Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 26.06.2025 – 8 K 2857/23
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0626.8K2857.23.00
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Lagebezeichnung V.-straße 0a auf dem Gemeindegebiet der Beklagten (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist im Bestand bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus und befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahr 2016 von seinem Nachbarn, welcher auch Eigentümer der östlich anschließenden Flurstücke 000 und 000 war und die dort befindliche Bestandsbebauung bewohnte.
Anlässlich eines im Jahr 2004 geplanten Bauvorhabens auf dem klägerischen sowie den benachbarten Grundstücken führte die Beklagte in internen Mitteilungen aus, dass infolge einer vom Kreis seinerzeit ausgesprochenen Ansiedlungsgenehmigung das Hauptwohnhaus auf dem (nunmehr) klägerischen Grundstück mit Bescheid vom 7. Juli 1956 - N01 - genehmigt worden sei. Die Bebauung auf den angrenzenden Flurstücken 000 und 000 sei durch Baugenehmigung vom 10. August 1990 - N02 - legalisiert worden, wobei diese als Wohnraumerweiterung der Bebauung auf dem Flurstück 000, dem nunmehr klägerischen Grundstück, gedient habe. Bei einem Rückbau vorhandenen Bestands mit Neuerrichtung sei aktuell geltendes Recht anzuwenden, wobei der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft vorsehe und dem entgegenstehe.
Der Landschaftsplan Nr. 4 des Rhein-Sieg-Kreises aus dem Jahr 2005 weist für das Vorhabengrundstück ein Landschaftsschutzgebiet aus. Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist es in Landschaftsschutzgebieten verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie Wege und Plätze - unabhängig von baurechtlichen Vorschriften - zu errichten oder bestehende Anlagen einschließlich deren Nutzung oder deren Außenseite zu verändern.
Mit Bauantrag vom 4. November 2022 begehrte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung eines Anbaus an das Einfamilienhaus. Ausweislich der Bauvorlagen befindet sich der Anbau mit Satteldach im südwestlichen Bereich des Gebäudes und dient der Herstellung eines großen Wohn-/Essbereichs unter Schaffung eines weiteren Badezimmers sowie Schlafzimmers. Ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie Schnitte waren dem Bauantrag nicht beigefügt.
Bereits in den Jahren 2016 und 2019 hatte der Kläger vergleichbare Bauanträge erfolglos eingereicht und hierbei insbesondere darauf verwiesen, dass keine weitere Versiegelung stattgefunden habe, da sich zuvor eine befestigte Terrasse auf der Grundfläche des Anbaus befunden habe.
Im Rahmen einer internen Stellungnahme vom 22. Februar 2023 hielt die Beklagte fest, dass bei einer Ortsbesichtigung im Oktober 2018 die ungenehmigte Errichtung des Anbaus festgestellt worden sei. Dem Kläger sei in der Folge ein Anhörungsschreiben zu einer geplanten Abbruchverfügung übersandt worden, welches dieser zum Anlass eines einzuleitenden Baugenehmigungsverfahrens - N03 - genommen habe. Jener Bauantrag sei mit Bescheid vom 12. Juni 2019 abgelehnt worden, da per Baulast aus dem Jahr 1990 gesichert gewesen sei, dass die baulichen Anlagen auf dem klägerischen Grundstück, welche einen ehemaligen Hühnerstall ersetzt hätten, nicht erweitert werden dürften. Sowohl gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2019 habe der Kläger seinerzeit Klage - 8 K 3949/19 - erhoben als auch hinsichtlich einer begehrten Löschung der Baulast - 8 K 1182/22. Nach Hinweis des Gerichts in Bezug auf formale Mängel bei der Eintragung sei die Baulast gelöscht und das Verfahren 8 K 1182/22 einer Erledigung zugeführt worden. Im Verfahren 8 K 3949/19 habe infolge dessen lediglich ein Bauvorbescheid hinsichtlich einem Bauvorhaben nicht entgegenstehender Baulasten erteilt werden können, im Übrigen habe jedenfalls kein bescheidungsfähiger Bauantrag aufgrund unvollständiger Bauvorlagen vorgelegen.
