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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 19.11.2025 – 1 K 4886/22

1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1119.1K4886.22.00

Tatbestand

Der Kläger ist ein seit Juli 2010 im Vereinsregister des AG N. (VR N01) eingetragener Verein, der die gewerblichen und selbstständigen beruflichen Interessen von Onlineunternehmern verfolgt und fördert sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs berät und informiert. Daneben verfolgte der Kläger die Beseitigung und Unterlassung von unlauteren geschäftlichen Handlungen im Bereich des Onlinehandels und der Onlinedienstleistungen und nahm Onlineunternehmer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung in Anspruch.

Infolge der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (fortan: UWG) in der Fassung durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beantragte der Kläger am 13. April 2021 bei der Beklagten die zur Verfolgung solcher Unterlassungsansprüche erforderliche Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, um seine bisherige Tätigkeit fortsetzen zu können.

Mit Bescheid vom 29. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nicht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er die nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG erforderliche Anzahl von 75 Mitgliedern aufweise. Die Anzahl der 53 aktiven Mitglieder genüge zahlenmäßig nicht. Die Rechte der übrigen 2.704 passiven Mitglieder seien so verkürzt, dass diese Mitglieder nicht die gesetzlichen Voraussetzungen an die Mitgliedschaft erfüllten. Zudem falle die nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UWG zu treffende Prognoseentscheidung zu Lasten des Klägers aus. Es erscheine nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Verein seine Ansprüche in Zukunft nicht vorwiegend geltend machen werde, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Art und Umfang der Einnahmen und Ausgaben sprächen für das Gegenteil. Der Großteil der Einnahmen resultiere aus der Aussprache von Abmahnungen und der Durchsetzung von Vertragstrafen. Dabei verfolge der Kläger viele einfach zu bewertende und gleichgelagerte Verstöße, bei denen eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten sei. Gewinne aus der Abmahn- und Prozesstätigkeit des Klägers würden nicht, wie es von anderen Vereinen und Verbänden bekannt sei, in einem Prozessfonds angelegt. Vielmehr finanziere der Kläger aus seiner Abmahn- und Prozesstätigkeit in erheblichem Maße andere Tätigkeiten des Vereins. Im Vergleich zu seiner umfangreichen Abmahntätigkeit führe der Kläger außerdem kaum Ordnungsmittelverfahren zu Gunsten der Staatskasse durch. Auch die Mitgliederstruktur des Klägers spreche dafür, dass bei der Geltendmachung von Abmahnansprüchen sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten, denn die aktiven Mitglieder des Verbands stellten keinen Querschnitt der anderen, dem Verband als passive Mitglieder angehörigen Unternehmen dar. Die Voraussetzungen aus § 8b Abs. 2 Nr. 4 Var. 1 UWG lägen ebenfalls nicht vor, da Zweifel bestünden, ob der Kläger bei gleichgelagerten Verletzungshandlungen gleichermaßen gegen Nichtmitglieder wie Mitglieder vorgehe. Überdies begünstige der Kläger seine Mitarbeiter durch die Gewährung unangemessen hoher Vergütungen und anderer Zuwendungen im Sinne von § 8b Abs. 2 Nr. 4 Var. 2 und 3 UWG.

