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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.04.2026 – 8 L 784/26

8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0429.8L784.26.00

Gründe

Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,

festzustellen, dass die Klage (8 K 1074/26) aufschiebende Wirkung hat,

hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 4. Februar 2026 gegenüber der Antragstellerin mündlich die Nutzung des Beherbergungsbetriebes „Hotel T.“ auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung U.-straße 00 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies hat sie mit Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2026 schriftlich bestätigt und zugleich ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. Die Klage, mit der sich die Antragstellerin gegen jene Ordnungsverfügungen wendet, hat angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gleiches ergibt sich mit Blick auf die erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW.

Soweit das Begehren der Antragstellerin als Antrag,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 1074/26) gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 4. und 10. Februar 2026 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung des Beherbergungsbetriebes „Hotel T.“ wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen,

auszulegen ist (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), ist auch diesem der Erfolg zu versagen.

Dies gilt zunächst für den nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässigen, aber unbegründeten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1074/26 bezüglich der Nutzungsuntersagung in Bezug auf den Hotelbetrieb.

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes - wie hier - angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.

Gemessen daran überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 4. und 10. Februar 2026 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn die angegriffenen Ordnungsverfügungen, an deren sofortiger Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sind voraussichtlich rechtmäßig.

In formeller Hinsicht bestehen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen, bedarf.

Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 4 B 333/15 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 3. Juli 2017 - 4 B 592/17 -, juris, Rn. 5.

Derartige Gründe hat die Antragsgegnerin in der schriftlichen Bestätigung der Nutzungsuntersagung vom 10. Februar 2026 in Gestalt einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben aufgrund der von ihr im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellten gravierenden Brandschutz- und Sicherheitsmängel im Hotel benannt.

Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört haben mag, verleiht dies der Klage in der Hauptsache derzeit keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Unabhängig davon, ob eine Anhörung hier angesichts der aus den seitens der Antragsgegnerin dargelegten Sicherheits- und Brandschutzmängeln folgenden Gefahr für Gäste und Angestellte des Hotelbetriebes gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen sein könnte, sind jedenfalls keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, weshalb eine Anhörung der Antragstellerin nach § 45 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nicht noch bis zur erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung in der Hauptsache nachgeholt werden kann.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.

Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Nutzungsuntersagung des Hotelbetriebes erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Sie kann voraussichtlich auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützt werden. Hiernach kann eine Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Es kann dahinstehen, ob durch die im Rahmen der Ortsbesichtigung am 4. Februar 2026 vorgefundenen, in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2026 und einem Schreiben vom Folgetag (teilweise nur schlagwortartig) seitens der Antragsgegnerin dargelegten Abweichungen des baulichen Zustandes des Hotels von der zu seinem Betrieb erteilten Baugenehmigung Belange, die bei der Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, - etwa in Form des Brandschutzes in dem hier vorliegenden großen Sonderbau (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 7 BauO NRW) - erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens insgesamt neu stellt,

vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Mai 2025 - 2 Bs 41/23 -, juris, Rn. 26,

oder sich die festgestellten Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung zumindest als derart wesentlich darstellen,

vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 1 ZB 20.408 -, juris, Rn. 5, und OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juli 2025 - 2 L 32/25.Z -, juris, Rn. 30,

als dass bereits mangels formeller Legalität der Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung gerechtfertigt ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 850/18 -, juris, Rn. 4.

Denn jedenfalls sind die in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2026 dargelegten Brandschutz- und Sicherheitsmängel so gewichtig, dass der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung mangels Vereinbarkeit des Hotelbetriebes mit den sich aus § 3 und § 14 BauO NRW ergebenden allgemeinen Anforderungen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Gemäß § 14 Satz 1 BauO NRW sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Die seitens der Antragsgegnerin dargelegten Abweichungen von den Brandschutz- und Sicherheitsanforderungen, etwa die mangelnde Möglichkeit zur Entrauchung des baulichen Rettungswegs, die gestörte Brandmeldeanlage sowie unmittelbar ins Freie des Innenhofs führende Türen in den Zugangsfluren im ersten bis sechsten Obergeschoss, bergen konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit aller Personen, die sich im Hotel aufhalten.

Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche konkrete Gefahrenlage wird vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall der Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften in ständiger Rechtsprechung bejaht. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 14 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, juris, Rn. 34 f., und Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N.

Gemessen an diesen Maßstäben gaben die seitens der Antragsgegnerin aufgeführten Mängel des Hotelbetriebs der Antragstellerin der Antragsgegnerin hinreichenden Anlass zu einer sofortigen bauaufsichtsbehördlichen Reaktion, welche die Gefahr sofort unterbindet. Insbesondere ist in einem Hotelgebäude, das von einer Vielzahl von Personen betreten wird und das im Brandfall bei der Rettung von Menschen besondere Schwierigkeiten für die Feuerwehr aufwirft, die Einhaltung der Anforderungen des Brandschutzes von elementarer Bedeutung.

Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris, Rn. 22.

