Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 24.06.2025 – 7 K 4982/23
ECLI:DE:VGK:2025:0624.7K4982.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb am Standort K. 00, 00000 X., eine Teststelle nach der Coronavirus-Testverordnung. Für ihre Teststelle begehrte sie unter anderem für die Monate Februar und März des Jahres 2022 diesbezügliche Vergütungen von der Beklagten. Nachdem Abrechnungsbescheide für den betreffenden Zeitraum von der Beklagten zunächst erlassen worden waren, leitete diese aufgrund von Auffälligkeiten und Hinweisen eine vertiefte Prüfung ein.
Mit Bescheid vom 3. November 2022 hob die Beklagte die betreffenden Abrechnungsbescheide für die „Quartale“ II/2022 und III/2022 teilweise in Höhe von insgesamt 123.084,50 Euro auf und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei der Durchsicht der Abrechnungsunterlagen für den Zeitraum Februar 2022 bis März 2022 festgestellt worden sei, dass die im Falle der Klägerin erfolgte Abrechnung teilweise berichtigt werden müsse. Die Abrechnung sei unter fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung erfolgt. So habe die Klägerin die notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation vielfach nicht entsprechend der Angaben gemäß § 7 Abs. 5 TestV vorgenommen. Des Weiteren sei gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV festgeschrieben gewesen, dass eine Vergütung für Bürgertestungen nur gewährt werde, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbiete und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittele. Für die Leistungsmonate Februar und März 2022 habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass diese Anforderung gewahrt worden sei. Vielmehr habe sie mitgeteilt, dass keine Anbindung an die Corona-Warn-App bestanden habe, sie sich allerdings um eine solche Anbindung bemüht habe. Obwohl eine Anbindung an die Corona-Warn-App gefehlt habe, habe die Klägerin in ihrem Abrechnungsportal – demjenigen der Beklagten – bestätigt, dass sie über eine Anbindung an die Corona-Warn-App verfüge. Vor diesem Hintergrund sei die im Falle der Klägerin erfolgte Abrechnung zu berichtigen; deren Vergütung sei neu festzusetzen und der Differenzbetrag sei zurückzufordern. Insoweit könne sie – die Beklagte – nicht nur fehlerhafte abgerechnete und ausgezahlte Vergütungen vollständig streichen, vielmehr könne sie den Prozentsatz der zu Unrecht abgerechneten Leistungen und/oder Kosten auf sämtliche im Abrechnungszeitraum abgerechneten Leistungen und/oder Kosten hochrechnen. Ausgehend davon errechne sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 123.084,50 Euro. Der zurückgeforderte Betrag werde im Wege der Verrechnung mit laufenden Abrechnungen einbehalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2023 half die Beklagte dem dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin unter Zurückweisung dieses Widerspruchs im Übrigen insoweit ab, als der im Bescheid vom 3. November 2022 ausgewiesene Rückforderungsbetrag in Höhe von 123.084,50 Euro um 15.436,50 Euro auf 107.648,- Euro reduziert wurde. Zur Begründung machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV in der Fassung vom 1. Juli 2021 eine Vergütung für Bürgertestungen nur gewährt werde, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbiete und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittele. Für die Leistungsmonate Februar und März 2022 habe die Klägerin keinen Nachweis vorlegen können, dass die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts angeboten worden sei. Testungen gemäß § 4 TestV (keine Bürgertestungen) seien allerdings nicht an diese Bedingung geknüpft. Somit sei im Falle der Klägerin der Rückforderungsbetrag um den betreffenden Vergütungsanteil in Höhe von 13.286,- Euro zu reduzieren. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV zum 31. März 2022 außer Kraft getreten sei und nachfolgend eine Anbindung an die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts folglich nicht mehr Vergütungsvoraussetzung gewesen sei. Somit sei der Rückforderungsbetrag auch um die am 31. März 2022 erbachten Leistungen zu reduzieren. Die Klägerin habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über 187 an diesem Tag durchgeführte Testungen informiert. Daraus ergebe sich ein Betrag von 2.150,50 Euro. Soweit die Klägerin ausführe, dass § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV, wonach eine Anbindung an die Corona-Warn-App Abrechnungsvoraussetzung sei, nicht von der Verordnungsermächtigung des § 20i Abs. 3 Satz 3 legitimiert werde, überzeuge dies nicht.
