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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.07.2022 – 6 B 61/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

waffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 4. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Februar 2022 - 3 L 696/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse samt Nebenentscheidungen. Er ist seit dem 29. Juni 2018 Inhaber einer Standard- und einer Sportschützen- Waffenbesitzkarte. Im Rahmen der Regelüberprüfung im Mai 2021 teilte das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller im Februar 2019 und 2020 am sog. „Tag der Ehre“ in Budapest teilgenommen habe. Dabei handele es sich um eine jährliche Veranstaltung der rechtsextremistischen Szene; der Gedenkmarsch über 60 Kilometer finde zum Gedenken an die Waffen-SS statt. Darüber hinaus liege eine weitere nicht mitteilbare Erkenntnis vor. Die Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Betroffene in den letzten fünf Jahren Bestrebungen i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgt habe. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Einschätzung in dem angegriffenen Bescheid angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich gegen die in Nummer 4 des angegriffenen Bescheids angekündigte Sicherstellung der Waffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 2 gesetzten Frist richte. Denn insoweit habe der Widerspruch des Antragstellers bereits aufschiebende Wirkung 1 2 3

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gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin weder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen habe noch die aufschiebende Wirkung auf der Grundlage der Fälle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Satz 2 VwGO entfalle. Hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse führt das Verwaltungsgericht aus, der Bescheid erweise sich insoweit bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ob der Widerruf wegen Verfolgens von Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb WaffG gerechtfertigt sei, könne offen bleiben. Jedenfalls bestehe der für die Prognose der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG ausreichende, durch Tatsachen begründete Verdacht, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge. Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setzten ebenso wenig wie die Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG einen waffenrechtlichen Bezug in dem Sinne voraus, dass die Bestrebungen auf die Anwendung von (Waffen-)Gewalt gerichtet sein müssten. Die Teilnahme an gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Veranstaltungen begründe die Annahme der Verfolgung solcher Bestrebungen als Einzelner, wenn der Veranstaltung aufgrund ihrer regelmäßigen Wiederholung auch für Dritte erkennbar verfassungsfeindlicher Charakter zukomme und sie in ihren Wirkungen und ihrem Wesen den Veranstaltungen entsprechender Vereinigungen gleichkomme. So verhalte es sich bei der Teilnahme des Antragstellers am sog. „Tag der Ehre“ bzw. am sog. „Ausbruch 60“ in Budapest. Dieser werde nach der Erkenntnislage der Verfassungsschutzbehörden von der Neonazi-Szene zuzurechnenden ungarischen Rechtsextremisten („Aktionsgruppe B.......“), maßgeblich auch von Angehörigen des in Deutschland verbotenen „B.............“-Netzwerks, in Form eines Marsches zum Gedenken an die Angehörigen von Einheiten ungarischer Faschisten sowie der Waffen-SS organisiert, die bei der Befreiung Budapests durch die Rote Armee 1945 gefallen seien. Die Glorifizierung der Waffen-SS und die Reminiszenz an den historischen Nationalsozialismus würden dabei offen zur Schau gestellt. Dass rechtsextremistisches Gedankengut nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu vereinen sei, liege auf der Hand. Bereits die Organisation durch ungarische Rechtsextremisten (u. a. des in Deutschland verbotenen B.............-Netzwerks) spreche dafür, dass in dem Marsch verfassungsfeindliche Bestrebungen zum Ausdruck kämen. Als Treffen, dem maßgeblich die Funktion der europaweiten Vernetzung Gleichgesinnter zukomme, sei es vergleichbar etwa mit dem jährlich in Dresden stattfindenden „Trauermarsch“, bei dem die Rechtsprechung bereits von der Teilnahme auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen habe. Es bedürfe keiner vertieften Darstellung, dass

