Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.04.2026 – 20 L 868/26

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0417.20L868.26.00

Gründe

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

Eine abdrängende Sonderzuweisung, welche die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist, besteht nicht. Insoweit käme nur § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG in Betracht, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende sind vorliegend nicht streitentscheidend. Dies folgt schon daraus, dass die Leistungen für Unterkunft als Geldleistung (und nicht als Sachleistung) erbracht werden.

Vgl. zu der parallelen Problematik bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz VG Köln, Beschluss vom 14.11.2025 - 20 L 2843/25 -, juris, Rn. 5 ff.

Die Geldleistung wird zudem nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom zuständigen Jobcenter erbracht. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin kommen als streitentscheidende Normen für den geltend gemachten Unterbringungsanspruch hingegen nur § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Unterbringung besonderer Bedarfsgruppen (Unterbringungssatzung) vom 25.09.2023 in Betracht. Diese Vorschriften betreffen nicht die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zudem gehören die Antragsteller auch nach ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte noch zu dem Personenkreis nach § 2 Nr. 1 FlüAG, jedenfalls solange seine ursprüngliche Unterbringung als Asylantragsteller auf der Grundlage dieser Vorschrift noch nicht geendet ist. Dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung des Gesetzes, das an anderer Stelle den Tatbestand der Anerkennung als Schutzberechtigter (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a FlüAG) bzw. der Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§ 4 Abs .1 Nr. 3 FlüAG) mit Rechtsfolgen belegt, wenn auch nur hinsichtlich der Beendigung der monatlichen Kostenpauschale, die das Land den Gemeinden monatlich für die Unterbringung eines Ausländers zur Verfügung stellt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Soweit die Antragsteller sinngemäß beantragt haben,

der Antragsgegnerin aufzugeben, ihnen ihre Unterkunft - F.-straße 00, 00000 I. - ab dem 15.04.2026 bis zum 16.06.2026 weiterhin zur Verfügung zu stellen,

hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg.

Der Antrag ist insoweit zulässig, aber unbegründet.

In Bezug auf die Antragsteller zu 2. bis 5. ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.

In Bezug auf den Antragsteller zu 1., der einen solchen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sinngemäß bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 20 L 277/26 gestellt hat, ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog statthaft, da der Antragsteller zu 1. die Änderung des Beschlusses des beschließenden Gerichts vom 27.02.2026 wegen veränderter und im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände begehrt.

Ein - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangiger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO - ist nicht statthaft, da der Widerruf der Einweisungsverfügung nicht als belastender Verwaltungsakt, der den Antragstellern eine Rechtsposition entzieht, zu qualifizieren ist. Eine solche Einordnung würde voraussetzen, dass es sich bei der Einweisungsverfügung selbst um einen den Antragstellern eine subjektive Rechtsposition vermittelnden Dauerverwaltungsakt handeln würde.

Der Einweisungsverfügung ist jedoch keine derartige rechtliche Bedeutung beizumessen. Eine Einweisung in ein Übergangswohnheim begründet keinen Besitzstand des Ausländers und vermittelt diesem auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der konkreten Unterkunft belassen zu werden. Vielmehr stellt die Einweisung in ein Übergangswohnheim zur Vermeidung drohender oder bereits eingetretener unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine vorübergehende Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Der Ausländer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten grundsätzlich gehalten, diese Gefahr durch intensive eigene Bemühungen um eine Unterkunft zu beseitigen. Der durch die Einweisung in eine gemeindliche Obdachlosenunterkunft geschaffene Zustand darf deshalb weder von der Antragsgegnerin noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden; die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Antragsgegnerin.

Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris, Rn. 28.

Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihren Einweisungsbescheiden vom 27.12.2023, 19.06.2024 und 19.12.2024 ausdrücklich geregelt: „Die Unterkunft dient nur zur vorläufigen Unterbringung. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterkunft, auf bestimmte Räume oder ein weiteres Verbleiben (nach Anerkennung) besteht nicht. Eine anderweitige Unterbringung ist jederzeit möglich.“

Die aufgrund der Einweisungsverfügung erbrachte Leistung in Form der Gewährung von Obdach stellt mithin keine Dauerleistung dar, sondern steht von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung oder Einstellung. Sie wird nur so soweit und solange erbracht, wie sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Insoweit dient die Flüchtlingsunterbringung demselben übergeordneten Zweck wie die Gewährung von Sozialhilfe - namentlich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Daher kann der Regelungsgehalt einer Einweisungsverfügung in zeitlicher und materieller Hinsicht nicht über den Regelungsgehalt einer sozialhilferechtlichen Bewilligungsentscheidung hinausgehen. Im Sozialhilferecht gilt, dass Sozialhilfe nur zu gewähren ist, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, und die zuständige Behörde daher die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse ständig überprüfen muss. Dies hat nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass Sozialhilfe und vergleichbare Sozialleistungen grundsätzlich nicht als Dauerleistungen, sondern von vornherein stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt werden. In der Konsequenz bewirkt die Einstellung derartiger Leistungen deswegen keinen Eingriff in eine durch den jeweiligen Bewilligungsbescheid eingeräumte Rechtsposition. Vielmehr handelt es sich bei der Einstellung der Leistungsgewährung lediglich um die Versagung noch zu bewilligender künftiger Leistungen.

Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18.01.1979 - 5 C 4.78 -, juris, Rn. 10; SH OVG, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 MB 153/03 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 L 2214/20 -, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.

Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin ebenfalls nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Widerruf der Einweisungsverfügung um einen eine Rechtsposition entziehenden und mithin belastenden Verwaltungsakt handelt, und wohl deswegen auch insoweit nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Vgl. VG Köln, Beschluss v. 09.12.2025 - 20 L 3216/25 --, juris, m. w. N.

Die jeweils nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO zulässigen Anträge sind unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragsteller zu 2. bis 5. haben einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1. trägt keine veränderten Umstände vor, mit denen er einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft macht und die damit zu einer Änderung des Beschlusses des beschließenden Gerichts vom 27.02.2026 - 20 L 277/26 - führen.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen ihre bisherige Unterkunft über den 15.04.2026 hinaus zur Verfügung stellt.

Der aus § 1 Abs. 1 FlüAG in Verbindung mit den Unterbringungssatzungen resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 - 9 B 1779/96 -, n. v.

Nach den im Obdachlosenrecht geltenden Maßstäben ist der Unterbringungsanspruch lediglich auf eine Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, gerichtet und müssen obdachlose Personen im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 - 9 B 95/23 -, juris, Rn. 5 m. w. N.

Einzelfallumstände, die einen Anspruch der Antragsteller, auch nach dem 15.04.2026 weiter ihre derzeitige Unterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen, zu rechtfertigen vermöchten, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Da der Antragsgegnerin bei der Auswahl der zur Unterbringung zur Verfügung zu stellenden Unterkunft ein weiter Ermessensfreiraum zusteht und ihre Unterbringungsverpflichtung im Grundsatz daher gerade nicht auf eine bestimmte Unterkunft bezogen ist, kommt ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer konkreten Unterkunft ohnehin nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 20.01.2025 - 20 L 100/25 -, n. v., und vom 16.02.2021 - 22 L 182/21, juris, Rn. 10.

Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf die von den Antragstellern vorgebrachten Umstände das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend dergestalt reduziert sein sollte, dass allein die über den 15.04.2026 hinausgehende Zurverfügungstellung der derzeitigen Unterkunft der Antragsteller zur Erfüllung der Unterbringungsverpflichtung der Antragsgegnerin ermessensgerecht sein sollte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin willkürfrei entschieden, die Unterbringung in der derzeitigen Unterkunft spätestens zum 15.04.2026 zu beenden und den Antragstellern, sofern sie bis dahin keine eigene Unterkunft gefunden haben sollten, rechtzeitig durch gesonderten Bescheid eine andere städtische Unterkunft zuzuweisen.

