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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.05.2026 – 29 K 1788/24
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0511.29K1788.24.00
Tatbestand
Die Klägerin betrieb zwischen April 2021 und Februar 2023 mehrere Corona-Testzentren und rechnete mit der Beklagten nach Maßgabe der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) die durchgeführten Tests ab. Für jedes Testzentrum verfügte sie über eine Einzelbeauftragung der jeweils zuständigen Behörde der Städte P. (Teststellen-IDs N01, N02 - gemeinsame Betriebsstättennummer N03 und N04 - Betriebsstättennummer N05 sowie N06 - Betriebsstättennummer N07), W. (Teststellen-ID N08 - Betriebsstättennummer N09) und H. (Teststellen-ID N10 - Betriebsstättennummer N11).
Für die Teststellen ergingen quartalsweise Abrechnungsbescheide. Dabei erfolgte die Honorarberechnung jeweils für zwei Monate des in der Bescheidbezeichnung angegebenen Quartals und für den ersten Monat des darauffolgenden Quartals. Als Buchungen abgezogen wurden jeweils geleistete Abschlagszahlungen und bis zum 30. April 2022 3,5 Prozent (mit Ausnahme des Juni 2021: 2 Prozent), ab 1. Mai 2022 2,5 Prozent des Honorars (ohne den Sachkostenersatz für die Tests) als Verwaltungsaufwand. Bezogen auf die einzelnen Betriebsstättennummern wurden dabei - soweit für das Verfahren von Bedeutung - folgende Gesamthonorare (für die Durchführung des Tests und Sachkostenersatz für die Beschaffung der Tests), Verwaltungskosten und Abschlagszahlungen ausgewiesen:
Betriebsstätten-nummer
Quartal
Honorar (in Euro)
Verwaltungskosten (in Euro)
N09
IV/2021
28.600,00
640,64
I/2022
196.937,50
4.795,00
II/2022
100.128,50
1.621,80
III/2022
89.307,00
1.760,55
IV/2022
55.272,50
1.021,70
I/2023
9.592,00
179,85
N05
II/2021
227.708,50 (davon 67.194,50 für den Monat Juli 2021)
4.472,90 (davon 1.636,04 für den Monat Juli 2021)
III/2021
239.947,50
5.842,20
IV/2021
569.528,00
12.959,24
I/2022
329.107,00
8.013,04
II/2022
61.851,50
1.042,20
III/2022
44.544,50
853,68
IV/2022
28.353,00
600,33
N07
II/2021
143.470,00 (davon 44.275,00 für den Monat Juli 2021)
2.785,84 (davon 1.078,00 für den Monat Juli 2021)
III/2021
136.413,00
3.321,36
IV/2021
402.232,50
9.122,68
I/2022
324.242,50
7.894,60
II/2022
108.041,50
1.755,20
III/2022
96.221,00
1.895,03
IV/2022
54.981,50
1.021,13
I/2023
4.984,00
93,45
N03
I/2022
104.381,50
2.681,56
II/2022
91.923,50
1.517,80
III/2022
76.589,00
1.491,48
IV/2022
21.889,00
403,10
N11
II/2021
68.537,00 (davon 22.195,00 für den Monat Juli 2021)
1.338,46 (davon 540,40 für den Monat Juli 2021)
III/2021
82.742,50
2.014,60
IV/2021
363.304,00
8.211,84
I/2022
348.070,50
8.474,76
II/2022
127.124,50
2.105,60
III/2022
90.704,50
1.776,80
IV/2022
51.404,00
1.088,20
I/2023
4.832,00
90,60
Für die Betriebsstättennummer N09 wurden gemäß des jeweiligen Abrechnungsbescheids für das Quartal III/2022 für dieses Quartal Abschlagszahlungen in Höhe von 84.841,66 Euro geleistet. Für die Betriebsstättennummer N05 wurden Abschläge in Höhe von 42.317,28 Euro geleistet, für die Betriebsstättennummer N07 in Höhe von 91.409,96 Euro, für die Betriebsstättennummer N03 in Höhe von 72,759,56 Euro und für die Betriebsstättennummer N11 in Höhe von 86.169,29 Euro. Die letzten Abschlagszahlungen erfolgten jeweils am 24. November 2022. Weitere Zahlungen wurden nicht mehr vorgenommen. Die entsprechenden Honorare wurden abzüglich des Verwaltungsaufwands in den späteren Abrechnungsbescheiden jeweils als Saldovortrag ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 30. März 2023 forderte die Beklagte im Rahmen einer vertieften Abrechnungsprüfung für alle Teststellen der Klägerin die Übersendung von Unterlagen (BA 1 Bl. 14 ff.). Neben dem Nachweis der Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst und Nachweisen in Bezug auf die Sachkosten für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 sowie die Öffnungszeiten je Tag und die Anzahl der testenden Personen pro Tag forderte sie für den Monat Oktober 2022 die vollständige Auftrags- und Leistungsdokumentation, insbesondere „die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests“. Zahlungen an die Klägerin seien wegen Durchführung der Prüfung ausgesetzt worden. Mit E-Mail vom 26. April 2023 übermittelte die Klägerin Teile der geforderten Unterlagen. Auf ein weiteres Anforderungsschreiben vom 2. Juni 2023 übersandte sie mit E-Mail vom 22. August 2023 weitere Unterlagen. Mit Blick auf die geforderten Bestätigungen der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters führte die Klägerin aus, diese lägen ihr nicht vor.
Mit Bescheiden vom 7. Februar 2024 hob die Beklagte die quartalsweisen Abrechnungsbescheide (in einigen Fällen teilweise) auf (jeweils Ziffer 1.).
Im Einzelnen bezogen sich die Aufhebungen auf die oben genannten quartalsweisen Abrechnungsbescheide, jeweils bis einschließlich Quartal III/2022, wobei für das Quartal II/2021 nur der Monat Juli betroffen war. Die Höhe der Aufhebungen betrug danach das sich rechnerisch aus den Bescheiden ergebende Honorar aus diesem Zeitraum bis einschließlich Quartal II/2022, namentlich
für die Betriebsstättennummer N09: 325.666,00 Euro,
für die Betriebsstättennummer N05: 1.267.628,50 Euro,
für die Betriebsstättennummer N07: 1.015.204,50 Euro,
für die Betriebsstättennummer N03: 196.305,00 Euro und
für die Betriebsstättennummer N11: 943.436,50 Euro.
Soweit die Bescheide aufgehoben wurden, forderte die Beklagte die Beträge zurück (Ziffer 2.). Sie setzte darüber hinaus die Vergütung für die Quartale III/2022 bis I/2023 (Betriebsstättennummern N09, N05, N07 und N11) beziehungsweise bis Quartal IV/2022 (für die Betriebsstättennummer N03) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnungsprüfung für alle Teststellen auf 0,00 Euro fest (Ziffer 3.) und forderte auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen für die Quartale III/2022 und IV/2022 geleistete Vorauszahlungen zurück (Ziffer 4.). Die Höhe der Rückforderungen unter Ziffer 4. betrug in den jeweiligen Bescheiden
84.841,66 Euro (Betriebsstättennummer N09),
42.317,28 Euro (Betriebsstättennummer N05),
91.409,96 Euro (Betriebsstättennummer N07),
72.759,56 Euro (Betriebsstättennummer N03) und
86.169,29 Euro (Betriebsstättennummer N11).