Unter dem 17. Dezember 2021 erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen damit, dass er nach alter Rechtslage seit Aufnahme dieser Tätigkeit von den Zivilgerichten - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - als aktivlegitimiert angesehen worden sei. Insoweit gelte die Vermutung der Kontinuität. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er seine Ansprüche vorwiegend geltend machen würde, um Gewinne aus einer Abmahntätigkeit zu generieren. Es müsse der Grundsatz gelten, dass derjenige, der einen berechtigten Anspruch geltend macht, nicht rechtsmissbräuchlich handele. Verbände seien darauf angewiesen, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Marktüberwachung durch Einnahmen aus Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen zu finanzieren, da sie anders als Verbrauchereinrichtungen keine staatlichen Zuschüsse erhielten. Der Verband stelle auch regelmäßig Ordnungsgeldanträge zugunsten der Staatskasse. Auch könne ihm nicht vorgehalten werden, er würde sich schwerpunktmäßig auf ein Vorgehen gegen einfache und gleichgelagerte Verstöße beschränken. Im Übrigen habe der Kläger die gesetzlich erforderliche Mitgliederzahl von 75 Mitgliedern nachgewiesen. Das Gesetz enthalte darüber hinaus keine besonderen Anforderungen an die Struktur, Verbindung oder Unternehmensgegenstände der Mitglieder, wie sie die Beklagte formuliere. Die passiven Mitglieder des Klägers hätten ungeachtet dessen hinreichende Kontroll- und Mitbestimmungsrechte, die sie auch etwa bei Mitgliederversammlungen ausübten. Seine Satzung habe der Kläger gleichwohl nun dahingehend klarstellend angepasst. Auch habe der Kläger zwischenzeitlich Veränderungen in der Mitgliederstruktur veranlasst, um die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten auszuräumen. Überdies treffe es nicht zu, dass der Kläger seinen Mitgliedern rechtswidrige Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt hätte. Die gezahlten Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter seien auch nicht unangemessen hoch. Um die diesbezüglichen Bedenken der Beklagte auszuräumen, habe er jedoch auch die Vergütungen neu geordnet. Der Kläger erwidert weiter, er würde seine Mitglieder nicht verschonen, indem er nicht gegen sie vorgehe. Seinen Mitgliedern könnten schlicht keine Verstöße vorgehalten werden. Zudem spreche es auch nicht für ein missbräuchliches Vorgehen, wenn zunächst nicht gegen die eigenen Mitglieder vorgegangen werde.

Am 2. August 2022 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch des Klägers vom 17. Dezember 2021 zurückwies. Der Widerspruch sei unbegründet, da der Kläger die Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG weiterhin nicht erfülle. Eine frühere Anerkennung der Aktivlegitimation des Klägers indiziere nicht das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 8b Abs. 2 UWG. Diese Voraussetzungen seien offensichtlich nicht identisch mit den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. An ihrer negativen Prognose gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG halte sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Widerspruchsverfahren weiterhin fest. Ob durch die Anpassung der Einnahmen- und Ausgabenstruktur, den Veränderungen in der Mitgliederstruktur oder der Anpassung der Vergütungen einiger Mitglieder den gesetzlichen Anforderungen nunmehr genüge getan werde, könne dahinstehen, da dieser Zustand jedenfalls noch nicht von einer Dauer sei, der eine positive Prognose auch für die Zukunft rechtfertigen könnte. Eine Eintragung könne frühestens nach Ablauf eines Jahres seit den vorgenommenen Änderungen erfolgen.

Am 29. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich begehrte, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. November 2021 und vom 2. August 2022 zu verpflichten, ihn in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände aufzunehmen.

Am 28. Februar 2023 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände bei der Beklagten.

Mit Bescheid unter dem 18. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. Februar 2023 wiederum ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Eintragungsvoraussetzungen weiterhin nicht vorlägen, da es aufgrund der finanziellen Ausstattung des Klägers immer noch nicht gesichert erscheine, dass dieser seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfülle und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen werde, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen seien nur insoweit zu berücksichtigen, als mit diesen die Rechtsverfolgungstätigkeit des Verbandes finanziert werde. Nach den zuletzt gemachten Angaben habe der Kläger im Jahr 2022 Gesamteinnahmen in Höhe von 1.119.317,77 Euro erzielt, hiervon 656.883,46 Euro aus Vertragsstrafen, 220.870,73 Euro aus Mitgliedsbeiträgen, 235.256,14 Euro aus der Erstattung von Verfahrens- und Gerichtskosten und 6.307,44 Euro aus der Erstattung von Mehrwertsteuer sowie aus fiktiven Einnahmen. Die Ausgaben im Jahr 2022 hätten 968.535,30 Euro betragen, wovon 344.922,62 Euro auf den Bereich „Information und Beratung" und 623.612,68 Euro auf den Bereich „andere Tätigkeiten" entfallen seien. Damit hätten die Einnahmen aus Vertragsstrafen die Ausgaben für den Bereich der anderen Tätigkeiten deutlich überstiegen. Die Einnahmen des Klägers durch Mitgliedsbeiträge in Höhe von 220.870,73 Euro hätten hingegen nicht die Ausgaben für den Bereich „Information und Beratung" in Höhe von 344.922,62 Euro gedeckt. Die Einnahmen aus Vertragsstrafen dürften jedoch nicht zur Finanzierung der Beratungstätigkeit herangezogen werden. Ebenso könnten die Einnahmen aus der Erstattung von Gerichts- und Verfahrenskosten für die Finanzierung der Beratungstätigkeit nicht berücksichtigt werden, da diese dem Prozessbetrieb zuzuordnen seien. Der Kläger sei danach nicht in der Lage, die Ausgaben für die Tätigkeiten im Bereich der Information und Beratung durch die vorhandenen Einnahmen in diesem Bereich zu decken.

