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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 04.08.2025 – 20 L 1663/25

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0804.20L1663.25.00

Gründe

1. Der nach teilweiser Antragsrücknahme mit Schriftsatz vom 02.07.2025 verbleibende sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 20 K 5386/25 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.05.2025 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.07.2025 hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 und 6 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffer 2 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt in Bezug auf den Widerruf des Kleinen Waffenscheins in Ziffer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, in Bezug auf das Waffenverbot in Ziffer 2 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hinsichtlich der Folgeanordnungen in Ziffern 3 und 4 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 46 Abs. 6 WaffG in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Begründetheit eines auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach summarischer Prüfung erweisen sich die angegriffenen Regelungen als offensichtlich rechtswidrig.

Der in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Antragstellers mit der Nummer N01 kann nicht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. a) aa)) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (lit. a) bb)) oder die eine Vereinigung unterstützt haben, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (lit. c)).

Bei dem Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung und damit Konkretisierung dieses Begriffs kann auf das anerkannte Verständnis des entsprechenden Tatbestandsmerkmals in Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Danach umfasst das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung ebenso wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter müssen sich die vom Einzelnen oder einer Vereinigung verfolgten Bestrebungen gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Einzelne oder die Vereinigung sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Ebenso wenig muss jedoch bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob der Einzelne oder die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt aber, dass der Einzelne oder die Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Der Einzelne oder die Vereinigung muss die Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2025 - 20 B 794/24 -, n.v.

Gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten sich die von einem Einzelnen oder einer Vereinigung verfolgten Bestrebungen, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagieren und fördern. Das kann der Einzelne oder die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Tatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich der Einzelne oder die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2023 - 6 A 3/21 -, juris, Rn. 236, und vom 03.12.2004 - 6 A 10/02 -, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. (zu Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG); VG Leipzig, Urteil vom 30.11.2023 - 3 K 1555/22 -, juris, Rn. 30 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bb) WaffG).

Das „Verfolgen“ der vorstehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch einen Einzelnen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG erfordert eine individuell zurechenbare aktive Betätigung.

Vgl. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 29a; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 Rn. 52; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2024 - 12 K 725/23 -, juris, Rn. 35; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19.02.2024 - 7 A 279/23 -, juris, Rn. 51 f.

Eine „Unterstützung“ einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, sind alle Verhaltensweisen, die sich bewusst in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Ebenfalls Unterstützung kann sein, was die innere Organisation, ihren Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt.

Vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 256. EL (Februar 2025), § 5 WaffG Rn. 28. Siehe auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19.02.2024 - 7 A 279/23 -, juris, Rn. 36 ff.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.

Allerdings dürfte es sich bei der seit dem Jahr 2006 jährlich als Teil des sog. „Tages der Ehre“ stattfindenden Veranstaltung „Ausbruch 60“ um eine Bestrebung handeln, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung und - trotz des im Ausland belegenen Veranstaltungsortes - auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist. Die Wanderung „Ausbruch 60“ (siehe https://kitorestura.hu/hauptseite) ist ein geschichtsrevisionistischer „Gedenkmarsch“ für Angehörige von Einheiten ungarischer Faschisten sowie der Waffen-SS, die bei der Befreiung Budapests durch die Rote Armee 1945 gefallen sind. Zu dem internationalen neonazistischen Teilnehmerfeld gehören regelmäßig auch deutsche Angehörige der neonazistischen und subkulturellen rechtsextremistischen Szene. Insbesondere der positive Bezug zur Waffen-SS und ihre Glorifizierung spielen bei dem Aufmarsch eine bedeutende Rolle. Dabei tragen viele Teilnehmer historische Uniformen, so dass die Veranstaltung einen paramilitärischen Charakter bekommt. Die Veranstaltung bietet deutschen Neonationalsozialisten regelmäßig die Möglichkeit, sich mit Rechtsextremisten aus dem europäischen Ausland zu vernetzen.

Vgl. hierzu etwa Staatsministerium des Innern Sachsen, Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2024, S. 77, und Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S. 56; Ministerium des Innern NRW, Lagebild Rechtsextremismus (Stand: März 2025), S. 22; Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 166; Verfassungsschutzbericht 2024 Schleswig-Holstein, S. 65 f.; Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 65 f. Zur Verfassungsfeindlichkeit dieser Veranstaltung siehe VG Leipzig, Urteil vom 30.11.2023 - 3 K 1555/22 -, juris, Rn. 27 ff., 30.