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weder ein Marsch zur Glorifizierung der Waffen-SS noch die offene Bekundung von Sympathien mit dem deutschen Nationalsozialismus mit Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft als zentrale Verfassungsgrundsätze vereinbar seien. Der Einschätzung des Antragstellers, es handele sich beim sog. „Ausbruch 60“ um eine internationale sportliche Veranstaltung, die mit einer rechtsextremen politischen Demonstration nichts zu tun habe, lasse sich mit den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes nicht in Einklang bringen. Dagegen spreche auch, dass der Marsch allein von einschlägigen rechtsextremen Gruppierungen bzw. Parteien (etwa durch die Partei „Der III. Weg“) als „Gedenkveranstaltung“ positiv wahrgenommen und dass zum Nachweis der zurückgelegten Etappen der Wanderung das Motiv mehrerer Stempel mit dem Hoheitszeichen der NSDAP (Reichsadler samt Hakenkreuz) genutzt werde. Die Tatsache der wiederholten Teilnahme des Antragstellers jedenfalls am sog. „Ausbruch 60“ rechtfertige die Annahme des Verfolgens von gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich dabei um die Veranstaltung einer Vereinigung („Aktionsgruppe B.......“) handele, die durch die Teilnahme unterstützt werde. Unerheblich sei auch, dass es sich um eine Veranstaltung im Ausland handele. Denn vor dem Hintergrund, dass die Veranstaltung maßgeblich auch zur Vernetzung der internationalen rechtsextremen Szene beitrage, mache es für die Annahme des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen keinen Unterschied, ob der Veranstaltungsort im In- oder Ausland liege. Atypische Umstände, die der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit entgegenstünden, bzw. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise „der Zusammenhang zwischen Unterstützungshandlung und Schutzzweck des Waffengesetzes“ fehle, seien nicht erkennbar. Ohne Belang sei insoweit, dass der Antragsteller auf ein bislang straf- und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten verweise, und geltend mache, in keiner politischen Partei oder Vereinigung Mitglied zu sein oder eine solche zu unterstützen, ferner, dass er sich „formelhaft“ zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und behaupte, er habe an dem Marsch nur deshalb wiederholt teilgenommen, weil er beim ersten Mal nicht fristgerecht „ins Ziel“ gekommen sei. Er lege weder glaubhaft dar, im Rahmen seines vorgetragenen Hobbys an anderen sportlichen oder militärischen Großveranstaltungen teilgenommen zu haben, noch habe er sich unmissverständlich und substantiiert von dem auf den Veranstaltungen zur Schau gestellten rechtsextremen Gedankengut distanziert. Nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei unerheblich, dass er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, zukünftig nicht mehr am „Ausbruch 60“ teilnehmen zu wollen.

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Hiergegen wendet der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ein, die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG in der Neufassung vom 5. Juli 2021, nach der es bei Verhaltensweisen von Einzelpersonen nicht mehr auf Bestrebungen ankomme, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien, stelle eine unzulässige Rückwirkung dar, da seine Teilnahmen am „Ausbruch 60“ in den Jahren 2019 und 2020 nach den im Tatzeitpunkt geltenden Regeln zu bewerten seien. Das Verwaltungsgericht verweise zu Unrecht auf das Verwaltungsgericht Berlin, das nicht allein aus der Teilnahme am Trauermarsch in Dresden, sondern aus der Unterstützung der den Trauermarsch organisierenden Vereinigung der JN (Jugendorganisation der NPD) auf die verfassungsfeindliche Bestrebung des einzelnen Teilnehmers geschlossen habe. Ein solcher Schluss sei hier nicht möglich, weil ein ungarischer Veranstalter die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland nichts angehe und er ihr nicht unterworfen sei. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht betrieben „schlichtes Gesinnungspolizeirecht“ und stellten letztlich auf eine unterstellte rechtsextremistische Gesinnung ab. Das Haben und unterstellte Haben einer politischen Gesinnung sei aber nicht mit einer „Bestrebung“ gleichzusetzen, die aktiv auf die Beseitigung der verfassungsrechtlichen Ordnung abzielen müsse. Wie die zweimalige Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung bzw. Herausforderung im militärischen Bereich im Ausland eine gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BVerfSchG gerichtete Bestrebung sein könne, werde nicht ansatzweise begründet. Eine in Ungarn verübte Handlung könne auch nicht den Tatbestand der §§ 86, 86a StGB erfüllen. Auf die Unterstützung der ungarischen Organisatoren als „Bestrebung“ stelle der Bescheid nicht ab. Da es sich beim Vorliegen eines Unzuverlässigkeitstatbestandes nach § 5 Abs. 1 WaffG um eine Regelvermutung handele, komme es auf die Grundlagen der Ermessenausübung nach § 114 VwGO in der Bescheidbegründung an, die nicht durch das Gericht ersetzt werden könnten. Die Teilnahme an der militärsportlichen Herausforderung im Anschluss an den Gedenkmarsch, an dem er nicht teilgenommen habe, sei auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung, sondern gerade freundschaftlich darauf ausgerichtet. Die Veranstaltung werde auch nur unter dem Schlagwort „Ausbruch 60“ beworben und nicht als politische Demonstration mit Namen „Tag der Ehre“. Er sei allein historisch und sportlich interessiert und habe keinerlei politische Intentionen. Anders als ein „Reichsbürger“ habe er auch nirgendwo die Geltung der verfassungsgemäßen Ordnung durch krude Theorien infrage gestellt. Zum Beleg für sein Hobby lege er Fotos bei, die ihn bei der Teilnahme an Mittelalterfestspielen in Rüstung zeigten. 4