Hiergegen erhob der Kläger am 21. Mai 2024 Widerspruch. Er machte geltend, dass sich die finanzielle Struktur des Vereins aufgrund des zwischenzeitlich erstellten und ausgewerteten Abschlusses für das Geschäftsjahr 2022 nunmehr anders darstelle. Der Steuerberater habe darauf hingewiesen, dass schon die Verteilung der Einnahmen (Vertragsstrafen ca. drei Mal höher als die Mitgliedsbeiträge) darauf hindeute, dass auch ein entsprechend zu verteilender Kostenansatz und eine entsprechend quotale Verteilung des Aufwands der beiden Bereiche vorzunehmen sei. Daraus ergebe sich, dass die Gesamtkosten nicht nach der bisherigen Annahme zu teilen seien, wonach ca. 40 % der Kosten auf den Abmahn- und Prozessbetrieb und 60 % auf sonstige Tätigkeiten entfielen. Vielmehr entfielen auf den Bereich der sonstigen Tätigkeiten tatsächlich maximal 40 % und auf den Abmahn- und Prozessbetrieb 60 % der Gesamtkosten. Die Kosten für die sonstigen Tätigkeiten des Klägers seien somit durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt, ohne dass auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, die aus der Marktüberwachung realisiert werden. Ungeachtet dessen ergebe sich ein „Verbot der Querfinanzierung“ weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Im Gegenteil habe der BGH die anderweitige Verwendung von Überschüssen aus Marktüberwachungstätigkeiten bei Verbraucherschutzinstitutionen ausdrücklich für zulässig erachtet. Gleiches müsse auch für Unternehmensverbände gelten.

Am 11. September 2024 wurde der Widerspruch des Klägers hinsichtlich des zweiten Registrierungsantrags zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung könne eine finanzielle Ausstattung, die den Anforderungen des § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG entspricht, nicht festgestellt werden. Die vom Kläger neu vorgenommene Kostenaufteilung stehe im Widerspruch zu den im Antragsverfahren gemachten Angaben und sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme, die Verringerung des Aufwands für die sonstigen Tätigkeiten könne anhand des Verhältnisses der Einnahmen aus den Mitgliedsbeitragen zu den Einnahmen aus Vertragsstrafen berechnet werden, sei abwegig. Vielmehr habe der Kläger umgekehrt sicherzustellen, dass durch eine entsprechende Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge keine unzulässige Querfinanzierung erfolge. Auch sei die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen nicht nachvollziehbar. So habe der Kläger zuvor als Fremdleistungen für die Informations- und Beratertätigkeit deklarierte Kosten nachträglich als sonstige betriebliche Aufwendungen deklariert und die Kosten prozentual auf die beiden Geschäftsbereiche aufgeteilt. Auch warum Wartungskosten für Hard- und Software ausschließlich dem Abmahn- und Prozessbetrieb zuzuordnen sein sollten, sei vor dem Hintergrund der Angabe, dass mit Vereinsmitgliedern ausschließlich elektronisch kommuniziert werde, nicht nachvollziehbar. Aus der von dem Kläger herangezogenen Rechtsprechung könnte nichts Anderes hergeleitet werden, da es sich bei qualifizierten Verbraucherverbänden nach § 4 UKlaG nicht um qualifizierte Wirtschaftsverbände im Sinne von § 8b UWG handele.