Es handelt sich insoweit um die im Abrechnungsbescheid für das Quartal III/2022 aufgeführten Abschlagszahlungen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung sei festgestellt worden, dass die Abrechnung unter fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen der TestV erfolgt sei. Die Auftrags- und Leistungsdokumentation sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Von den Testungen im überprüften Zeitraum Oktober 2022 seien entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV in 100% der Fälle - bezogen auf alle Teststellen der Klägerin - keine schriftlichen oder elektronischen Bestätigungen der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests vorgelegt worden. Es hätte hierzu einer aktiven Bestätigung durch die getestete Person bedurft. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass derartige Bestätigungen nicht eingefordert worden seien. Insoweit sei die Dokumentation fehlerhaft, weshalb die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung zurückzuerstatten sei. Betroffen seien sämtliche abgerechneten Leistungsarten, für diese sei jeweils eine Kürzung um 100% vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 beziehungsweise vom 23. Dezember 2025 hörte die Beklagte die Klägerin bezüglich aller Teststellen nachträglich zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide an. Sie erklärte in der Folge, dass sie an den getroffenen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Anhörungsverfahren festhalte.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 13. März 2024 Klage erhoben (Aktenzeichen 29 K 1786/24, 29 K 1787/24, 29 K 1788/24, 29 K 1789/24 und 29 K 1790/24). Mit Beschluss vom 9. März 2026 wurden die Verfahren bezüglich aller Bescheide zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum vorliegenden Aktenzeichen verbunden.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, die Beklagte hätte sich nicht auf das Fehlen der Dokumentation nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV stützen dürfen, weil diese Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Einholung einer nachträglichen Bestätigung - wobei schon nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt eine solche hätte erfolgen sollen - sei der Klägerin nicht möglich gewesen. Nach der Bestimmung hätte eine solche Bestätigung der Schriftform oder der elektronischen Form genügen müssen, jedenfalls habe ein durchschnittlicher Normadressat von einem derartigen Verständnis der Vorschrift ausgehen müssen. Der diesbezüglich notwendige organisatorische Aufwand habe von ihr nicht erbracht werden können. Keine marktgängige Software hätte eine derartige Durchführungsbestätigung unterstützt. Eine qualifizierte elektronische Signatur werde von Verbrauchern nicht genutzt. Die Einholung schriftlicher Bestätigungen sei nicht möglich gewesen, da eine persönliche Abholung der Ergebnisse in der Regel nicht erfolgt sei und eine nachträgliche postalische Einholung erkennbar erfolglos geblieben wäre. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Unterzeichnung eines entsprechenden Nachweises von den getesteten Personen zu verlangen. Hierfür hätte keine Rechtsgrundlage bestanden, eine etwaige vertragliche Regelung sei mit AGB-Recht unvereinbar gewesen. Die Regelung sei zur Betrugsprävention auch schon nicht geeignet gewesen. Eine wiederholte Bestätigung böte keine zusätzliche Sicherheit gegenüber der Datenerfassung bei der Buchung eines Termins. Dies gelte erst recht, wenn man annehme, dass auch eine einfache elektronische Bestätigung ausreichen würde. Schon der zusätzliche Erklärungswert einer „double opt-in“-Lösung sei fraglich. Eine derartige geltungserhaltende Reduktion komme ohnehin nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Beklagte ein ihr zukommendes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Da die Tests unstreitig erbracht worden seien, komme eine vollständige Rückforderung nicht in Betracht.
Sie beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid/Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2024 betreffend die Teststelle Y.-straße 0, 00000 W. (ID N08) insgesamt aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 66.367,74 Euro zu zahlen,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid/Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2024 betreffend die Teststelle R.-straße 00, 00000 P. (ID N06) insgesamt aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 61.766,93 Euro zu zahlen,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid/Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2024 betreffend die Teststellen X., 00000 P. (ID N01) und I.-straße 00, 00000 P. (ID N02) insgesamt aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.823,86 Euro zu zahlen,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid/Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2024 betreffend die Teststelle K., 00000 P. (ID N04) insgesamt aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.126,21 Euro z zahlen,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid/Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2024 betreffend die Teststelle T.-straße 000, 00000 H. (ID N10) insgesamt aufzuheben sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57.815,61 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, die ordnungsgemäße Dokumentation sei eine zwingende Abrechnungsvoraussetzung. Für die nachträgliche Bestätigung sei es notwendig gewesen, dass ein aktives Tun der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters erkennbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Für Streitigkeiten über die Abrechnung von Corona-Teststellen ist insbesondere keine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Nr. 2, Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes gegeben.
BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 - 3 B 12/23 -, juris Rn. 5 ff.; BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R -, juris Rn. 11 ff.
Dies gilt auch für Erstattungsansprüche aus derartigen Rechtsverhältnissen.
VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1988/23 -, juris Rn. 21.
Die Klageanträge zu 1.a), 2.a), 3.a), 4.a) und 5.a) sind als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei den Aufhebungsbescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) handelt.
Die Klageanträge zu 1.b), 2.b), 3.b), 4.b) und 5.b) sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft. Begehrt wird ein tatsächliches Handeln der Beklagten, nämlich die Zahlung der in den Abrechnungsbescheiden zuletzt festgesetzten Beträge. Da mit den Abrechnungsbescheiden bereits eine Festsetzung der Leistung durch Verwaltungsakt erfolgt ist, ist insbesondere keine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Leistungsbescheides statthaft.
Insoweit anders gelagert VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris.
Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind jeweils nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Abrechnungsbescheide in den Ziffern 1. und 3. aufgehoben werden und die Klägerin in Ziffer 4. der Bescheide zur Rückzahlung der zuletzt gezahlten Vorschüsse aufgefordert wird (1.). Demgegenüber ist die jeweilige Ziffer 2. der Bescheide teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (2.). Anspruch auf weitere Zahlungen gegen die Beklagte hat die Klägerin nicht (3.).
Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Ziffern 1., 3. und 4. rechtmäßig.
Die Kammer lässt dahinstehen, ob sich die maßgebliche Fassung der Testverordnung nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung,
dafür etwa VG München, Urteil vom 10. November 2025 - M 26a K 24.76 -, juris Rn. 65 und vom 4. August 2025 - M 26a K 24.337 -, juris Rn. 35 f.; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 45 und vom 24. Juni 2025 - 40 K 7/25 -, juris Rn. 41; VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 - Au 9 K 24.1402 -, juris Rn. 34,
oder nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Abrechnung der Leistungen bemisst.
Dafür etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 6 A 10205/25.OVG -, juris Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 13. Oktober 2025 - RO 5 K 23.2100 -, juris Rn. 70 ff.
