich in entsprechender Anwendung nach § 214 Abs. 1 BGB. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung führt also nicht (automatisch) zum Erlöschen der Forderung, sondern betrifft die Durchsetzbarkeit ebendieser. Diese Wirkung gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Analogievoraussetzungen liegen vor. Es fehlt an einer vorrangigen Regelung zur Wirkung der Verjährung im Öffentlichen Recht. Die Interessenlage ist vergleichbar, wie es die Kammer,
vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 119 ff. m. w. N.,
im Zusammenhang mit dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch dargelegt hat. Die dortigen Ausführungen zu dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, auf die Bezug genommen wird, sind auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW übertragbar.
II.
Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Befugnis des Beklagten, die aufgrund des Erstattungsanspruchs entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu erstattende Leistung durch einen Schlussbescheid festzusetzen, ist weder verjährt (dazu 1.) noch verwirkt (dazu 2.). Auch der Erstattungsanspruch ist nicht verjährt (dazu 3.).
1.
Die Befugnis des Beklagten zum Erlass des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 ist nicht verjährt, wobei unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe im Sinne von § 41 VwVfG NRW bewirkt wurde.
Verjähren können gemäß § 194 Abs. 1 BGB lediglich Ansprüche. Die Vorschrift ist auf die Verjährung im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 23.
Bei der Befugnis der Behörde, einen vorläufigen Verwaltungsakt durch einen endgültigen Schlussbescheid zu ersetzen, handelt es sich dagegen um eine Gestaltungsbefugnis, die der Verjährung nicht zugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 23 f. m. w. N.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 A 436/17 -, juris Rn. 104; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2026 - 9 K 1677/25 -, juris Rn. 73; VG Köln, Urteil vom 21. August 2018 - 7 K 2750/14 -, juris Rn. 44; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2019 - M 31 K 18.2422 -, juris Rn. 24; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 53 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 53 Rn. 12 m. w. N.
Die Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliegt auch keinen Entscheidungs- und Festsetzungsfristen. Die Behörde muss insbesondere nicht gemäß §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme entscheiden. Die Wirkung des Vorbehalts einer endgültigen Regelung liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 22; ferner Sächsisches OVG, 5. Juli 2017 - 1 A 219/15 -, juris Rn. 45; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2019 - M 31 K 18.2422 -, juris Rn. 23 f.
2.
Der Beklagte hat die Befugnis zum Erlass des Schlussbescheides nicht verwirkt (dazu a.). Es liegt auch ansonsten kein Verhalten vor, das den Erlass des Schlussbescheides als treuwidrig erscheinen lässt (dazu b.).
a.
Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen nicht vor. Bei der Verwirkung handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die auch im Öffentlichen Recht gilt.
Vgl. zur st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 26.
Sie kann insbesondere die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränken, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 A 436/17 -, juris Rn. 104 f.; VG Köln, Urteil vom 21. August 2018 - 7 K 2750/14 -, juris Rn. 44.
Bei vorläufigen Verwaltungsakten kommt die Verwirkung in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund eines zusätzlichen Verhaltens des Zuwendungsgebers oder der zwischengeschalteten Behörden Vertrauen darauf aufbauen kann, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht mehr geändert werden wird, wenn er tatsächlich auf den uneingeschränkten Fortbestand des Bewilligungsbescheides vertraut hat und sein Vertrauen infolgedessen betätigt hat. Auf Seiten der Behörde muss regelmäßig ein Verhalten vorliegen, das über eine länger andauernde Untätigkeit hinausgeht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 27; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2019 - M 31 K 18.2422 -, juris Rn. 26 ff.
An einem solchen Verhalten des Beklagten fehlt es. Selbst wenn der Schlussbescheid erst mit Übersendung des Verwaltungsvorgangs zwischen dem 13. Oktober 2025 und 12. Januar 2026 bekanntgegeben worden sein sollte, läge auf Seiten des Beklagten im Zeitraum zwischen 2021 und 2025 bzw. 2026 kein Verhalten vor, das über eine bloße Untätigkeit hinausginge.