Unter dem 24. Februar 2023 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung auch des nunmehrigen Bauantrags Stellung zu nehmen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag „auf Erteilung eines Vorbescheids“ ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig. Das im Außenbereich belegene Vorhaben sei mangels landwirtschaftlicher Nutzung nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig und auch nach Abs. 2 nicht zulässig. Eine Wohnraumerweiterung um 60 m2 bei einer bereits bestehenden Wohnfläche von 185,5 m2 sei unverhältnismäßig und mit § 35 BauGB nicht zu vereinbaren. Zudem sei auch das naturschutzrechtliche Benehmen der zuständigen Behörde verweigert worden, da das im Landschaftsplan vorgesehene Landschaftsschutzgebiet zu sehr beeinträchtigt werde.
Der Kläger hat am 23. Mai 2023 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, dass er in dem seinerzeitigen Verfahren 8 K 3949/19 nur deshalb in Teilen die Kosten bei Erledigung des Verfahrens getragen habe, da die Bauvorlagen des seinerzeitigen Bauantrags nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Das Gericht habe insoweit lediglich auf jenen formalen Aspekt abgestellt, im Übrigen sei seine Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen. Auch die Beklagte habe sich seinerzeit dahingehend gebunden, den Bauantrag bei Einreichung genehmigungsfähiger Bauvorlagen positiv zu bescheiden; hieran müsse sie sich festhalten lassen.
Die Beklagte stütze die Ablehnung des Bauantrags nun jedoch erstmals auf eine fehlende Vereinbarkeit mit § 35 BauGB. Zwar liege das Vorhabengrundstück unstreitig im Außenbereich und es handele sich auch nicht um ein dort privilegiertes Vorhaben. Allerdings sei das Vorhaben zur Wohnraumerweiterung des mit Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 zulässigerweise errichteten Wohnhauses als maßvolle Ergänzung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB zuzulassen. Insoweit könne dem Vorhaben dann nicht entgegen gehalten werden, dass es dem Flächennutzungs- oder Landschaftsplan wiederspreche.
Der Anbau weise auch nur eine Größe von 47 m2 aus und nicht, wie von der Beklagten angenommen, beinahe 60 m2. Denn 10 m2 seien bereits im Bestand überbaut gewesen und in der bisherigen Wohnfläche von 185 m2 enthalten gewesen. Jene Wohnraumerweiterung sei für eine vierköpfige Familie angemessen gewesen, zumal das vorherige Ankleidezimmer lediglich einen Durchgangsraum gewesen sei. Die Erweiterung stehe auch im Einklang mit dem Außenbereichsschutz, da die Grundfläche bereits im Bestand durch die vorhandene Terrasse gänzlich versiegelt gewesen sei. Im Hinblick auf die erstrebenswerte Schaffung von Mehrgenerationenhäusern und Vorsorge für eine im Alter ggf. notwenige Pflege- und Betreuungssituation sei von der Angemessenheit der zusätzlich geschaffenen Wohnfläche auszugehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11. Mai 2023 zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 4. November 2022 begehrte Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung eines Anbaus an ein Einfamilienhaus mit der postalischen Adresse V.-straße 0a, 00000 D. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung zur Begründung des streitgegenständlichen Bescheids trägt sie vor, gegenüber dem Kläger nicht - auch nicht im Rahmen des Verfahrens 8 K 3949/19 - zugesagt zu haben, eine Baugenehmigung für den Anbau zu erteilen. Vielmehr habe sie lediglich den positiven Vorbescheid erteilt, einem derartigen Vorhaben keine Baulasten entgegenzuhalten.
Durch das Bauvorhaben werde die natürliche Landschaft beeinträchtigt. Auf das Ausmaß der Versieglung komme es dabei nicht entscheidend an, sondern auch die nachhaltige Beeinflussung der Erholungsfunktion durch Schönheit und Natürlichkeit der Landschaft. Dies sei durch den erheblichen Anbau aber gerade der Fall.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Berichterstatterin hat am 13. März 2025 eine Ortsbesichtigung durchgeführt, hinsichtlich derer auf das Protokoll Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie der anhängigen Verfahren 8 K 3679/22 und 8 K 5216/22, in welchen sich der Kläger jeweils gegen Beseitigungsverfügungen der Beklagten einen ortsfesten Pavillon sowie ein Gartenhaus bzw. eine Zaunanlage auf dem Vorhabengrundstück betreffend wendet, und des erledigten Verfahrens 8 K 3949/19, welches gleichfalls einen Bauantrag bzgl. des Anbaus an das klägerische Wohnhaus betraf, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris, Rn. 11,
keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung der Erweiterung des Wohnhauses durch den eingeschossigen Anbau, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, da die dem Gericht vorliegenden Angaben der Beklagten im Verfahren 8 K 3749/19 keinerlei Rechtsbindungswillen im Hinblick auf den Erlass einer Baugenehmigung zu entnehmen sind. Die dort seitens der Beklagten eingegangene und zur teilweisen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens führende Bindung war klar und unzweideutig allein darauf gerichtet, einen Vorbescheid des Inhalts zu erlassen, dass einem Anbau an das klägerische Bestandswohnhaus Baulasten nicht entgegen stehen. Eine darüber hinausgehende Zusicherung auf Erteilung einer Baugenehmigung ist keineswegs zu erkennen.