Da die aufgehobenen Bescheide Zeiträume ab Juli 2021 betreffen, ist die Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Fassungen der maßgeblichen Normen haben sich seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr entscheidungserheblich geändert.
Aus diesem Grunde die Frage ebenfalls offenlassend VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2025 - 5 K 2388/23.F -, juris Rn. 25.
Die Befugnis zur Aufhebung der Abrechnungsbescheide in Ziffer 1. und Ziffer 3. der Bescheide folgt aus § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV. Danach haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechneten und ausgezahlten Vergütungen an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, (seit 1. September 2022:) Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Damit hat der Verordnungsgeber nicht allein eine spezielle Regelung zur Rückforderungsvorschrift des § 49a VwVfG NRW erlassen. Auch die Aufhebung der bisherigen Abrechnungsbescheide ist nach Sinn und Zweck der Norm von dieser Bestimmung erfasst. Insbesondere kommt ein Rückgriff auf § 48 VwVfG NRW nicht in Betracht.
Vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 6 A 10205/25.OVG -, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 17. Dezember 2025 - M 26b K 23.4579 -, juris Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 24. Juni 2025 - 7 K 4982/23 -, juris Rn. 16.
Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Regelung in § 7a Abs. 5 TestV eine strenge Kontrollmöglichkeit und die Einführung wirksamer Instrumente zur Reaktion auf etwaige fehlerhafte Abrechnungen.
Siehe die zutreffenden Erwägungen bei VG Regensburg, Urteil vom 13. Oktober 2025 - RO 5 K 23.2100 -, juris Rn. 50 ff.
Hierzu gehört auch und gerade, dass die Abrechnungsbescheide schon bei Vorliegen der strengen Tatbestandsvoraussetzungen der TestV einer Aufhebung unterliegen und diese Aufhebung gerade nicht den Anforderungen des § 48 VwVfG NRW zu genügen hat. Diese Auslegung deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des Art. 2 § 1 Abs. 5 Verkehrsfinanzgesetz 1971.
BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 39.92 -, juris Rn. 10 ff.; die Übertragbarkeit auf die TestV ebenfalls bejahend VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 - 40 K 15/25 -, juris Rn. 57.
Formelle Bedenken gegen die Ziffern 1. und 3. der Bescheide bestehen nicht. Die Beklagte ist als Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV für deren Erlass zuständig. Dass die Klägerin vor Erlass der Bescheide nicht angehört wurde, ist unbeachtlich. Die Beklagte hat die Anhörung während des Klageverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt.
Überdies wäre eine fehlende Anhörung gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei den in Rede stehenden Verwaltungsakten handelt es sich um gebundene Entscheidungen. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW vorliegen.
BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 16.24 -, juris Rn. 15 m. w. N.
Für den Fall eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 7a Abs. 5 TestV ist dementsprechend von einer Unbeachtlichkeit auszugehen.
So unter anderem auch VG Regensburg, Urteil vom 13. Oktober 2025 - RO 5 K 23.2100 -, juris Rn. 62; VG München, Urteil vom 4. August 2025 - M 26a K 24.337 -, juris Rn. 40; VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1988/23 -, juris Rn. 26.
Weiterhin enthält § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV ausdrücklich eine Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten.
Die Ziffern 1. und 3. der Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Tatbestandlich setzt § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV voraus, dass im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Zu Unrecht gewährt wurde eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Darlegungs- und beweisbelastet für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten ist gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV der jeweilige Leistungserbringer.
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen, dass sie die ihr obliegenden Dokumentationspflichten erfüllt hat. Die Anforderungen an die Abrechnungs- und Leistungsdokumentation richten sich nach § 7 Abs. 5 TestV. Die Klägerin hat die ihr obliegende Pflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV nicht erfüllt (aaa.). Diese Bestimmung steht mit höherrangigem Recht in Einklang (bbb.). Auch das Vorliegen nur eines Dokumentationsmangels genügt den Anforderungen des - verfassungskonformen - § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV (ccc.).
aaa.)
§ 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV verlangt seit dem 1. Juli 2021 (vgl. § 19 Abs. 1 der TestV vom 24. Juni 2021 - BAnz AT 25. Juni 2021 V1) eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Diese muss - was sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt - nachträglich, also nach erfolgtem Test, vorgenommen werden.
VG München, Urteil vom 10. November 2025 - M 26a K 24.76 -, juris Rn. 70; VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 7 L 2016/24.WI -, juris Rn. 139; VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 36 ff., 54.
Als Mindestanforderung an diese Nachweise ist dabei zudem zu verlangen, dass die entsprechende Erklärung willentlich durch die getestete Person abgegeben wurde.
VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 25.
Die Beklagte trifft dabei keine Pflicht zur eigenständigen Aufklärung des Sachverhalts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, da die Darlegungslast, wie ausgeführt, gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV bei der Klägerin lag. Von dieser nicht vorgetragene Umstände musste die Beklagte, soweit sie die Klägerin zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert hat, nicht von sich aus aufklären.
VG München, Urteil vom 10. November 2025 - M 26a K 24.76 -, juris Rn. 69; VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 7 L 2016/24.WI -, juris Rn. 143; VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 - Au 9 K 24.1402 -, juris Rn. 38; VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 16.
Genügende Nachweise hat die Klägerin nicht vorgelegt. Im Rahmen der Prüfung der Unterlagen für den Monat Oktober 2022 stellte die Beklagte fest, dass ein solcher Nachweis nicht beigebracht wurde. Die Klägerin bestätigte in der Folge im Verwaltungs- und auch im gerichtlichen Verfahren, dass diese auch nicht erhoben wurden.
bbb.)
Entgegen der klägerischen Auffassung ist § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) notwendige Ermächtigungsgrundlage für den erstmaligen Erlass der vorgenannten Bestimmung ist § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 2, Satz 3, 9, 12, 13 und 15 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 16. September 2022 gültigen Fassung (a. F.). Konkret für die Bestimmung der Anforderungen im Rahmen von Abrechnungen durch Testzentren ermächtigt § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V a. F. das Bundesministerium für Gesundheit, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dazu, im Wege der Rechtsverordnung das Nähere zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren betreffend die Testzentren zu regeln. Die formellen und materiellen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Deutsche Bundestag im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz AT 1. Dezember 2020 V1) - gemäß dem dortigen § 19 Abs. 1 der 2. Dezember 2020 - das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt.
Vor Inkrafttreten zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2020, BT-PlPr. 19/191 S. 24109.