Der Kläger durfte darüber hinaus nicht auf den uneingeschränkten Fortbestand des Bewilligungsbescheides vertrauen. Der Bewilligungsbescheid stand von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung durch einen Schlussbescheid. Das wurde insbesondere durch Ziffer 3. der Nebenbestimmungen deutlich, die lautete:
„Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall (...) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel (...) zurückzuzahlen.“
Auch aus dem Ablauf des gesamten weiteren Verwaltungsverfahrens, namentlich dem Rückmeldeverfahren, das der Beklagte ab dem Jahr 2021 durchführte und an dem der Kläger teilnahm, ergab sich, dass die ursprüngliche Bewilligung der Soforthilfe in ihrer Höhe durch einen Schlussbescheid ersetzt werden kann. So heißt es etwa in dem digitalen Rückmeldeformular:
„Dieses Rückmelde-Formular dient der Meldung des vorzeitig freiwillig ermittelten tatsächlichen Liquiditätsengpasses und damit der Berechnung der tatsächlich notwendigen Soforthilfe nach Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums (…). Zu viel gezahlte Soforthilfemittel sind an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen.“
Weiter heißt es:
„Sie erhalten anschließend per E-Mail eine Bestätigung mit einer Zusammenfassung Ihrer Angaben und einen passenden Schlussbescheid.“
Nachdem der Kläger die Angaben zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses eingefügt hatte, ergab sich (bei Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns) ein Liquiditätsengpass in Höhe von 2.000 EUR, welcher in dem Formular angegeben wurde. Zugleich wurde der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 7.000 EUR angezeigt. Der Kläger bestätigte unter Ziffer 4. des Rückmeldeformulars, ihm sei bekannt, dass er „für den Fall einer erforderlichen Rückzahlung den Betrag selbständig zurück überweisen muss“. In der Bestätigungsnachricht vom 31. Oktober 2021 führte der Beklagte sodann aus, dass der Kläger nach Ablauf der Korrekturfrist automatisch einen Schlussbescheid per Mail erhalten werde.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände war es daher während des gesamten Verwaltungsverfahrens hinreichend deutlich, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid durch einen Schlussbescheid ersetzt werden kann. Für ein tatsächliches Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des Bewilligungsbescheides war kein Raum.
b.
Darüber hinaus kann der Erlass eines Schlussbescheides aufgrund des Gebots der Rechtssicherheit nach Art. 20 Abs. 3 GG nach Ablauf von 30 Jahren ab Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides auch unabhängig vom Nachweis eines Vertrauensschadens treuwidrig und damit entsprechend § 242 BGB ausgeschlossen sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2019 - M 31 K 18.2422 -, juris Rn. 29.
Der Beklagte erließ den vorläufigen Bewilligungsbescheid am 20. April 2020. Selbst wenn der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 erst zwischen dem 13. Oktober 2025 und 12. Januar 2026 mangels vorheriger Bekanntgabe wirksam geworden sein sollte, wären seit dem Erlass des Bewilligungsbescheides erst etwas mehr als fünf Jahre vergangen. Sonstige Gründe, die ein treuwidriges Verhalten des Beklagten rechtfertigen, wie etwa eine treuwidrige Verfahrensverschleppung, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Beklagte hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit einer Vielzahl an Anträgen konfrontiert war, die den Einsatz erheblicher personeller und organisatorischer Ressourcen erforderlich machte.
Vgl. zu einem wasserrechtlichen Förderverfahren, in dem der Schlussbescheid fünfzehn Jahre nach Vorlage der Verwendungsnachweise erging, BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 19.
Speziell im Fall des Klägers ist auch keine Verfahrensverschleppung ersichtlich. Der Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 wurde jedenfalls bereits an diesem Tag abgesandt. Von möglichen Problemen bei der Bekanntgabe hat der Beklagte erst durch die Rückmeldung des Klägers nach Zusendung der Zahlungserinnerung erfahren.
