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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.04.2026 – 17 L 3419/25

17. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0423.17L3419.25.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der für das Eilverfahren keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat,

die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 9950/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08.12.2025 hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit der Ordnungsverfügung vom 08.12.2025 erfolgte Aberkennung des Rechts, von der rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners (S. 4 f. der Ordnungsverfügung) entfallen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Es genügt insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 6 ff., vom 04.03.2023 - 16 B 1271/22 -, juris, Rn. 2 f., sowie vom 08.04.2014 - 16 B 207/14 -, juris, Rn. 3.

Gemessen daran genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich darauf abgestellt, dass von Verkehrsteilnehmern im motorisierten Straßenverkehr, die aufgrund der Nichtvorlage eines Eignungsnachweises ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, sowohl eine Gefahr für sie selbst als auch für auch das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht.

Darüber hinaus fällt die in materieller Hinsicht im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung des Rechts, von einer rumänischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, überwiegt sein Aussetzungsinteresse, da die Entscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.

Die mit Bescheid vom 08.12.2025 erfolgte Aberkennung des Rechts, von der rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV. In der Sache hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Vgl. hierzu: Siegmund, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Freymann/Wellner/Trésoret, 3. Aufl. 2025, Stand: 01.12.2025, § 46 Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 17.02.2009 - 11 K1934/07 -, n.v.; Koehl, in: Hentschel/ König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 28.

Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht.

Auch die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Aberkennung des Rechts, von der rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungs- bzw. Aberkennungsentscheidung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2024 - 3 B 11.23 - juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 14 f.

Nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, abzuerkennen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung bzw. Aberkennung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, zu treffen.

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2023 - 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 17, und vom 23.10.2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 10 f., sowie Urteil vom 19.01.2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., jew. m. w. N.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung bzw. Aberkennung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2019 - 16 B 1697/19 -, juris, Rn. 8, vom 11.04.2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 28, und vom 07.02.2013 - 16 E 1257/12 -, juris, Rn. 4 f.

Die Gutachtenanordnung vom 18.07.2025 wahrt vor dem Hintergrund zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

Der Antragsgegner stellte darauf ab, dass die Kreispolizeibehörde des Oberbergischen Kreises ihm mitgeteilt habe, es sei am 10.05.2025 zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen. Der Antragsteller habe im Pkw mit seiner Freundin gesessen und aufgrund eines banalen Streitgesprächs abrupt nach der Feststellbremse des Fahrzeugs gegriffen. Deshalb habe die Fahrzeugführerin die Kontrolle über den Pkw verloren. Dieser sei mit einer Laterne kollidiert. Dabei sei eine Person leicht verletzt worden. Der Antragsteller solle sehr impulsiv sein. Dies äußere sich durch handgreifliche Auseinandersetzungen oder undurchdachte Kurzschlusshandlungen, wie das Betätigen der Feststellbremse während der Fahrt.

Der Antragsgegner listete ferner verschiedene Eintragungen aus dem Fahreignungsregister und dem Bundeszentralregister des Antragstellers auf, u.a. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Es werde daher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit folgender Fragestellung angeordnet:

„Ist trotz der infolge der aktenkundigen Straftaten entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht zu erwarten, dass Herr J. erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?"

Nach alldem war für den Antragsteller im Lichte des ausführlich geschilderten Sachverhalts vom 10.05.2025 und der Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung erkennbar, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung war und welche konkreten Gründe aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten.

Unschädlich ist, dass der Antragsgegner in seiner Gutachtenfrage „aktenkundige Straftaten“ in Bezug nimmt. Denn für den Antragsteller ist - wie ausgeführt - gleichwohl (hinreichend) erkennbar, dass das Betätigen der Handbremse als Beifahrer bei laufender Fahrt, das in einer fahrlässigen Körperverletzung einer Mitinsassin mündete, die Grundlage für die Gutachtenanordnung ist. Auf diese Straftat bezieht sich der in der Verwaltungsakte befindliche Bericht der Kreispolizeibehörde des Oberbergischen Kreises vom 13.05.2025. Auch der Antragsteller selbst ging in seiner E-Mail vom 25.07.2025 (Bl. 23 d. Beiakte 1) davon aus, dass das Betätigen der Handbremse bei laufender Fahrt den Grund für die Gutachtenanordnung bilde. Die weiteren vom Antragsteller begangenen Verstöße, wie sie sich aus dem Bundeszentralregister bzw. Fahrerlaubnisregister ergeben, werden vom Antragsgegner in der Gutachtenanordnung demgegenüber nur enumerativ unter Benennung der Art des Verstoßes und des Datums ihrer Begehung aufgeführt. Konkrete tatsächliche Hintergründe zu den entsprechenden Verstößen werden nicht geschildert.

