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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 09.09.2025 – 6 K 1204/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1204/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage ihr Asylbegehren weiter.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1 und der 1968 geborene Kläger zu 2 sind in Armenien geboren und christlichen Glaubens. Die Kläger wurden im Jahr 2007 russische Staatsangehörige. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Kläger zugleich die armenische Staatsangehörigkeit rechtswirksam abgegeben haben.
Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 11.09.2022 zum Zweck eines Urlaubs nach Armenien, dort hätten sie in Jerewan eine Wohnung gemietet, wo sie sich drei Monate aufgehalten hätten. Sie reisten am 13.12.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 06.03.2023 Asylanträge.
Die Anhörung der Kläger beim Bundesamt erfolgte am 17.03.2023. Der Kläger zu 2 gab im Wesentlichen an, dass er Armenier sei, aber allein die russische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe einen russischen Inlandspass und einen Reisepass besessen. Er habe auch eine russische Krankenversicherungskarte besessen. Seine Dokumente seien alle in Armenien geblieben. Er habe Kopien von den Reisepässen. Er habe von seiner Geburt an bis 1988 in Armenien gelebt und im Jahre 1988 bis 1990 seinen Militärdienst in der Ukraine abgeleistet. 2001 habe er elf Monate in Kalifornien gelebt. Während seiner Zeit in den USA sei sein armenischer Pass abgelaufen. Im Anschluss sei er nach Russland gezogen und habe dort bis zum 11.09.2022 gelebt. Er habe 2007 die russische Staatsangehörigkeit erhalten. In diesem Zusammenhang habe er ein Formular ausgefüllt und an die Behörde geschickt, auf dem er auf seine armenische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Am 11.09.2022 sei er zunächst für einen Urlaub nach Armenien gereist und von dort am 13.12.2022 über Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise in die Niederlande sei mit durch Schlepper „regulär ausgestellten“ armenischen Pässen erfolgt, die seine Schlepper im Anschluss vernichtet hätten. Seine Freunde hätten ihn angerufen und gesagt, dass man nach ihm gefragt habe. Sowohl auf seiner Arbeitsstätte als auch bei ihm Zuhause habe man nach ihm gefragt. Zwei Freunde von ihm seien schon abgeholt worden. Er habe gehört, dass man direkt am Flughafen aufgegriffen und in den Krieg geschickt werden könne. Das gelte insbesondere für die Nicht-Russen.
Die Klägerin zu 2 gab im Wesentlichen an, dass sie in Russland einen Inlandspass und einen Reisepass besessen habe. Der armenische Pass sei wahrscheinlich gefälscht gewesen, weil dieser für die Reise nach Deutschland durch die Schlepper erstellt und im Anschluss vernichtet worden sei. Die armenischen Dokumente seien in Russland, die russischen Pässe seien in Armenien geblieben. Sie sei 2001 nach Russland gezogen und habe 2007 die russische Staatsangehörigkeit erhalten. Bei der Passbehörde in Russland sei ihr gesagt worden, dass sie ein Schreiben an die armenische Botschaft in Moskau schicken sollten, auf dem sie auf sie armenische Staatsangehörigkeit verzichteten. Eine Bestätigung des Verzichts hätten sie wiederum bei der Passbehörde in Russland vorlegen müssen. Ein Freund ihres Ehemanns habe angerufen und mitgeteilt, dass nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Man habe nach ihm gesucht, weil er seinen Wehrdienst in der Ukraine gemacht habe. Sie sei in Jerewan nicht in Gefahr, wisse aber nicht, was sie dort tun solle.
Aus dem Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) vom 20.02.2023 ergibt sich für den Kläger zu 2, dass er unter dem Namen N sowohl Staatsangehöriger Armeniens als auch der Sowjetunion ist. Des weiteren ergibt sich aus dem Auszug, dass der Kläger zu 2 am 07.11.2022 ein Schengen Visum vom 30.11.2022 bis zum 29.12.2022 vom Generalkonsulat Spaniens in Moskau ausgestellt bekommen hat für einen „gewöhnlichen Pass (Reisepass)“ Armeniens, der vom 19.09.2022 bis zum 19.09.2032 gültig ist.
