Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 27.02.2026 – 20 L 277/26
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0227.20L277.26.00
Gründe
Der Vertreter der Einzelrichterin war nach dem unanfechtbaren Einzelrichterübertragungsbeschluss der Kammer vom 23.02.2026 zur Entscheidung über den Eilantrag berufen. Er sieht zudem davon ab, dem Antrag des Antragstellers vom 25.02.2026 zu folgen und den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil nach dem Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 25.02.2026 keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist. Im Übrigen weist die Rechtssache nach wie vor weder grundsätzliche Bedeutung noch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs kommt es nicht an; außerdem ist seine Behauptung unzutreffend, denn er wurde mit der Eingangsverfügung vom 09.02.2026 zu einer Einzelrichterübertragung angehört. Die Eingangsbestätigung enthielt folgenden Passus: „Die Kammer weist auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 VwGO hin. Danach soll die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies kann auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Beteiligten erfolgen. Sie erhalten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.“
Ferner ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Eine abdrängende Sonderzuweisung, welche die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, besteht nicht. Insoweit käme nur § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in Betracht, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind vorliegend nicht streitentscheidend. Dies folgt schon daraus, dass die Leistungen für Unterkunft als Geldleistung (und nicht als Sachleistung) erbracht werden.
Vgl. zu der parallelen Problematik bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz VG Köln, Beschluss vom 14.11.2025 - 20 L 2843/25 -, juris, Rn. 5 ff.
Die Geldleistung wird zudem nicht von der Antragsgegnerin erbracht, sondern vom zuständigen Jobcenter erbracht. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin kommen als streitentscheidende Normen für den geltend gemachten Unterbringungsanspruch hingegen nur § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen, Übergangsheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 04.10.2016 in Betracht. Diese Vorschriften betreffen nicht die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zudem gehört der Antragsteller auch nach seiner Anerkennung als Schutzberechtigter noch zu dem Personenkreis nach § 2 Nr. 1 FlüAG, jedenfalls solange seine ursprüngliche Unterbringung als Asylantragsteller auf der Grundlage dieser Vorschrift noch nicht geendet ist. Dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung des Gesetzes, das an anderer Stelle den Tatbestand der Anerkennung als Schutzberechtigter (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a FlüAG) bzw. der Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§ 4 Abs .1 Nr. 3 FlüAG) mit Rechtsfolgen belegt, wenn auch nur hinsichtlich der Beendigung der monatlichen Kostenpauschale, die das Land den Gemeinden monatlich für die Unterbringung eines Ausländers zur Verfügung stellt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Antrag des Antragsstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 915/26 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.01.2026 wiederherzustellen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit sich dieser Antrag gegen den in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Widerruf der Einweisungsverfügung vom 27.12.2023 in Gestalt der Verfügung vom 19.12.2024 richtet, ist der Antrag bereits nicht statthaft. Statthaft ist vielmehr ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wäre nur statthaft - und gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann auch vorrangig -, wenn der Widerruf der Einweisungsverfügung als belastender Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine Rechtsposition entzieht, zu qualifizieren wäre. Ein solche Einordnung würde allerdings voraussetzen, dass es sich bei der Einweisungsverfügung selbst um einen dem Antragsteller eine subjektive Rechtsposition vermittelnden Dauerverwaltungsakt handeln würde.
Der Einweisungsverfügung ist jedoch keine derartige rechtliche Bedeutung beizumessen. Eine Einweisung in ein Übergangswohnheim begründet keinen Besitzstand des Ausländers und vermittelt diesem auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der konkreten Unterkunft belassen zu werden. Vielmehr stellt die Einweisung in ein Übergangswohnheim zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine vorübergehende Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Der Ausländer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten grundsätzlich gehalten, diese Gefahr durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Antragsgegnerin noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Antragsgegnerin.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris, Rn. 28.
Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihren Einweisungsbescheiden vom 27.12.2023, 19.06.2024 und 19.12.2024 ausdrücklich geregelt: „Die Unterkunft dient nur zur vorläufigen Unterbringung. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterkunft, auf bestimmte Räume oder ein weiteres Verbleiben (nach Anerkennung) besteht nicht. Eine anderweitige Unterbringung ist jederzeit möglich.“
Die aufgrund der Einweisungsverfügung erbrachte Leistung in Form der Gewährung von Obdach stellt mithin keine Dauerleistung dar, sondern steht von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung oder Einstellung. Sie wird nur so soweit und solange erbracht, wie sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Insoweit dient die Flüchtlingsunterbringung demselben übergeordneten Zweck wie die Gewährung von Sozialhilfe - namentlich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Daher kann der Regelungsgehalt einer Einweisungsverfügung in zeitlicher und materieller Hinsicht nicht über den Regelungsgehalt einer sozialhilferechtlichen Bewilligungsentscheidung hinausgehen. Im Sozialhilferecht gilt, dass Sozialhilfe nur zu gewähren ist, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, und die zuständige Behörde daher die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse ständig überprüfen muss. Dies hat nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass Sozialhilfe und vergleichbare Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Dauerleistungen, sondern von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt werden. In der Konsequenz bewirkt die Einstellung derartiger Leistungen deswegen keinen Eingriff in eine durch den jeweiligen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition. Vielmehr handelt es sich bei der Einstellung der Leistungsgewährung lediglich um die Versagung noch zu bewilligender künftiger Leistungen.
Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10; SH OVG, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 MB 153/03 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 L 2214/20 -, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.
Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin ebenfalls nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Widerruf der Einweisungsverfügung um einen eine Rechtsposition entziehenden und mithin belastenden Verwaltungsakt handelt, und wohl deswegen auch insoweit nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Vgl. VG Köln, Beschluss v. 09.12.2025 - 20 L 3216/25 --, juris, m. w. N.
In Anwendung dieser für die Flüchtlingsaufnahme sachgerechten Maßstäbe ist das mit dem Antrag des Antragstellers verfolgte Begehren, seine aktuelle Unterkunft (E.-straße 00, 00000 V.) über den 15.04.2026 hinaus weiterhin zur Verfügung gestellt zu bekommen, als ein Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Var. 2, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu qualifizieren.
Der nach sachdienlicher Auslegung des Rechtschutzbegehrens des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehende, zulässige Antrag,
der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller seine Unterkunft - E.-straße 00, 00000 V. - nach dem 15.04.2026 weiterhin zur Verfügung zu stellen,
ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm seine bisherige Unterkunft über den 15.04.2026 hinaus zur Verfügung stellt.
Der aus § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit den Unterbringungssatzungen resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 - 9 B 1779/96 -, n. v.
Nach den im Obdachlosenrecht geltenden Maßstäben ist der Unterbringungsanspruch lediglich auf eine Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, gerichtet und müssen obdachlose Personen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 - 9 B 95/23 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
Einzelfallumstände, die einen Anspruch des Antragstellers, auch nach dem 15.04.2026 weiter seine derzeitige Unterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen, zu rechtfertigen vermöchten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Da der Antragsgegnerin bei der Auswahl der zur Unterbringung zur Verfügung zu stellenden Unterkunft ein weiter Ermessensfreiraum zusteht und ihre Unterbringungsverpflichtung im Grundsatz daher gerade nicht auf eine bestimmte Unterkunft bezogen ist, kommt ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer konkreten Unterkunft ohnehin nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 20.01.2025 - 20 L 100/25 -, n. v., und vom 16.02.2021 - 22 L 182/21, juris, Rn. 10.
Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die von dem Antragsteller vorgebrachten Umstände das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend dergestalt reduziert sein sollte, dass allein die über den 15.04.2026 hinausgehende Zurverfügungstellung der derzeitigen Unterkunft des Antragstellers zur Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung der Antragsgegnerin ermessensgerecht sein sollte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin willkürfrei entschieden, die Unterbringung in der derzeitigen Unterkunft spätestens zum 15.04.2026 zu beenden und dem Antragsteller, sofern er bis dahin keine eigene Unterkunft gefunden haben sollte, rechtszeitig durch gesonderten Bescheid eine andere städtische Unterkunft zuzuweisen (vgl. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides).
Insbesondere dringt der Antragsteller nicht mit seinen Einwänden in Bezug auf das Mietverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der R. T. GmbH & Co. KG durch. Auf das Verhältnis der Antragsgegnerin zu Dritten, von denen sie Wohnraum beschafft, um diesen zur Unterbringung von Ausländern zu nutzen, kommt es allenfalls insoweit an, als die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die bisherige Unterkunft nach dem 15.04.2026 nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ermessensfehlerfrei und willkürfrei sein muss. Hier sind weder Ermessensfehler noch Willkür dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass sie von einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.04.2026 ausgeht und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt geräumt und im vertragsgemäßen Zustand an die R. T. GmbH & Co. KG zurückgeben will. Etwaige Mängel der Kündigung im Verhältnis zu der R. T. GmbH & Co. KG spielen hier keine Rolle. Zudem bestehen für eine Täuschung sowohl des Antragstellers als auch des Gerichts darüber, dass die Antragsgegnerin die Unterbringung des Antragstellers in seiner bisherigen Wohnung zwecks Rückgabe dieser Wohnung an die R. T. GmbH & Co. KG beenden wollte, nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Ebenso wenig begründet der Umstand, dass der Antragsteller für seine bisherige Wohnung eine Einbauküche angeschafft hat, einen Ermessensfehler der Entscheidung der Antragsgegnerin. Denn er konnte durch diese Investition keinen Vertrauensschutz in die Dauer der Unterbringung in dieser Wohnung erlangen.
Soweit sich dieser Eilantrag des Antragstellers gegen die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Räumungsanordnung richtet, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist insoweit statthaft, weil die in Rede stehende Räumungsaufforderung kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die angegriffene Räumungsaufforderung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Ermächtigungsgrundlage für die Räumungsaufforderung ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht als Teil der Anstaltsgewalt (Ordnungsgewalt) der Antragsgegnerin. Danach ist die Antragsgegnerin als öffentliche Sachherrin der von ihr angemieteten Wohnung, in dem der Antragsteller untergebracht ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu Maßnahmen berechtigt, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 18.06.2025 - 20 K 2991/24 -, Rn. 37 bis 77, juris.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung. Hier besteht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Besonderen darin, dass die Antragsgegnerin einer Verpflichtung gegenüber der R. T. GmbH & Co. KG zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung in geräumtem und vertragsgemäßen Zustand nachkommen möchte.
Gegen die Rechtmäßigkeit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken; diese entspricht den Vorschriften des VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.