3.
Auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann erst mit Erlass des Schlussbescheides zu laufen und wurde durch diesen zugleich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmt.
Der Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW verjährt entsprechend § 195 BGB innerhalb von drei Jahren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 17.
Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt sich daher aus einer objektiven (Entstehung des Anspruchs) und subjektiven (Kenntnis oder Kennenmüssen) Komponente zusammen.
Vgl. Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 199 Rn. 2.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es daher nicht allein auf die Kenntnis der zuständigen Behörde von den anspruchsbegründenden Tatsachen an, sondern der Anspruch muss darüber hinaus objektiv-rechtlich entstanden sein. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann.
Vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 199 Rn. 4.
Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nach Erlass eines Schlussbescheides folgt daraus, dass die Verjährungsfrist nicht vor der Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrages durch den Schlussbescheid zu laufen beginnt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 17; vgl. auch implizit Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 22; vgl. ferner Sächsisches OVG, 5. Juli 2017 - 1 A 219/15 -, juris Rn. 40 f., 45; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2026 - 9 K 1677/25 -, juris Rn. 66 ff.; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2019 - M 31 K 18.2422 -, juris Rn. 18 ff.; zu einem Förderabgabenbescheid Niedersächsisches OVG, Urteil vom 2. November 1999 - 7 L 3645/97 -, juris Rn. 185.
Der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (analog) entsteht im verjährungsrechtlichen Sinne erst mit Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt, vgl. § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW (analog). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Erstattungsanspruch fällig und damit für die Behörde durchsetzbar. Es kommt nicht darauf an, dass die Erstattungsforderung materiell-rechtlich rückwirkend entsteht und somit die Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrages durch einen Schlussbescheid auf den Zeitpunkt des vorläufigen Bewilligungsbescheides zurückwirkt. Vor Erlass des Schlussbescheides ist die Erstattungsforderung nicht durchsetzbar. Aufgrund des vorläufigen (bestandskräftigen) Bewilligungsbescheides besteht zunächst ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen. Die Forderung kann daher zuvor nicht verjähren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 7. August 2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2026 - 9 K 1677/25 -, juris Rn. 66; Urteil vom 12. Dezember 2014 - 13 K 430/13 -, juris Rn. 47 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. November 2022 - 19 K 4346/20 -, juris Rn. 39 ff.; vgl. auch Schoch/Schneider, VwVfG, 10. Auflage 2023, Vor § 53 Rn. 7; Schoch/Schneider, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 67; Teuber, NVwZ 2017, 1814, 1815 f., 1819; a. A. Scherer-Leydecker/Laboranowitsch, NVwZ 2017, 1837, 1838, die auf den materiell-rechtlichen Entstehenszeitpunkt abstellen; in diese Richtung wohl auch (aber letztlich offengelassen mangels Entscheidungserheblichkeit) Sächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 48; vgl. auch im Zusammenhang von Zinsbescheiden auf den Zeitpunkt abstellend, ab dem die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können, Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 64, wobei das BVerwG bei Zinsansprüchen ebenfalls eine abweichende Bewertung vornimmt, vgl. Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18.
Soweit man von einer wirksamen Bekanntgabe im Dezember 2021 ausgeht, begann die Verjährung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Sie wurde jedoch zugleich durch den Rückforderungsbescheid gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehemmt. Nach Eintritt der Bestandskraft endet die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nach 30 Jahren. Sofern eine wirksame Bekanntgabe erst zwischen dem 13. Oktober 2025 und 12. Januar 2026 vorgelegen haben sollte, begann die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.
Aus der Entscheidung der Kammer vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) folgt kein anderes Ergebnis. Die Entscheidung ist nicht auf die vorliegende Rechtsfrage übertragbar. Die Kammer hat sich in der Entscheidung mit Verjährungsfragen nach einer Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung nach einer Verzichtserklärung hat sie auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch abgestellt und insofern angenommen, dass der Anspruch durch die Verzichtserklärung - und damit ohne vorherige Titulierung durch einen Bescheid - entsteht.