Aus dem Auszug aus dem VIS vom 06.03.2023 ergibt sich für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2, dass sie unter den Namen T und N n sowohl Staatsangehörige Armeniens als auch der Russischen Föderation sind. Des weiteren ergibt sich aus dem Auszug, dass die Kläger am 03.07.2019 ein Schengen Visum für den Zeitraum vom 07.08.2019 bis zum 12.09.2019 ausgestellt bekommen haben für einen „gewöhnlichen Pass (Reisepass)“ der Russischen Föderation, der vom 04.06.2014 bis zum 04.06.2024 gültig war.
Aus dem Auszug aus dem VIS vom 17.04.2023 ergibt sich für die Klägerin zu 1, dass sie sowohl Staatsangehörige Armeniens als auch der Sowjetunion ist. Des weiteren ergibt sich aus dem Auszug, dass die Klägerin zu 1 am 07.11.2022 ein Schengen Visum vom 30.11.2022 bis zum 29.12.2022 vom Generalkonsulat Spaniens in Moskau ausgestellt bekommen hat für einen „gewöhnlichen Pass (Reisepass)“ Armeniens, der vom 19.09.2022 bis zum 19.09.2032 gültig ist.
Mit Bescheid vom 25.05.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung nach Armenien oder in die Russische Föderation angedroht. Außerdem wurde ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Kläger haben am 12.06.2023 Klage erhoben. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Kläger lediglich die russische Staatsangehörigkeit besäßen. Aus der Anhörung gehe hervor, dass die Kläger 2007 die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben hätten, um die russische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Ein entsprechender Verzichtsantrag sei an die armenischen Behörden übersendet worden. Eine Bestätigung sei ausgestellt und an die russischen Passbehörden übergeben worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Kläger die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben hätten. Die Ausstellung armenischer Reisedokumente durch die Schlepper stehe dem nicht entgegen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, aus welchem Grund die Beklagte davon ausgehe, die Kläger hätten sich die Pässe ausstellen lassen. Dies gehe gerade nicht aus der Anhörung hervor, dem entgegen habe die Klägerin zu 1 darauf hingewiesen, dass die Dokumente nicht selber beantragt worden seien und sie selbst von einer Fälschung ausgingen. Für das Vorliegen einer Fälschung spreche im Übrigen, dass die Dokumente nach der Einreise hätten vernichtet werden sollen. Der Vortrag der Kläger decke sich auch mit dem Umstand der Einreise zu Besuchszwecken im Jahr 2019 mit russischen Reisedokumenten. Die Beklagte treffe hinsichtlich der doppelten Staatsangehörigkeit die Beweislast. Die Echtheit der armenischen Reisepässe sei nicht überprüft worden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.05.2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien und Russland vorliegen und
hilfsweise die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 25.05.2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragen schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Auswärtige Amt habe in Erfahrung bringen können, dass beide Kläger derzeit die armenische Staatsangehörigkeit besäßen. Beide Kläger seien im Wählerverzeichnis der Republik Armenien eingetragen, d. h. sie Besäßen die armenische Staatsangehörigkeit. Im Übrigen ergebe sich aus der mit Bezugsschreiben vorgelegten VIS-Antragsauskunft, dass ihnen am 19.09.2022 armenische Reisepässe ausgestellt worden seien. Die Behauptung, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit im Zuge der Erlangung der russischen Staatsangehörigkeit hätten ablegen müssen, treffe nicht zu, es sei denn, sie hätten die armenische Staatsangehörigkeit später wiedererlangt. Es sei nahezu komplett auszuschließen, dass in Armenien Menschen mit armensicher (und russischer) Staatsangehörigkeit für das russische Militär und damit für den Krieg in der Ukraine rekrutiert würden. Es existiere zwar eine russische Militärbasis auf dem Staatsgebiet der Republik Armenien, aber es lägen derzeit keine Berichte vor, dass russische Militäreinheiten in Armenien nach potentiellen Wehrdienstleistenden suchen bzw. dort überhaupt suchen dürften. Hinzu kämen folgende wichtige Aspekte: Seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 und dem Verlust der armenisch besiedelten Region Berg-Karabach an Aserbaidschan im Herbst 2023, wobei der frühere Verbündete Russland darauf verzichtet habe, Armenien zu unterstützen, seien die Beziehungen zwischen Armenien und Russland auf dem „Gefrierpunkt“ angekommen. Armenien selbst orientiere sich immer mehr Richtung Westen – sprich Europa und den USA – und habe erst Mitte Januar 2025 eine strategische Partnerschaft mit den USA vereinbart. Durch die wachsende Distanz gegenüber Russland und der russischen Führung unter Putin, sei es deshalb nicht vorstellbar, dass ein armenischer Staatsangehöriger an Russland ausgeliefert wird, um dort seinen Militärdienst abzuleisten.