Insbesondere dringen die Antragsteller nicht mit ihren Einwänden in Bezug auf das Mietverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der N. G. GmbH & Co. KG durch. Auf das Verhältnis der Antragsgegnerin zu Dritten, von denen sie Wohnraum beschafft, um diesen zur Unterbringung von Ausländern zu nutzen, kommt es allenfalls insoweit an, als die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragstellern die bisherige Unterkunft nach dem 15.04.2026 nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ermessensfehlerfrei und willkürfrei sein muss. Hier sind weder Ermessensfehler noch Willkür dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass sie von einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.04.2026 ausgeht und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt geräumt und im vertragsgemäßen Zustand an die N. G. GmbH & Co. KG zurückgeben will. Etwaige Mängel der Kündigung im Verhältnis zu der N. G. GmbH & Co. KG spielen hier keine Rolle. Zudem bestehen für eine Täuschung sowohl des Antragstellers als auch des Gerichts darüber, dass die Antragsgegnerin die Unterbringung des Antragstellers in seiner bisherigen Wohnung zwecks Rückgabe dieser Wohnung an die N. G. GmbH & Co. KG beenden wollte, nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die Antragsteller für ihre bisherige Wohnung eine Einbauküche angeschafft haben, einen Ermessensfehler der Entscheidung der Antragsgegnerin. Denn sie konnten durch diese Investition keinen Vertrauensschutz in die Dauer der Unterbringung in dieser Wohnung erlangen.

Soweit sich der Eilantrag der Antragsteller sinngemäß gegen die in Nr. 2 des Bescheides vom 06.01.2026 getroffene Räumungsanordnung richtet (vgl. den zweiten Antrag, mit dem sich die Antragsteller gegen das Informationsschreiben vom 02.02.2026 hinsichtlich des Umzugs und der Räumungsmodalitäten wenden), ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist für die Antragsteller zu 2. bis 5. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist insoweit statthaft, weil die in Rede stehende Räumungsaufforderung kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Für den Antragsteller zu 1. ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO statthaft, da sich sein Begehren auf die Änderung des Beschlusses des beschließenden Gerichts vom 27.02.2026 - 20 L 277/26 - richtet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde von der Antragsgegnerin entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich die angegriffene Räumungsaufforderung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.

Ermächtigungsgrundlage für die Räumungsaufforderung ist das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht als Teil der Anstaltsgewalt (Ordnungsgewalt) der Antragsgegnerin. Danach ist die Antragsgegnerin als öffentliche Sachherrin der von ihr angemieteten Wohnung, in dem der Antragsteller untergebracht ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu Maßnahmen berechtigt, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Vgl. im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 18.06.2025 - 20 K 2991/24 -, Rn. 37 bis 77, juris.

Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor. Hier besteht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Besonderen darin, dass die Antragsgegnerin einer Verpflichtung gegenüber der N. G. GmbH & Co. KG zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung in geräumtem und vertragsgemäßen Zustand nachkommen möchte.

Gegen die Rechtmäßigkeit der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung des unmittelbaren Zwangs in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken; diese entspricht den Vorschriften des VwVG NRW.

Seit die Antragsteller ausdrücklich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.04.2026 wiederherzustellen,

hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht zulässig, da das Schreiben vom 02.04.2026 mangels Regelungsanordnung keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW darstellt. Da die Räumung der Unterkunft bereits im Bescheid vom 06.01.2026 angeordnet wurde, handelt es sich lediglich um eine Information über den Umzug in die neue Unterkunft am 15.04.2026.

Soweit die Antragsteller schließlich hilfsweise sinngemäß beantragen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen für die Zeit vom 15.04.2025 bis zum 16.06.2025 eine menschenwürdige Unterbringung zu gewähren,

hat der Antrag keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) ist statthaft.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt den Anspruchstellern aus der Unterbringungssatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 FlüAG kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterbringung zu, der über das hinausgeht, was ihnen die Antragsgegnerin in vorliegendem Verfahren zugesagt hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 FlüAG sind die Gemeinden verpflichtet, die in § 2 FlüAG näher bestimmten ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dieser Verpflichtung kommt die Antragsgegnerin durch die Unterhaltung von Unterkünften als öffentliche Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Buchst. a der Unterbringungssatzung nach. Der aus der Satzung und § 1 Abs. 1 FlüAG resultierende Unterbringungsanspruch ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 2 FlüAG entspricht dem ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch Obdachloser.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.08.1996 - 9 B 1779/96 -, n.v.