Ausf. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 97 ff.
Bei einem Schlussbescheid und dem Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW entsteht der Anspruch dagegen aus den vorgenannten Gründen erst mit Erlass des Schlussbescheides. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Nachgang zu der genannten Entscheidung der Kammer entschieden, dass sich der Erstattungsanspruch nach einer Verzichtserklärung ebenfalls nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog richtet,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2025 - 4 A 2928/24 -, juris Rn. 155 f.,
was eine Neubewertung erforderlich macht und konsequenterweise dazu führt, dass der Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog auch bei Vorliegen eines Verzichts erst mit Erlass des maßgeblichen Erstattungsbescheides (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW analog) entsteht.
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt schließlich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der einfachrechtlichen Begrenzungs- und Befriedungsfunktion verjährungsrechtlicher Vorschriften, die Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 43,
die Annahme der Verjährung. Denn die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 43.
Hieraus folgt bereits, dass bei der Auslegung und Reichweite von Vorschriften zur Verjährung nicht bloß das Interesse des Begünstigten einzustellen ist, sondern auch das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Realisierung des Anspruchs. Der notwendige Ausgleich der entgegenstehenden Interessen mag bei Erlass eines Schlussbescheides dazu führen, dass ein Erstattungsanspruch aufgrund des späten Zeitpunkts der Anspruchsentstehung und der Verjährungshemmung nach § 53 Abs. 1 VwVfG NRW in den allermeisten Fällen nicht verjährt. Dies ist jedoch zum einen darauf zurückzuführen, dass die Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides als Gestaltungsbefugnis, wie unter 1. ausgeführt, nach allgemeinen Grundsätzen nicht verjähren kann. In besonders gelagerten Konstellationen können im Einzelfall über das Rechtsinstitut der Verwirkung oder die entsprechende Anwendung von § 242 BGB sachgerechte Ergebnisse erzielt werden. Zum anderen liegt die Besonderheit bei einem Schlussbescheid darin begründet, dass der Begünstigte bis zum Erlass dieses Bescheides lediglich eine vorläufige Bewilligung erhalten hat. Er kann daher regelmäßig kein tatsächliches Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des Bewilligungsbescheides aufbauen (dazu schon unter 2.) und muss oftmals - sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - mit einer jedenfalls teilweisen nachträglichen Inanspruchnahme rechnen.
B.
Die zulässige innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags ist eingetreten, da der Hauptantrag unbegründet ist.
Der Klageantrag, an dessen wörtliche Fassung das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht gebunden ist, ist unter Auslegung der Klageschrift und verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO auszulegen. Denn das Begehren des Klägers ist auf die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2021 gerichtet, mit dem unter Ziffer 2. die Soforthilfe auf 2.000 EUR festgesetzt und die bewilligte Soforthilfe in Höhe von 7.000 EUR zurückgefordert wurde. Einer darüber hinausgehenden Verpflichtung des Beklagten bedarf es in Anbetracht des Bewilligungsbescheides vom 20. April 2020 nicht.
Die so verstandene Klage ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist - wie hier - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Vorverfahren nicht durchzuführen, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Lauf der Klagefrist setzt dabei (neben einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung) eine nach den maßgeblichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. gilt ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Der Beklagte konnte den Bescheid nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW elektronisch übermitteln (dazu 1.). Eine wirksame Bekanntgabe liegt jedenfalls mit der Übersendung des Verwaltungsvorgangs nebst Schlussbescheid zwischen dem 13. Oktober 2025 und dem 12. Januar 2026 vor (dazu 2.). Bei Zugrundelegung des spätestmöglichen Zeitpunkts der Übersendung (12. Januar 2026) ist die Klagefrist am 12. Februar 2026 abgelaufen (dazu 3.).
1.