Mit Beschluss vom 05.08.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
II. Das Gericht konnte aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittellisten über die Klage entscheiden. Die mit Schreiben vom 13.08.2025 übersandte Erkenntnismittelliste für Armenien ist nicht veraltetet. Sie enthält den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom 05.03.2024. Weitere bzw. neuere Erkenntnismittel für Armenien konnten die Kläger auch auf Nachfrage des erkennenden Einzelrichters nicht vorlegen oder sonst in Bezug nehmen.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebene Erkenntnismittelliste für die Russische Föderation ist ebenfalls nicht veraltetet. Sie enthält den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom 04.07.2024. Das von der Prozessbevollmächtigten in Bezug genommene Dokument des Danish Immigration Service (Russia Conscription, Stand: März 2025) hat der Einzelrichter bei seiner Entscheidung berücksichtigen können, nachdem es auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und soll nunmehr in die Erkenntnismittelliste des Gerichts für die Russische Föderation aufgenommen werden.
III. Die zulässige Klage ist unbegründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht für sämtliche Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Asylberechtigung (1.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (2.); ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten verwirklicht (3.). Die streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamts sind auch im Übrigen rechtmäßig (4.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, soweit sich das Gericht diesen anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Hierzu ist wie nachfolgend zu ergänzen.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Ein solcher Anspruch kann insbesondere der Kläger zu 1 weder aus einer befürchteten Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation noch aus der befürchteten Überstellung aus Armenien in die Russische Föderation ableiten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Betroffener Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten Verfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Betroffenen die Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Insoweit ist eine Prognose zur Lage des Betroffenen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle Gefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst gerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen eine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). Zugunsten des schutzsuchenden Betroffenen gilt eine tatsächliche widerlegbare Vermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der Betroffene vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Vermutung findet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) Anwendung als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. In beiden Varianten
des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen insbesondere der von ihm befürchteten Einziehung zum Militärdienst. Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die einjährige allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben. (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12). Ebenso knüpft eine etwaige Mobilisierung von Reservisten allein an den Reservestatus an (BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 02.04.2024, S. 11). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen. Dies gilt auch für einen Mobilisierungsaufschub im Falle der Mobilisierung von Reservisten.
2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Zwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A –, juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 –, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2024 – 3 B 184/24 MD –, juris Rn. 5). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – 12 B 17/23 –, juris Rn. 27 f.). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird.
Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich- Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (m. w. N. VG Würzburg Beschl. v. 9.1.2025 – W 7 S 24.32669, BeckRS 2025, 1202 Rn. 30, 31, beck-online)
Allerdings droht dem Kläger zu 1 keine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine, so dass ihm von vornherein aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine droht. Dazu im Einzelnen:
a) Der Kläger zu 1 ist schon aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig, so dass ihm nicht droht, zu Kampfhandlungen im Rahmen des Ukraine-Krieges gezwungen zu werden. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die
russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 37). Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre angehoben worden ist und somit ab dem 01.01.2024 Männer bis zum dreißigsten Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden können, wird der 57-jährige Kläger zu 1 hiervon nicht erfasst.
b) Dem Kläger droht auch nicht eine Mobilisierung als Reservist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Präsident Putin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Nach offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26; BFA, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022], 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 ff.). Am 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml- Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21.09.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 44 f.). Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen/Soldaten bis Ende 2026 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 14).
Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich
verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium bezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 02.04.2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26).
Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 11 f.).
Der Kläger zu 1 ist auf Basis dieser Erkenntnisgrundlage bereits kein Reservist. Zwar hat er nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht in der Sowjetunion seinen Wehrdienst geleistet. Er konnte allerdings nicht ein Militärbuch vorlegen. Er gehört zudem bereits aufgrund seines Alters in Höhe von 57 Jahren und aufgrund seines Rangs nach Ableistung des Wehrdienstes als einfacher Soldat nicht mehr der Reserve an. Wer als einfacher Soldat die Altersgrenze von 55 Jahren erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand 21.05.2025, S. 43 ff., 143). Die vom Kläger angeführten – gleichsam anekdotischen wie unsubstantiierten – Befürchtungen, dass in der Russischen Föderation Menschen ohne Rücksicht auf den militärischen Status zu Kriegshandlungen in der Ukraine gezwungen würden, stehen nicht in Einklang mit den Erkenntnismitteln, die dem Gericht vorliegen. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass nach einer nicht mehr abrufbaren Quelle aus dem Jahr 2023 Einberufungen von Personen im Alter von bis zu 60 Jahren stattfänden, steht auch dies nicht in Einklang mit den hiesigen Erkenntnismitteln. Soweit die Kläger auf S. 36 ff. der Veröffentlichung des Danish Immigration Service (Russia Conscription, Stand: März 2025) verweisen, hilft auch dies im
hiesigen Fall nicht weitere. Das Dokument insgesamt befasst sich mit Wehrpflichtigen, zu denen der Kläger aufgrund seines Alters und seines bereits abgeleisteten Wehrdienstes ersichtlich nicht zählt. Auch die betreffende Fundstelle befasst sich mit strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Entziehung der Wehrpflicht oder des Desertierens von Zeitsoldaten. Der Kläger zu 1 ist erkennbar kein Wehrpflichtiger bzw. Zeitsoldat und behauptet dies auch nicht. Darüber hinaus wird zur Begründung auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2 ff.) Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
c) Unabhängig davon und selbstständig tragend braucht der Kläger zu 2 schon deshalb keine Heranziehung zum Kriegsdienst in der Ukraine zu befürchten, weil die Kläger als armenische Staatsangehörige in Armenien Schutz finden können. Es besteht dann kein Schutzanspruch, wenn der Asylsuchende eine Staatsangehörigkeit besitzt, auf dessen Territorium er sicher ist. Dieses Prinzip der Subsidiarität, das sowohl dem Flüchtlingsrecht als auch der Frage des subsidiären Schutzanspruchs zugrunde liegt, kommt bei Personen, die über mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie jedenfalls den Schutz eines dieser Staaten für sich in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2005 – 1 B 142/04 –, juris).
Die Kläger sind nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters armenische Staatsangehörige. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 08.02.2005 – 1 C 29/03 –, juris, Rn. 18).
Die Kläger sind unstreitig bis zum Jahre 2007 armenische Staatsangehörige gewesen. Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts im Jahr 2007 nicht wirksam ihre Staatsangehörigkeit abgegeben. Den Klägern wurde ausweislich der Auszüge aus dem Visa-Informationssystem (VIS) vom 20.02.2023 und 17.04.2023 für armenische Reisepässe, die vom 19.09.2022 bis zum 19.09.2032 gültig sind, vom spanischen Generalkonsulat in Moskau am 07.11.2022 ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom 30.11.2022 bis zum 19.12.2022 ausgestellt. Zudem hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 22.07.2025 mitgeteilt, dass die Kläger armenische Staatsangehörige sind, weil sie im
Wählerverzeichnis der Republik Armenien eingetragen sind. Weitere Ermittlungen sind dem Gericht weder möglich noch zumutbar. Allein durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, sind Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu ermitteln. Die deutsche Botschaft kann einzelfallbezogene Staatsangehörigkeitsfragen nicht weiter aufklären (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Mitte Dezember 2023, S. 19).