Am 3. August 2023 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, dass ihr ein Betrag in Höhe von 107.648,- Euro für von ihr erbrachte Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung zustehe. Der von der Beklagten zurückgeforderte Betrag sei zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt worden. Der Rückforderungsbescheid sei noch vor der Auszahlung erlassen worden, weswegen sie – die Klägerin – einen entsprechenden Zahlungsanspruch habe. Soweit die Beklagte bemängele, dass eine Übermittlung von Testergebnissen über die Corona-Warn-App nicht ermöglicht worden sei, könne dies nicht überzeugen. Die dahingehende Anforderung der Coronavirus-Testverordnung sei bereits mit Wirkung zum 31. März 2022 ersatzlos gestrichen worden und demgemäß keine Abrechnungsvoraussetzung mehr gewesen. Eine Anbindung an die Corona-Warn-App zur Abrechnungsvoraussetzung zu erklären, sei zuvor nicht von der Verordnungsermächtigung für den Erlass der Coronavirus-Testverordnung umfasst und mithin rechtswidrig gewesen. Nach § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. b) Nr. 2 SGB V gehörten Testungen zum Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 20i Abs. 3 Satz 3 SGB V seien auch COVID-19-Zertifikate im Sinne von §§ 22, 22a IfSG auszustellen. Die betreffenden Vorschriften regelten allerdings lediglich die Aufstellung entsprechender Zertifikate auf Wunsch der getesteten Person. Es handele sich folglich um eine zusätzliche Leistung, auf die ein Anspruch gemäß § 20i Abs. 3 Satz 3 SGB V bestehe. Ausgehend davon sei lediglich vorgesehen gewesen, dass mittels Anbindung an die Corona-Warn-App eine Vereinfachung beziehungsweise Digitalisierung des Abrufs von Testergebnisse erfolgen sollte. Folgerichtig bestimme die Verordnungsermächtigung des § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 6 SGB V, dass eine Rechtsverordnung allein Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmentreffen treffen dürfe. Die Verordnungsermächtigung ermögliche daher ausdrücklich nur, die Übermittlung erhobener Daten auf einem bestimmten Übertragungsweg zu regeln. Demzufolge werde lediglich ermöglicht, einen entsprechenden Übertragungsweg zu eröffnen. Deswegen umfasse die Verordnungsermächtigung vor allem die Regelung datenschutzrechtlicher Belange der getesteten Personen. Nicht ermöglicht worden sei hingegen, eine Anbindung an die Corona-Warn-App zur Voraussetzung der Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung zu erklären. Eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung habe nicht bestanden. Die Regelung des § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV in der bis zum 31. Februar 2022 geltenden Fassung sei folglich über die bestehende Rechtsverordnungsermächtigung hinausgegangen. Eine Anbindung an die Corona-Warn-App sei keine wirksame Abrechnungsvoraussetzung gewesen. Eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung habe auch § 24 Satz 3 Nr. 2, S. 4, 5 IfSG nicht enthalten. Sie – die Klägerin – bestreite nicht die Sinnhaftigkeit einer solchen Anbindung. Vorliegend gehe es allerdings um die rechtliche Zulässigkeit einer diesbezüglichen Verpflichtung, da die Beklagte die Auffassung vertrete, infolge des Fehlens einer derartigen Anbindung entfalle der vollständige Vergütungsanspruch für einen gesamten Abrechnungsmonat. Dies sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus, dass die Erwägungen zur angeblich fehlenden Verordnungsermächtigung bezüglich der Vorgabe von Abrechnungsvoraussetzungen nicht nachvollziehbar seien. Die Anbindung an die Corona-Warn-App zur Übermittlung von Daten sei keine reine Serviceleistung gegenüber den Testpersonen gewesen. Diese Anbindung habe auch der Optimierung der Datenübermittlung von Ergebnissen an das Robert-Koch-Institut gedient, welches auf die statistische Erfassung der Daten zur Einschätzung der Pandemie-Lage zeitnah angewiesen gewesen sei. Mithin sei die Erklärung zur Abrechnungsvoraussetzung förderlich und sinnvoll zur Pandemiebekämpfung gewesen. Es habe sichergestellt werden sollen, dass der Übertragungsweg auch genutzt werde. Auch die Klägerin habe das Erfordernis einer Anbindung erkannt, da sie Bemühungen um eine solche Anbindung unternommen habe. Offenbar wahrheitswidrig habe sie das Vorliegen einer solchen Anbindung auch positiv bestätigt.