Die Übermittlung des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 per E-Mail als elektronisches Dokument war gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, da der Kläger einen Zugang für eine solche Übermittlung eröffnet hatte.
Die Zugangseröffnung setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung - ein Zugang - gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Verwendet ein Kommunikationspartner einen zwar faktisch verfügbaren, nicht aber gewidmeten Zugang zur elektronischen Kommunikation, geht das Dokument auch dann nicht zu, wenn es tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Es fehlt dann an einer Bekanntgabe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 19; vgl. dazu auch schon VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 36.
Bei der Ermittlung einer Widmung nach der Verkehrsauffassung ist zwischen den verschiedenen Akteuren zu differenzieren, weil sie typischerweise einen unterschiedlichen Grad an Professionalität aufweisen und von den Rechtsfolgen einer Zugangseröffnung unterschiedlich betroffen sind. Von einer Zugangseröffnung ist nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über ein E-Mail-Konto verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. Kontaktieren Bürger die Verwaltung auf elektronischem Wege, ist darin eine konkludente Zugangseröffnung zu sehen. Nach der Verkehrsanschauung erwarten Absender grundsätzlich nicht, nach einer elektronischen Kontaktaufnahme eine Antwort per Briefpost zu erhalten. Für Behörden und geschäftliche Nutzer, also Unternehmen und im professionellen beruflichen Umfeld tätige natürliche Personen, gilt ein strengerer Maßstab. Bei diesen Verfahrensakteuren kann eine Zugangseröffnung regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Internetpräsenz als Kontaktadresse angeben. Dieser Rechtsfolge können die Betroffenen nur entgehen, wenn sie einen expliziten Hinweis auf der Internetseite oder im Briefkopf angeben, dass die entsprechende Kommunikationsmöglichkeit nicht für die Kommunikation mit der Verwaltung gewidmet sei, wobei die Erklärung in sichtbarem Zusammenhang mit der Angabe der E-Mail-Adresse stehen muss. Der Zugang wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur für den konkreten Kommunikationsanlass, sondern bis zur Entwidmung auch für alle zukünftigen Kontakte eröffnet. Die Begrenzung der Zugangseröffnung auf bestimmte Verwaltungsverfahren oder Kommunikationspartner muss hingegen ausdrücklich erklärt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 38.
Der Kläger, der eine Zuwendung als Soloselbstständiger begehrte und damit im professionell beruflichen Umfeld tätig war, hat nach diesen Maßgaben einen Zugang für die Übermittlung des Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 eröffnet. Es kann hierbei offenbleiben, ob er bereits mit der Angabe der E-Mail-Adresse in dem Antragsformular am 20. April 2020 einen Zugang eröffnet hat.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 - 16 K 703/24 -, juris Rn. 40.
Spätestens mit der Absendung des Rückmeldeformulars am 31. Oktober 2021 liegt eine Zugangseröffnung vor. In dem Rückmeldeformular bestätigte der Kläger die E-Mail-Adresse „E-Mail01“, die er im laufenden Verwaltungsverfahren bereits verwendet hatte. Das Rückmeldeformular übermittelte er elektronisch an den Beklagten. Auf der ersten Seite des Formulars wies der Beklagte darauf hin, dass an die angegebene E-Mail-Adresse die Übermittlung der Eingangsbestätigung und des Schlussbescheides erfolge. Dies entsprach der bisherigen Kommunikation in dem Zuwendungsverfahren, das ausschließlich elektronisch geführt wurde. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestätigung der E-Mail-Adresse, dem expliziten Hinweis auf die elektronische Übermittlung des Schlussbescheides sowie der insgesamt elektronisch geführten Kommunikation war nach der Verkehrsanschauung von einer subjektiven Widmung des Zugangs auszugehen. Anders als der Kläger meint, war für einen objektiven Empfänger in dem gesamten Zuwendungsverfahren hinreichend deutlich, dass nicht nur die laufende Kommunikation über die angegebene E-Mail-Adresse stattfinden wird, sondern auch die Übermittlung der relevanten Bescheide (Bewilligungsbescheid und Schlussbescheid). Bereits im Antragsformular hieß es neben dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse, dass sowohl die Bestätigungsmail als auch der Bewilligungsbescheid an diese Adresse versandt würden. Auch im Rückmeldeformular wies der Beklagte, wie gezeigt, auf die elektronische Übermittlung des Schlussbescheides hin.