Die danach bestehende hinreichende Gewissheit für das Fortbestehen der armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger kann nicht dadurch erschüttert werden, dass diese beim Bundesamt und im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter angegeben haben, dass sie im Jahre 2007 im Zuge des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit wirksam auf ihre armenische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten. Zum einen ist dies schon deshalb in besonderem Maße unplausibel, weil Armenien bereits seit 1995 ein entsprechendes Abkommen mit der Russischen Föderation schloss, das die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubte. Nach der Verfassungsänderung 2005 erging überdies bereits 2006 ein Gesetz über die uneingeschränkte doppelte Staatsangehörigkeit, das 2007 in Kraft trat (https://de.wikipedia.org/wiki/Armenische_Staatsangehörigkeit). Seit 1994 ist Doppelstaatlichkeit überdies in der Russischen Föderation generell für Länder zulässig, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit bestand https://de.wikipedia.org/wiki/Russische_Staatsbürgerschaft). Die Kläger konnten auch nicht widerspruchsfrei über die Umstände einer etwaigen Abgabe der Staatsangehörigkeit das Gericht aufklären. Noch im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin zu 1 angegeben, dass sich die „armenischen Dokumente“ in Russland befänden. Im Rahmen der Anhörung durch den Einzelrichter, hat die Klägerin zu 1 abweichend dazu angegeben, dass sie die armenischen Pässe 2007 zur armenischen Botschaft habe schicken müssen. Der Kläger zu 2 hat abweichend davon angegeben, dass er die armenischen Pässe im Zusammenhang des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit nicht habe abgeben müssen. Unabhängig davon, ob die Kläger gegenüber einer armenischen Behörde auf ihre armenische Staatsbürgerschaft verzichtet wollten, wäre ein solcher Verzicht nach den o.g. Erkenntnissen nicht für den armenischen Staat nicht wirksam geworden.
Die hinreichende Gewissheit für das Fortbestehen der armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger kann auch nicht dadurch erschüttert werden, dass sie eigenen Angaben zur Folge mit gefälschten Pässen ausgereist seien. Dabei gilt es zu erkennen, dass der Kläger zu 2 noch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt davon ausgegangen ist, dass es
sich nicht um „gefälschte Pässe“, sondern um „regulär ausgestellte Pässe“ gehandelt habe. Dies zeigt schon, dass auch der etwaige Umstand, dass eine dritte Person die Pässe für die Kläger beantragt hat, nicht dem Bestehen der armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger entgegensteht. Es ist insoweit zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters vor dem Hintergrund der o.g. Erkenntnisse wahrscheinlicher, dass die armenischen Behörden auf Basis der bestehenden armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger die von den Klägern für die Ausreise in die Niederlande genutzten armenischen Reisepässe ausgestellt hat. Schließlich führt entgegen der Annahme der Kläger das Antwortschreiben des spanischen Ministerio del Interior vom 27.04.2023 auf das Übernahmeersuchen der Beklagten, wonach nicht klar sei, ob die Kläger mit dem spanischen Visum oder ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist seien, nicht weiter. Denn auch dieser Umstand wiederlegt nicht die Daten aus dem Visa-Informationssystem, wonach den Klägern auf ihre armenischen Pässe durch das spanische Generalkonsulat in Moskau Schengen-Visen ausgestellt worden sind.