Dass die Antragstellerin die Gefahren nunmehr vollständig ausgeräumt hat, steht jedenfalls nicht fest. Das von ihr vorgelegte Brandschutzkonzept vom 17. März 2026 dient ausdrücklich dazu, das Gebäude, in dem sich der Betrieb der Antragstellerin befindet, brandschutztechnisch neu zu bewerten, nachdem wiederkehrende Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde und eine Brandverhütungsschau der Brandschutzdienststelle Zweifel am Schutzniveau des Gebäudes und der vorhandenen Nutzung ausgelöst hätten, die nun ausgeräumt werden sollten. Damit bedarf es einer Überprüfung des Brandschutzkonzepts des Gebäudes durch die Antragsgegnerin insgesamt, die hier - wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat - angesichts der erst kürzlich seitens der Antragstellerin eingereichten, umfangreichen und teilweise nachbesserungsbedürftigen Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere steht die erforderliche Stellungnahme der Feuerwehr der Antragsgegnerin noch aus. Insoweit muss es der Antragstellerin verwehrt bleiben, bereits vorab den Hotelbetrieb fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen.

Auch die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig.

Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass der von ihr am 21. Februar 2026 gestellte Bauantrag samt den zwischen Februar und April nachgereichten Unterlagen offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme würde mit Blick auf jenen Bauantrag voraussetzen, dass der Bauantrag auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstünden,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 7 B 1143/13 -, juris, Rn. 10, m. w. N.,

was hier angesichts des erörterten fortbestehenden Prüfaufwandes der Antragsgegnerin nicht der Fall ist. Die Antragsgegnerin hat ihre bauaufsichtliche Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens noch nicht mit einem für die Antragstellerin positiven Ergebnis abgeschlossen. Dass sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint,

vgl. zu diesem Maßstab VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2015 - 19 L 245.15 -, juris, Rn. 38,

ist ebenso nicht erkennbar. Angesichts der nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin ergibt sich auch nichts anderes allein mit Blick auf die seitens der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung einer staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes vom 24. Februar 2026, die nach einer nur „stichprobenartige[n] Kontrolle“ festgestellt habe, dass gegen die Nutzung des Hotels brandschutztechnisch keine Bedenken bestünden.

Ferner sind gegenüber der Nutzungsuntersagung mildere, gleich effektive Mittel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf weniger effektive Mittel der Gefahrenbeseitigung muss sich die Antragsgegnerin hingegen nicht einlassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -‍, juris, Rn. 27.

Soweit die Antragstellerin meint, im Rahmen einer weiteren gemeinsamen Ortsbesichtigung am 20. Februar 2026 sei seitens der Bediensteten der Antragsgegnerin mündlich eine Duldung des Hotelbetriebes in Aussicht gestellt worden, sofern ein Katalog von - hier nunmehr vorgenommenen - Maßnahmen erfüllt sei, führt dies ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Für eine aktive Duldung, aus der allein sich ein einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender Vertrauenstatbestand ergeben könnte, fehlt es unstreitig jedenfalls an der hierfür zu verlangenden Schriftlichkeit.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 7 B 940/14 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris, Rn. 50 ff., m. w. N.

Daneben ergibt sich eine etwaige Unverhältnismäßigkeit auch nicht vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin geschilderten wirtschaftlichen Schadens infolge des derzeit eingestellten Hotelbetriebs. Bliebe die Antragstellerin aus diesem Grund von der Nutzungsuntersagung verschont, erzielte sie einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber demjenigen Bauherrn, der vor der Aufnahme einer illegalen Nutzung einen entsprechenden Bauantrag stellt und den positiven Ausgang des Genehmigungsverfahrens abwartet.

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 10 B 1174/24 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N.

Ferner besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung.

Gründe, dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung des Suspensiveffektes ihrer Klage überwiegt. Das ist hier der Fall: Wie dargelegt, ist das Ziel des Baugenehmigungsverfahrens, präventiv konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der sich im Hotel befindlichen Personen auszuschließen, noch nicht erreicht und es kann wegen des fortbestehenden Prüfbedarfs auch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit festgestellt werden, dass die gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahrensituation zwischenzeitlich ausgeräumt worden sind.

Eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung (bei unterstellt offenen Erfolgsaussichten der Klage),

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 248/15 -‍, juris, Rn. 2,

führt im Übrigen zu demselben Ergebnis. Nachdem jedenfalls noch nicht mit hinreichender Gewissheit sämtliche Sicherheits- und Brandschutzmängel und die damit verbundenen Gefahren für eine Vielzahl von Menschen, die sich regelmäßig gleichzeitig in einem Hotel aufhalten, ausgeräumt sind, fällt eine Folgenabwägung trotz eines (weiteren) wirtschaftlichen Schadens der Antragstellerin bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu ihrem Nachteil aus.

Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 10 B 2555/06 -, juris, Rn. 6.

Da aus den dargelegten Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend die Nutzungsuntersagung nicht wiederherzustellen war, hat auch der weitere wörtliche Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollzugsfolgen zu beseitigen, insbesondere, den Hotelbetrieb wieder freizugeben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), keinen Erfolg.

Auch der weitere so verstandene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2026 enthaltenen Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist unbegründet.

Zu den Maßstäben vgl. VG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 5 O 1102/07 -, juris, Rn. 4, m. w. N.

Es sprechen keine überwiegenden Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 und 63 VwVG NRW. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 12 Buchst. a, Ziffer 14 Buchst. b und Ziffer 15 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2026 unter gerichtlicher Schätzung. Der insoweit in der Hauptsache in Ansatz gebrachte geschätzte Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.