Jedoch hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung dadurch, dass er einen Zug nach Budapest in der Absicht bestiegen hat, in Budapest erstmals an der Veranstaltung „Ausbruch 60“ teilzunehmen, nicht selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Die Wanderung „Ausbruch 60“ wird von der „Aktionsgruppe Börzsöny“ veranstaltet (https://kitorestura.hu/kontakt), sodass vielmehr die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen dieser Vereinigung in Betracht kommt. Denn auch die bloße und ggfs. nur einmalige Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, kann eine Unterstützung darstellen, wenn es sich um eine Veranstaltung mit Außenwirkung handelt.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.07.2021 - 24 ZB 21.167 -, juris, Rn. 10, und zuvor VG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2020 - B 1 K 19.204 -, juris, Rn. 24 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19.02.2024 - 7 A 279/23 -, juris, Rn. 48 f., 53 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16.03.2020 - 1 L 14/20 -, juris, Rn. 16 f.; zweifelnd Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 B 61/22 -, juris, Rn. 11.

Die Voraussetzungen einer solchen Unterstützung liegen hier jedoch nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Wanderung „Ausbruch 60“ um eine Veranstaltung mit Außenwirkung; der Antragsteller hat an ihr aber nicht teilgenommen, sondern wurde auf dem Weg dorthin von der Bundespolizei an der Ausreise aus Deutschland gehindert. Der lediglich beabsichtigte Besuch einer verfassungsfeindlichen Veranstaltung mit Außenwirkung stellt zwar ein Indiz für eine entsprechende Weltanschauung oder „Gesinnung“ dar, kann aber noch nicht als eine „Unterstützung“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen bewertet werden, da es objektiv zu keiner Förderungshandlung gekommen ist.

Vgl. VG München, Beschluss vom 09.01.2017 - M 7 S 16.3223 -, juris, Rn. 19.

Dass die Teilnahme an der Veranstaltung nicht wegen eines entsprechenden Sinneswandels des Antragstellers, sondern aufgrund eines polizeilichen Ausreisverbots unterblieben ist, kann angesichts des Wortlauts des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG („unterstützt haben“), aus dem das Erfordernis einer tatsächlichen Förderungshandlung folgt, zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Antragsteller würde andernfalls auch die Möglichkeit genommen, von seinem Entschluss, an der Veranstaltung teilzunehmen, vor deren Beginn wieder Abstand zu nehmen. Zwar ist es denkbar, dass eine ausreichende Förderungshandlung im Einzelfall bereits in gewissen Vorfeldbetätigungen zu sehen ist, etwa im Falle einer Anmeldung für eine Veranstaltung, der ihrerseits eine Relevanz für die Vereinigung und bzw. oder Außenwirkung zukommt. Für eine solche Betätigung des Antragstellers ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Zug nach Budapest Kleidung und weitere Gegenstände bei sich trug, die nach summarischer Prüfung Bezüge zur rechtsextremen Szene aufweisen, folgt vor diesem Hintergrund kein anderes Ergebnis. Angesichts der bereits angetretenen Reise nach Budapest, des Beisichführens dieser Gegenstände und der Absicht, an der Wanderung „Ausbruch 60“ teilzunehmen, bestehen zwar tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen seinem Vortrag - mit der rechtsextremen Szene sympathisiert; eine ausreichende eigene aktive Betätigung oder Förderungshandlung liegt darin jedoch (noch) nicht.

Aus der Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins mangels Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses folgt auch die Rechtswidrigkeit der Regelungen in Ziffer 2 bis 4 und 6 des Bescheides.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 2 VwGO. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 7 des Bescheides festgesetzte Gebühr gerichtete Antrag, den der Antragsteller zurückgenommen hat, macht nur einen geringen Teil des Streitgegenstands aus.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Im Hauptsacheverfahren ist hinsichtlich der in Ziffer 7 des Bescheides festgesetzten Gebühr ein Streitwert von 685,00 Euro (§ 52 Abs. 3 GKG) und hinsichtlich des in Ziffer 1 verfügten Widerrufs des Kleinen Waffenscheins sowie hinsichtlich des in Ziffer 2 verfügten Waffenverbots nach § 41 WaffG jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen.

Vgl. zum kleinen Waffenschein OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 - 20 B 45/10 -, juris, Rn. 35, und nun auch Ziffer 50.1.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025; zum Waffenverbot BayVGH, Beschluss vom 30.01.2024 - 24 CS 23.1872 -, juris, Rn. 37, und nun auch Ziffer 50.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Die Anordnungen in Ziffern 3, 4 und 6 sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil diese mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse regelmäßig einhergehen.

Der sich so für das Hauptsacheverfahren ergebende Gesamtbetrag (10.685,00 Euro) ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 zu halbieren bzw. hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu vierteln.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.