Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.12.2025 – 8 K 791/24.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1218.8K791.24A.00

Tatbestand

Die Kläger sind russische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. wurde am 00.00.1994 in Z. in Tschetschenien geboren, die Klägerin zu 2. am 00.00.1999 und die Klägerin zu 3. am 00.00.2021 ebenda. Sie verließen die Russische Föderation nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2022 und reisten über die Türkei, Bosnien, Kroatien und weitere ihnen unbekannte Länder am 21. November 2022 in die Bundesrepublik ein und stellten am 8. Februar 2023 jeweils einen Asylantrag.

Der Kläger zu 1. und 2. wurden am 8. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu ihren Fluchtgründen angehört. Im Rahmen dessen gaben sie an, vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der Klägerin zu 3. sowie der Mutter und der Schwester des Klägers zu 1. in Z. gelebt zu haben. Daneben habe der Kläger zu 1. in Tschetschenien eine Schwester, die Klägerin zu 2. ihre Eltern und Geschwister. Der Kläger zu 1. habe zudem eine Schwester, die in Großbritannien lebe. Er verfüge über einen Universitätsabschluss in Wirtschaftswissenschaften und habe zuletzt für sechs Jahre als Handelsvertreter für Milchprodukte gearbeitet. Die Klägerin zu 2. habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und anschließend bei der Post gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie eine Zwangsrekrutierung des Klägers zu 1. im Zuge des Angriffskrieges gegen die Ukraine oder im Falle einer Verweigerung seine Inhaftierung befürchteten, nachdem dieser im September 2022 eine Vorladung zum Militärkommissariat erhalten habe. In Bezug auf die Klägerinnen zu 2. und 3. wurden keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. Wegen des weiteren Vorbringens zu den Fluchtgründen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen des Bundesamts befindlichen über die Anhörungen geführten Niederschriften Bezug genommen.

Am 00.00.2023 wurde die weitere Tochter der Kläger zu 1. und 2. in der Bundesrepublik geboren, deren durch das Bundesamt abgelehnter Asylantrag Gegenstand des Verfahrens 8 K 1036/25.A ist.

Nachdem die Frist zur Überstellung der Kläger nach Kroatien verstrichen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Januar 2024, den Klägern zugestellt am 2. Februar 2024, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) betreffende Anträge jeweils ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei weder ersichtlich, dass die Einberufung des Klägers zu 1. zum Militärdienst als Reservist noch eine etwaige Bestrafung wegen Entziehung von der im September 2022 ausgerufenen Teilmobilmachung an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund anknüpfe. Auch fehle es im Hinblick auf einen ernsthaften Schaden an belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche zweite Mobilisierungskampagne. Ohnehin sei eine Einberufung angesichts der Anzahl von rund 25 Millionen potentiell mobilisierbaren Reservisten nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine zwangsweise Rekrutierung als Vertragssoldat sei ebenso nicht beachtlich wahrscheinlich und Zwangsmaßnahmen der russischen bzw. tschetschenischen Behörden im Falle der Ablehnung eines solchen Anwerbungsversuches nicht erkennbar. Zudem sei eine Verhaftung allein aufgrund der Ausreise bzw. Asylantragstellung im westlichen Ausland ebenso nicht beachtlich wahrscheinlich. Daneben seien die Kläger ohnehin auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen.