In der Rechtsprechung zum Obdachlosenrecht ist anerkannt, dass der Unterbringungsanspruch grundsätzlich nicht auf Verschaffung einer eigenen Wohnung, sondern lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet ist, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es immer auch auf die Einzelfallumstände an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.03.2023 - 9 B 95/23, juris, Rn. 5, vom 29.08.2022 - 9 B 805/22 -, juris Rn. 11 und vom 07.03.2018 - 9 E 129/18 -, juris Rn. 10, jeweils m.w.N. Zur Unterbringung von Flüchtlingen vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 - 5 VG 887/99 -, juris, Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 - A 12 S 364/86, NVwZ 1986, 783.

Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Antragsgegnerin ihrer Unterbringungsverpflichtung hinreichend nach, indem sie die Antragsteller - wie mit Schriftsatz vom 16.04.2026 zugesagt - in die Gemeinschaftsunterkunft „V.-straße“ einweist und dort drei Wohnboxen von jeweils 12,22 qm (insgesamt 36,66 qm) zuzüglich Gemeinschaftsflächen zur Nutzung zur Verfügung stellt.

Diese den Antragstellern angebotene Unterkunft erfüllt die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung. Die Antragsteller können nicht verlangen, in eine andere Unterkunft eingewiesen zu werden.

Die den Antragstellern in der Unterkunft zur Verfügung stehende Fläche ist nicht menschenunwürdig.

Zur menschenwürdigen Unterbringung von Obdachlosen gehört auch, dass den Unterzubringenden nach der Größe des zugewiesenen Raumes eine bestimmte Minimalfläche zur Verfü­gung steht. Bei der Bemessung der den Unterzubringenden zur Verfügung zu stellenden Fläche kommt es auf die Ge­samtumstände in der Unterkunft an. Stehen zum Beispiel zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung, kann die Fläche des Raumes, in dem geschlafen wird, kleiner bemessen werden als dort, wo ausschließlich die­ser Raum auch tagsüber dem Aufenthalt der Unterzubringenden dient.

Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 09.08.1996 - 9 B 1779/96 -, n.v.

Auch weitere Umstände der Unterbringung wie die Persönlichkeiten und Nationalitäten der Mitbewohner sowie deren Altersstruktur, die Ausstattung der Einrichtung mit sanitären Anlagen, die Anordnung und Dichte der Möblierung, der Bauzustand der Anlage insgesamt, die voraussichtliche Dauer und der Zweck des Aufenthalts sowie die persönliche Situation des Ausländers sind zu berücksichtigten.

Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 - A 12 S 364/86, NVwZ 1986, 783; VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 - 5 VG 887/99 -, juris, Rn. 3 ff.

Vorliegend werden den fünf Antragsstellern insgesamt 36,66 qm, also 7,33 qm pro Person, zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Eltern gemeinsam eine Wohnbox beziehen werden und die beiden Söhne sowie die Tochter jeweils eine weitere, dann würde jeder Person jedenfalls mindestens 6,11 qm zur alleinigen Nutzung zustehen. Überdies verfügen zumindest zwei Wohnboxen über eine Verbindungstür, so dass die zur Verfügung stehende Gesamtfläche flexibel genutzt werden kann. Zudem können die Antragsteller verschiedene Gemeinschaftsräume mitnutzen (insgesamt 321,71 qm, siehe Bl. 96 d. A.): Geschlechtergetrennte Sanitäranlagen, ein 40,83 qm großer Unterrichtsraum, ein 41,38 qm großer Kinderspielraum, ein 18,96 qm großes Frauen-Café, ein 48,05 qm großer Raum zur Lebensmittelzubereitung und ein 172,49 qm großer Aufenthaltsraum. Die Gemeinschaftsräume werden (bei einer Gesamtkapazität der Unterkunft von 154 Personen) derzeit nur von 66 Personen genutzt.