Auch durch das Auslaufen der Feststellung des Deutschen Bundestages am 25. November 2021 sind die Voraussetzungen für die Verordnung nicht entfallen, da diese nach § 20i Abs. 3 Satz 16 SGB V a. F. noch bis zu einem Jahr nach dem Entfall der Feststellung in Kraft bleiben durfte. Nach der Änderung des § 20i Abs. 3 Satz 13 SGB V a. F. durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b) Unterbuchst. cc) des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurde die Möglichkeit der Fortgeltung derjenigen Regelungen der Verordnung, welche unter anderem die Abrechnung bereits erbrachter Leistungen betreffen, bis zum 31. Dezember 2024 geschaffen. Diese Frist wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 254) bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Die Regelung zur Dokumentationspflicht in § 7 Abs. 5 TestV ist eine Bestimmung zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen, weil die Auftrags- und Leistungsdokumentation eine Grundlage der ordnungsgemäßen Abrechnung darstellt. Sie unterfällt als solche nicht nur dem Regelungsbereich des § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V, sondern gilt auch unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 20i Abs. 3 Satz 16 SGB V fort.
Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 28 bis 30.
Die Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests im Rahmen der Auftrags- und Leistungsdokumentation beeinträchtigt die Rechte der Teststellenbetreiber auch nicht unangemessen. Die Anforderungen an eine schriftliche oder elektronische Bestätigung rechtfertigen die Annahme einer solchen Unangemessenheit nicht. Entgegen der klägerischen Auffassung erfordert ein solcher Nachweis nicht die Einhaltung der Schriftform oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
In diese Richtung allerdings VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 52.
Der Verordnungsgeber hat explizit nicht eine Bestätigung in schriftlicher oder elektronischer Form verlangt. Auch ist der Begriff der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung mit einer solchen Formulierung nicht synonym zu verstehen. So ist eine „schriftliche oder elektronische Bestätigung“ beispielsweise auch in § 16 Abs. 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgesehen. Nach der diesbezüglichen Verordnungsbegründung soll hierfür „ein Schriftstück, eine E-Mail oder eine andere elektronische Übermittlung“ ausreichend sein.
Vgl. BR-Drs. 770/16 S. 93.
Aus der Begründung zur Einfügung des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV ergibt sich nicht, dass der Verordnungsgeber besonders strenge Maßstäbe für diesen Teil der Dokumentationspflichten setzen wollte. Im Gegenteil wäre das Erfordernis einer Bestätigung, die der Schriftform oder der elektronischen Form genügen muss, im Katalog des § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV eine Ausnahme. Da in der Begründung die Nummern 5 bis 8 ohne zu differenzieren zusammengefasst werden, ist ein derartiges Verständnis fernliegend. Die Form wird in der Begründung überhaupt nicht aufgegriffen.
Vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Juni_2021_mit_Begruendung.pdf, S. 37, letzter Abruf aller zitierten Internetseiten: 15. Mai 2026.
Allein die in der Begründung zum Ausdruck kommende Absicht, eine bessere Kontrolle zu ermöglichen und betrügerische Abrechnung zu erschweren, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Verordnung die Einhaltung der Schriftform oder elektronischen Form verlangt.
So aber wohl VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 55.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Erfordernis der schriftlichen oder elektronischen Form vermutlich eine noch stärkere Betrugsprävention bewirkt hätte. Dies hätte jedoch zugleich eine deutliche Steigerung des bürokratischen Aufwandes bedeutet. Dem ebenfalls verfolgten Ziel, niedrigschwellig eine flächendeckende Möglichkeit zur Testung auf das SARS-CoV-2-Virus zu schaffen (exemplarisch verwiesen sei etwa auf § 1 Abs. 2 der Coronateststrukturverordnung NRW), wäre dies in erheblicher Weise abträglich gewesen. Es überzeugt vor diesem Hintergrund nicht die Norm dahingehend auszulegen, dass einseitig die bestmögliche Betrugsprävention zum Maßstab der Dokumentationspflichten gemacht werden sollte.
Dass in der Verordnungsbegründung auch eine „Unterschrift“ im Zusammenhang mit den Erfordernissen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 bis 8 TestV als erforderlich angesehen wird,
siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Sept-2021_mit_Begruendung.pdf, S. 39,
ist ebenfalls für die hier in Rede stehende Frage unbeachtlich. Insoweit wird allein auf die Bestätigung der Voraussetzungen des § 4a TestV in der damaligen Fassung abgestellt. Da die Bestätigung durch die getestete Person nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV für einen solchen Nachweis ersichtlich nicht herangezogen kann, kann aus dem Unterschriftserfordernis nichts für die einzuhaltende Form im Hinblick auf § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV hergeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der betreffende Satz in der späteren Änderungsverordnung explizit die neu eingefügte Ziffer in § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 9 TestV adressiert.
Siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Dritte_VO_Aend_Coronavirus-Testverordnung_mit_Begruendung.pdf, S. 16 f.
Ausreichend war dementsprechend auch eine nach der Testung erfolgende elektronische Bestätigung durch die getestete Person selbst, die nicht den besonderen Anforderungen der elektronischen Form genügt.
In diese Richtung auch VG München, Urteil vom 10. November 2025 - M 26a K 24.76 -, juris Rn. 70, wonach etwa ein dokumentierter elektronischer Abruf eines Testergebnisses ausreichend sei.
Dass die Auslegung der Norm verschiedene Möglichkeiten ergibt, die Anforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV zu erfüllen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit bestand für Teststellenbetreiber eine Wahlfreiheit, wie man die Anforderungen erfüllt. Dies stellt auch keine geltungserhaltende Reduktion dar.
VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 51.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf ein abweichendes Normverständnis des durchschnittlichen Normadressaten berufen. Ein etwaiger Rechtsirrtum ist für die Frage, ob ein Verstoß gegen ein Gesetz objektiv vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Relevant wäre ein solcher Irrtum nur, wenn es auf einen Verschuldensvorwurf ankäme und ein Rechtsirrtum - was vorliegend schon zweifelhaft ist - unvermeidbar wäre. Gerade bei der Generierung von Umsätzen in Millionenhöhe kann erwartet werden, dass eine Klärung der rechtlichen Grundlagen der eigenen Tätigkeit erfolgt.
Die Erstreckung der Auftrags- und Leistungsdokumentation auch auf eine im vorgenannten Sinne zu verstehende schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Durchführung des Tests dient einem legitimen Zweck. Auf diese Weise sollte eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Leistungserbringung verbessert werden, um die rechtmäßige Verwendung von Mitteln aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds überprüfen zu können und auf diese Weise betrügerische Handlungen zu erschweren,
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Dritte_VO_Aend_Coronavirus-Testverordnung_mit_Begruendung.pdf, S. 37.
Die Regelung ist zudem zur Erreichung dieses Ziels geeignet, also zur Zielerreichung jedenfalls förderlich. Dem steht nicht entgegen, dass auch eine solche Bestätigung grundsätzlich unberechtigterweise erstellt werden kann, ein Betrug also auf diese Weise nicht ausgeschlossen wird. Dennoch wird die Hemmschwelle hierdurch erhöht, da zur Erreichung eines betrügerischen Ziels die Begehung weiterer Straftaten erforderlich wird.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 33.