Dem Kläger steht auch sonst kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu.
Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Bauvorhaben ist bereits nicht bescheidungsfähig (hierzu I.). Darüber hinaus ist das Bauvorhaben aber auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig (hierzu II.).
I.
Der streitgegenständliche Bauantrag des Klägers ist nicht i. S. d. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW bescheidungsfähig, da die eingereichten Bauvorlagen für die begehrte Legalisierungsgenehmigung nicht alle zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Parameter enthalten.
Nach der vorgenannten Norm sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Daran fehlt es vorliegend.
Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des Bürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d. h. danach, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die Auslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Der Bauantrag muss so klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, juris, Rn. 3 und 5 - 7.
Es ist Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Bescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden, Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Entscheidend bleibt der Aussagegehalt der Bauvorlagen. Diese dürfen daher in Bezug auf wesentliche Umstände, welche der beabsichtigten Betriebsform Kontur verschaffen könnten, nicht unklar bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, juris, Rn. 43.
Diesen Maßgaben genügt der Bauantrag des Klägers nicht. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen i. S. d. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW richtet sich konkret nach den Anforderungen der BauPrüfVO NRW. Die vorliegend nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW für ein Bau- bzw. Legalisierungsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu verlangenden Bauvorlagen liegen nicht vollständig vor und belassen Unklarheiten hinsichtlich des Bauvorhabens.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW sind als Bauvorlagen bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 BauGB ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster i. S. d. § 2 Abs. 1 BauPrüfVO NRW (Nr. 1), der Lageplan i S. d. § 3 BauPrüfVO NRW (Nr. 2), die Bauzeichnungen nach § 4 BauPrüfVO NRW (Nr. 3) sowie die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung i. S. d. § 5 BauPrüfVO NRW (Nr. 4) beizufügen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW brauchen dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben.
Infolge der geänderten Lage der Außenwände durch den zu legalisierenden Anbau sind sämtliche nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW verlangten Bauvorlagen vorliegend beizufügen, woran es jedoch fehlt.
Insoweit mangelt es bereits an einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPrüfVO NRW), der den Anforderungen des § 2 BauPrüfVO NRW genügt, da es sich um ein Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans handelt. Schnitte des errichteten Anbaus gemäß § 4 Abs. 3 BauPrüfVO NRW fehlen ebenfalls gänzlich. Auch die Ansichten (§ 4 Abs. 4 BauPrüfVO NRW) sind jedenfalls nicht durchgängig mit Höhenangaben bezogen auf das amtliche Höhenbezugssystem versehen (vgl. Ansicht Süd-West). Wenngleich ein Lageplan i. S. d. § 3 Abs. 1 BauPrüfVO NRW den Bauvorlagen beigefügt ist, enthält dieser wiederum keine Einzeichnung der in der Bauvorlage Grundriss Erdgeschoss zum Bauvorhaben enthaltenen (teilweise erweiterten) nunmehrigen Terrassenfläche mit einer Tiefe von 3,73 Metern, sodass auch insoweit Unklarheiten über die Reichweite einer etwaigen Legalisierungswirkung einer begehrten Baugenehmigung infolge der divergierenden Vorhabendarstellung bestünden.
Da es sich zudem um einen Bauantrag zur Legalisierung eines bereits umgesetzten Bauvorhabens handelt, liegt es weiter nahe, Angaben zu den nach §§ 83 f. BauO NRW in der Regel während der Umsetzung des Bauvorhabens darzubringenden Nachweisen, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit, beizufügen.
II.
Der zu legalisierende Anbau steht überdies auch in materieller Hinsicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang. Er verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben.
Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB. Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist schließlich nicht unerheblich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, sodass das Vorhaben insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig ist
Das unstreitig im planungsrechtlichen Außenbereich belegene streitgegenständliche Bauvorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange jedenfalls gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegt vor. Das Bauvorhaben widerspricht der Darstellung des Landschaftsplanes, der für das Vorhabengrundstück ein Landschaftsschutzgebiet ausweist.
Nach der textlichen Festsetzung 2.2, „Verbote“, Ziffer 1 des maßgeblichen Landschaftsplans ist es in allen Landschaftsschutzgebieten des Landschaftsplans verboten, bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Der sich weiter in das Landschaftsschutzgebiet erstreckende Anbau (der insbesondere auch über die bisherige Terrassenfläche an jener Stelle hinausgeht) beeinträchtigt diesen öffentlichen Belang. Unabhängig von der sich weiter erstreckenden Bodenversiegelung stellt allein die Veränderung der bisherigen genehmigten südwestlichen Außenwand des Bestandsgebäudes nach dem in den textlichen Festsetzungen ausgesprochenen Veränderungsverbot einen Verstoß gegen die Vorgaben des Landschaftsplanes dar.
Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den streitigen Anbau ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unerheblich. Denn das als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässige Vorhaben ist auch nicht nach Maßgabe der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB zulässig.
Nach dieser Vorschrift kann bestimmten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Landschaftsplanes widersprechen. Dies gilt für solche Vorhaben, die die Erweiterung eines Wohnhauses auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter den kumulativ vorliegenden Voraussetzungen, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist sowie bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer und seiner Familie selbst genutzt wird, zum Gegenstand haben.
Durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollen keine neuen Baurechte geschaffen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, juris, Rn. 19.
Der Sinn der Regelung besteht darin, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern, zugleich aber auch Grenzen für die Erleichterung zu setzen. Die Erweiterung eines Gebäudes kann durch eine Aufstockung oder einen Ausbau erfolgen, zum anderen aber auch durch einen Anbau, sofern dieser konstruktiv und funktional eine Ergänzung des Hauptgebäudes darstellt. Das Erweiterungsbauvorhaben darf aber nicht zu einer qualitativen Veränderung des vorhandenen Gebäudes führen.
BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 26.18 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 10 A 1420/09 -, juris, Rn. 7, 14.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es für die Angemessenheit nicht auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner ankommt, weil dies mit dem Grundsatz einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs offensichtlich nicht vereinbar wäre. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse, die aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen sind. Ist auf die individuellen Bedürfnisse abzustellen, so lässt sich die Angemessenheit nicht metrisch einheitlich bestimmen und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Die Bewertung der „Angemessenheit“ einer Wohnraumerweiterung im konkreten Einzelfall ist Sache des Tatsachengerichts. Dieses kann sich hierbei an den Zahlen orientieren, die nach § 39 des inzwischen außer Kraft getretenen II. Wohnungsbaugesetzes (im Folgenden: II. WoBauG) für förderungswürdige Bauten gelten; diese können Anhaltspunkte für die Angemessenheit liefern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 26.18 -, juris, Rn. 7 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 10 A 731/07 -, juris, Rn. 6; zur Heranziehung des II. Wohnungsbaugesetzes anstelle der nunmehrigen landesgesetzlichen Regelungen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2018 - 1 A 11658/17 -, juris, Rn. 23.
Eine Wohnhauserweiterung gilt nur als „angemessen“, wenn sie gerade der Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist. Die Angemessenheit der Erweiterung muss sich auf das Verhältnis zum Wohngebäude und zu den Wohnbedürfnissen beziehen, d. h. die Erweiterung muss in jeder dieser Beziehungen angemessen sein, wobei sie sich gegenseitig beeinflussen können. Zum Beispiel verlangt die Angemessenheit in Bezug auf die Wohnbedürfnisse einer großen Familie deren Berücksichtigung bei Beurteilung der Erweiterung des Bauvolumens. Zu berücksichtigen sind aber auch die Möglichkeiten der Raumaufteilung im Innern des Gebäudes. Die Ausführung des Vorhabens muss daher daran anknüpfen, das vorhandene Wohngebäude veränderten familiären Verhältnissen oder gewandelten Wohnbedürfnissen anzupassen. Hierbei ist ausreichend, dass durch die Erweiterungsmaßnahme der Zweck verfolgt wird, im Wohngebäude Raum freizumachen, der für Wohnzwecke benötigt wird, wenn die Wohnsituation zu beengt oder sonst unzeitgemäß ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, juris, Rn. 20 sowie Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88.88 -, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 13. September 1988 - 4 B 155.88 -, juris, Rn. 2 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 10 A 731/07 -, juris, Rn. 11; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn u. a. (Hrsg.), BauGB, 147. EL August 2022, § 35 Rn. 159.