2.
Es kann offenbleiben, ob der Beklagte den Schlussbescheid bereits am 19. Dezember 2021 erfolgreich an den Kläger elektronisch übermittelte und dieser daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW a. F. am dritten Tag nach der Absendung, also am 22. Dezember 2021, als bekanntgegeben galt. Ein etwaiger Bekanntgabemangel ist jedenfalls durch die Übersendung des Verwaltungsvorgangs, der den Schlussbescheid enthält, zwischen dem 13. Oktober 2025 und 12. Januar 2026 entsprechend § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwZG NRW) geheilt worden.
Gemäß § 8 Halbsatz 1 LZG NRW gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, sofern sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Vorschrift bezieht sich zwar lediglich auf die förmliche Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, gilt aber in entsprechender Anwendung erst recht für den weniger formstrengen Grundfall der Bekanntgabe.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 1037/12 -, juris Rn. 44.
Eine Heilung kommt entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW in Betracht, wenn der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Es bedarf hierbei keines neuen, aktualisierten oder fortdauernden Bekanntgabewillens der Behörde, sofern die Behörde - wie bei einem fehlgeschlagenen Zustellungs- oder Bekanntgabeversuch - den Bescheid mit Wissen und Wollen sowie in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 PA 89/17 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 5 ZB 17.31905 -, juris Rn. 9.
Ebenso wenig steht es einer Heilung entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW entgegen, dass der Bescheid nicht separat zur Kenntnis gebracht wird, sondern sich etwa in einem Verwaltungsvorgang befindet oder auf sonstige Weise zusammen mit anderen Dokumenten versandt wird, und der Adressat den für ihn maßgeblichen Bescheid selbst identifizieren muss. Entsprechend dem Zweck der Zustellungs- und Bekanntgabevorschriften genügt es, dass dem Adressaten der Inhalt des Dokuments zur Kenntnis gebracht und ihm dadurch die Möglichkeit verschafft wird, seine Rechtsverteidigung und -verfolgung hiernach einzurichten.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 26 f. m. w. N.; zum Zustellungszweck BT-Drucks. 14/4554, S. 14.
Weder der Zweck dieser Vorschriften noch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebieten darüber hinausgehende Bemühungen seitens der Behörde, wie etwa eine separate Übersendung des maßgeblichen Bescheides. Sie schützen insbesondere nicht davor, dass der Adressat die ihm durch eine Aktenübersendung eröffnete Äußerungsmöglichkeit nicht wahrnimmt oder nicht rechtzeitig die richtigen rechtlichen Schlüsse hieraus zieht.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. September 2021 - 26 K 7748/18 -, juris Rn. 54.
Für den tatsächlichen Zugang genügt ein Zugang auf Seiten einer für den Adressaten empfangsberechtigten Person, wie einem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW entsprechend bevollmächtigten Rechtsanwalt.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - A 11 S 1180/20 -, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 PA 89/17 -, juris Rn. 5; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2025 - 10 L 979/25 -, juris Rn. 9 m. w. N.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist ein etwaiger Bekanntgabemangel mit elektronischer Übermittlung des Verwaltungsvorgangs und der darauffolgenden Kenntnisnahme von dem Schlussbescheid seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens zum 12. Januar 2026 geheilt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legitimierte sich am 13. Oktober 2025 gegenüber dem Beklagten und beantragte unter Vorlage einer beigefügten Vollmacht Akteneinsicht in die Verwaltungsakte. Der Beklagte übermittelte die Verwaltungsakte im Anschluss (zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Übermittlung erfolgte jedenfalls bis zum 12. Januar 2026, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich in einem Schreiben von diesem Tag für die gewährte Akteneinsicht bedankte und unter Bezugnahme auf den „in der Akte befindlichen Schlussbescheid vom 19.12.2021“ den so bezeichneten „Widerspruch“ näher begründete. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde damit der Inhalt des Schlussbescheides zur Kenntnis gebracht, sodass er in die Lage versetzt wurde, rechtliche Schritte im Hinblick auf den Schlussbescheid zu prüfen und ggf. ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.