Es ist in dem konkreten Fall nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass den Antragstellern nicht ausreichend Raum für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse zu Verfügung stehen werde und daher in räumlicher Hinsicht von einer menschenunwürdigen Unterbringung ausgegangen werden müsste. Auch in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterbringung von Flüchtlingen wurden - sofern separate sanitäre Einrichtungen bzw. Gemeinschaftsräume vorhanden waren - vergleichbare Flächen pro Person als der Menschenwürdegarantie genügend angesehen.

Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.1999 - 5 VG 887/99 -, juris, Rn. 3 ff. (5 bis 6 Personen in einem Raum von 25 bis 30 qm zzgl. verschiedener Gemeinschaftseinrichtungen kein Verstoß gegen die Menschenwürde); VGH Mannheim, Beschluss vom 15.05.1986 - A 12 S 364/86 -, NVwZ 1986, 783 (Eltern mit einem Säugling in einem 11,28 qm großen Raum in einer Wohnung mit separater Toilette und einem 11,7 qm großen Wohn- und Küchenraum kein Verstoß gegen die Menschenwürde).

Die Kammer zieht zur Orientierung ergänzend die Rechtsprechung zu den Anforderungen an Hafträume heran, die wie hier nicht über eine integrierte Toilette verfügen, sondern bei denen dem Gefangenen zusätzlich abgetrennte sanitäre Anlagen zur Verfügung stehen. Danach wäre die Doppelbelegung eines vergleichbaren Haftraums mit ca. 9 qm Fläche und separater Nasszelle - und damit 4,5 qm Fläche pro Person - voraussichtlich nicht als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu werten.

Vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 Ws 171/03 (StrVollz) -, juris, Rn. 21 (Doppelbelegung in einem Raum von 9,82 qm mit separater Nasszelle von 1,42 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2005 - 1 Ws 279/04 -, ZfStrVo 2005, 113 (Doppelbelegung in einem Raum von 9,13 qm mit abgetrennter Nasszelle von 1,3 qm kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie); BGH, Beschluss vom 11.10. 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 -, juris, Rn. 20 (Doppelbelegung in einem Raum von 12,59 qm, einschließlich separatem Sanitärbereich, kein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie). Siehe auch European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Living space per prisoner in prison establishments: CPT standards, 15.12.2015 (4 qm pro Gefangenen bei Mehrfachbelegung eines Haftraums mit separaten Sanitäreinrichtungen als Mindeststandard); vgl. auch EGMR, Urteil vom 12.07.2007 - 20877/04 -, BeckRS 2007, 32227, Rn. 56 ff.(Orientierungswert von 4 qm pro Gefangenen bei Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum).

Die Orientierung an diesen Mindeststandards auch in Bezug auf Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte erscheint sachgerecht, denn die (Mindest-)Anforderungen, die sich aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Unterbringung ergeben, sind unabhängig davon zu bewerten, ob es sich bei den untergebrachten Personen um Gefangene, Obdachlose oder Flüchtlinge handelt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Gefangene nur einen Anspruch auf eine geringere Fläche hätten als Obdachlose oder Flüchtlinge. Insbesondere ist die Art der Unterbringung von Gefangenen nicht Teil ihrer Bestrafung, sondern die Strafe beschränkt sich auf den Freiheitsentzug. Vielmehr haben Gefangene - anders als Flüchtlinge oder Obdachlose, denen eine Unterkunft zugewiesen wird - nicht die Möglichkeit, ihren Haftraum jederzeit zu verlassen, um sich im Außenbereich oder in einem Gemeinschaftsraum aufzuhalten. Die Ausgestaltung des Haftraums hat für Häftlinge daher besonders starke Auswirkungen auf ihren Alltag, ihre Lebensführung und ihr physisches und psychisches Wohlbefinden. Eine Unterkunft, welche die Anforderungen, die von der Rechtsprechung mit Blick auf die Menschenwürdegarantie an Hafträume gestellt werden, erfüllt, kann daher für Flüchtlinge oder Obdachlose nach summarischer Prüfung nicht als menschenunwürdig angesehen werden.

