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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 26.06.2025 – 8 K 3679/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0626.8K3679.22.00
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Lagebezeichnung R.-straße 0a auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut und befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahr 2016 von seinem Nachbarn, welcher auch Eigentümer der östlich anschließenden Flurstücke 000 und 000 war und die dort befindliche Bestandsbebauung bewohnte.
Anlässlich eines im Jahr 2004 geplanten Bauvorhabens auf dem klägerischen sowie den benachbarten Grundstücken führte die Beklagte in internen Mitteilungen aus, dass infolge einer vom Kreis seinerzeit ausgesprochenen Ansiedlungsgenehmigung das Hauptwohnhaus auf dem (nunmehr) klägerischen Grundstück mit Bescheid vom 7. Juli 1956 - N01 - genehmigt worden sei. Die Bebauung auf den angrenzenden Flurstücken 000 und 000 sei durch Baugenehmigung vom 10. August 1990 - N02 - legalisiert worden, wobei diese als Wohnraumerweiterung der Bebauung auf dem Flurstück 000, dem nunmehr klägerischen Grundstück, gedient habe. Bei einem Rückbau vorhandenen Bestands mit Neuerrichtung sei aktuell geltendes Recht anzuwenden, wobei der Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft vorsehe und dem entgegenstehe.
Der Landschaftsplan Nr. 4 des Rhein-Sieg-Kreises aus dem Jahr 2005 weist für das klägerische Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet aus. Ausweislich der textlichen Festsetzungen ist es in Landschaftsschutzgebieten verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie Wege und Plätze - unabhängig von baurechtlichen Vorschriften - zu errichten oder bestehende Anlagen einschließlich deren Nutzung oder deren Außenseite zu verändern.
Die Beklagte stellte am 7. März 2022 im Zuge einer Ortsbesichtigung nach Hinweis durch die Untere Naturschutzbehörde fest, dass auf dem klägerischen Grundstück ein Pavillon und eine Gartenhütte ungenehmigt errichtet worden seien.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 7. April 2022 zum geplanten Erlass einer Abbruchverfügung hinsichtlich des Pavillons und der Gartenhütte mit gepflastertem Unterbau an, da diese formell illegal seien und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstießen.
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, dass auf ihm vorliegenden Bildern aus dem Jahr 2016 das Gartenhaus zu diesem Zeitpunkt schon bestanden habe. Vermutlich stehe es bereits seit Jahrzehnten. Auf Luftbildaufnahmen aus den 50er-/60er-Jahren sei zudem eine Fläche zu erkennen, auf welcher der Pavillon nun stehe. Er, der Kläger, habe erst im Jahr 2018/2019 in diesem Bereich rote Platten im Garten gefunden, welche zugewachsen gewesen seien.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juni 2022 gab die Beklagte dem Kläger auf, den ortsfesten Pavillon und die Gartenhütte mit gepflastertem Unterbau auf dem klägerischen Grundstück zu beseitigen (Ziffer I.) und drohte für den Fall, dass dies nicht binnen eines Monats nach Zustellung erfolge, ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 Euro an (Ziffer II.). Zudem erhob sie Gebühren i. H. v. 350,00 Euro (Ziffer III.). Zur Begründung führte sie aus, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 82 Abs. 1 BauO NRW berechtigten sie zum Einschreiten. Die beiden betreffenden baulichen Anlagen seien ohne Genehmigung errichtet worden und verstießen gegen den Landschaftsplan Nr. 4. Daher seien sie sowohl formell als auch materiell illegal und zu beseitigen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, um den nicht anders zu behebenden Verstoß gegen den Landschaftsplan zu beseitigen, zumal keine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Klägers dadurch zu befürchten sei. Auch die Zwangsgeldandrohung sei, insbesondere hinsichtlich der Höhe des in Aussicht gestellten Zwangsgelds, verhältnismäßig.
Der Kläger hat am 20. Juni 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, die beiden baulichen Anlagen nicht selbst errichtet zu haben. Es entziehe sich auch seiner Kenntnis, wer die Anlagen zu welchem Zeitpunkt errichtet habe; jedenfalls seien sie während der Eigentumsverhältnisse seines nunmehrigen Nachbarn bereits vorhanden gewesen, ohne dass die Beklagte zu jenem Zeitpunkt eingeschritten sei. Die Verhältnismäßigkeit des nunmehrigen Einschreitens sei zu bezweifeln, zumal die Anlagen mutmaßlich bereits seit Jahrzehnten bestünden und anzunehmen sei, dass die Beklagte auf Initiative des Nachbarn und vormaligen Eigentümers erfolge.