Unerheblich ist hierbei, dass der Beklagte nicht den Originalbescheid übersandte, sondern eine Kopie des Bescheides vom 19. Dezember 2021, namentlich - da es sich um einen elektronischen Verwaltungsakt im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW handelt - die in der Verwaltungsakte enthaltene Kopie eines Datensatzes. Auch bei der Übermittlung von elektronischen Verwaltungsakten genügt es für eine Heilung entsprechend § 8 Halbsatz 1 LZG NRW, dass der Adressat oder eine empfangsberechtigte Person - wie hier - eine Kopie erhält, die das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, weil damit der Zweck der Bekanntgabe, nämlich zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zu verschaffen, erreicht wird.
Vgl. zum Zugang einer Fotokopie bei schriftlichen Dokumenten BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29; ausf. zum Streitstand und m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 B 6/20 -, juris Rn. 26 ff.
Eine entsprechende Anwendung von § 8 Halbsatz 2 LZG NRW mit der Folge, dass es für die Heilung eines Bekanntgabemangels bei elektronischen Dokumenten der Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses bedürfte, kommt nicht in Betracht. Die Regelung des § 8 Halbsatz 2 LZG NRW betrifft die förmliche Zustellung von elektronischen Dokumenten nach § 5 Abs. 5 LZG NRW, die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Ein solches Empfangsbekenntnis ist für die (einfache) Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird die Bekanntgabe am dritten Tag nach der Absendung (nach der neuen Fassung: vierten Tag) fingiert. Ein Tätigwerden des Adressaten, etwa durch Versand einer Empfangsbestätigung, wird wie bei der Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht vorausgesetzt. Es wäre nicht sachgerecht und im Hinblick auf die Systematik der Zustellungs- und Bekanntgabevorschriften verfehlt, für die Heilung eines Bekanntgabemangels strengere Anforderungen vorzusehen als für den Bekanntgabevorgang als solchen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist überdies nicht von Belang, ob der Beklagte bei Übermittlung der Verwaltungsakte mit Bekanntgabewillen hinsichtlich des Schlussbescheides handelte. Die Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels entsprechend § 8 Halbsatz 1 VwZG NRW erfordert gerade nicht, dass eine erneute, den verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Bekanntgabe (nebst Bekanntgabewillen) bewirkt wird. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zugang bei dem Adressaten oder einer empfangsberechtigten Person an. Denn der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn zuverlässige Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides verschafft wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 29.
Darüber hinaus kann aus einer mehrjährigen Untätigkeit auch nicht, wie der Kläger meint, geschlossen werden, dass der Beklagte den in seinem erstmaligen Bekanntgabeversuch am 19. Dezember 2021 geäußerten Bekanntgabewille zwischenzeitlich aufgegeben hat. Die Aufgabe eines Bekanntgabewillens kommt allenfalls in Betracht, sofern die Behörde dies ausdrücklich erklärt oder ein konkludentes Verhalten vorliegt, das aus der Sicht eines objektiven Empfängers den Schluss zulässt, dass die Behörde an ihrer Bekanntgabe nicht mehr festhält.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. September 2021 - 26 K 7748/18 -, juris Rn. 56 m. w. N.