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II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Sicherstellung der Schusswaffen und Munition nach fruchtlosem Ablauf der unter Nummer 2 für die Rückgabe der Waffenbesitzkarten gesetzten Frist als unzulässig abgelehnt hat, ist auch die Beschwerde unzulässig. Es fehlt an mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darzulegenden Gründen, da sich der Antragsteller in keiner Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts befasst, dass seinem Widerspruch insoweit bereits aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, weil die dargelegten Gründe nicht ergeben, dass es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse samt Nebenentscheidungen anzuordnen bzw. wiederherzustellen. a) Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23). Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst danach wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG (und § 4 Abs. 2 BVerfSchG) die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. -, juris Rn. 107; vgl. auch Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff.). Weiter muss sich derjenige, der die Bestrebung einzeln verfolgt, gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass er sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den 5 6 7 8

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elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschl. v. 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kennzeichnend ist. Die Person muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urt. v. 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und v. 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14). Hiernach kam es für die Auslegung des Begriffs „Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ oder die freiheitlich demokratische Grundordnung „richten“, schon vor der Änderung des § 4 BVerfSchG durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) nicht notwendig auf die Anwendung von Gewalt an, zumal dieses Merkmal nur eine der beiden in § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG a. F. genannten Alternativen darstellte. Davon abgesehen sind die Widerrufsvoraussetzungen - anders als der Antragsteller meint - seit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes am 1. September 2020 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "die zur Versagung hätten führen müssen" in § 45 Abs. 2 WaffG nicht nach dem früheren, sondern nach dem - in Ermangelung einer Widerspruchsentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 40) - derzeit geltenden Recht zu beurteilen. Selbst wenn, was offenbleiben kann, die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG - soweit hier von Belang - verschärfte Anforderungen enthalten würde, ist mit deren Erstreckung auf Alterlaubnisinhaber keine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelungen verbunden. Dass nach Erlaubniserteilung zusätzliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffeninhabern gestellt werden, führt zu keiner echten Rückwirkung, weil damit nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen und eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft in Frage gestellt wird. Soweit eine unechte Rückwirkung vorliegt, ist dies durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine von ihm in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG vorgenommene Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dadurch effektiv umzusetzen, dass er den betreffenden Personenkreis unverzüglich und vollständig der von ihm als geboten erachteten Überprüfung unterzieht. Die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis haben weder ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass 9