Mit Beschluss vom 6. September 2023 hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 ist § 7a Abs. 5 Satz 2, 5 TestV. Danach haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach § 7a Abs. 1, 1b oder 2 TestV festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Kassenärztliche Vereinigung macht Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend oder sie kann den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach §§ 7 und 13 TestV verrechnen.
Ausgehend davon konnte die Beklagte sowohl Ziffer 1 als auch Ziffer 2 des Bescheides vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 auf § 7a Abs. 5 Satz 2, 5 TestV stützen. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Vorschrift nicht auch ausdrücklich auf eine in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 enthaltenen Aufhebung vorangegangener Abrechnungsbescheide Bezug nimmt. Denn sowohl die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen als auch die Verrechnung eines Rückerstattungsbetrages mit weiteren Forderungen setzt eine solche Aufhebung ersichtlich voraus.
Etwas anderes ergibt sich sodann auch nicht daraus, dass § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV den Erlass eines Bescheides ausdrücklich lediglich für den Fall vorsieht, dass anstelle einer von der Beklagten vorliegend gewählten Verrechnung im vorbezeichneten Sinne ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird. Denn auch im Falle einer solchen Verrechnung bedarf es – wie gezeigt – einer Aufhebung zuvor erlassener Abrechnungsbescheide. Dass der Erlass eines Bescheides nicht auch insoweit im Wortlaut des § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV Erwähnung findet, begründet demgemäß keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023. Ganz in diesem Sinne führt auch der zugrundeliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit aus, dass die Kassenärztliche Vereinigung „[a]nstelle einer Rückforderung [...] den Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen verrechnen [kann].“
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021, S. 40.
Dies lässt erkennen, dass (auch) nach dem Willen des Verordnungsgebers die Kassenärztliche Vereinigung im Falle einer Verrechnung im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV ebenfalls zum Erlass eines Bescheides betreffend die Aufhebung vorangegangener Abrechnungsbescheide befugt sein sollte.
Schließlich hat die Beklagte in Ziffer 2 des Bescheides vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 auch nicht etwa einen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin geltend gemacht und deswegen gegen § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV verstoßen, weil diese Vorschrift eine solche Geltendmachung oder die im Falle der Klägerin vorgenommene Verrechnung mit weiteren Forderungen alternativ vorsieht. Vielmehr impliziert die ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit einer Verrechnung mit weiteren Forderungen erklärtermaßen eine vorangehende Rückforderung einer zuvor abgerechneten und ausgezahlten Vergütung. Eine solche Rückforderung enthält Ziffer 2 des Bescheides vom 3. November 2022, nicht hingegen eine alternativ dazu gemäß § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV mögliche Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs.
Ausgehend davon ist der Bescheid vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 formell rechtmäßig.
Die Beklagte war als Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV für dessen Erlass zuständig. Dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 3. November 2022 nicht nochmals gesondert gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde, steht der formellen Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden.
Der Bescheid vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 ist schließlich auch materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV sind im Falle der Klägerin erfüllt. Tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift ist, dass im Rahmen einer Prüfung nach § 7a Abs. 1, 1b oder 2 TestV festgestellt wird, dass eine Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Nach § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV ist dies der Fall, wenn abgerechnete Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben.
Die Beklagte hat im Rahmen der von ihr durchgeführten Prüfung festgestellt, dass im Falle der Klägerin im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV für einen im Einzelnen benannten Zeitraum Leistungen zu Unrecht gewährt wurden. Die Klägerin ist nämlich ihrer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV in der bis zum 30. März 2022 geltenden Fassung nicht gerecht geworden. Danach wurde eine Vergütung für Testungen nach § 4a TestV nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. wirksam. Insbesondere beruhte die Vorschrift auf einer hinreichenden Rechtsverordnungsermächtigung.
Zwar war insoweit in der Tat nicht § 20i Abs. 3 Satz 2, 13 Nr. 6 SGB V einschlägig, wonach in einer Rechtsverordnung im Sinne des § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V auch das Nähere geregelt werden kann zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmen. Um eine solche Erfassung und Übermittlung ging es der Regelung des § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. ersichtlich nicht.