Die Kläger haben am 14. Februar 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung führen sie aus, sie hätten die Russische Föderation verlassen, nachdem der Kläger zu 1. im September 2022 eine Vorladung zum Militärkommissariat erhalten habe. Er habe sich in Tschetschenien nur in privatem Rahmen hinsichtlich seiner ablehnenden Haltung in Bezug auf den Ukraine-Krieg geäußert und befürchte, im Falle seiner Rückkehr gegen seinen Willen vom Militär rekrutiert zu werden. Er sei gesund und im wehrpflichtigen Alter. De facto bestünde in der Russischen Föderation - vor allem für Tschetschenen - keine Möglichkeit, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Zwangsrekrutierungen würden mit Gewalt, Entführungen, Drohungen (auch gegenüber Familienangehörigen) und Verhaftungen durchgesetzt. Zudem drohe dem Kläger zu 1. eine willkürliche Strafverfolgung aufgrund seiner oppositionellen Haltung zum Ukraine-Krieg. Für die Klägerin zu 2. drohe eine entsprechende unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden, um den Kläger zu 1. zur Teilnahme am Militärdienst zu nötigen. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht, da die tschetschenischen Sicherheitsbehörden mittels entsprechender Datenbanken tschetschenische Bürger in der gesamten Russischen Föderation ausfindig machen könnten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs.  1 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Die Kläger zu 1. und 2. sind in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens sowie des Verfahrens betreffend ihre weitere in der Bundesrepublik geborene Tochter (8 K 1036/25.A) informatorisch angehört worden. Ein Vertreter der Beklagten ist zu dieser nicht erschienen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 K 1036/25.A nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2024 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger zu 1. hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu 3.). Zudem besteht für ihn auch kein Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu 4.). Auch die Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. ist vollumfänglich unbegründet (hierzu 5.).

1.

Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.  Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).

Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt.

Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -‍, juris, Rn. 19 und 32.

Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.  Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.

Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -‍, juris, Rn. 9.

So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.

In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht vor.

Hinsichtlich der vom Kläger zu 1. befürchteten zwangsweisen Einberufung zur russischen Armee und einem Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine ist - unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Umstände (hierzu unter 2.) - jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Grundwehrdienst oder einer Mobilisierung von Reservisten bzw. einer Bestrafung bei entsprechender Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich.

Während die einjährige allgemeine Wehrpflicht derzeit grundsätzlich unterschiedslos für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren besteht,

vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025 (BFA, Länderinformation), S. 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 2. August 2024 (AA, Lagebericht), S. 12,

knüpft eine etwaige Mobilisierung von Reservisten allein an den Reservestatus an. Eine Unterscheidung nach asylrelevanten Merkmalen erfolgt jeweils nicht.

Vgl. ebenso VG Bremen, Urteile vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16, und vom 9. September 2025 - 6 K 1204/23 -, juris, Rn. 24, m. w. N.

Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG scheitert ebenfalls am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG.

Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 45; zum Erfordernis der Verknüpfung vgl. BVerwG Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 34.

Auch soweit man davon ausgeht, dass dem Kläger zu 1. bei hypothetischer Rückkehr in die Russische Föderation eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn eine Sanktionierung einer politischen Überzeugung liegt dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 22.

Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass im Falle des Klägers zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal erfolgen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der aktuellen Erkenntnisse der Einzelrichterin spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Wehrdienst.

Vgl. hierzu auch VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16.

Den aktuellen Erkenntnismitteln ist zudem nicht zu entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im (westlichen) Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 46 ff., m. w. N.; BAMF, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, vom 1. Juni 2025.

Fälle einer strafrechtlichen Verurteilung sind allein aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (etwa das Fotografieren von Militäreinrichtungen) bekannt. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, die bereits vor der Ausreise in Konflikt mit den örtlichen Sicherheitsbehörden geraten sind.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 138; AA, Lagebericht, S. 29 f.; Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, vom 6. November 2025, S. 32.

Entsprechendes ist für den Kläger zu 1. weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Vielmehr hat er angegeben, sich in Tschetschenien nur im privaten Rahmen hinsichtlich seiner ablehnenden Haltung in Bezug auf den Angriffskrieg gegen die Ukraine geäußert zu haben.

2.

Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.

Dass dem Kläger zu 1. bei Rückkehr in die Russische Föderation die Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger zu 1. gleichfalls nicht vor.

Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 56.

Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 21 ff.

Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn. 16.

Gemessen daran fehlt es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger zu 1. in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der vom Kläger zu 1. geäußerten Befürchtung der staatlichen Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen von § 3 AsylG (unter 1.) verwiesen.

In Bezug auf einen ernsthaften Schaden im Zusammenhang mit einer Einziehung in den Kriegsdienst ist der Kläger zu 1. - unabhängig von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Umstände - jedenfalls auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen.

Die Echtheit des vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf seinem Smartphone vorgezeigten eingescannten Dokuments, das nach Übersetzung der Dolmetscherin unter der Überschrift „Einberufung zum Wehrdienst“ eine Aufforderung des Klägers zu 1. zum Erscheinen beim Militärkommissariat Z. am 2. Oktober 2025 enthält, kann dahinstehen.