Da die armenische Staatsangehörigkeit der Kläger nach dem Vorstehenden mit hinreichender Gewissheit für das Gericht feststeht, sind entgegen der Ansicht der Kläger materielle Beweislastregeln nicht anzuwenden. Soweit die Kläger anführen, dass sie sich in einem Beweisnotstand befänden, sei aber ergänzend angemerkt, dass dieser Notstand durch die Vernichtung der Einreisedokumente nach Ankunft in den Niederlanden selbst herbeigeführt worden ist. Zudem haben die Kläger es versäumt, eigenständig eine Anfrage bei der armenischen Botschaft zu stellen. Dies wäre ihnen möglich und zumutbar gewesen.
Dem auf Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max- Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg gerichteten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Kläger russische und nicht armenische Staatsangehörige sind, war nicht nachzugehen. Zwar ist die Beweistatsache – das Fortbestehen der armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger – beweiserheblich. Allerdings wurde der Beweisantrag erst nach Ablauf der Frist gem. § 87b VwGO, nämlich erstmals in der mündlichen Verhandlung, gestellt. Die Voraussetzungen von § 87b Abs. 3 VwGO liegen vor. Die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens würde den entscheidungsreifen Rechtsstreit erheblich verzögern. Die Kläger haben die Verspätung zudem nicht entschuldigt und sind über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist das beantragte Beweismittel, namentlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max- Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, nicht geeignet, weiter Aufschluss über die Frage zu geben, ob die Kläger weiterhin armenische Staatsangehörige sind. Das Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht in Hamburg erteilt Rechtsauskünfte und erstattet Gutachten für Fragen, die die Beurteilung von grenzüberschreitenden Rechtsfällen zu Gegenstand hat, in denen internationales und ausländisches Privatrecht anzuwenden ist (https://www.mpipriv.de/rechtsauskuenfte-gutachten). Die Frage, ob die Kläger weiter armenische Staatsangehörige sind, ist demgegenüber eine Tatsachenfrage, die durch die richterliche Überzeugungsbildung beantwortet werden kann (siehe dazu bereits weiter oben), und die Frage, ob eine etwaige Verzichtserklärung gegenüber dem armenischen Staat wirksam geworden ist, ist allein durch die armenischen Behörden auf Grundlage des armenischen Staatsangehörigkeitenrecht zu beantworten.
d) Dem Kläger zu 2 droht schließlich im Falle der Rückführung nach Armenien nicht eine Auslieferung an die Russische Föderation. Zum einen ist der Kläger zu 2 weder Wehrpflichtig noch Reservist (siehe dazu bereits oben unter 2.a und b), so dass die russischen Militärbehörden kein Interesse an seiner Auslieferung haben. Zum anderen steht unabhängig davon und selbstständig tragend auf Grund der Auskunft der Informationsvermittlungsstelle der Beklagten, die in Einklang zu bringen ist mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln für Armenien, fest, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in Armenien Menschen mit armensicher und russischer Staatsangehörigkeit für das russische Militär und damit für den Krieg in der Ukraine rekrutiert werden. Danach existiert zwar eine russische Militärbasis auf dem Staatsgebiet der Republik Armenien, aber es liegen derzeit keine Berichte vor, dass russische Militäreinheiten in Armenien nach potentiellen Wehrdienstleistenden suchen bzw. dort überhaupt suchen dürfen. Seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 und dem Verlust der armenisch besiedelten Region Berg-Karabach an Aserbaidschan im Herbst 2023, wo der frühere Verbündete Russland darauf verzichtete, Armenien zu unterstützen, sind die Beziehungen zwischen Armenien und Russland auf dem „Gefrierpunkt“ angekommen. Armenien selbst orientiert sich immer mehr Richtung Westen – sprich Europa und den USA – und hat erst Mitte Januar 2025 eine strategische Partnerschaft mit den USA vereinbart. Durch die wachsende Distanz gegenüber Russland und der russischen Führung unter Putin, ist es deshalb nicht vorstellbar, dass ein armenischer Staatsangehöriger an Russland ausgeliefert wird, um dort seinen Militärdienst abzuleisten. Vor diesem Hintergrund trägt auch nicht die Befürchtung des Klägers zu 2, nach der Armenien im Rahmen der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (ODKB) verpflichtet sei, den Kläger in die Russische Föderation auszuliefern. Armenien beabsichtigt die Aufkündigung des Abkommens (https://www.politico.eu/article/armenia-ends-military-alliance-with-russia-pm-nikol- pashinyan-confirms/).