Die Vorschrift ging vielmehr darauf zurück, dass mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 § 20i Abs. 3 Satz 3 SGB V geändert und die Regelung hinzugefügt wurde, dass der Anspruch Versicherter im Sinne von § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a IfSG umfasst. § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. flankierte diesen Anspruch durch eine im Verhältnis zu den Leistungserbringern geltende Maßgabe, die erkennbar die Verwirklichung des Anspruchs aus § 20i Abs. 3 Satz 3 SGB V sicherstellen sollte.
Demgemäß beruhte die Vorschrift des § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. auf der Rechtsverordnungsermächtigung des § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V, wonach in einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V auch das Nähere geregelt werden kann zu den zur Erbringung der in § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren. Um eine Regelung zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten in diesem Sinne handelte es sich bei § 7 Abs. 9 Satz 2 SGB V a. F.
Dem steht nicht entgegen, dass § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V ausdrücklich lediglich auf die in § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V genannten Leistungen Bezug nimmt, wohingegen die Regelung über die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a IfSG in § 20i Abs. 3 Satz 3 IfSG platziert wurde. Denn diese Vorschrift erweitert bereits nach ihrem Wortlaut den Anspruch aus § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V und steht demgemäß nicht selbstständig neben diesem Anspruch.
Zur systematischen Verortung von § 20i Abs. 3 Satz 3 IfSG auch Schifferdecker, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler (Hrsg.), BeckOGK Sozialversicherungsrecht, § 20i SGB V (2025), Rn. 37.
Zumindest im Wege der Auslegung ergibt sich demzufolge, dass sich die Rechtsverordnungsermächtigung des § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V auch auf die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a IfSG im Sinne von § 20i Abs. 3 Satz 3 IfSG erstreckt. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist diesbezüglich nicht erkennbar.
Des Weiteren steht der Annahme einer hinreichenden Rechtsverordnungsermächtigung auch nicht entgegen, dass § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. eine Verpflichtung dahingehend regelte, dass die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG gerade auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anzubieten und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zu übermitteln waren. Zwar verfolgte der Verordnungsgeber mit einer Anbindung der Schnellteststationen durch die Verknüpfung der Vergütung an die Anbindung an die Corona-Warn-App erklärtermaßen das Ziel, mittels der Corona-Warn-App Warnprozesse auszulösen.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. Juni 2021, S. 38.
Allerdings bestimmt § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 1 SGB V, dass in einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V auch das Nähere geregelt werden kann zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB V. Da § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. – wie gezeigt – die in § 20i Abs. 3 Satz 3 SGB V geregelte Erweiterung des Anspruchs aus § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V flankierte, implizierte die Regelungsbefugnis des § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V ausgehend davon auch die Möglichkeit, die Leistungserbringer zu verpflichten, die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 IfSG gerade auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anzubieten und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zu übermitteln.
Sonstige Zweifel an der Wirksamkeit von § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Ausgehend davon hat die Klägerin in dem im Bescheid vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 im Einzelnen benannten Zeitraum die Anforderungen des § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. nicht gewahrt. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelhaft. Im Übrigen trüge die Klägerin für die Wahrung der betreffenden Anforderungen gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV die Darlegungs- und Beweislast.
Nach alledem erweist sich der Bescheid vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 insoweit als materiell rechtmäßig, als darin zuvor für den im Einzelnen benannten Zeitraum erlassene Abrechnungsbescheide in Höhe von insgesamt 107.648,- Euro aufgehoben wurden; die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung des von ihr ermittelten Rückerstattungsbetrages stößt ausgehend von § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV ebenfalls nicht auf durchgreifende Bedenken. Denn der Klägerin wurde für den betreffenden Zeitraum eine Vergütung im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zu Unrecht gewährt, weil ihr gemäß § 7a Abs. 9 Satz 2 TestV a. F. insoweit keine Vergütung zustand.
§ 7a Abs. 5 Satz 5 TestV räumt der Beklagten schließlich kein Ermessen ein. Die von der Klägerin geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit des Bescheides vom 3. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2023 vermag ihrer Klage bereits aus diesem Grund mithin nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
107.648,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.