Diese Annahme wird auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass es - wie festgestellt - keiner besonders qualifizierten Form für die Bestätigung bedarf. Allein das Erfordernis eines weiteren Zwischenschritts - der auch, etwa mit Blick auf den Zeitpunkt der Erstellung des Nachweises, eine weitergehende Plausibilitätskontrolle ermöglicht - genügt für die Annahme, dass die Maßnahme zur Zielerreichung geeignet ist. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, dass eine vollständige Nachprüfbarkeit der Identität der getesteten Person im Rahmen der Bestätigung nicht möglich ist. Jedenfalls ist in Verbindung mit den anderen zu dokumentierenden Angaben eine hinreichende Wirksamkeit gegeben.
Die Regelung ist ferner erforderlich, weil es kein milderes, ebenso effektives Mittel gibt, das erstrebte Ziel zu erreichen. Maßnahmen, die auf ein Tätigwerden der getesteten Person verzichten, sind noch betrugsanfälliger und damit weniger geeignet.
VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 34.
Einen Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form zu verlangen, wäre mit Blick auf die von der Klägerin zurecht vorgetragenen organisatorischen Schwierigkeiten jedenfalls nicht milder. Auch einen Nachweis etwa durch Vernehmung von Zeugen zuzulassen, wäre mit großem Aufwand und größeren Unsicherheiten verbunden. Ebenso effektiv wie die in der Verordnung vorgesehene Nachweispflicht wäre diese Möglichkeit nicht.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2025 - 2 K 1054/24 -, juris Rn. 33.
Zudem ist die Regelung angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und der Grad der Zielerreichung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in Rechte der Klägerin stehen. Jedenfalls bei einer Auslegung, die keine Schriftform oder elektronische Form fordert, war dieser zusätzliche Dokumentationsschritt dem Grunde nach mit nur geringem Mehraufwand für die Klägerin verbunden. Dass, wie die Klägerin vorträgt, eine solche Bestätigung in den gängigen Software-Systemen nicht vorgesehen war, ist dabei - unabhängig davon, ob dieser Vortrag in der Sache zutrifft - unerheblich.
So auch VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 62.
Eine Bestätigung war technisch jedenfalls nicht unmöglich.
Für die Frage der Angemessenheit kommt es nicht darauf an, ob marktgängige Software die Anforderungen der Verordnung hinreichend abgebildet hat. Soweit das nicht der Fall war, war es Aufgabe der Teststellenbetreiber, die Erfüllung dieser Anforderungen sicherzustellen. Ob der Klägerin vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche gegen den Softwarebetreiber zustehen können,
ebenfalls erwogen bei VG Frankfurt, Urteil vom 30. September 2025 - 5 K 2277/23.F -, juris Rn. 42; Singer/Bühler, NVwZ 2024, 1483, 1486,
bedarf im hiesigen Verfahren keiner Entscheidung.
Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht über Änderungen der Verordnung informiert hat, ist der Klägerin nicht zugute zu halten. Als Normunterworfene war es ihre eigene Obliegenheit, sich über die jeweils geltende Rechtslage zu informieren. Die Beklagte musste auf Änderungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht hinweisen. Dass eine solche Informationsverschaffung der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, ist angesichts der Tatsache, dass alle Änderungen der Coronavirus-Testverordnung ordnungsgemäß verkündet wurden, nicht anzunehmen.
Der Angemessenheit steht es nicht entgegen, dass die Dokumentationspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV nur dann erfüllt werden konnte, wenn die getestete Person eine entsprechende Erklärung abgibt. Dabei trifft es zu, dass der Teststellenbetreiber auf die Abgabe der Erklärung keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Allerdings war es insbesondere mit den Anforderungen der Verordnung vereinbar, den Abruf des Testergebnisses von der Abgabe einer entsprechenden Bestätigung abhängig zu machen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit bei ordnungsgemäßer Durchführung des Tests zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch die getestete Person geführt hätte. Auch in diesem Fall bestand zwar das Risiko, dass eine Person auf den Abruf des Ergebnisses verzichtet. In diesem Fall wäre der Test durchgeführt worden, eine Abrechnung aber wegen Umständen, die außerhalb der Sphäre des Teststellenbetreibers liegen, nicht möglich gewesen. Dass dieser Fall nach der Verordnung theoretisch möglich ist, stellt die Angemessenheit nicht in Frage. Hierfür spricht zunächst, dass es nur in - von der Klägerin auch nicht vorgetragenen - Ausnahmefällen zu erwarten war, dass trotz ordnungsgemäßer Testdurchführung eine Bestätigung nicht abgegeben würde. Für derartige Fälle sind die Teststellenbetreiber aber darauf zu verweisen, dass die für ordnungsgemäß abgerechnete Tests zu zahlende Vergütung dergestalt bemessen war, dass auch in Einzelfällen hinzunehmen war, wenn Tests nicht vergütet wurden. Nichts anderes galt etwa, wenn eine Testung - egal aus welchen Gründen - fehlgeschlagen war.
Dazu etwa VG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 L 2707/23.F -, juris Rn. 59.
Insoweit überwiegt das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung durch strenge Dokumentationspflichten im Einzelfall das Vergütungsinteresse des Teststellenbetreibers.
ccc.)
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein wegen der Verletzung der Pflicht zur Auftrags- und Leistungsdokumentation in Bezug auf § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV die Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV bejaht hat.
§ 7a TestV ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Norm liegt mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 2, Satz 13 SGB V eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde. Die Ausführungen zu § 7 Abs. 5 TestV gelten entsprechend. Die Ermächtigung betreffend Vergütung und Abrechnung umfasst auch den Erlass einer Verordnungsbestimmung zur Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Vergütungen.
So auch VG Frankfurt, Beschluss vom 14. August 2024 - 5 L 3092/23.F -, BeckRS 2024, 39252 Rn. 23 ff.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV genannten Daten als Mindestumfang vorhanden sein müssen und bei Durchführung einer entsprechenden Prüfung vorzulegen sind.
VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 13.
Da es sich bei den Dokumentationspflichten um anspruchsbegründende Voraussetzungen für eine Auszahlung handelt,
vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2023 - 5 K 2388/23.F -, juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 - Au 9 K 24.1402 -, juris Rn. 40; VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 22,
ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Vergütung im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zu Unrecht gewährt worden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfung nur für einen Monat die konkreten Nachweise angefordert hat, die Rückforderung aber alle Monate erfasst. Dabei ist davon auszugehen, dass einzelne, nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen nicht ohne Weiteres Auswirkungen auf sämtliche andere Leistungen in dem Abrechnungszeitraum haben.
Hessischer VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 39 ff.
Aufgrund der Aussage der Klägerin, dass Nachweise nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV in keinem Fall erhoben wurden, handelt es sich aber um ein systematisches Vorgehen. Dies macht weitere Prüfungen für andere Abrechnungsmonate entbehrlich.
So auch Hessischer VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 40.