3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen für die Kläger ebenfalls weder in Bezug auf die Russische Föderation noch in Bezug auf Armenien. Es wird insoweit zur Begründung auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 5 ff.) Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
4. Schließlich sind auch die Androhung der Abschiebung nach Armenien oder in die Russische Föderation sowie das verfügte 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig.
Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Abschiebung der Kläger gleichermaßen nach Armenien oder in die Russische Föderation angedroht hat. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Abschiebung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Da die Behörde durch die Angabe des Zielstaates nicht verpflichtet ist, den Ausländer dorthin abzuschieben, kommt der Vorschrift bzw. der Bezeichnung des Zielstaates insoweit keine Bindungswirkung zu, sondern nur eine Ordnungsfunktion für das Verfahren. Der Adressat soll in der Lage sein, die aus seiner Sicht in Bezug auf diesen Staat bestehenden Abschiebungshindernisse geltend machen zu können (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 59 Rn. 29). § 59 Abs. 2 AufenthG steht der Aufnahme von mehreren Zielstaaten in der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Aus der im Singular gehaltenen Formulierung „der Staat“ in § 59 Abs. 2 AufenthG ergibt sich keine Begrenzung der Anzahl zulässiger Zielstaaten. Denn damit wird nur ein rechtliches Mindesterfordernis, nicht aber eine rechtliche Schranke umschrieben. Eine andere Sichtweise würde auch der in § 59 Abs. 2 AufenthG angeordneten Erweiterung des Kreises möglicher Zielstaaten der Abschiebung, auf die der Ausländer in der Androhung hingewiesen werden soll, widersprechen. Deshalb kommt der Zielstaatsbezeichnung auch keine Bindungswirkung zu; sie soll es dem Ausländer nur ermöglichen, die aus seiner Sicht in Bezug auf den Zielstaat bestehende Abschiebungshindernisse darzulegen (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 59 Rn. 52). § 59 Abs. 2 AufenthG sieht dabei nicht vor, dass die Behörde eine verbindliche Reihenfolge der Zielstaaten dergestalt bestimmt, dass die Abschiebung primär in einen der benannten Staaten erfolgt und andere Staaten nur unter der Bedingung bezeichnet werden, dass die Abschiebung in den primären Zielstaat scheitert. § 59 Abs. 2 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut eine solche verbindliche Reihenfolge deshalb nicht, weil die Behörde selbst dann, wenn sie nur einen Zielstaat konkret benennt, nicht verpflichtet ist, auf die Möglichkeit der Abschiebung in andere Zielstaaten nur für den Fall
hinzuweisen, dass die Abschiebung in den konkret bezeichneten Zielstaat scheitert. Die mit einer derartigen Rangfolge einhergehende Bindung der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Behörde entspräche erkennbar nicht dem Anliegen des Gesetzgebers, dieser Behörde mit der Abschiebungsandrohung eine vollstreckungsrechtliche Grundverfügung zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht in die Hand zu geben, die einen flexiblen und effektiven Vollzug erlaubt. Die Rechte der Kläger werden im vorliegenden Einzelfall hierdurch auch nicht beeinträchtigt, da für beide Zielstaaten jeweils die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen wie im Falle lediglich eines Zielstaates (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 59 Rn. 54; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, AsylG § 34 Rn. 31e, andere Ansicht Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: 01.09.2024, § 34 AsylG, Rn. 83; Gordzielik/Bergmann, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 59 Rn. 19). Zudem haben die Kläger im Rahmen des Asylverfahren sowohl für Armenien wie auch für die Russische Föderation Abschiebungshindernisse geltend machen können (zu diesem Gesichtspunkt Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 59 Rn. 29).
Darüber hinaus wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 9 ff.) verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.
III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Danne