Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 25.02.2026 – 3 L 88/26.A
3.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0225.3L88.26A.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 3 K 301/26.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation anzuordnen,
über den die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG als gesetzliche Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
A. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen nur in Fällen einer einfachen Ablehnung i.S.v. § 38 Abs. 1 AsylG sowie in Fällen der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es liegt daher kein Fall vor, in dem der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG gestellt.
B. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung ist die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 - juris Rn. 35.
Jedenfalls zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 6. Januar 2026. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen derzeit nicht vor.
I. Zwar bestehen an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet keine ernstlichen Zweifel.
1. Das Bundesamt hat den Antrag zu Recht als einfach unbegründet abgelehnt.
Auf Grundlage des Asylvorbringens des Antragstellers sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht gegeben.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines im Anfang Januar 2025 gestellten Asylfolgeantrags im Wesentlichen vorgetragen, seine Probleme rührten aus einer jahrelangen Verbindung zu einem Bezirkspolizisten her. Dieser habe ihn in der Vergangenheit verfolgt und erpresst. Daher habe er dessen Auto über Jahre regelmäßig repariert, bis es zum Streit gekommen sei, weshalb der Polizist ihm lebenslange Probleme angedroht habe. Er sei von einem Verwandten, der bei der Polizei arbeite, gewarnt worden, dass er ein Schreiben bekommen werde, um als Häftling in den Krieg geschickt zu werden. Es würde ihm eine Strafe von 700.000 Rubeln und 4 Jahren Haft unter Vorbehalt mitgeteilt. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm die Entsendung an die Front in den Ukrainekrieg. Sein Neffe sei auch wegen Haft unter Vorbehalt in den Krieg geschickt worden. Sein Bruder, der noch in Tschetschenien sei, habe ihm erzählt, dass nach ihm und seinem Aufenthalt gefragt worden sei. Als zweiten Punkt trug der Antragsteller vor, dass der besagte Polizist im Februar 2025 seine Nachbarin unter Folter gezwungen hätte, in einer Videoaufnahme eine Affäre mit ihm einzugestehen. Die Familie der Nachbarin werde sich zukünftig an ihm rächen.
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsyIG, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG kommt im Hinblick auf die vom Antragsteller geschilderten Probleme mit dem Polizisten, auch im Hinblick auf die geltend gemachte Blutrache, nicht in Betracht. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Einzelrichterin gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, denen das Gericht insoweit folgt.
Die befürchtete Einziehung zum Militärdienst in der Russischen Föderation mit einem Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine begründet für sich keinen Anspruch auf Gewährung von Flüchtlingsschutz oder auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des 50-jährigen Antragstellers zum Militärdienst und daran anknüpfender Folgen fehlt es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Mobilisierung von Reservisten oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich. Denn der Wehrdienst sowie eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung betreffen nach derzeitiger Erkenntnislage unterschiedslos alle Männer im wehrfähigen Alter von 18 bis 30 Jahren.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025, S. 36 f.; vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A - juris Rn. 43 f., m. w. N.
Die Mobilisierung des Antragstellers als Reservist würde allein an den Reservistenstatus anknüpfen und auch die Entscheidung über einen Mobilisierungsaufschub würde nicht mit Unterscheidung nach asylrelevanten Merkmalen erfolgen.
Vgl. hierzu VG Bremen, Urteile vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 - juris Rn. 16 und vom 9. September 2025 - 6 K 1204/23 - juris Rn. 24 m. w. N.
Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG scheitert ebenfalls am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A - juris Rn. 45; zum Erfordernis der Verknüpfung vgl. BVerwG Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 34.
Auch soweit man davon ausgeht, dass dem Antragsteller bei hypothetischer Rückkehr in die Russische Föderation Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn eine Sanktionierung einer politischen Überzeugung liegt dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 22.
Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal erfolgen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der aktuellen Erkenntnisse der Einzelrichterin spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Wehrdienst.
Vgl. hierzu auch VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 - juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 8 K 5555/22.A - UA S. 14f.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Dass dem Antragsteller bei Rückkehr in die Russische Föderation die Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen in Bezug auf den Antragsteller gleichfalls nicht vor.
Eine Heranziehung zum Grundwehrdienst droht dem weit über 30 Jahre alten Antragsteller nicht. Ihm droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.
Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Diese besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve. Das russische Verteidigungsministerium beziffert die Personenstärke der generellen Reserve auf 25 Millionen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 142; Danish Immigration Service, COI: Russia - An update on military service since July 2022, von Dezember 2022, S. 13. Vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A - juris Rn. 33, m. w. N.