Die Klägerin kann nichts daraus herleiten, dass die regelbeispielhafte Aufzählung in § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV vorsieht, die dortigen Angaben seien nur „soweit erforderlich“ Teil der Auftrags- und Leistungsdokumentation. Soweit nicht - was nicht erfolgt ist - die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 TestV (ab der seit dem 11. Oktober 2021 geltenden Fassung) in ihren Vorgaben nach § 7 Abs. 6 Satz 1 TestV einen generellen Dispens vorsieht, ist eine Ausnahme von der Erforderlichkeit nur dann (möglicherweise) anzunehmen, wenn dem Sinn und Zweck des entsprechenden Regelbeispiels auch auf andere Weise genügt wird. Das erfordert für § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV, dass eine anderweitige Dokumentation existiert, die eine aktive Bestätigung der Testdurchführung durch die getestete Person belegt.
Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 7 L 2016/24.WI -, juris Rn. 139 ff.; VG Münster, Urteil vom 11. März 2023 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 58 bis 60; ähnlich VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2023 - 5 K 2388/23.F -, juris Rn. 35. Insgesamt gegen eine von den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung losgelöste Einzelfallprüfung VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 58.
Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dass aus der Nichterfüllung der Dokumentationspflicht ein vollständiger Verlust des Vergütungsanspruchs folgt, ist überdies mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin ist dabei durchaus erheblich.
Von einer „gravierend[en]“ Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ausgehend (und die Angemessenheit bejahend) VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2025 - 5 K 2388/23.F -, juris Rn. 36. Ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2026 - 13 A 3462/25 -, juris Rn. 9.
Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob ohne Weiteres auf die Grundsätze des Abrechnungswesens von Leistungserbringern im Medizinsektor zurückgegriffen werden kann,
in diese Richtung unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2023 - L 4 KR 549/22 B ER -, juris Rn. 52 etwa VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 17 ff.; VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 49; auch VG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 5 L 2707/23.F -, juris Rn. 67,
oder ob eine Übertragbarkeit auf die ad hoc eingerichteten Corona-Teststellen unzulässig ist.
So Hessischer VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 46 ff.; aus der Literatur etwa Singer/Bühler, NVwZ 2024, 1483, 1486; Plagemann/Schäfer-Kuczynski, Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2023, 456047.
Auch ist nicht näher von Bedeutung, in welcher Hinsicht diese einen Entfall des Vergütungsanspruchs begründen könnten. Denn auch unabhängig davon genügen die Dokumentationsverstöße den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für die Mittelverwendung nach der Testverordnung,
nach dem Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 5. Februar 2024, Gz. IX 1 - 0001971, https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/corona-testung-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 6, zahlte der Bund für Corona-Testungen während der Pandemie rund 17,8 Milliarden Euro,
war eine ordnungsgemäße Dokumentation von besonderer Bedeutung. Eine Überprüfung im Vorfeld der Auszahlung war angesichts der pandemiebedingt notwendigen Kurzfristigkeit und der flächendeckenden Errichtung von Teststellen, deren Finanzierung sicherzustellen war, vom Verordnungsgeber als nicht praktikabel angesehen worden. Daraus folgt wiederum die besondere Bedeutung einer nachträglichen Überprüfung, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 - Au 9 K 24.1402 -, juris Rn. 46; VG Frankfurt, Beschluss vom 14. August 2024 - 5 L 3092/23.F -, BeckRS 2024, 39252 Rn. 34; VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2024 - 8 K 3831/23.TR -, BeckRS 2024, 20929 Rn. 52. Die besondere Bedeutung der Dokumentation betonend auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 5 StR 498/23 -, juris Rn. 36.
Dies rechtfertigt, die Rückforderung der Vergütung allein auf derartige Verstöße zu stützen. Die Teststellenbetreiber haben sich dem strengen Regime der Dokumentationspflichten freiwillig unterworfen. Ihnen war bekannt (oder jedenfalls musste ihnen bekannt sein), dass die Nichterfüllung von Dokumentationspflichten einen Entfall des Leistungsanspruchs zur Folge hat.
Im Übrigen ist auch in anderen Zusammenhängen anerkannt, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation die Rückforderung von gewährten Mitteln rechtfertigt. So können etwa Zuwendungen an Ratsfraktionen in vollem Umfang allein deshalb zurückgefordert werden, weil der Verwendungsnachweis nach § 56 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW nicht vorgelegt wurde.
Konkret zu diesem Fall VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 1 K 996/23 -, juris Rn. 46.
Dass sich die Dokumentationsanforderungen im Rahmen der TestV auf die Umstände der Testdurchführung beziehen und nicht unmittelbar auf die Mittelverwendung als solche, stellt dabei keinen erheblichen Unterschied dar.
Darauf, ob der Klägerin insoweit ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt es nicht an. Die Rückerstattungspflicht knüpft gerade nicht an einen schuldhaften Verstoß gegen Bestimmungen der TestV an.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2025 - 2 K 1054/24 -, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 47; VG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 - Au 9 K 24.1402 -, juris Rn. 42; VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1987/23 -, juris Rn. 55.
Für das hiesige Verfahren bleibt auch ohne Bedeutung, ob etwas anderes gilt, wenn die Testungen unstreitig erbracht wurden und die Dokumentation unverschuldet verloren gegangen ist.
Dies in Betracht ziehend OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2026 - 13 A 3462/25 -, juris Rn. 10.
Für eine solche Ausnahmekonstellation ist nichts ersichtlich.
Auch der Umstand, dass bei der Rückforderung ein Ermessen nicht vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass die Rückforderung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn nur einzelne Dokumentationspflichten nicht erfüllt sind. Da mit Blick auf den großen Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Corona-Tests eine umfassende Kontrollmöglichkeit und Rückabwicklung bei unrechtmäßiger Zahlung geboten war, durfte der Verordnungsgeber eine gebundene Entscheidung für die Rückforderung vorsehen.
Siehe auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 2 K 2565/23 -, juris Rn. 41.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Besonderheit der Testverordnung. Auch die Erstattungsvorschrift des § 49a VwVfG NRW sieht im Umfang der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine gebundene Entscheidung über die Erstattung vor.
Das Risiko einer nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechenden Abrechnung lag bei der Klägerin. Diese musste das Risiko, das insbesondere die umfangreichen Dokumentationspflichten und die einschneidenden Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen mit sich bringen, abschätzen und bewerten.
VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2024 - 8 K 3831/23.TR -, BeckRS 2024, 20929 Rn. 50.
Der Anspruch ist auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte gewusst hätte, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen (der Rechtsgedanke des) § 814 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs allgemein,
dazu etwa einerseits OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, juris Rn. 49; andererseits bspw. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 LB 3/21 -, juris Rn. 87; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 3 ZB 19.553 -, juris Rn. 19 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1991 - 1 A 10312/89 -, juris Rn. 24,
oder konkret im Falle des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV herangezogen werden kann. Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einwendung nicht vor. Die Beklagte hat nicht in der Kenntnis gezahlt, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen wäre. Notwendig hierfür wäre, dass die Beklagte nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass sie nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass sie nach der Rechtslage nichts schuldet.
Statt aller BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 -, juris Rn. 44.