Auch die Fragestellung als solche genügt den formellen Anforderungen. Denn der Antragsgegner brachte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass im hiesigen Fall des Vorliegens einer Straftat mit Verkehrsbezug charakterliche Eignungsmängel, die von körperlichen und geistigen Mängeln zu unterscheiden sind, inmitten standen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2013 - 14 K 5811/13 -, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.

Dem weiteren Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie insbesondere den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers sowie auf die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Darüber hinaus enthält die Anordnung vom 18.07.2025 die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Untersuchung zu erfolgen hatte. Die vorliegend gesetzte Frist war angemessen bestimmt.

Vgl. zu den formellen Kriterien: OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 553/25 -, juris, Rn. 21.

Die Gutachtenanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante charakterliche Mängel vorlagen, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV erfüllt sind. Im Einzelnen:

Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Straftat“ ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer bestandskräftigen Bußgeldentscheidung nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich das Vorliegen der Straftat bzw. des Verstoßes aus Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können hiernach auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind oder gemäß §§ 154, 154a StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen bzw. die Strafverfolgung auf andere Gesetzesverletzungen beschränkt worden ist.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13 -, juris, Rn. 3; VG Würzburg, Beschluss vom 29.04.2024 - W 6 S 24.564 -, juris, Rn. 51; Siegmund, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2025, Stand: 30.01.2026, § 11 FeV Rn. 81.

Dies betrifft auch die - hier erfolgte - Einstellung nach § 153a StPO.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2021 - 9 B 855/21 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Beschlüsse vom 21.04.2021 - 22 L 333/21 -, juris, Rn. 28, und vom 10.07.2018 - 23 L 824/18 -, juris, Rn. 22.

Eine Einstellung nach § 153a StPO unter Auflagen und Weisungen kommt nur in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht. Fehlt der hinreichende Tatverdacht, müsste das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Bei Zweifeln, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, muss diese Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des §153a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02.09.2016 - 11 ZB 16.1359 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2021 - 9 B 855/21 -, juris, Rn. 7, jew. m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 21.04.2021 - 22 L 333/21 -, juris, Rn. 28.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO steht daher der Annahme, der Antragsteller habe durch sein Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, gerade nicht entgegen.

Der „Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“ i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Er setzt weder voraus, dass die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Als Regelbeispiel, in dem ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln. Nach den in Anlage 4a zur FeV in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl. S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien; dort S. 84), lassen Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen, wenn sie eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten erkennen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den dort sehr häufigen Konfliktsituationen - respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (vgl. Begutachtungsleitlinien, S. 85). Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten, sind typischerweise solche, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzungsdelikte, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2026 - 16 B 470/25 -, juris, Rn. 26, und vom 23.10.2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 22.

Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.03.2021 - 11 CS 20.2793 -, juris, Rn. 12.

Die Straftat muss auch „erheblich“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV sein. Der Begriff „erheblich“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ist nicht gleichzusetzen mit „schwerwiegend“, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Eine Straftat ist erheblich in diesem Sinne, wenn bereits die einzelne Tat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Fahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dar. Bei Aggression kann es sich im Einzelfall auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder Augenblicksversagen handeln, das noch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt. Anders liegt es jedoch, wenn die Tat auf eine Disposition, etwa in Form bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen, hinweist. So können z. B. die Massivität der Gewaltanwendung und die Gefahrgeneigtheit sowie Verletzungseignung der Handlung einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2026 - 16 B 470/25 -, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr stellt eine erhebliche Straftat in einem solchen Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dar, denn er bietet Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial unter Nutzung eines Fahrzeugs.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.12.2019 - 11 ZB 19.1783 -, juris, Rn. 13.

Die erhebliche Straftat wird i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 2 FeV unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen, wenn die Tat Rückschlüsse darauf zulässt, dass von dem Betroffenen zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen kann. Dabei reicht jedoch der bloße Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als Mittel zur Straftat genutzt wurde, nicht aus. Vielmehr muss etwa hinzukommen, dass der Täter im Zusammenhang mit der Tat naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LC 224/13 -, juris, Rn. 53; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 35e.

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass der Antragsteller eine erhebliche Straftat begangen hat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere da Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen bzw. die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wurde.

Ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln war der Antragsteller eines Vergehens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, § 229 StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und fahrlässige Körperverletzung) hinreichend verdächtig (vgl. Verfügung vom 30.07.2025, Beiakte 2). Aus der letztlich erfolgten der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass die Tat dem Antragsteller nicht hätte nachgewiesen werden können. Dies macht der Antragsteller im Rahmen seiner Antragserwiderung unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Hamm vom 9.08.2005 - 4 Ss 309/05 - zwar geltend. Die Bejahung eines hinreichende Tatverdachts in Bezug auf die Verwirklichung des Straftatbestandes aus § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Staatsanwaltschaft Köln ist jedoch hinreichend dokumentiert und auch nicht offensichtlich fehlerhaft.

Vgl. hierzu nur Pegel, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 315b StGB Rn. 40 m. w. N., wonach eine der § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB ähnliche, ebenso gefährliche, fahrzeugtechnische Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, wenn ein Beifahrer während der Fahrt plötzlich eigenmächtig die Handbremse anzieht, wodurch er die fremde Fahrzeugkontrolle massiv beeinträchtigt, ohne diese mangels Herrschaft über die sonstigen Bedienungsfunktionen selbst übernehmen zu können.

Diese als erheblich zu qualifizierende Straftat wurde auch unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen. Denn der Antragsteller musste im Zusammenhang mit der Tat naheliegend damit rechnen, dass es bei der unvermittelten, plötzlichen Betätigung der Handbremse, die dazu führte, dass das Auto gegen eine Laterne stieß, potenziell zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte.

Jedenfalls steht die erhebliche Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, weil sich bei einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lassen. Dies lässt hinreichende Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu. Der Antragsteller schilderte selbst, er habe in einem impulsiven Moment die Handbremse betätigt. Er habe die Fahrerin gebeten, ihn aussteigen zu lassen. Dem sei sie nicht sofort nachgekommen. Er habe große Angst gehabt und habe die Fahrt beenden wollen. Der Antragsgegner durfte dabei, ohne dass dies zu beanstanden wäre, davon ausgehen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, ihm gehe es um die planvolle, bedenkenlose Durchsetzung seiner eigenen Interessen. Der Antragsteller wählte in einem konkreten Vorgang im motorisierten Straßenverkehr in einer Konfliktsituation innerhalb des Kraftfahrzeugs als Konfliktlösung einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Er zog als Beifahrer, ohne dass er weitergehende Kontrolle über das weitere Geschehen gehabt hätte, die Handbremse des sich nach seinem eigenen Vortrag mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h bewegenden Kraftfahrzeugs bis zum Anschlag an. Dies hatte zur Folge, dass der Pkw mit einer Laterne kollidierte und nach den Ausführungen der Verkehrsunfallanzeige vom 11.05.2025 eine Fahrzeuginsassin leicht verletzt wurde. Mit seiner Handlung verfolgte er den Zweck, die Fahrzeugführerin zum Halten zu bewegen. Hierdurch brachte er deutlich zum Ausdruck, keine Rücksicht auf die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer im motorisierten Straßenverkehr zu nehmen. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Antragsteller sei zu ausgeprägt impulsivem Verhalten bereit - dieses hat er gegenüber dem Antragsgegner mit Mail vom 25.07.2025 sogar ausdrücklich zugestanden - und sein Verhalten lasse ein hohes Aggressionspotenzial erkennen. Zwar mag Impulsivität nicht in jedem Fall mit Aggressivität gleichzusetzen sein. Allerdings liegen hier tragfähige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller durch unkontrollierte Impulse in schwerwiegender Weise in die Rechte anderer eingreift. Dies genügt für die Annahme des Regelbeispiels. Durch sein Verhalten hat er Anhaltspunkte geliefert, dass er die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer in den im allgemeinen Straßenverkehr regelmäßig auftretenden Konfliktsituationen nicht respektieren, sondern emotional-impulsiv handeln wird. Dass es sich um den Ausnahmefall einer isolierten, persönlichkeitsfremden Verfehlung handelte, drängt sich nach Auffassung der Kammer dagegen nicht auf. Dass der Antragsteller wohl keine Lust auf ein Treffen gehabt haben und es deswegen zu einer verbalen Auseinandersetzung im Pkw gekommen sein soll, ist insoweit angesichts des Missverhältnisses von Anlass und Reaktion unerheblich, zumal ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr häufig in Situationen kommen kann, in denen sich andere - aus seiner Sicht - nicht richtig verhalten.