Soweit der damals zuständige 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 für die Frage, welche Mindestgröße für die Annahme einer menschenwürdigen Unterbringung nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben erforderlich ist, die wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen des damals geltenden § 9 Abs. 1 WAG NRW als Ausgangspunkt der Bewertung herangezogen und im konkreten Fall im Ergebnis eine Mindestgröße von 10 qm pro Person vorgegeben hat,

OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 - 9 B 187/20 -, juris, Rn. 20 ff.; siehe nachfolgend auch OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2023 - 9 B 95/23 -, juris, Rn. 14-16,

folgt die Kammer diesem Ansatz nicht. Denn die Vorgaben aus dem Wohnungsaufsichtsrecht weisen keinen Bezug zu der Frage der Menschen(un)würdigkeit einer Unterbringung auf.

§ 9 Abs. 1 WAG sah vor, dass Wohnraum nur überlassen oder benutzt werden darf, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 qm und für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WohnStG, der derzeit geltenden Nachfolgeregelungen zu § 9 WAG, dürfen „Wohnungen“ nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden ist. Für „Unterkünfte“ verweist § 10 Abs. 1 Satz 2 WohnStG auf § 7 Abs. 2 WohnStG, der wiederum auf §§ 3, 3a ArbStättV und Nummer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - Unterkünfte - ASR A4.4 vom 10. Juni 2010 verweist. Ziffer 5.2(1) der Technischen Regeln sieht pro Bewohner - abhängig von der Belegung der Unterkunft - mindestens 8 qm bzw. 8,75 qm Nutzfläche und davon mindestens 6 qm bzw. 6,75 qm Schlafbereich vor.

Diese wohnungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben verfolgen das ordnungspolitische Ziel, Missständen, die aufgrund von Machtgefällen am Wohnungsmarkt drohen, entgegenzuwirken.

Vgl. LT Drs. 17/12073 vom 09.12.2020, S. 41, zu § 10 WohnStG: „Die Vorschrift zielt darauf ab, Geschäftspraktiken von Verfügungsberechtigten zu unterbinden, die an Personen, die sich nur schwer am Wohnungsmarkt versorgen können, Schlafstellen und Matratzenlager zu überhöhten Preisen vermieten. Es soll nicht in die Entscheidungsfreiheit von Menschen eingegriffen werden, die sich mit einer geringen Wohnfläche als Ausdruck ihrer Lebensgestaltung begnügen. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 und Absatz 2 beschränken sich auf die Vorgabe von Mindestwohnflächen. Bei der Festlegung der Mindestwohnfläche für jede Person innerhalb einer Wohnung ist ein Maß von 10 Quadratmetern gewählt worden. Diese Fläche muss mindestens erreicht werden, damit kein Missstand gegeben ist. Sie ist nicht mit Wohnflächengrenzen anderer wohnungsrechtlicher Gesetze vergleichbar.“

Sie bezwecken hingegen nicht, die Mindestgröße einer menschenwürdigen Unterkunft festzulegen oder sich dieser anzunähern. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu dem vom Oberverwaltungsgericht NRW in Bezug genommenen § 9 WAG. Hierin wird klargestellt, dass die festgelegte Mindestwohnfläche „über den Mindestanforderungen [bleibt], die die Rechtsprechung zur menschenwürdigen Unterbringung für Strafgefangene, Obdachlose oder Asylsuchende bestimmt hat“.

LT Drs. 16/4379 vom 15.11.2013, S. 47.

Auch mit Blick auf die weiteren Umstände der Unterbringung ist kein Verstoß gegen die Menschenwürde zu erkennen.

Da durch das Zurverfügungstellen vom insgesamt drei Wohnboxen die Möglichkeit besteht, dass die Eltern gemeinsam in einer Wohnbox, die beiden Brüder in einer weiteren Wohnbox und die Tochter separat in der dritten Wohnbox übernachten können, sind auch insoweit die vorgetragenen Belange der Wahrung des muslimischen Glaubens, des Tragens eines Kopftuchs von Mutter und Tochter und die dahinter stehenden Grundrechte der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Glaubens- und Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend gewahrt.