Hier hatte die Beklagte bis zur Durchführung der vertieften Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 2 TestV keinen Anlass, die Dokumentation der Klägerin zu überprüfen. Eine etwaige Unvollständigkeit war ihr aus diesem Grunde nicht bekannt. Da die Regelungen zur Überprüfung entsprechend den Vorschriften der TestV erfolgt sind, ist auch für die Annahme, die Beklagte habe sich einer Erkenntnis fehlender Verpflichtung bewusst verschlossen, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde, kein Raum.
Zu diesem Kriterium in Bezug auf § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 -, juris Rn. 32; zur Übertragbarkeit auf § 814 BGB etwa Sächsisches LAG, Urteil vom 22. August 2022 - 2 Sa 188/21 -, juris Rn. 146.
Aus den vorstehenden Gründen kommt auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden der Beklagten durch die zunächst erfolgte vorbehaltlose Auszahlung in Betracht. Da, wie bereits dargelegt, die Beklagte nicht gehalten war, die Klägerin über Änderungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu informieren, kommt auch insoweit ein Mitverschulden nicht in Betracht.
Die jeweilige Ziffer 4. der angefochtenen Bescheide ist ebenfalls rechtmäßig. Die Rückforderung der für die Quartale III/2022 und IV/2022 geleisteten Vorauszahlungen kann auf § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV gestützt werden.
Die tatbestandlichen Anforderungen der Norm sind erfüllt. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen, da die Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung auf Tatbestandsebene parallel ausgestaltet sind. Die Vergütung wurde aus den obenstehenden Gründen zu Unrecht gewährt.
Auch auf Rechtsfolgenebene weisen die Bescheide hinsichtlich dieser Rückzahlungsverpflichtung keine Rechtsfehler auf. Die mit der Ziffer zurückgeforderten Abschlagszahlungen wurden an die Klägerin ausgezahlt und sind Teil der abgerechneten und ausgezahlten Vergütung.
Die Voraussetzungen für die jeweilige Rückforderung in Ziffer 2. der angefochtenen Bescheide liegen dem Grunde nach vor. Der Tatbestand ist erfüllt. Die Ausführungen zu Ziffer 4. der Bescheide gelten für die jeweilige Ziffer 2. in gleicher Weise.
Soweit die Rückforderung aber auch für die Summe erfolgt, die bereits als Verwaltungskosten einbehalten wurde, ist der Bescheid aufzuheben. Bei der Höhe der Rückforderung wurde nicht berücksichtigt, dass der Auszahlung bereits eine Einbehaltung von Verwaltungskosten vorausging. Dies ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV. Danach ist die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten. Der Klägerin wurde jedoch der Anteil des Honorars, der für die Verwaltungskosten einbehalten wurde, nicht im Sinne der Vorschrift ausgezahlt.
Anders VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1988/23 -, juris Rn. 78; dem zustimmend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2025 - 2 K 1054/24 -, juris Rn. 36. Diese Frage nicht behandelnd OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2026 - 13 A 3462/25 -, juris.
Mit der Einbehaltung der Verwaltungskosten wurde die Klägerin nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten befreit, die als Auszahlung im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zu werten ist. Nach § 8 Satz 2 TestV wird ein, je nach Zeitraum differierender, Prozentsatz des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 TestV von denjenigen Leistungserbringern und sonstigen abrechnenden Stellen, die nicht Mitglied der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, einbehalten.
Der „einbehaltene“ Betrag ist aber nicht als Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem jeweiligen Teststellenbetreiber zu verstehen, der dem Grunde nach letzterem auszuzahlen wäre. Auch die Verordnungsbegründung zu § 8 TestV geht von einer Differenzierung von Abrechnungsbetrag und Auszahlungsbetrag aus:
„Der jeweilige Verwaltungskostensatz ist von dem Gesamtbetrag der Abrechnung abzuziehen und mindert dadurch die an die Leistungserbringer auszuzahlende Vergütung.“, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-TestV_mit_Begruendung_270121.pdf, S. 31 (Hervorhebung durch die Kammer); insoweit ebenfalls differenzierend VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2024 - 8 K 3831/23.TR -, BeckRS 2024, 20929 Rn. 47.
Wenn nun in dem später eingefügten § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV kumulativ die „abgerechnete und ausgezahlte“ Vergütung zum Gegenstand der Rückforderung gemacht wird, wird diese Unterscheidung übernommen. Da in der Begründung die Verwaltungskosten gerade nicht als „ausgezahlt“ an die Leistungserbringer anzusehen waren, ist dieses Verständnis auf § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zu übertragen.
Auch ist in der Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 TestV mit Wirkung zum 5. Dezember 2024 eingefügt worden, dass folgende Daten zu übermitteln sind:
„Angaben zur Höhe der […] vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge, der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon als Verwaltungskostensatz nach § 8 einbehaltenen Beträge“
Ausweislich der Verordnungsbegründung diente dies dem Zweck, Transparenz über die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen noch vorhandenen Gelder zu schaffen, die nach Abschluss der Abrechnungsprüfungsverfahren gegebenenfalls wieder an den Bund zurückgeführt werden.
So https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/RefE_3._VO_AEnderung_CoronaImpfV_und_TestV.pdf, S. 17.
Durch die auf die insgesamt überwiesene Summe bezogene Beschreibung „hiervon“ hat der Verordnungsgeber zwischen den ausgezahlten Beträgen und den Verwaltungskosten differenziert. Dass an dieser Stelle die Verwaltungskosten also explizit den nicht ausgezahlten Mitteln zugeordnet werden, zugleich aber eine „Auszahlung im Rechtssinne“ für § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zugrunde gelegt werden sollte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ergibt die Aufschlüsselung nur dann Sinn, wenn die Verwaltungskosten nicht bereits unter die zurückzuführenden Beträge fallen. Wären auch die Verwaltungskosten Teil der zurückzufordernden und in der Folge rückzuführenden Beträge im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 6 TestV, würde die Differenzierung, welcher Teil hiervon auf die Verwaltungskosten entfällt, keinen Erkenntnisgewinn bringen. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn die rückzuführenden Beträge den Verwaltungskostensatz gerade nicht enthalten - weil dieser nicht nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zurückgefordert werden kann - und deshalb aus Transparenzgründen der um diese Kosten geminderte Betrag mitzuteilen ist.
Die Klägerin war aus diesem Grunde auch nicht als Schuldnerin des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten anzusehen.
Insoweit unterscheidet sich die Regelung in der Testverordnung zunächst von den Regelungen zur Erstattung von Verwaltungskosten der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber ihren Mitgliedern. Derartige Kostenerhebungen sind grundsätzlich im Satzungswege geregelt und dabei auf § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu stützen. Es handelt sich der Sache nach um eine Ausgestaltung von Beiträgen der Mitglieder, wohingegen die Klägerin gerade kein Mitglied der Beklagten ist.
Zur Qualifizierung als Beitrag im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts etwa BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 18.
Auch der Wortlaut, dass die Verwaltungskosten „einbehalten“ werden, lässt nicht den Rückschluss zu, Schuldner des Anspruchs sei der jeweilige Leistungserbringer.