Dabei widerspricht der Vortrag des Klägers zu 1., die Vorladung sei seiner Mutter im Oktober 2025 übergeben worden, dem in der Russischen Föderation geltenden Recht und der nach der Erkenntnislage auch vorherrschenden Praxis, wonach Einberufungsbefehle von Militärkommissariaten entweder per Brief verschickt oder persönlich übergeben werden und eine (Ersatz-)Zustellung an Verwandte oder andere haushaltszugehörige Personen oder Nachbarn rechtswidrig ist.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 38.

Ferner widerspricht die Einberufung des Klägers zu 1. zum Grundwehrdienst ebenfalls geltendem russischen Recht. Er ist im Zeitpunkt der verfügten Vorladung zum 2. Oktober 2025 kurz zuvor - am 6. September 2025 - 31 Jahre alt geworden, so dass er die bereits genannte Altersgrenze für den Grundwehrdienst von 30 Jahren überschritten hat.

Jedoch ist nicht immer klar, ob tschetschenische Behörden den regulären russischen Rekrutierungsapparat nutzen. Im gesamten Nordkaukasus wurden Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Vorladungen festgestellt. Es kommt zudem zu nachträglichen Fälschungen von Vorladungen durch tschetschenische Behörden.

Vgl. DIS, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 62.

Hinzu tritt der Umstand, dass vor allem in Tschetschenien im Allgemeinen menschenrechtswidrige Rekrutierungsmethoden angewendet werden, die durch ein hohes Maß an Zwang und Willkür gekennzeichnet sind,

vgl. BFA, Länderinformation, S. 51 f.; Danish Immigration Service, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 20 ff.,

so dass es aus Sicht der Einzelrichterin jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass tschetschenische Behörden eine - nach einer ersten, nicht befolgten - weitere Vorladung zum Militärkommissariat zur Einberufung zum Grundwehrdienst gegenüber einem Mann erlassen, der die Altersgrenze erst kürzlich überschritten hat.

Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger zu 1. aufgrund dieser zweiten Vorladung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Tschetschenien als seiner Herkunftsregion, auf die im Rahmen der Gefahrenprognose abzustellen ist, eine (rechtswidrige) Einberufung zum Grundwehrdienst droht, ist er jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb der Russischen Föderation zu verweisen.

Vgl. zu dieser Möglichkeit für Tschetschenen auch OVG B.-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 -, juris, Rn. 29, m. w. N.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer internationaler Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

Jedenfalls in einer westrussischen Großstadt wie etwa Moskau oder St. Petersburg besteht für den Kläger zu 1. keine begründete Furcht vor Verfolgung. Dass ihm dort eine Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitsbehörden in Form einer Verschleppung nach Tschetschenien und einer anschließenden (rechtswidrigen) Einberufung zum Grundwehrdienst und einer Entsendung in den Ukraine-Krieg droht, erscheint nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich.

Zwar sind die tschetschenischen Sicherheitsbehörden in der Lage, tschetschenische Bürger in der gesamten Russischen Föderation ausfindig zu machen.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 71.

Es sind jedoch keine Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen, die außerhalb Tschetscheniens in anderen Regionen der Russischen Föderation leben, dokumentiert. Dies ist nur für in Dagestan lebende Tschetschenen bekannt. Auch rechtlich dürfen die tschetschenischen Behörden nur Tschetschenen rekrutieren, die innerhalb Tschetscheniens leben. Eine Rekrutierung von Tschetschenen durch tschetschenische Behörden in anderen Regionen der Russischen Föderation ist zudem auch unwahrscheinlich, da es wesentlich einfacher ist, in Tschetschenien lebende Tschetschenen zu rekrutieren. Insoweit ist davon auszugehen, dass tschetschenische Behörden Zwangsrekrutierungen aus anderen russischen Regionen nur durchführen, wenn es sich um besonders lautstarke Regierungskritiker handelt.

Vgl. DIS, Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, vom 1. April 2024, S. 24 f.