Am 8. August 2025 hat der Kläger um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Seinen Antrag auf vorläufige Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände hat die Kammer mit Beschluss vom 14. August 2025 abgelehnt (Az. 1 L 2042/25). Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 950/25) bislang nicht entschieden.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus den Verwaltungsverfahren. Seiner Auffassung nach erfülle er die Eintragungsvoraussetzungen. Hierfür könne er aufgrund der jahrelangen positiven Rechtsprechung einen Vertrauenstatbestand in Anspruch nehmen. Die ursprünglich angeführten Eintragungshindernisse seien jedenfalls zwischenzeitlich ausgeräumt worden. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die Einwände hinsichtlich der finanziellen Struktur des Vereins, die durch die Nachreichung des Jahresabschlusses 2022 entkräftet worden seien. Die Verwendung von Einnahmen aus dem Abmahn- und Prozessbetrieb für sonstige Vereinstätigkeiten sei gesetzlich erlaubt und führe nicht dazu, dass die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verwehrt werden könne.

In Bezug auf die Gründe des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 14. August 2025 im Verfahren 1 L 2042/25 führt der Kläger aus, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis, wonach Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen (also Vertragsstrafen und Abmahnkostenpauschalen) insgesamt 50 % der Gesamteinnahmen nicht überschreiten dürften, in der praktischen Anwendung zu einer faktischen Begrenzung der Marktüberwachungstätigkeit führe. Diese Begrenzung stehe in offenem Widerspruch zum gesetzlich anerkannten Ziel einer effektiven Rechtsdurchsetzung. In der Rechtsprechung sei stets anerkannt gewesen, dass die Anzahl von Abmahnungen bei Wettbewerbsverbänden eine nur untergeordnete Rolle spiele. Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht träten nicht in vorhersehbaren Abständen oder gleichbleibender Intensität auf, sondern spiegelten die tatsächlichen Marktverhältnisse wider. Der Verband könne weder Zeitpunkt noch Anzahl der Verstöße beeinflussen. Eine starre Einnahmenschwelle zwinge ihn jedoch, nach Erreichen der rechnerischen Grenze entweder festgestellte Verstöße gänzlich unberücksichtigt zu lassen, nur selektiv und unter strategischer Abwägung der zu erwartenden Vertragsstrafenhöhe zu verfolgen, oder hohe und damit effektive Vertragsstrafen bewusst zu vermeiden, um mehr, aber kleinere Fälle bearbeiten zu können. Dies führe in der Konsequenz dazu, dass nicht mehr alle relevanten Marktverstöße verfolgt werden könnten, vor allem nicht die schwersten, bei denen hohe Vertragsstrafen anfallen könnten. Die Entscheidung, ob ein Verstoß geahndet werde, hinge dann nicht mehr von seiner Rechtswidrigkeit oder Marktauswirkung ab, sondern allein davon, ob das „Verfolgungsbudget“ schon ausgeschöpft sei. Damit werde der gesetzlich vorgesehene kollektive Rechtsschutz entwertet. Unter den vom Gericht aufgestellten Grundsätzen könne kein qualifizierter Wettbewerbsverband in Deutschland seine Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Die Auslegung des Gerichts von § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG stehe außerdem in Widerspruch zu Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (fortan: RL 2005/29/EG).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Eintragungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG lägen nicht vor, da bei dem Kläger eine nach der Rechtsprechung des BGH unzulässige Querfinanzierung der Informations- und Beratungstätigkeit mit Einnahmen aus Vertragsstrafen erfolge. Ob eine solche Querfinanzierung vorliege, bestimme sich nicht anhand des Anteils der Einnahmen an den Gesamteinnahmen, sondern aus dem Verhältnis dieser Einnahmen zu den Ausgaben für Information und Beratung. Aus der Querfinanzierung folge, dass die finanzielle Ausstattung nicht i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG gesichert erscheine, da die Mittel aus der Beitragserhebung nicht für den Beratungsaufwand genüge, sondern der Verband insoweit auf die Abmahntätigkeit angewiesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens (Az. 1 L 2042/25) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Soweit die Kammer im Eilbeschluss vom 14. August 2025 im Verfahren 1 L 2042/25 insoweit gegenteiliges erwogen hat, hält sie daran nicht mehr fest. Die Kammer hatte dort wie folgt ausgeführt:

„Vorliegend muss die Kammer nicht entscheiden, ob der maßgebliche Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren derjenige der letzten Behördenentscheidung ist, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Diese Abweichung vom Grundsatz, dass es bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, könnte sich vorliegend aus dem materiellen Recht ergeben. So ist nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Prognoseentscheidung,

vgl. Fritzsche in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht 3. Auflage 2022 § 8b UWG Rn. 18,

zu treffen. Nach § 8b Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Verband zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen haben. Diese Voraussetzung muss zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags vorliegen. Der antragstellende Verband hat zum Nachweis der Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG nach den §§ 10 bis 15 der aufgrund von § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. § 4f UKlaG erlassenen Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) eine Vielzahl von Unterlagen vorzulegen. Wäre der maßgebliche Zeitpunkt für das Gericht derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung, müsste es um dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber so vorgesehenen Grad der Überprüfung der Voraussetzungen gerecht zu werden, unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung entsprechend den §§ 10 bis 15 QEWV Unterlagen und Angaben des Verbands anfordern und eine eigenständige gleichwertige Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen wie das Bundesamt für Justiz vornehmen. Dafür ist das Gericht kaum ausgestattet.

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung eine erneute eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG vorzunehmen. So ist dort als Grund für die Neueinführung der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste angeführt:

„Insbesondere die Prüfung, ob die Verbände nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, kann nicht wirksam von einem Gericht kontrolliert werden.“ (BT-Drucks. 19/12084, S. 27)

Dieser Satz bezieht sich zwar im Ansatz auf die bisher zuständigen Zivilgerichte, ist jedoch genauso auf das zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Justiz über die Nichteintragung in die Liste zuständige Verwaltungsgericht übertragbar.“

Da die vorliegende Klage erfolglos bleibt, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, ob aus den dort angestellten Erwägungen folgt, dass das Gericht daran gehindert ist, die Spruchreife herzustellen und deshalb auch im Erfolgsfalle nur zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten würde.

Die Kammer hat zum Nichtvorliegen des Anspruchs auf Eintragung des Klägers auf die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG im Beschluss vom 14. August 2025 im Verfahren 1 L 2042/25 wie folgt ausgeführt:

„Anspruchsgrundlage ist § 8b Abs. 2 UWG. Danach wird ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn (1.) er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, (2.) er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, (3.) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er (a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und (b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, und (4.) seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

[…]

[Nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG] muss auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheinen, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Dabei kommt es weniger auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der „Querfinanzierung“ an.

Zwar ist die Verwendung von Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zur Finanzierung des Vereins grundsätzlich zulässig, da durch die Rechtsverfolgung auch Kosten für Personal und Ausstattung entstehen. Die Finanzierung des Vereins darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren.

So auch ausdrücklich die Begründung des Entwurfs zu § 8a UWG-E, welcher dem danach beschlossenen § 8b UWG entspricht, BT-Drucks. 19/12084, S. 28.

Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände in § 8b UWG in Verbindung mit der Beschränkung der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen nach § 8 Abs. 3 UWG. Denn es sollte gerade vermieden werden, dass der Fokus der Wirtschaftsverbände auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen liegt und stattdessen sichergestellt werden, dass bei Wirtschaftsverbänden die Beratung und Information insbesondere der Mitglieder zu Fragen des lauteren Wettbewerbs und die Verfolgung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen und damit die Verfolgung ideeller Zwecke im Vordergrund steht,

vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 28.

Dies ergibt sich auch aus der Systematik des § 8b UWG, welcher in seinem Abs. 2 Nr. 2 voraussetzt, dass der Verband vor Eintragung in die Liste bereits seit mindestens einem Jahr diese (eigentliche) satzungsmäßige Aufgabe der Beratung und Information und Verfolgung von Interessen wahrgenommen hat.

Die Finanzierung des Vereins basiert entgegen § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG jedenfalls dann vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen, wenn die Einnahmen des Vereins aus dieser Tätigkeit mehr als 50 % der Gesamteinnahmen ausmachen. Bei der Beurteilung dessen liegt in Orientierung an den nach der QEWV anzugebenden Zeiträumen die periodische Betrachtung der Gesamteinnahmen eines Jahres nahe.