Die Reservisteneigenschaft ist dabei an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 Nr. 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor: Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; ihr werden zudem regelmäßig ungediente Männer zugeordnet. Die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar. Die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs. Die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in drei Altersstufen (Kategorien) unterteilt, welche die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Einfache Soldaten der Reserve zählen bis zum Alter von 40 Jahren zur ersten und bis zum Alter von 50 Jahren zur zweiten Kategorie. Für sie gilt eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 43 f. und 143; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 und 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26.
Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, einer Teilmobilmachung nicht zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Ziffer 9 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten.
Vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 f.
Zwar können Reservisten unter bestimmten Voraussetzungen zum Militärdienst eingezogen werden. Der russische Staatspräsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten.
Vgl. http://kremlin.ru/events/president/news/69391; deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen soll(t)en zuvörderst solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26; BFA, Länderinformation, S. 43.
Am 28. Oktober 2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31. Oktober 2022 bestätigte Staatspräsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30. Dezember 2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21. September 2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 44.
Jedoch berichten Menschenrechtsorganisationen, dass es seit November 2022 keine dokumentierten Fälle mehr gegeben habe, in denen Personen aufgrund des präsidialen Erlasses vom 21. September 2022 einberufen worden seien. Vorladungen, die im September oder Oktober 2022 verschickt worden sind, führen nicht mehr zu einer Einberufung; auch nicht für Personen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78 f.
Aktuell findet - soweit ersichtlich - keine Mobilisierung statt. Erkenntnisse dazu, ob derzeit noch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden, liegen nicht vor.
Vgl. AA, Auskunft an OVG Bautzen vom 9. April 2025, S. 2 und 4.
Zwar findet - wenn gegenwärtig auch keine unmittelbaren Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind - eine Vielzahl an Maßnahmen statt, die offenbar den Erfolg einer nächsten Mobilisierungsrunde sicherstellen sollen.
Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematic Country of Origin Information, Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and opponents, vom 14. Februar 2025, S. 24 f.
Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf eine Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldaten bis Ende 2026 ab.
Vgl. AA, Lagebericht, S. 14.
Allerdings fokussieren sich die russischen Behörden zur Vermeidung von - innenpolitisch unpopulären - (Teil-)Mobilmachungsmaßnahmen zwecks Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs offenbar vordringlich auf folgende Personengruppen: Gewinnung Freiwilliger als Vertragssoldaten, (Zwangs-)Rekrutierung von Strafgefangenen und Personen, denen ein Strafverfahren droht, (Zwangs-)Rekrutierung von (Arbeits-)Migranten, vor allem aus Zentralasien und dem Südkaukasus, sowie weiterer vulnerabler Gruppen wie Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung. Ein weiterer großer Pfeiler zur Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs sind russische Staatsangehörige im grundwehrdienstpflichtigen Alter (18 bis 30 Jahre).
Vgl. im Einzelnen hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A - juris Rn. 15 m. w. N.
So wurden seit 2024 Forderungen des russischen Militärkommandos nach einer weiteren Mobilisierungswelle wiederholt durch hochrangige Beamte abgelehnt. Darin wird teilweise eine Entschlossenheit der russischen Behörden gesehen, den Kurs der freiwilligen und verdeckten Rekrutierungen fortzusetzen und eine weitere Mobilisierung zur Verhinderung innenpolitischer Gegenreaktionen zu vermeiden. Im Oktober 2025 stellte das Institute for the Study of War fest, dass die Russische Föderation wahrscheinlich keine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung der Reserve durchführen werde.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.
Dass die derzeitigen Rekrutierungsstrategien vor allem auf Grundwehrdienstleistende abzielen, wird auch durch eine am 4. November 2025 durch Staatspräsident Putin unterzeichnete Gesetzesnovelle bekräftigt, mit der Grundwehrdienstleistende nicht mehr wie bisher ausschließlich im Rahmen der zweimal jährlich erfolgenden Kampagnen (jeweils zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines Jahres) einberufen werden können. Ab dem 1. Januar 2026 können Einberufungsbescheide während des gesamten Kalenderjahres von den Militärkommissariaten versandt werden. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Einberufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die Gesetzesänderung wird offiziell mit Effizienzgewinnen begründet und von Menschenrechtsaktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 10. November 2025, S. 9 f.
Ausgehend davon fehlt es für den Antragsteller an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung. Schon angesichts seines Alters wäre er nur Angehöriger der dritten Prioritätsstufe. Mangels Ableistung des Wehrdienstes verfügt er auch nicht über einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung.
In den Blick zu nehmen ist weiter, dass nach den Erkenntnisquellen derzeit zumindest keine Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind, so dass - wenn überhaupt - nur in äußerst geringem Umfang mobilisiert wird und der Antragsteller insoweit Angehöriger einer Gruppe von möglichen mobilzumachenden Reservisten ist, die eine Stärke von mehreren Millionen Personen aufweisen dürfte. Insoweit kommt risikomindernd hinzu, dass gegenwärtig offenbar - wie bereits dargestellt - weniger auf die Mobilisierung von Reservisten, als vor allem auf die Rekrutierung von Grundwehrdienstleistenden, zu denen der Antragsteller wie dargelegt nicht gehört, gesetzt zu werden scheint.