Nach diesen Maßgaben unterfällt das Bauvorhaben nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Hierbei kann offen bleiben, ob der geplante, die Wohnfläche um etwa ein Drittel vergrößernde Anbau noch als reine Erweiterung ohne qualitative Veränderung des Bestandsgebäudes im Sinne der Norm zu verstehen ist, da dieser im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse jedenfalls nicht angemessen i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b) BauGB ist. Nach dem als Anhaltspunkt heranzuziehenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG beträgt der gemeinhin für Familien mit bis zu vier Personen anzustrebende Wohnraumbedarf 130 m2, wobei bei Familienheimen mit zwei Wohnungen von 200 m2 auszugehen ist. Gemessen hieran bietet das Bestandsgebäude bereits ausreichenden Wohnraum, nämlich insgesamt mindestens 154 m2 (ausgehend von einer Addition der in der Bauvorlage Grundriss Erdgeschoss des Bauvorhabens genannten Raumflächen unter Ausschluss der hinzutretenden ca. 48 m2 des Anbaus sowie des Hauswirtschaftsraums als reinem Abstell-/Kellerersatzraum sowie der Terrasse). Diese - insbesondere unter Ausklammerung der vorgenannten Bestandsflächen für den Hauswirtschaftsraum sowie die (teilweise in der Tiefe durch das Vorziehen bis zur südlichen Gebäudekante verbreiterte) Terrasse - vorhandene Wohnfläche von etwa 154 m2 erscheint die für eine Familie von vier Personen ausreichend.
Eine Vergrößerung einer Fläche von 156 qm um 46 qm für eine vierköpfige Familie als nicht mehr angemessen erachtend auch Bay. VGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 14 B 05.2165 -, juris, Rn. 24 f.
Dass ein Trend zu einer insgesamt größeren benötigten Wohnfläche gehe und insbesondere auch in Anbetracht generationenübergreifenden Wohnens mit Vorsorge für eine etwaige Pflege- und Betreuungssituation jene Angemessenheitsbetrachtung verändere, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortrug, ist nicht ersichtlich. Es drängt sich nicht auf, dass die auf eine vierköpfige Familie unter Einbeziehung zweier Kinder gerichtete Betrachtung für eine ggf. mit fortschreitendem Alter unter etwaig notwendiger häuslicher Betreuung auftretende Situation, bei der regelmäßig vorher im Haushalt befindliche Kinder mittlerweile ausgezogen sein dürften, nicht gleichermaßen heranzuziehen wäre. Dass derzeit eine mehr als vier Personen im Haushalt erfordernde bzw. vorliegende Situation gegeben wäre, die einen größeren Flächenbedarf rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch - insbesondere auch nach den Eindrücken bei dem gerichtlichen Ortstermin - nicht ersichtlich. Auch die Verlegung seines Firmensitzes an die Privatanschrift führt zu keiner anderen Bewertung der Angemessenheit; denn Schutzzweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist es allein, die im Außenbereich an sich unzulässige bauliche Erweiterung von Wohngebäuden zur angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie zu erleichtern.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. Juli 2017 - 4 K 1931/16 -, juris, Rn. 40; Söfker, in: BeckOK-BauGB, 66. Ed. Stand 1. August 2024, § 35 Rn. 145.
Auch eine ungünstige Raumaufteilung bzw. Flächengestaltung, die eine Ausnutzung jener im Bestand vorhandenen Wohnfläche für eine vierköpfige Familie ausnahmsweise nicht hinreichend nutzbar erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht insbesondere die ausweislich der Grundrisspläne vorgenommene innere Umgestaltung der Wohnfläche durch Versetzen bzw. Entfernen von Wänden. Bereits durch derartige bauliche Maßnahmen wurde nunmehr insbesondere das nach dem Vorbringen des Klägers vormals kaum nutzbare Ankleidezimmer als reines Durchgangszimmer einer eigenständigen Bedeutung und Ausnutzung zugänglich gemacht, was auch ohne Schaffung des Anbaus ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 1 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.