Dies zugrunde gelegt erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG. Denn schon nach eigenem Vortrag (S. 6 der Klagebegründung vom 9. Dezember 2024 im Verfahren 1 K 4886/22, auf welche der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsschrift zum vorliegenden Eilverfahren verweist) machen die Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen 66,8 % seiner Gesamteinnahmen aus.

Der Antragsteller scheint insoweit auch ein nicht mit den Vorstellungen des Gesetzgebers zu § 8b Abs. 2 UWG vereinbares Selbstverständnis zu haben, wenn er ausführt, dass er ohne die Eintragung faktisch vollständig handlungsunfähig sei und seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Denn die nach der Vorstellung des Gesetzgebers (eigentliche) satzungsmäßige Aufgabe der Beratung und Information und Verfolgung von Interessen kann er gerade auch ohne die Eintragung nach § 8b UWG verfolgen. Denn gerade dies verlangt das Gesetz in § 8b Abs. 2 Nr. 2 UWG von jedem die Eintragung beantragenden Wirtschaftsverband für die Dauer von mindestens einem Jahr.

Der Antragsteller stellt die nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderliche gesicherte finanzielle Ausstattung im Übrigen auch dadurch selbst in Frage, dass er im vorliegenden Verfahren als Anordnungsgrund anführt, ohne die weiteren Einnahmen aus der Durchsetzung der „Altfälle“ die wirtschaftliche Existenz des Verbands als solcher bedroht sei.

Ob der Antragsteller auch weitere der Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 UWG nicht erfüllt, kann daneben offenbleiben.“

An den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Nachgang zum Beschluss vom 14. August 2025 weiterhin fest.

Soweit der Kläger meint, die dargelegte Auslegung von § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG wäre mit Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG unvereinbar, überzeugt dies nicht. Zwar schränkt die nach dem Verständnis der Kammer durch § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung der Einnahmenseite von Wirtschaftsverbänden das Ausmaß der Tätigkeit einzelner Verbände in der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken von Mitbewerbern ein, dies ändert aber nichts daran, dass dem Grunde nach geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind.

Diese Beschränkung ist auch sachgemäß, denn der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I Nr. 56, S. 2568-2574) die Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) ausdrücklich für noch nicht ausreichend befunden und wollte insofern weitergehende Maßnahmen ergreifen,

vgl. BT-Drucks. 19/12084, S.1.

§ 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG sieht erstmals eine Restriktion für die Einnahmenseite des Verbands vor und stellt insofern eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung dar.

Vgl. Feddersen, in: Köhler/Feddersen, § 8b UWG, Rn. 9.

Dass diese weitergehenden Maßnahmen mit einer Einschränkung der Tätigkeit eines Wirtschaftsverbands im Bereich der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen einhergehen, ist letztlich eine konsequente Fortentwicklung der Rechtsprechung des BGH zur alten Gesetzeslage. So hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung „Wettbewerbsverein III“ formuliert:

„Seine Tätigkeit darf daher nicht ausschließlich oder überwiegend ein Mittel zur Verfolgung anderweiter Zwecke sein, sondern muss wirkliche, gemeinsame, gewerbliche Interessen seiner Mitglieder berühren“, BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 52/86 -, Rn. 10, juris.

Dies hat der Gesetzgeber aufgegriffen und durch die Beschränkung der Einnahmenseite nunmehr ein quantifizierbares Kriterium eingeführt um sicherzustellen, dass der Verein nicht überwiegend ein Mittel zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist.

Durch diese Auslegung des § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG als Beschränkung der Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen wird nicht in die Vereinsautonomie des Klägers eingegriffen. Im Allgemeinen wird bei Vereinigungen wirtschaftlicher oder beruflicher Art zwischen Art. 9 GG und Art. 12 Abs. 1 GG danach abgegrenzt, ob es sich um deren Gründung oder deren Betätigung handelt. Im ersteren Fall ist die Vereinigungsfreiheit, im letzteren die Berufsfreiheit maßgebend. Denn wird ein Verein wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend; die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen (Individual-) Grundrechten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 -, BVerfGE 70, 1-35