Verstöße gegen den Landschaftsplan, wie die Beklagte anführe, seien insoweit nicht anzunehmen, da jener aus dem Jahr 2005 stamme, die beiden Anlagen jedoch voraussichtlich bereits zuvor Bestand gehabt hätten. Es sei anzunehmen, dass jene seit Errichtung des Hauptwohnhauses bestünden; für das Hauptgebäude mitsamt Terrassen (worunter auch die unter dem als Überdachung genehmigungsfrei errichteten Pavillon befindlichen Platten im Garten zu verstehen seien) bestehe die Baugenehmigung vom 7. Juli 1956. Aus diesem Grund könne auch die Vorgänger-Verordnung zum Landschaftsplan, die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Gebiet des linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreises“ vom 1. Juli 1982 nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Es sei auch nicht klar, ob beide baulichen Anlagen einer Baugenehmigung bedurft hätten oder nicht vielmehr genehmigungsfrei errichtet werden durften. Denn bis zum Jahr 1984 habe lediglich eine Anzeigepflicht für die Errichtung von Gebäude bis zu 30 m3 umbauten Raums - worunter das Gartenhaus falle - bestanden. Erst mit § 62 Abs. 1 Nr. 1 der BauO NRW in der Fassung vom 26. Juni 1984 sei für den Außenbereich die Einschränkung nur genehmigungsfreier land- und forstwirtschaftlicher Anlagen geschaffen worden. Jedenfalls stellten die Anlagen keine Hindernisse für wandernde Wildtiere dar, wie die Beklagte bisweilen vorgebracht habe. Die Beklagte habe auch die materielle Illegalität der Anlagen nicht geprüft, was in Anbetracht des bei Beseitigung eintretenden Substanzverlusts jedoch vonnöten gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 2. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dem Landschaftsplan seien sowohl die ordnungsbehördliche Verordnung vom 1. Juli 1982 als auch eine im Jahr 1986 erlassene Landschaftsschutzverordnung vorausgegangen. Bereits 1982 sei das klägerische Grundstück zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden.
Aufgrund dessen fänden §§ 14 und 15 BNatSchG Anwendung, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen seien und durch den Verursacher ggf. auszugleichen bzw. an das Landschaftsbild anzupassen seien.
Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der Pavillon bereits bei Grundstückserwerb im Jahr 2016 vorhanden gewesen sei, sodass jedenfalls dieser erst nach Inkrafttreten des Landschaftsplans im Jahr 2005 errichtet worden sei. Doch selbst wenn das Gartenhaus bereits zu einem früheren Zeitpunkt, auch vor Inkrafttreten des Landschaftsplans, bereits vorhanden gewesen sei, genieße dieses keinen Bestandsschutz, da es zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig habe errichtet werden dürfen im Außenbereich.
Das Einschreiten sei zudem von Gleichbehandlungsaspekten geprägt; sie, die Beklagte sei auch gegen den Nachbarn und vormaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks ordnungsbehördlich wegen festgestellter baurechtlicher Verstöße vorgegangen.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Berichterstatterin hat am 13. März 2025 eine Ortsbesichtigung durchgeführt, hinsichtlich derer auf das Protokoll Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie der anhängigen Verfahren 8 K 5216/22, in welchem sich der Kläger gegen eine weitere Beseitigungsverfügung der Beklagten eine Zaunanlage betreffend wendet, 8 K 2857/23 und des erledigten Verfahrens 8 K 3949/19, welche jeweils Bauanträge zu einem Anbau an das klägerische betreffen bzw. betrafen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid vom 2. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Verfügung, das Gartenhaus und den Pavillon auf dem Vorhabengrundstück ersatzlos und komplett zu entfernen, kann in rechtmäßiger Weise auf § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt werden.
Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Die formell ordnungsgemäße Beseitigungsverfügung ist gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen materiell rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig - wie auch hier - der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris, Rn. 36, m. w. N.
In Ermangelung ersichtlicher Rechts- oder Sachlagenänderungen zu Gunsten des Klägers erscheint eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf einen Zeitpunkt nach der behördlichen Entscheidung vorliegend nicht angezeigt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 2 A 3167/20 -, juris, Rn. 6.
Das Gartenhaus und der Pavillon standen im sonach maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang. Sie sind nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert und jedenfalls materiell illegal.
Eine formelle Legalität der betreffenden baulichen Anlagen ist nicht auf Grundlage einer diesbezüglich seitens der Beklagten erteilten Baugenehmigung zu erkennen. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat zur Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris, Rn. 36 f., m. w. N.