Die Unterkunft verfügt durch das Vorhandensein zahlreicher Fenster sowie einer zentralen Heizungs- und Belüftungsanlage über eine hinreichende Belichtung und Belüftung (Bl. 97- 101 d. A.). Die Tatsache, dass die einzelnen Wohnboxen nicht über separate Fenster verfügen ist insbesondere vor dem Hintergrund unerheblich, dass diese zum einen über eine ausreichende Belichtung und Belüftung verfügen und zum anderen die Antragsteller jederzeit die Möglichkeit haben, die umfangreichen Aufenthaltsräume zu nutzen sowie die Unterkunft z. B. für einen Spaziergang oder die Nutzung anderer öffentlicher Einrichtungen wie einer städtischen Bücherei zu verlassen.

Auch die Schulbildung der Antragsteller zu 3. bis 5. ist durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft nicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit dieser Aspekt von der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist.

Die Gemeinschaftsunterkunft liegt zwar in einem Gewerbegebiet, dieses ist aber lediglich 2,4 km vom Stadtzentrum (Hauptbahnhof) entfernt. Der Weg mit den öffentlichen Verkehrsflächen beträgt laut Google Maps ungefähr 20 Minuten und die Bushaltestellte ist lediglich 750 Meter von der Unterkunft entfernt. Die Entfernung der Gemeinschaftsunterkunft von der bisherigen Unterkunft der Familie beträgt lediglich 2,4 km.

Auch wenn die Antragsteller das Gymnasium der Antragstellerin zu 3. nicht benannt haben, so ist - da sich lediglich ein Gymnasium im Gebiet der Stadt I. befindet - davon auszugehen, dass es sich um das Städtische Gymnasium I. handelt. Dieses ist lediglich 1,4 km von der Unterkunft entfernt und der bisherige Schulweg der Tochter verkürzt sich damit sogar um 300 Meter.

Die Unterkunft verfügt über umfangreiche Gemeinschaftsräume und sogar einen 40 qm großen Unterrichtsraum, der zur Erledigung der Hausaufgaben genutzt werden kann. Aufgrund der insgesamt drei Wohnboxen werden die Antragsteller auch über ausreichend persönlichen Rückzugsraum verfügen.

Es ist auch nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. aufgrund der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft ihre sozialen Kontakte verlieren und überdies psychische Probleme erleiden werden.

Zum einen werden die Antragsteller lediglich acht Wochen in der Unterkunft leben. Zum anderen befindet sich die Unterkunft in einer fußläufigen Distanz zum Stadtzentrum, ist an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und die Antragsteller verfügen sowohl über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten als auch - aufgrund der Gemeinschaftsflächen - über ausreichend Aufenthaltsmöglichkeiten. Die Tatsachen, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. während des achtwöchigen Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft eventuell keine Klassenkameraden einladen können und die Freundin und Unterstützerin der Familie, Frau Y., aufgrund ihrer körperlichen Verfassung die Familie nicht wird besuchen können, verfangen nicht. Zum einen handelt sich um einen lediglich achtwöchigen Aufenthalt. Zum anderen können die Antragsteller zu 3. bis 5. ihre sozialen Kontakte während des Schulbesuchs pflegen und sich auch außerhalb der Schulzeit mit Klassenkameraden z.B. auf einem öffentlichen Spielplatz treffen. Den Antragstellern bleibt auch nicht verwehrt, ihrerseits die Freunde der Familie zu besuchen.

Auch die übrigen Einwände der Antragsteller dringen nicht durch. In Bezug auf die Ausführungen der Antragsteller zu der Höhe des Quadratmeterpreises wird darauf hingewiesen, dass hier die Gemeinschaftsflächen nicht in die Rechnung mit einbezogen wurden und dass die Gebührenbescheide nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 35.3 und 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.