Vorliegend kann sich der Kläger allein auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs.1 GG berufen und nicht auf die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG. Denn der Kläger hat seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt. Damit hat er sich aufgrund der einfachgesetzlichen Ausschließlichkeit von Idealverein nach § 21 BGB einerseits und wirtschaftlichem Verein nach § 22 BGB, der einer staatlichen Konzession bedarf, oder den Personen- oder Kapitalgesellschaften des Gesellschaftsrechts andererseits als Idealverein verstanden. Das entspricht auch § 2 Abs. 1 Satz seiner Satzung vom 21. Mai 2010, zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2022, wonach die Tätigkeit des Klägers nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Vereinszweck ist nach § 2 Abs. 2 der Satzung vielmehr die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler. Dies geschieht im wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bereich u.a. durch Aufklärung und die Bereitstellung sowie Vermittlung von Know-How zum Schutz gegen Forderungsausfälle, zum Aufbau eines effektiven Forderungsmanagements, zur Erstellung eines rechtssicheren Online-Auftritts und durch die gezielte Suche und Auswahl geeigneter Kooperationspartner, mit denen die Förderungszwecke optimal erreichbar sind. Bei der Förderung rechtlicher Interessen geht es insbesondere um die Förderung dieser Interessen in den Rechtsbereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der Informations- und Kennzeichnungspflichten für definierte Wären und Dienstleistungen, des Urheberrechts, des Datenschutzrechts sowie des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einschluss der für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzvorschriften. Ferner sind die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs unter den Mitgliedern, die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, die Pflege von nationalen und internationalen Kontakten, die Lobbyarbeit sowie Vermittlung und Unterstützung bei Fragen zu den vorgenannten Rechtsbereichen und Interessenverletzungen in diesen Rechtsbereichen bezweckt.

Anhand des Prüfungsmaßstabs der allgemeinen Handlungsfreiheit ist die Einschränkung verhältnismäßig. Insbesondere dient sie einem legitimen Zweck, nämlich die Zahl an missbräuchlichen Abmahnungen zu verringern und damit die Fairness im Wettbewerb zu stärken. Der Gesetzgeber hat nachvollziehbar erkannt, dass nicht nur der unlautere Wettbewerb eine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu den lauter werbenden Mitbewerbern bewirkt, sondern umgekehrt auch die missbräuchliche Abmahnung gerade für markteintretende Unternehmen eine unverhältnismäßige Markteintrittsschwelle darstellen kann, wenn diese bereits bei kleineren Verstößen mit unangemessen hohen Vertragsstrafen konfrontiert werden. Dass sich der Gesetzgeber zur Durchsetzung der Lauterkeit im Wettbewerb des Mittels der Einnahmenbeschränkung aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen bei Wirtschaftsverbänden bedient hat, erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Es ist geeignet, die beratende Tätigkeit der Vereine zu stärken und diese anzuhalten, sich hinsichtlich der Verfolgung von unlauterem Wettbewerb auf die Fälle zu konzentrieren, die die Mitglieder am stärksten belasten. Ist der Verein besonders beratungsstark, so werden die Mitglieder auch bereit sein, entsprechende Mitgliedsbeiträge zu zahlen, was wiederum den Aktionsrahmen im Bereich der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen erhöht.

Soweit der Kläger befürchtet, die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände sei infolge der oben dargestellten Auslegung von § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG nach § 8b Abs. 3 Satz 1 UWG i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 2 UKlaG ohne Weiteres aufzuheben, sobald der Wirtschaftsverband in einem Jahr auch nur zu einem minimalen Anteil überwiegend aus den Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen finanziert sei, entspricht das nicht der Rechtslage. Denn bei der Frage der vorwiegenden Finanzierung nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG handelt es sich um eine von der Beklagten zu treffende Prognoseentscheidung. Stellt sich also der Wirtschaftsverband aus anderen Gründen so dar, dass er nicht darauf angelegt ist, vorwiegend aus den Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen finanziert zu werden, muss eine ausnahmsweise und nicht erhebliche Überschreitung der Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen gegenüber den sonstigen Einnahmen in einem Betrachtungszeitraum, in einer Abwägung aller Umstände die von der Beklagten insoweit zu treffende Prognose nicht zwingend ins Negative kehren. Derartige andere Gründe sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere die Betonung des Klägers, er könne ohne Eintragung seinen satzungsmäßigen Aufgaben nicht nachkommen, verdeutlicht, dass der Kläger seinen wesentlichen Vereinszweck in der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen sieht. Das widerspricht aber den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie im Eilbeschluss schon dargestellt, dass eine Eintragung in die Liste nach § 8b Abs. 2 Nr. 2 UWG eine einjährige Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben voraussetzt. Das setzt voraus, dass der Schwerpunkt der Vereinsaufgaben eben gerade nicht in der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen bestehen kann.