Von einer solchen Legalisierungswirkung profitieren die maßgeblichen beiden baulichen Anlagen nicht, da sie von keiner vorliegenden Baugenehmigung erfasst werden. Insbesondere die Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 - N01 -, welche „Terrassen“ erwähnt, bezieht sich nicht auf den Pavillon und/oder das Gartenhaus. Allein aus der Bezeichnungen von „Terrassen“ im Plural folgt entgegen der Ansicht des Klägers aus der Baugenehmigung vom 7. Juli 1956 kein Bezug zu dem hier maßgeblichen Gartenpavillon, welcher nach dem Vortrag des Klägers auf bereits vorhandenen Platten auf der Wiese errichtet wurde. Die zu jener Baugenehmigung gehörenden Pläne weisen keinerlei zu errichtende bauliche Anlagen im Gartenbereich auf und lassen auch sonst nicht erkennen, dass eine (zudem überdachte) Terrasse mitten auf einer Wiese geplant sei. Nichts anderes folgt aus dem Passus in der Vorhabenbeschreibung zu jener Baugenehmigung, dass das Grundstück „gärtnerisch angelegt“ werde. Auch hieraus kann allgemeinem Verständnis nicht der Schluss gezogen werden, dass weitere versiegelnde Eingriffe in den natürlichen Boden durch Verlegung von Platten im Gartenbereich genehmigt worden wären.
Unabhängig von der Frage, ob die baulichen Anlagen nach den jeweiligen Vorschriften der Bauordnung NRW zur Verfahrensfreiheit von Bauvorhaben (vgl. derzeit § 62 BauO NRW) in der Vergangenheit seit ihrer Errichtung erfasst gewesen sein mögen, ist auch bei derartigen genehmigungsfreigestellten oder verfahrensfreien Vorhaben allein die materielle Legalität bzw. Illegalität entscheidend.
Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 2 B 276/21 -, juris, Rn. 9.
Dass die beiden baulichen Anlagen i. S. e. solchen materiellen Legalität mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang gestanden hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die beiden baulichen Anlagen beeinträchtigen als nicht privilegiertes Vorhaben im - unstreitigen - bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange, indem sie gegen die Vorgaben des Landschaftsplanes verstoßen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Denn dieser sieht für gesamte klägerische Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet vor, in dem nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans die Errichtung baulicher Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 BauO NRW inklusive Nebenanlagen verboten ist.
Demgegenüber kann der Kläger sich insbesondere auf einen etwaigen materiellen Bestandsschutz dahingehend, dass die baulichen Anlagen bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Landschaftsschutzplanes bzw. der diesbezüglichen Vorgängerverordnungen aus den 1980er-Jahren materiell legal bestanden hätten, nicht berufen.
Ein Gebäude ist dann „zulässigerweise errichtet“, wenn es bauaufsichtlich genehmigt worden war oder wenn es - zwar ohne Genehmigung errichtet, aber - wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte beziehungsweise ihre im Zeitpunkt ihrer Errichtung materiell zulässige Bausubstanz und ihre genehmigte beziehungsweise damals zulässige Funktion.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 - 10 A 3273/20 -, juris, Rn. 9.
Materieller Bestandsschutz setzt insoweit voraus, dass eine ausgeübte Nutzung nach den Vorschriften des materiellen Baurechts jedenfalls zeitweise rechtmäßig gewesen wäre. Denn Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage auch bei formeller Illegalität, wenn sie mit dem materiellen Baurecht für einen nennenswerten Zeitraum übereingestimmt hat. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung. Entsprechendes gilt für bauliche Änderungen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2149/22 -, juris, Rn. 47, m. w. N.
Generell gilt, dass der Ordnungspflichtige, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz beruft, hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit auch bei älteren baulichen Anlagen die Beweislast trägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 - 7 A 848/10 -, juris, Rn. 17.
Soweit unter Umständen im Einzelfall vermutet werden kann, dass bauliche Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten quasi unter den Augen der Behörden bestanden haben und von ihnen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt wurden, materiell legal errichtet worden sind, setzt eine solche Vermutung voraus, dass der Ordnungspflichtige, der sich auf sie beruft, das Vorhandensein der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität im Errichtungszeitpunkt es geht, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen soll, beweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 -, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.
Gemessen hieran ist ein materieller Bestandsschutz nicht zu erkennen. Der Kläger selbst trägt lediglich spekulativ und unspezifisch vor, das Gartenhaus sowie die versiegelte Fläche unter dem Pavillon müssten seit Jahrzehnten schon bestehen, wenn nicht sogar seit der Errichtung des im Jahr 1956 genehmigten Wohnhauses. Anhaltspunkte dafür, dass jene Annahmen zutreffen, führt der Kläger weder selbst ins Feld noch ergeben sie sich aus den seitens der Beklagten vorgelegten Archivakten zum klägerischen Grundstück. Vielmehr ergibt sich aus den darin enthaltenen Baugenehmigungen seit 1956 bis ins Jahr 1995 für das maßgebliche nunmehrige Flurstück 000 (vormals Flurstücke 00-00) sowie das zuvor damit vereinigte Nachbargrundstück (nunmehriges Flurstück 000), dass im Gartenbereich des klägerischen Grundstücks durchweg keinerlei bauliche Anlagen in den Lageplanen eingezeichnet waren.