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die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht erhöht werden, noch darauf, dass deren Durchsetzung unterbleibt oder aufgeschoben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 a. a. O. Rn. 40 ff.; vgl. auch Urt. v. 14. April 2011 - 3 C 20.10 -, juris Rn. 20). Bereits im Ansatz verfehlt ist der Hinweis des Antragstellers auf die „Grundlagen der Ermessensausübung“ und den beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang gemäß § 114 VwGO. Denn die Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen waffenrechtlichen Widerruf in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG räumt der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein („ist zu widerrufen“). Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehindert, die Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids (teilweise) auszutauschen, indem es bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf das Tatbestandsmerkmal der verfassungsfeindlichen Bestrebungen (Buchst. aa) abgestellt und den von der Antragsgegnerin herangezogenen Gedanken der Völkerverständigung (Buchst. bb) dahinstehen gelassen hat (vgl. näher BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24). Allerdings steht bei summarischer Prüfung nicht fest, ob aus der hier allein bekannten Tatsache der zweimaligen Teilnahme an dem jährlich in Budapest stattfindenden „Ausbruch 60“ darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller einzeln Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG verfolgt hat. Zweifelhaft erscheint der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dazu reiche die Feststellung aus, dass der Veranstaltung aufgrund ihrer regelmäßigen Wiederholung ein auch für Dritte erkennbar verfassungsfeindlicher Charakter in Entsprechung zu Veranstaltungen verfassungsfeindlicher Vereinigungen zukomme. Selbst bei der (nicht mitgliedschaftlichen) Unterstützung verfassungsfeindlicher Vereinigungen erscheint zweifelhaft, ob die zweimalige und damit vereinzelt gebliebene (passive) Teilnahme an wiederkehrenden Veranstaltungen oder Demonstrationen die Annahme einer Unterstützungshandlung rechtfertigt oder ob davon erst dann ausgegangen werden kann, wenn sich eine Tätigkeit positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt bzw. ihre innere Organisation, ihren Zusammenhalt, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, juris Rn. 27 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; VG München, Beschl. v. 9. Januar 2017 - M 7 S 16.3223 -, juris Rn. 21 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG bei Unterstützung von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung 10 11

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durch Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen). Losgelöst von der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob angenommen werden kann, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Teilnahme an der Veranstaltung in Budapest nach außen eine kämpferisch- aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen hat, indem er sich mit Gleichgesinnten unter Zurschaustellung einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vernetzt hat. Dazu bedarf es weiterer Aufklärung zum Hintergrund der Veranstaltung. Auch wenn die Web-site der die Veranstaltung organisierenden „Aktionsgruppe B.......“ (https:// k...........hu/hauptseite/) keinen Bezug zur Waffen-SS enthält (auch der Anführer auf deutscher Seite wird nur mit Namen, nicht mit Dienstbezeichnung und als Angehöriger der Waffen-SS bezeichnet) und die Teilnehmer wohl offiziell nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Waffen-SS glorifizieren, sondern beim Ausbruch am 11. Februar 1945 all den „Gefallenen und den wenigen, die unter Aufbietung übermenschlicher Kräfte der Hölle entrannen, … Ehrerbietung erweisen“ wollen, so könnte doch z. B. die Entgegennahme von Kennzeichen der NSDAP zum Nachweis der absolvierten Streckenabschnitte eine Nähe zum historischen Nationalsozialismus und damit möglicherweise den Willen, die elementaren Verfassungsgrundsätze dauerhaft zu untergraben, nahelegen. Daran würde auch der Hinweis des Antragstellers, dass die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen im Ausland nicht nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. August 2014 - 3 StR 88/14 -, juris Rn. 7 ff.), nichts ändern. Ggf. ist im Hauptsacheverfahren zu ermitteln, welchen Inhalt die weitere, bislang nicht mitgeteilte Erkenntnis des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Antragsteller hat und ob sie zusammen mit der passiven Teilnahme an den beiden Veranstaltungen ihrer Intensität nach die Schwelle erreicht, die die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung rechtfertigt. b) Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung im Waffenrecht - wie hier für den Widerruf in § 45 Abs. 5 WaffG angeordnet - die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. Mai 2022 - 24 CS 22.737 -, juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten und der daher auf der Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen 12

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Interessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Beschwerdeentscheidung ist dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Widerrufsverfügung regelmäßig der Vorrang einzuräumen. Abzuwägen sind die Folgen, die einträten, wenn dem Antragsteller die Waffenbesitzkarten sowie der Gebrauch der Waffen versagt blieben, sich später aber herausstellte, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenentscheidungen hätte aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Behörde die Waffenbesitzkarten des Antragstellers zu Recht wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hatte. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtlichen Erlaubnisse angewiesen ist und hier ausnahmsweise Gründe vorliegen, um von der gesetzlichen Wertung Abstand zu nehmen. Bei dem Antragsteller ist kein über seine Betätigung als Sportschütze hinausgehendes Interesse festzustellen, die mit den Waffenbesitzkarten vermittelte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache in Anspruch nehmen zu können. Hierin liegt im Verhältnis zu den Gefahren für überragende Schutzgüter, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die entstehen könnten, wenn er als unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, kein besonders schwerer Nachteil, der das Gericht zum Eingreifen zwingt. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt vielmehr das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potenziell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris Rn. 15). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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