Soweit der Kläger eine faktische Immunität von Marktakteuren nach Erreichen der Summe seiner jährlichen Einnahmen aus anderen Quellen als dem Abmahnbetrieb befürchtet, so übersieht er, dass auch noch andere Wirtschaftsverbände, Verbrauchervereine und auch die Marktteilnehmer selbst zur Verfolgung von Lauterkeitsverstößen befugt sind. Die vom Gesetzgeber nunmehr erstmals eingeführte Restriktion auf Einnahmenseite soll ersichtlich dazu führen, dass die Wirtschaftsverbände sich nicht vorwiegend auf die Verfolgung von Lauterkeitsverstößen fokussieren. Auch wenn der Kläger richtigerweise ausführt, dass die Verwirkung von Vertragsstrafen durch Marktakteure vom den Unterlassungstitel haltenden Wirtschaftsverband nicht beeinflusst werden kann, so kann der Wirtschaftsverband doch sein Verhalten dergestalt an der neuen Gesetzeslage orientieren, dass er nicht derart viele Unterlassungstitel auch für kleinere Verstöße erwirkt oder etwa für Online-Kleinunternehmen die Höhe der erstmalig angedrohten Vertragsstrafe senkt. Die Marktüberwachung verteilt sich im Ergebnis auf mehr Akteure und es entsteht der Anreiz, sich auf die Verfolgung von gröberen oder wiederholten Verstöße zu konzentrieren. Mittelbar dürfte dieses dazu beitragen, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Lauterkeitsverstößen zu reduzieren.

Da sich die Ablehnung der Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände bereits aufgrund des Vorstehenden als rechtmäßig erweist, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, ob es, wie die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage meint, ein „Verbot der Querfinanzierung“ für die Annahme einer gesicherten finanziellen Ausstattung i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG gibt. Zwar erscheint die Argumentation, dass der Verband auf die Einnahmen aus der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen angewiesen sei, wenn die Mittel aus der Beitragserhebung nicht für den Beratungsaufwand genügen, in sich schlüssig. Allerdings dürfte es in der praktischen Anwendung - wie auch die Ausführungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zeigen - kaum möglich sein trennscharf festzustellen, welche Ausgaben des Vereins für die Verfolgung von Lauterkeitsverstößen erfolgt sind und welche für sonstige Tätigkeiten. Denn offen bleibt, wonach beurteilt werden soll, welcher Anteil etwa der Kosten der Hard- und Software im IT-Bereich, welche sowohl für die Verfolgung von Lauterkeitsverstößen als auch für die Beratung der Mitglieder verwendet wird, worauf entfällt. Offen bleibt auch, welcher Anteil der Vergütung des Vereinsvorstands für welche Ausgabenseite anfällt. Eine Aufteilung jeweils nach minutiös aufgezeichnetem Zeitaufwand würde zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Verwaltungsaufwand führen. Bei Schätzungen müsste sich die Beklagte vollständig auf die Angaben des antragstellenden Wirtschaftsverbands verlassen, was das Kriterium im Rahmen der Prognoseentscheidung unbrauchbar machen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustel­lung bei dem Ver­wal­tungsgericht Köln schriftlich Berufung ein­gelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil be­zeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begrün­den. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün­- s­ter schriftlich einzu­reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge­stellten Antrag von dem Vorsitzenden des Se­nats verlängert werden. Die Begrün­dung muss einen be­stimm­ten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzufüh­renden Gründe der An­fechtung (Berufungsgründe).

Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

50.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Die Kammer setzt in größeren wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verfahren regelmäßig in der Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro fest. Dies erscheint der Kammer auch in diesem Verfahren im Hinblick auf die vom Kläger für das Jahr 2022 angegebenen Einnahmen aus Vertragsstrafen in Höhe von 656.883,46 Euro der unteren Grenze der Bedeutung der Sache für den Kläger zu entsprechen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.