Auch die seitens des Klägers übersandten Lichtbildaufnahmen ändern nichts an dem Vorstehenden. Im Hinblick auf das Gartenhaus vermochte der Kläger selbst lediglich ein aus dem Jahr 2016 nach seinem Grundstückserwerb stammendes Bild vorzulegen; Kenntnis über den Errichtungszeitpunkt hat er nach seinen eigenen Angaben nicht. Auch die Lichtbilddokumentation dahingehend, dass das Gartenhaus vor einem durch den Kläger vorgenommenen Anstrich erhebliche witterungsbedingte Schäden davongetragen habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Weder lässt sich daraus zuverlässig eine Aussage über den Aufstellungszeitpunkt im Garten des klägerischen Grundstücks entnehmen, noch lassen die Bilder einzig und allein einen zwingenden Rückschluss auf ein vor dem Inkrafttreten jeglicher Regularien, die das klägerische Grundstück als Landschaftsschutzgebiet ausweisen, liegendes Alter des Gartenhauses zu. Vielmehr erscheinen im Gegenteil die auf den Lichtbildern ersichtlichen Betonsteine, welche das Fundament desselben bilden, neueren Datums zu sein und lassen jedenfalls eine Errichtung des Gartenhauses vor „unvordenklichen Zeiten“ unwahrscheinlich wirken.
Im Hinblick auf den Pavillon trägt der Kläger selbst vor, diesen auf den aufgefundenen Fliesen auf der Wiese selbst als seiner Ansicht nach verfahrensfreie Anlage errichtet zu haben. Unabhängig davon, dass auch für jene Bodenplatten nach dem Vorstehenden weder Anhaltspunkte für eine Vermutung hinsichtlich deren Bestehens vor dem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet gegeben sind noch sich in den Baugenehmigungen Hinweise auf deren seinerzeitige Existenz finden, stellt jedenfalls der wiederum fest mit dem Boden verankerte Aufbau darauf in Form des Pavillons eine weitere bauliche Anlage dar. Dieser wurde unstreitig erst nach Inkrafttreten des Landschaftsplans errichtet und steht zu diesem in Widerspruch.
Es liegen schließlich keine Ermessensfehler vor.
Die Beklagte konnte den Kläger sowohl als Eigentümer i. S. d. § 18 Abs. 1 OBG NRW als auch als Nutzer bzw. Betreiber der baulichen Anlagen i. S. d. § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus kann eine Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, von der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell jedenfalls nicht legalisiert und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, juris, Rn. 27 ff.
Belastbare Anhaltspunkte hierfür liegen insbesondere in Anbetracht des gesetzgeberisch vorgeprägten Außenbereichsschutzes nicht vor. Ausweislich der Bescheidbegründung ging die Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers - auch von vornherein von der materiellen Illegalität der baulichen Anlagen aus und stellte diese in ihre Ermessenserwägungen, hinsichtlich derer keine Zweifel an ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bestehen, ein.
Insbesondere kommt zudem eine der Beseitigungsanordnung entgegenstehende Duldung der Beklagten nicht in Betracht. Zum einen konnte der Kläger wie bereits ausgeführt den genauen Errichtungszeitpunkt und damit ein vorauszusetzendes Zeitmoment schon nicht darlegen. Zum anderen fehl es jedoch auch an einem dauerhaften aktiven Abfinden der Beklagten mit dem Bestand der baulichen Anlagen, welches insbesondere Schriftlichkeit voraussetzt. Eine etwaige rein faktische Duldung reicht demgegenüber nicht aus, um einen bauordnungsrechtlichem Einschreiten entgegenstehendes Vertrauen zu begründen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris, Rn. 52 f., m. w. N.
Schließlich erweist sich die seitens der Beklagten gesetzte Frist zur Beseitigung von einem Monat ab Bestandskraft in Anbetracht der Bauweise der Anlagen nicht als unverhältnismäßig kurz.
Auch die unter Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung i. H. v. 2.000,00 Euro ist rechtmäßig. Sie kann auf § 63 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW gestützt werden. Entsprechend § 63 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VwVG NRW begegnet auch die Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken, da diese die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreitet und sich der Fristbeginn qua Gesetzes auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des nunmehr mit aufschiebender Wirkung angegriffenen Bescheids verlängert. Umstände, die gegen eine Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sprächen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere ist hinsichtlich der gewählten Höhe des Zwangsgelds nichts gegen die Angemessenheit desselben zu erinnern.
Schließlich ist der mit angefochtene Gebührenbescheid in Ziffer III. nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sind §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW in Verbindung mit § 1 und Tarifstelle 2.8.2.1 AVerwGebO NRW in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung. Mängel der Gebührenfestsetzung als solcher sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 10 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 unter gerichtlicher Schätzung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.