Eine andere Beurteilung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus seiner Befürchtung, dass er als Strafverfolgter zum Militärdienst herangezogen und in den Ukrainekrieg entsendet würde. Eine entsprechende Gefährdung hat er nicht substantiiert dargelegt. Denn seine Schilderungen beim Bundesamt zu einer laufenden Strafermittlung mit deshalb drohender Einziehung blieben vage und reine Vermutungen. Weder ist ihm insoweit bereits ein ernsthafter Schaden zugefügt worden noch reichen solch vage Befürchtungen oder Vermutungen dafür aus, dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - auch vor dem Hintergrund seines Alters und dem entsprechend geringen militärischen Interesse - auszugehen wäre.
Im Übrigen ist der Antragsteller insoweit jedenfalls auf internen Schutz zu verweisen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Denn dem Antragsteller ist es zumutbar, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich so dem Einflussbereich der tschetschenischen (Rekrutierungs-)Behörden zu entziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). Der Antragsteller ist 50 Jahre alt, gesund und erwerbsfähig. Er hat nach eigener Angabe bereits zuvor in V. gelebt und gearbeitet.
Ein landesweites Interesse an dem Antragsteller ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den Erkenntnissen der Kammer dafür, dass ein tschetschenischer Polizeibeamter einen landesweiten Zugriff auf den Antragsteller aufgrund eines privaten Konflikts haben könnte. Gegen ein besonderes Verfolgungsinteresse spricht, dass der Antragsteller ausweislich des Anhörungsprotokolls beim Bundesamt „ohne Probleme“ zunächst in V. leben und später ausreisen konnte. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
2. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls rechtmäßig. Der Offensichtlichkeitsausspruch folgt aus § 30 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I S. 54), die am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer - wie hier - einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde.
II. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ergeben sich auch nicht mit Blick auf die seitens des Bundesamtes erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation. Im Rahmen des dem Bundesamt obliegenden Erlasses der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist auch über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zu befinden. Auch die insoweit vom Bundesamt getroffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies ist im Falle des Antragstellers aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, aus denen die Voraussetzungen des § 4 AsylG zu verneinen waren, nicht anzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 36.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen sich die Einzelrichterin anschließt.
III. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung bestehen dennoch ernstliche Zweifel. Eine Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG ist nur rechtmäßig, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Abschiebung des Antragstellers stehen derzeit familiäre Belange entgegen.
Durch die Regelung § 34 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024, in Kraft getreten am 27.02.2024, wollte der Gesetzgeber die Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) umsetzen. Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG; es handelt sich dabei um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind. Dabei muss die Situation von Minderjährigen umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es nicht aus, dass deren Belange erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung - etwa in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - berücksichtigt werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, C-484/22, juris Rn. 28, sowie Urteil vom 14. Januar 2021, C-441/19, juris Rn. 60, Urteil vom 11. März 2021, C-112/20, juris Rn. 33 und Urteil vom 8. Mai 2018, C-82/16, juris Rn. 102.
Ein unterschiedlicher Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen der betroffenen Ausländer ist daher vom Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.
Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 19. Dezember 2025 - 6 L 2171/25 - juris Rn. 10 m.w.N.
Ausgehend hiervon steht die bestehende tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen. Die Ehefrau des Antragstellers verfügt über ein Bleiberecht in Deutschland. Denn sie hat am Oktober 2025 einen Asylfolgeantrag gestellt, über den zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Es handelt sich bei der ehelichen Beziehung um eine im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh geschützte Beziehung.
Der Vollzug der Abschiebungsandrohung würde zu einer zumindest vorübergehenden Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und damit zu einem Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft führen. Eine derartige Trennung der Kernfamilie ist nicht mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh vereinbar. Das gilt umso mehr, als ein Zeitpunkt, in dem über den Asylantrag der Ehefrau des Antragstellers von der Antragsgegnerin entschieden werden soll, weder vorgetragen noch ersichtlich ist und die Dauer eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens gleichfalls nicht prognostiziert werden kann.
Der Ehefrau des Antragstellers kann auch nicht angesonnen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft dadurch fortzuführen, dass sie freiwillig mit dem Antragsteller ausreist. Es steht ihr zu, den rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet abzuwarten, ohne die familiäre Einheit aufgeben zu müssen.