Demnach vermag die Einzelrichterin ein besonderes Interesse, das die tschetschenischen Behörden an der Person des Klägers zu 1. haben könnten und das die Annahme rechtfertigte, er sei im Falle seiner Rückkehr in russischen Landesteile außerhalb Tschetscheniens einem besonderen Risiko im Hinblick auf eine (rechtswidrige) Einberufung zum Grundwehrdienst durch tschetschenische Behörden ausgesetzt, nicht zu erkennen. Insbesondere hat der Kläger zu 1. gegenüber dem Bundesamt sowie im Rahmen der Klagebegründung angegeben, seine ablehnende Haltung in Bezug auf den Ukraine-Krieg nicht öffentlich kundgetan zu haben.

Dass es in der gesamten Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu einer systematischen bzw. regelmäßigen Missachtung der für den Grundwehrdienst geltenden Altersgrenze kommt und dem Kläger zu 1. daher auch außerhalb Tschetscheniens eine rechtswidrige Einberufung zum Grundwehrdienst droht, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Außerhalb Tschetscheniens wird der Kläger zu 1. als ungedienter 31-jähriger Mann vielmehr als Teil der generellen Reserve des russischen Militärs erachtet werden.

Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Diese besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve. Das russische Verteidigungsministerium beziffert die Personenstärke der generellen Reserve auf 25 Millionen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 142; Danish Immigration Service, COI: Russia - An update on military service since July 2022, von Dezember 2022, S. 13. Vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A -, juris, Rn. 33, m. w. N.

Die Reservisteneigenschaft ist dabei an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 Nr. 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor: Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; ihr werden zudem regelmäßig ungediente Männer zugeordnet. Die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar. Die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs. Die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in drei Altersstufen (Kategorien) unterteilt, welche die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Einfache Soldaten der Reserve zählen bis zum Alter von 40 Jahren zur ersten und bis zum Alter von 50 Jahren zur zweiten Kategorie. Für sie gilt eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 43 f. und 143; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 und 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26.

Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, einer Teilmobilmachung nicht zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.  September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Ziffer 9 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten.

Vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 f.

Demnach droht dem Kläger zu 1. derzeit in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.

Zwar können Reservisten unter bestimmten Voraussetzungen zum Militärdienst eingezogen werden. Der russische Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Angriffskrieg gegen die Ukraine die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten.

Vgl. http://kremlin.ru/events/president/news/69391; deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut.

Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen, soll(t)en zuvörderst solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26; BFA, Länderinformation, S. 43.

Am 28. Oktober 2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31. Oktober 2022 bestätigte Staatspräsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30. Dezember 2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21. September 2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 44.

Jedoch berichten Menschenrechtsorganisationen, dass es seit November 2022 keine dokumentierten Fälle mehr gegeben habe, in denen Personen aufgrund des präsidialen Erlasses vom 21. September 2022 einberufen worden seien. Vorladungen, die im September oder Oktober 2022 verschickt worden sind, führen nicht mehr zu einer Einberufung; auch nicht für Personen, die aus dem Ausland nach Russland zurückkehren.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78 f.

Aktuell findet - soweit ersichtlich - keine Mobilisierung statt. Erkenntnisse dazu, ob derzeit noch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden, liegen nicht vor.

Vgl. AA, Auskunft an OVG Bautzen vom 9. April 2025, S. 2 und 4.

Zwar findet - wenn gegenwärtig auch keine unmittelbaren Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind - eine Vielzahl an Maßnahmen statt, die offenbar den Erfolg einer nächsten Mobilisierungsrunde sicherstellen sollen.

Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematic Country of Origin Information, Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and opponents, vom 14. Februar 2025, S. 24 f.

Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf eine Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldaten bis Ende 2026 ab.

Vgl. AA, Lagebericht, S. 14.

Allerdings fokussieren sich die russischen Behörden zur Vermeidung von - innenpolitisch unpopulären - (Teil-)Mobilmachungsmaßnahmen zwecks Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs offenbar vordringlich auf folgende Personengruppen: Gewinnung Freiwilliger als Vertragssoldaten, (Zwangs-)Rekrutierung von Strafgefangenen und Personen, denen ein Strafverfahren droht, (Zwangs-)Rekrutierung von (Arbeits-)Migranten, v. a. aus Zentralasien und dem Südkaukasus, sowie weiterer vulnerabler Gruppen wie Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung. Ein weiterer großer Pfeiler zur Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs sind derzeit russische Staatsangehörige im grundwehrdienstpflichtigen Alter (18 bis 30 Jahre).