So aber VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1988/23 -, juris Rn. 79.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 TestV (§ 14 Abs. 1 Satz 3 TestV in der bis zum 4. Dezember 2024 geltenden Fassung) zahlte das Bundesamt für Soziale Sicherung den Gesamtbetrag - also die Vergütung einschließlich der Sachkosten - an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung aus. Dies diente der in § 13 Abs. 1 Satz 1 TestV normierten Erstattung für die Kosten der Errichtung und des laufenden Betriebs von Testzentren. Hieraus ergibt sich, dass die Kosten für die Testzentren letztlich vollumfänglich vom Bund zu tragen waren. Im Ergebnis war deshalb auch der Verwaltungskostensatz aus Bundesmitteln zu begleichen. Dass aber die Verwaltungskosten eigentlich von den Teststellenbetreibern zu begleichen gewesen wären, erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Der Wortlaut „einbehalten“ ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch, den die Kassenärztliche Vereinigung gegen den Bund hat, vor der Auszahlung von dem Abrechnungsbetrag abgezogen wird und insoweit den Auszahlungsanspruch der Teststellenbetreiber von vornherein mindert, nicht etwa einen zunächst bestehenden Anspruch nachträglich untergehen lässt.
Da für eine Rückforderung nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV die Voraussetzungen der Abrechnung und Auszahlung kumulativ vorliegen müssen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Ein anderweitiges Ergebnis kann auch nicht aus dem Rechtsgedanken des Veranlassungsprinzips hergeleitet werden. Dieses ist zwar gerade keine Besonderheit des gerichtlichen Kostenrechts.
BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 2 BvR 1596/01 -, juris Rn. 40.
Auch ist die Verwaltungstätigkeit der Beklagten - unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in der einbehaltenen Höhe entstanden sind - zurechenbar durch die Klägerin verursacht worden. Allerdings sollten aus den vorstehend dargelegten Gründen die Kosten der Kassenärztlichen Vereinigungen nie von den Teststellen zu tragen sein. Es wurde gerade keine von diesen zu entrichtende Gebühr veranschlagt. Stattdessen wurden die Mittel sowohl für die Vergütung als auch für die Verwaltungskosten unmittelbar vom Bund bereitgestellt und sollten in Gänze von diesem getragen werden. Vor dem Hintergrund dieser Systematik verbietet sich der Rückgriff auf das allgemeine Veranlassungsprinzip.
Die nach alledem zu Unrecht zurückgeforderten Verwaltungskosten betragen im streitgegenständlichen Zeitraum
für die Betriebsstättennummer N09: 8.817,99 Euro (Quartale IV/2021 bis III/2022),
für die Betriebsstättennummer N05: 30.346,40 Euro (Juli aus Abrechnung Quartal II/2021 bis Quartal III/2022),
für die Betriebsstättennummer N07: 25.066,87 Euro (Juli aus Abrechnung Quartal II/2021 bis Quartal III/2022),
für die Betriebsstättennummer N03: 5.690,84 Euro (Quartale I/2022 bis III/2022) und
für die Betriebsstättennummer N11: 23.124,00 Euro (Juli aus Abrechnung Quartal II/2021 bis Quartal III/2022).
Soweit die Beklagte für jede Quartalsabrechnung von einem Verwaltungskostensatz nach § 8 Satz 2 TestV in der jeweils geltenden Fassung ausgegangen ist, hat die Kammer Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Berechnung. Der im Vergleich zu § 8 Satz 1 TestV erhöhte Kostensatz gilt nur für solche Teststellenbetreiber, die nicht Mitglied der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben. Ausweislich der Verordnungsbegründung sollte dieser erhöhte Satz dazu dienen, die Mehrkosten für die Etablierung eines Kontos und eines Abrechnungswegs abzubilden.
So https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-TestV_mit_Begruendung_270121.pdf, S. 31.
Dass nach der ersten erfolgten (Monats- oder jedenfalls Quartals-)Abrechnung noch die Voraussetzungen des § 8 Satz 2 TestV vorlagen, ist - da dann bereits gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet wurde - nicht anzunehmen.
So auch die Stellungnahme der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. vom 11. Juni 2021, https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Stellungnahmen/2021/2021-06-11-ABDA-Stellungn-Neufassung-Coronavirus-TestV.pdf, S. 4, auch unter Verweis darauf, dass in der Verordnungsbegründung https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Juni_2021_mit_Begruendung.pdf, S. 41, an einer Stelle verkürzt auf das Kriterium der vorherigen Abrechnung verzichtet wurde.
Gleichwohl bleibt die Einbehaltung eines zu hohen Verwaltungskostensatzes im vorliegenden Verfahren ohne Auswirkung. Eine Rückforderung ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass tatsächlich ein zu hoher Verwaltungskostensatz einbehalten wurde. Denn nach den obigen Ausführungen wurde der Betrag jedenfalls nicht ausgezahlt im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Zahlungen durch die Beklagte. Da die Höhe der Vergütung nach den vorstehenden Ausführungen zurecht auf Null festgesetzt wurde, kommen weitere Zahlungsansprüche aus § 7 Abs. 1 TestV nicht in Betracht. Anspruchsgrundlagen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Verhältnis zum Streitwert von 4.364.638,60 Euro unterliegt die Beklagte nur zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe von 93.046,10 Euro, also zu ca. 2,1 Prozent.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Verbindung der Verfahren für das Verfahren 29 K 1786/24 auf
1.168.381,39 Euro,
für das Verfahren 29 K 1787/24 auf
292.888,42 Euro,
für das Verfahren 29 K 1788/24 auf
476.875,40 Euro,
für das Verfahren 29 K 1789/24 auf
1.339.071,99 Euro,
für das Verfahren 29 K 1790/24 auf
1.087.421,40 Euro
und nach der Verbindung zum Aktenzeichen 29 K 1788/24 auf
4.364.638,60 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Für die Anfechtung der jeweiligen Ziffern 1. und 2. war ein Streitwert in Höhe von 3.748.240,50 Euro in Ansatz zu bringen, da es sich bei den zusammengefassten Ziffern jeweils um wirtschaftlich identische Streitgegenstände im Sinne von Ziffer 1.1.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen handelt. Für die Anfechtung der jeweiligen Ziffern 3. und 4. und die weiteren Zahlungsbegehren war ein Streitwert in Höhe von 616.398,10 Euro in Ansatz zu bringen. Die Anfechtung der jeweiligen Ziffer 3. ist wirtschaftlich identisch mit der Anfechtung der jeweiligen Ziffer 4., welche mit 377.497,75 Euro zu bemessen ist, in Verbindung mit dem weiter geltend gemachten Zahlungsanspruch, welcher mit 238.900,35 Euro zu bemessen ist.
Die Berechnung der Streitwerte bis zur Verbindung ergibt sich aus einer entsprechenden Berechnung nach obenstehenden Grundsätzen für das jeweilige Verfahren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.