Soweit der angefochtene Bundesamtsbescheid demgegenüber argumentiert, die Ehefrau des Antragstellers verfüge über keinen berechtigten dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, weshalb keine familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorlägen, berücksichtigt er die menschen-, europa- und verfassungsrechtliche Bedeutung der in Rede stehenden familiären Belange erkennbar nicht mit dem ihnen nach den obigen Ausführungen zukommenden Gewicht. Warum, wie die Antragsgegnerin meint, nur ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik berücksichtigungsfähig sein soll, erschließt sich der Einzelrichterin nicht.
So im Ergebnis auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. die zahlreichen Nachweise bei VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 L 1041/24.GI.A - juris Rn. 15 und 16.
Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig ist. Denn es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren von Familienmitgliedern zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 - juris Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 - juris Rn. 16 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A - juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 6 L 1272/25.A - n.v.; a.A: VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A - juris Rn. 137 ff. m.w.N.
Vielmehr kommt nach Erlass des Rückführungsverbesserungsgesetzes inzwischen auch in den gesetzlichen Grundlagen deutlich zum Ausdruck, dass die nur verfahrensgebundene Aufenthaltsgestattung eines Familienmitglieds gemäß § 55 AsylG der Berücksichtigung familiärer Belange bei der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. So sieht § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rückführungsrichtlinie im Gegensatz zur früheren Fassung mittlerweile vor, dass auch bei lediglich vorübergehenden Gründen für eine Aussetzung der Abschiebung nur noch in Ausnahmefällen (insbesondere der Straffälligkeit des Ausländers, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie) eine Abschiebungsandrohung erfolgen darf.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 - juris Rn. 10 mit Verweis auf BT-Drs. 20/9463 vom 24. November 2023, S. 22, 45.
Auch diese gesetzgeberische Wertung widerspricht einer Differenzierung allein danach, ob der Rückkehrentscheidung entgegenstehende familiäre Bindungen i.S.v. Art. 5 lit. a oder b Rückführungsrichtlinie zu einem Familienmitglied mit dauerhaftem oder vorübergehendem (rechtmäßigen) Aufenthaltsrecht bestehen.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 - juris Rn. 10 mit Verweis auf VG Hannover, Urteil vom 28. Februar 2024 - 1 A 416/19 - juris Rn. 43; VG Saarland, Beschluss vom 19. Dezember 2025 - 6 L 2171/25 - juris Rn. 13.
Im Fall der Ehefrau des Antragstellers steht dieser zwar (noch) keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG zu, da die Antragsgegnerin bislang keine Entscheidung dergestalt getroffen hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Ihr steht aber ein unionsrechtliches Recht auf Verbleib nach Art. 9 Abs. 1 Verfahrens-RL 2013/32/EU zu, das sie vorläufig vor einer Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützt und das im Rahmen der Berücksichtigung familiärer Belange gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG einzubeziehen ist. Auch wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht ausgereister Folgeantragsteller - wie der Ehefrau des Antragstellers - vom Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung bis zur Klärung, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, oder bis zur abschließenden, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG verneinenden Entscheidung des Bundesamts, im Asylgesetz im Grunde nicht oder nur sehr fragmentarisch in § 71 Abs. 5 AsylG geregelt wurde, ist zumindest anzunehmen, dass die Abschiebung in diesem Zeitraum unmittelbar kraft Gesetzes ausgesetzt ist.
vgl. Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG § 71 AsylG, Rn. 149f. m.w.N.; weitergehend Müller, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 71 Rn. 50; für eine Aufenthaltsgestattung auch VG Würzburg, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - W 6 E 00.1149 - juris Rn. 15.
Unionsrechtlich löst auch ein Folgeantrag nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verfahrens-RL 2013/32/EU grundsätzlich ein Recht auf Verbleib aus bis zur behördlichen Ablehnungsentscheidung, wovon die Mitgliedstaaten nur in den Fällen des Art. 41 Verfahrens-RL Ausnahmen machen können, was in § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG nur rudimentär umgesetzt wurde,
vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AsylG § 71 Rn. 15,
und dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Denn es handelt sich weder um einen weiteren Folgeantrag noch ist ersichtlich, dass er nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung gestellt, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung führen würde.
Liegt keiner der Ausnahmetatbestände nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 41 Verfahrens-RL 2013/32/EU vor, folgt im Umkehrschluss aus Art. 9 Abs. 2, dass während des behördlichen Asylfolgeverfahrens (ebenso wie im Asylerstverfahren) ein Recht auf Verbleib gem. Art. 9 Abs. 1 besteht.
Bender/Bethke/Dorn, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 55 Rn. 30.
In einer solchen Situation ist es nach Ansicht der beschließenden Einzelrichterin geboten, aber auch ausreichend, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und deren Vollziehbarkeit innerhalb einer Familie eine Beschränkung vorzunehmen. Wird eine gegenüber der Ehefrau des Antragstellers etwa erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar, besteht kein sachlicher Grund mehr, die vorliegend streitgegenständliche Abschiebungsandrohung zu suspendieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( § 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).