Vgl. im Einzelnen hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15, m. w. N.

So wurden seit 2024 Forderungen des russischen Militärkommandos nach einer weiteren Mobilisierungswelle wiederholt durch hochrangige Beamte abgelehnt. Darin wird teilweise eine Entschlossenheit der Behörden gesehen, den Kurs der freiwilligen und verdeckten Rekrutierungen fortzusetzen und eine weitere Mobilisierung zur Verhinderung innenpolitischer Gegenreaktionen zu vermeiden. Im Oktober 2025 stellte das Institute for the Study of War (ISW) fest, dass die Russische Föderation wahrscheinlich keine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung der Reserve durchführen werde.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.

Dass die derzeitigen Rekrutierungsstrategien vor allem auf Grundwehrdienstleistende abzielen, wird auch durch eine am 4. November 2025 durch Staatspräsident Putin unterzeichnete Gesetzesnovelle bekräftigt, mit der Grundwehrdienstleistende nicht mehr wie bisher ausschließlich im Rahmen der zweimal jährlich erfolgenden Kampagnen (jeweils zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines Jahres) einberufen werden können. Ab dem 1. Januar 2026 können Einberufungsbescheide während des gesamten Kalenderjahres von den Militärkommissariaten versandt werden. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Einberufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die Gesetzesänderung wird offiziell mit Effizienzgewinnen begründet und von Menschenrechtsaktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.

Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 10. November 2025, S. 9 f.

Ausgehend davon fehlt es für den Kläger zu 1. an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung als Reservist. So sind jedenfalls nach Ausreise des Klägers zu 1. unmittelbare Mobilisierungsmaßnahmen im Zuge der Teilmobilisierung nicht mehr erkennbar. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der für den Kläger zu 1. aufzustellenden Gefährdungsprognose besitzen die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände kein größeres Gewicht gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen.

Der augenscheinlich gesunde und damit grundsätzlich wehrdiensttaugliche Kläger zu 1. ist zwar Angehöriger der ersten Kategorie (bis 40 Jahre) von Reservisten. Er gehört jedoch jedenfalls nicht zum Kreis der mobilisierten Personen, die bei der Rekrutierungsstelle registriert und einer Militäreinheit zugeordnet worden sind. Dafür, dass Personen, die in der Vergangenheit einen Einberufungsbefehl im Rahmen der Mobilmachung ignoriert haben, nunmehr gleichsam automatisch nachträglich einberufen werden, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nichts Belastbares entnehmen.

Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 6 K 23.30772 -, juris, Rn. 44, m. w. N.

In den Blick zu nehmen ist weiter, dass nach den Erkenntnisquellen derzeit zumindest keine Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind, so dass - wenn überhaupt - nur in äußerst geringem Umfang mobilisiert wird und der Kläger insoweit Angehöriger einer Gruppe von möglichen mobilzumachenden Reservisten ist, die eine Stärke von mehreren Millionen Personen aufweisen dürfte. Insoweit kommt risikomindernd hinzu, dass gegenwärtig - wie bereits erörtert - offenbar weniger auf die Mobilisierung von Reservisten, als auf die Rekrutierung von Grundwehrdienstleistenden und „Vertragssoldaten“ gesetzt zu werden scheint. Dass der Kläger zu 1. in Bezug auf die „Anwerbung von Vertragssoldaten“ zu einer Risikogruppe gehören würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; zur Gruppe der Wehrdienstleistenden gehört er, wie dargelegt, nicht.