Eine ausdrückliche Erklärung seitens des Beklagten gerichtet auf die Aufgabe des Bekanntgabewillens liegt nicht vor. Auch das sonstige Verhalten des Beklagten im weiteren Verwaltungsverfahren lässt aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht den Schluss zu, er wolle an dem Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 nicht mehr festhalten. Im Gegenteil: Durch den Versand der Zahlungserinnerung und Mahnung kommt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte die Verwaltungsvollstreckung aus dem Schlussbescheid vorbereitet (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW) und an den Bestimmungen des abgesandten Bescheides, insbesondere der Aufforderung zur Rückzahlung unter Ziffer 3. des Bescheides, festhalten will. Dies hat der Beklagte mit E-Mail vom 15. Januar 2026 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt, in der er ausführte, der Schlussbescheid sei bestandskräftig und die Forderung fällig und vollstreckbar. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht aus der Untätigkeit des Beklagten ein entsprechender Schluss auf einen nunmehr aufgegebenen Bekanntgabewillen gezogen werden. Aus einer bloßen Untätigkeit kann im Rechtsverkehr regelmäßig ohne das Hinzutreten weiterer - hier weder ersichtlicher noch vorgetragener - Umstände kein rechtserhebliches Verhalten gefolgert werden.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 46 zu einer tatsächlichen Kenntnisnahme 13 Jahre nach einer fehlgeschlagenen Bekanntgabe.
Aus dem von dem Kläger genannten Urteil des VG Würzburg vom 14. Januar 2021 (Az. W 5 K 18.894) folgt nichts Gegenteiliges. Die Ausführungen des Gerichts betreffen die erstmalige Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, nicht jedoch - wie hier - die Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels, nachdem die Behörde einen Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen sowie in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben hat, der Bekanntgabeversuch jedoch ggf. fehlgeschlagen ist.
3.
Der Kläger hätte die Anfechtungsklage innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mithin bis zum 12. Februar 2026, erheben müssen.
Auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO infolge einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung kommt es nicht an. Die Rechtsbehelfsbelehrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere unschädlich, dass der Beklagte über die verbindlichen Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO hinaus über die einzuhaltende Form belehrt hat. Die insofern enthaltenen Angaben sind weder fehlerhaft noch irreführend.
Vgl. näher zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris Rn. 15 m. w. N.
Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben zur Form der Klageerhebung gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 55a VwGO.
Ausgehend von der danach maßgeblichen einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die am 23. März 2026 erhobene Klage verfristet. Fristauslösendes Ereignis ist jedenfalls die Übermittlung der Verwaltungsakte nebst Schlussbescheid (dazu 2.). Diese ist spätestens am 12. Januar 2026 erfolgt. Die Frist zur Klageerhebung begann daher gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1 BGB spätestens am 13. Januar 2026 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB spätestens am Donnerstag, den 12. Februar 2026.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
14.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht hinsichtlich des Hauptantrags auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 und hinsichtlich des Hilfsantrags auf § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für den Streitwert hinsichtlich des Hauptantrags hat das Gericht bei Ausübung des ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass Feststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten sind wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Ziffer 1.3 des Streitwertkatalogs). Da sich der Kläger mit seinem Hauptantrag gegen die Rückforderung in Höhe von 7.000 EUR aus dem Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 wendet, ist die Höhe dieser Rückforderung wie auch bei einer Anfechtungsklage gegen einen solchen Bescheid (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG) für den Streitwert heranzuziehen.
Die Werte des Haupt- und Hilfsantrags sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen, da eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergangen ist. Es ist nicht nur der Wert des höheren Anspruchs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgeblich. Dies ist der Fall, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Es kommt hierbei auf eine wirtschaftliche Betrachtung an. Eine wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht.
Vgl. Touissant, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, § 45 GKG Rn. 14.
Eine solche Identität ist hier nicht anzunehmen. Das Gericht könnte unter Umständen sowohl dem Feststellungs- als auch dem Anfechtungsantrag stattgeben, da die Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nach Erlass des Schlussbescheides dessen Rechtmäßigkeit nicht berührt und sich diese daher unabhängig von dem Verjährungseinwand bestimmt (dazu im Urteil unter A. I.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.