Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 26.02.2008 – 5 O 1102/07

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Viertel.

Der Streitwert wird auf 250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragsteller vom 29.08.2007 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2007 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.08.2007 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, da die Zwangsgeldfestsetzung nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist.

2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat die Kammer das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest vorläufig - verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die den Antragstellern im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihnen zeitweise die Disposition über den Betrag von 1.000,-- Euro entzogen wird (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1994 -2 W 8/94 -).

Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass in der Hauptsache die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller offen sind, sondern es ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die von den Antragstellern angegriffene Zwangsgeldfestsetzung ebenso wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes offensichtlich rechtmäßig sind.

Die Zwangsgeldfestsetzung (§ 20 Abs. 2 SVwVG) erfordert als Vollstreckungshandlung das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Dabei bildet der wegen des Fehlens eines dagegen eingelegten Widerspruchs bestandskräftig gewordene Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2007 die allgemeine Vollstreckungsgrundlage (§ 18 Abs. 1 SVwVG) der Zwangsgeldfestsetzung sowie der weiteren Zwangsgeldandrohung. In diesem Bescheid ist den Antragstellern unter der Ziffer 3. aufgegeben worden, im Treppenraum an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² herzustellen. Alternativ wurde den Antragstellern aufgegeben, eine Kompen-sationsmaßnahme durch gutachterliche Stellungnahme zum Brandschutzkonzept von einem Brandschutzsachverständigen beschreiben und zur Entscheidungs-findung als unbedenklich erklären zu lassen. Diese Kompensationsmaßnahme musste zur Genehmigung gestellt werden. Dieser Verfügung sind die Antragsteller nicht nachgekommen.

Dies ist offensichtlich hinsichtlich der Schaffung einer Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² an der obersten Stelle im Treppenraum, da diese unstreitig nicht erstellt worden ist. Aber auch hinsichtlich der Kompensationsmaßnahme ist festzustellen, dass diese von den Antragstellern nicht in der geforderten Art und Weise erbracht bzw. erstellt worden ist. Der Prüfbericht der Gesellschaft für Prüfung und Überwachung vom 22.05.2007 über die Abnahmeprüfung der Rauchwärme-Abzugsanlage Treppenhaus entspricht nicht den Anforderungen des Bescheides vom 12.04.2007. Denn darin werden keine Kompensationsmaßnahmen für die nicht vorhandene Rauchableitung an der obersten Stelle des Treppenraums beschrieben und für unbedenklich erklärt, sondern nur dargelegt, dass die vorhandenen geprüften Anlagen den derzeit gülti-gen Vorschriften bzw. Verordnungen entsprächen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, da nach § 35 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. LBO bei notwendigen Treppenräumen in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich ist. Die Frage, ob es sich bei dem Treppenraum um einen innenliegenden Treppenraum handelt, ist dabei unerheblich, da § 35 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. LBO im Gegensatz zur 1. Alt. alle notwendigen Treppenräumen in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m erfasst. Die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. LBO ist auf das Vorhaben der Antragsteller anzuwenden, da seine nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO zu bestimmende Höhe 18,20 m beträgt und es sich um einen nach § 35 Abs. 1 LBO notwendigen Treppenraum handelt. Deshalb ist es erforderlich, dass die Antragsteller, wenn sie die nach § 35 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. LBO erforderliche Öffnung zur Rauchableitung nicht erstellen wollen oder können, eine Kompensationsmaßnahme von einem Brandschutzsachverständigen durch eine gutachterliche Stellungnahme zum Brandschutzkonzept beschreiben und als unbedenklich erklären lassen. Eine Abnahme des vorhandenen Rauchwärme-Abzugsanlage reicht auf jeden Fall nicht aus.

Außerdem haben die Antragsteller die von der Gesellschaft für Prüfung und Überwachung abgenommene Rauchwärme-Abzugsanlage auch nicht zur Genehmigung gestellt, was aber nach dem Bescheid vom 12.04.2007 für die Zulassung der Kompensationsmaßnahme zusätzlich erforderlich gewesen wäre. Daher sind die Antragsteller der Verfügung vom 12.04.2007 schon bereits dadurch nicht nachgekommen und haben deshalb das angedrohte Zwangsgeld verwirkt. Dies gilt unabhängig davon, dass die geprüfte Rauchwärme-Abzugsanlage entgegen der im Prüfbericht getroffenen Aussage nicht den Vorschriften entspricht und deshalb in der vorhandenen Rauchwärme-Abzugsanlage weitere technische Maßnahmen zur Verbesserung des Rauchabzuges erforderlich sind und die Antragsteller auch durch die nicht fristgerechte Umsetzung solcher Maßnahmen das Zwangsgeld verwirkt haben.

Im Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 12.04.2007 bestandskräftig geworden ist, ist es unerheblich, ob die vorhandene Rauchwärme-Abzugsanlage im Hinblick auf die dem vorherigen Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung sowie die unter dem 27.01.1997 erteilte Bescheinigung der Rohbaubesichtigung einen irgendwie gearteten Bestandsschutz genießen könnte. Denn in dem die Antragsteller den Bescheid vom 12.04.2007 bestandskräftig werden ließen, haben sie sich der darin geregelten Handlungspflicht unterworfen und müssen der Verfügung nachkommen. Im Übrigen besteht für die vorhandene Rauchwärme-Abzugsanlage auch kein Bestandsschutz auf Grund des vorherigen Bauvorhabens, da für das jetzige Vorhaben von den Klägern neue Bauvorlagen eingereicht worden sind und eine neue Baugenehmigung erteilt worden ist, so dass ein Bestandsschutz für das frühere Vorhaben für das jetzige Gebäude keine Wirkung mehr hat.

Daher haben die Antragsteller das in der Verfügung vom 12.04.2007 angedrohte Zwangsgeld verwirkt und die Antragsgegnerin durfte, wie mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2007 geschehen, das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro festsetzen.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller auch nicht dargelegt haben, dass es für sie nachhaltige negative Auswirkungen hat, wenn sie das Zwangsgeld bereits zum jetzigen Zeitpunkt zahlen müssen. Daher würde auch für den Fall, dass eine Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden könnte, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgehen.

Die weitere Zwangsgeldandrohung unterliegt am Maßstab der insoweit weiterhin einschlägigen §§ 19 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1 und 2 SVwVG ebenfalls keinen Bedenken. Sie soll den Antragstellern vor Augen führen, dass auch die Bezahlung des Zwangsgeldes sie nicht von weiteren Zwangsmaßnahmen des Antrags-gegners befreit, wenn sie sich weiterhin der Verfügung zur Erbringung zusätzlicher Maßnahmen für die Rauchwärme-Abzugsanlage im Treppenraum ihres Bauvorhabens widersetzen.

Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht für das vorläufige Rechtsschutzverfahren von einem Streitwert in Höhe eines Viertels des angeforderten Zwangsgeldes aus (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.1994, a.a.O.).