Auch bei Betrachtung der Verwendbarkeit des Klägers zu 1. im Einsatz, als nach der Erkenntnislage zentralem Gesichtspunkt für die Frage der Heranziehungswahrscheinlichkeit von Reservisten, ergibt sich nicht, dass der Kläger zu 1. als sofort einsatzfähig und/oder besonders gut ausgebildet herausstechen würde. Vielmehr hat er nicht einmal den Grundwehrdienst abgeleistet, so dass er über keine militärische Ausbildung, geschweige denn über Erfahrungen im Rahmen eines Kampf- bzw. Kriegseinsatzes verfügt. Er ist daher - trotz seines noch jungen Alters für einen Reservisten - im Vergleich zu einem aktuell die ersten vier Monate des Wehrdienstes absolviert habenden Soldaten aus Sicht der militärischen Führung weniger qualifiziert, so dass wenig dafür spricht, dass die diesbezüglichen Entscheidungsträger in Bezug auf seine Person ausnahmsweise zum Mittel der Heranziehung von Reservisten greifen werden. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Berufserfahrung als Handelsvertreter für Milchprodukte besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse erlangt haben könnte, die sich im Rahmen eines Kriegseinsatzes aus Sicht eines Militärkommissariats als besonders wertvoll herausstellen könnten.

Dass der Kläger zu 1. wegen der Entziehung von der Mobilisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder insbesondere eine entsprechende Bestrafung zu erwarten hätte, ist nicht ersichtlich, zumal mobilisierte Personen erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich sind,

vgl. BFA, Länderinformationen, S. 60 f.,

woran es im Fall des Klägers zu 1. fehlt. In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 61.

Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können, ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen. Dementsprechend wurde ein im Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden (OMON) eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung eingestellt.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 57; vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A -, juris, Rn. 35.

Wie ein Menschenrechtsanwalt in einem Interview mit der EUAA im Oktober 2025 feststellte, gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über Strafverfahren gegen Personen, die Russland verlassen hatten, um der Mobilisierung zu entgehen.

Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.

Der Kläger zu 1. kann eine westrussische Großstadt wie etwa Moskau oder St. Petersburg auch sicher und legal mittels Flugverbindungen erreichen. Er kann auch damit rechnen, dort aufgenommen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass er dort als russischer Staatsbürger mit tschetschenischer Herkunft, für den die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes innerhalb der Russischen Föderation besteht,

vgl. BFA, Länderinformation, S. 71,

legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann.

Von dem Kläger zu 1. kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich außerhalb Tschetscheniens, etwa in Moskau oder St. Petersburg, niederzulassen.

Die Frage, ob die Niederlassung zumutbar ist, erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen sowie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Zumutbar ist die Niederlassung dann, wenn am Ort des internen Schutzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Zu berücksichtigen sind dabei die allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, also insbesondere der familiäre und soziale Hintergrund, Geschlecht und Alter. Nr. 25 UNHCR-Richtlinie 2003 nennt als maßgebliche Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. Die materiellen Existenzbedingungen am Ort des internen Schutzes haben für die Zumutbarkeit eine besondere Bedeutung. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Darüberhinausgehende Anforderungen sind hingegen keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Insbesondere weist § 3e AsylG nicht darauf, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem höheren als dem durch Art. 3 EMRK garantierten Niveau gewährleistet sein müsste.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 27 ff.

Demnach ist es dem Kläger zu 1. unter Berücksichtigung seiner individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten und Lebensumstände sowohl im Hinblick auf die etwa in Moskau oder St. Petersburg derzeit vorherrschende Sicherheitslage als auch im Hinblick auf seine Möglichkeit zur Existenzsicherung zuzumuten, sich in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederzulassen.

Die derzeitige Sicherheitslage in den westrussischen Großstädten wie Moskau oder St. Petersburg ist - auch mit Blick auf den gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg sowie einzelner Terrorangriffe in der jüngeren Vergangenheit - nicht derart gravierend, dass diese als zumutbare Fluchtalternativen ausscheiden würden.

Vgl. zur derzeitigen Sicherheitslage BFA, Länderinformation, S. 13 ff.

Die Unzumutbarkeit der Niederlassung innerhalb der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers zu 1. aus Art. 3 EMRK im Hinblick auf schlechte humanitäre Bedingungen.

Diesbezüglich sind die Rechte des Schutzsuchenden gefährdet, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.

Es wird dem Kläger zu 1. zur Überzeugung der Einzelrichterin möglich sein, im unmittelbaren Anschluss an eine Rückkehr in eine westrussische Großstadt die existenziellen Bedürfnisse für sich und seine engste Familie - die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie die weitere in der Bundesrepublik geborene Tochter - sicherzustellen.

So gibt es eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 113.