Darüber hinaus verfängt auch der Verweis des Antragstellers auf den Vorrang des Fahreignungs- und Bewertungssystems nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG.

Allerdings bedarf es, um gestützt auf einzelne oder mehrere Verkehrsverstöße eine Entziehung der Fahrerlaubnis jenseits des Fahreignungs-Bewertungssystems zu betreiben, besonderer Gründe. Das Punktesystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktegrenzen. Die auf § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG gestützte Abweichung vom Punktesystem stellt eine Ausnahme dar. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems zur Abklärung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein Eignungsgutachten anordnet, muss sich grundsätzlich bereits aus der Begründung der Anordnung ergeben, warum vom Fahreignungs-Bewertungssystem abgewichen wurde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris, Rn. 10 ff.

Die vorausgesetzte Begründung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie sich bei den gegebenen Verkehrsverstößen ohne weitere Erläuterung aufdrängen musste. Das kann dann der Fall sein, wenn der Verstoß außergewöhnlich ist, sodass es aussichtslos erschiene, auf sie mit den (weiteren) Maßnahmen des Punktesystems zu reagieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2010 - 16 B 1392/10 -, juris, Rn. 20.

Wird - wie hier - die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktesystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung von Eignungszweifeln in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2023 - 5 LA 200/20 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; Stieber, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Freymann/Welnner/Trésoret, 3. Aufl. 2025, Stand: 01.12.2025, § 4 StVG Rn. 18.

Gemessen daran lagen hier besondere Gründe für eine Abweichung vom Fahreignungs- und Bewertungssystem vor.

Diese ergeben sich zum einen aus der Gesetzes- und Verordnungssystematik. Die vom Antragsteller begangene Straftat ist zwar gemäß Ziff. 2.1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV eine nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit (bis zu 3) Punkten bewehrte Straftat. Allerdings genügt für die tatbestandsmäßige Verwirklichung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV nicht das Vorliegen (nur) irgendeiner Straftat. Vielmehr muss diese Straftat einen besonderen Charakter aufweisen, nämlich erheblich sein und im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen. Es sind insoweit Fälle denkbar, in denen die Verwirklichung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zwar punktbewehrt ist, nicht aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV erfüllt. Hinzu kommt, dass es sich bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV um eine Möglichkeit zu Überprüfung der charakterlichen Eignung bei nur einer einzelnen begangenen Straftat handelt. Diese Möglichkeit würde bei einer Straftat, die gleichzeitig punktbewehrt ist, aber nur mit maximal 3 Punkten geahndet werden kann, weitgehend leer laufen, wenn man vor einer Entziehungs- bzw. Aberkennungsentscheidung stets das Erreichen von 8 Punkten nach dem Fahreignungs- und Bewertungssystem abwarten müsste. Es ist mit Blick auf teleologische Erwägungen nicht ersichtlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in derlei Fällen, in denen der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV erfüllt ist und diese Straftat (zufällig) zugleich nach Anlage 13 zu § 40 FeV ein in das Fahreignungsregister einzutragen ist, die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gesperrt wissen wollte.

Zum anderen war im vorliegenden Fall das gesetzliche Stufensystem bis auf das Mittel der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ohnehin bereits ausgeschöpft. Denn der Antragsteller, dessen Punktestand am 22.05.2025 bei sieben Punkten lag, war bereits unter dem 10.01.2024 ermahnt und unter dem 12.04.2024 verwarnt worden. Ein weiteres Vorgehen nach dem Punktesystem war damit aussichtslos im oben bezeichneten Sinn, zumal der Antragsgegner, ohne eine Entziehung bzw. die Rechtsaberkennung vorzunehmen, zunächst lediglich die weniger eingriffsintensive Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wählte.

Die Gutachtenanordnung vom 18.07.2025 erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen für die Gutachtenanordnung fehlerhaft ausgeübt hat, § 114 Satz 1 VwGO. Ein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens ist nicht erkennbar. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt regelmäßig - und so auch hier - keinen ausreichenden Grund für die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens dar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 43 m. w. N.

Ist mithin der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffnet, so steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. Vielmehr ist der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ein von der Vorschrift positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt.

Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 -, juris, Rn. 24 m. w. N.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.04.2024 - 23 K 6211/22 -, juris, Rn. 36.

Schließlich besteht neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung des Rechts, von der rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Fahrerlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 66, und vom

23.10.2025 - 16 B 449/25 -, juris, Rn. 45 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.