Es ist dem Kläger zu 1. (sowie auch der Klägerin zu 2.) zuzumuten und auch möglich, erstmals am Arbeitsmarkt einer russischen Großstadt außerhalb Tschetscheniens Fuß zu fassen und für ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Töchter zu sorgen. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. sind jung, erwerbsfähig und verfügen sowohl über Schulbildung als auch über Arbeitserfahrungen als Handelsvertreter und Postangestellte. Der Kläger zu 1. verfügt zudem über einen Universitätsabschluss. Dass es beiden - angesichts ihrer nur drei Jahre zurückliegenden Ausreise - nicht möglich wäre, auf dieser Grundlage eine Erwerbsarbeit zu finden, ist nicht ersichtlich. Zudem verfügen die Kläger zu 1. und 2. über ein familiäres Netzwerk in der Russischen Föderation, das sie im Falle einer Rückkehr unterstützen könnte. Daneben kommt auch eine finanzielle Unterstützung durch die in der Bundesrepublik und in Großbritannien lebenden Familienangehörigen des Klägers zu 1. sowie eine staatliche Unterstützung im Rahmen der auch für Rückkehrer geltenden - im Zuge des fortdauernden Angriffskrieges nunmehr stark ausgebauten - Sozialprogramme in der Russischen Föderation, die insbesondere auch Unterstützungsleistungen für Familien vorsehen,

vgl hierzu im Einzelnen AA, Lagebericht, S. 28 ff.; BFA, Länderinformation, S. 121 ff.,

in Betracht.

Hinzu kommen die finanziellen Rückkehrhilfen, von denen die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation profitieren können.

Vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025).

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist für den Kläger zu 1. ebenso nicht ersichtlich.

Der entsprechenden Gefahrenprognose ist eine Rückkehr des Klägers zu 1. nach Z. in Tschetschenien im Nordkaukasus zugrunde zu legen, wo er geboren und bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen ist. Derzeit ist dort nach Überzeugung der Einzelrichterin keine solche Gefahrendichte erkennbar, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sog. Islamischen Staat in Verbindung gebracht werden. Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben. Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar. So seien zwischen Januar 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus getötet worden, davon acht in Tschetschenien (die Bevölkerung Tschetscheniens wird mit ca. 1,5 Millionen Menschen angegeben). Obwohl aus Tschetschenien regelmäßig über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet wird, kann die dortige Sicherheitslage ebenfalls als stabil bezeichnet werden. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt.

Vgl. BFA, Länderinformation, S. 17 f.; AA, Lagebericht, S. 18 f.

3.

Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110, m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.

Hinsichtlich der mangelnden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung des Klägers zu 1. i. S. v. Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in eine westrussische Großstadt, in der eine Abschiebung voraussichtlich enden würde, im Familienverbund wird auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG (unter 2.) verwiesen.

Für den Kläger zu 1. besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -‍, juris, Rn. 23.

Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.

Die Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.

Ihr stehen insbesondere weder der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. noch familiäre Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). In Bezug auf die in der Bundesrepublik lebenden Cousins des Klägers zu 1. ist für eine - zwischen erwachsenen Familienmitgliedern erforderliche - Abhängigkeit,

vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 - 38 K 219/25 A -, juris, Rn. 53, m. w. N.,

nichts ersichtlich.

Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen.

In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F.).

Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5.

Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. ist die Klage ebenfalls unbegründet.

Sie haben weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Die Klägerin zu 2. hat gegenüber dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung auf die befürchtete Einberufung des Klägers zu 1. zum russischen Militär und einen anschließenden Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine verwiesen und darüber hinaus keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht.

Dass den Klägerinnen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich einer drohenden Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) gilt das zu § 3 AsylG Ausgeführte. In Bezug auf eine mögliche Verfolgung der Klägerinnen durch tschetschenische Behörden in Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung des Klägers zu 1. wird auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG (unter 2.) verwiesen.

Hinsichtlich der - hier ebenfalls nicht vorliegenden - Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) wird ebenso auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Hinsichtlich der Sicherheitslage in einer westrussischen Großstadt, in der eine Abschiebung voraussichtlich enden würde, sowie der Sicherstellung des Existenzminimums der Familie wird erneut auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG (unter 2.) verwiesen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenso nicht zu beanstanden. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4. verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.