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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 19.05.2026 – 1 L 3441/25
1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0519.1L3441.25.00
Gründe
I.
Der Antragsteller war ab dem 28. Februar 2001 in der von der Antragsgegnerin geführten Liste qualifizierter Verbraucherverbände (vormals: Liste der qualifizierten Einrichtungen) eingetragen.
Am 15. Juli 2021 leitete die Antragsgegnerin ein Verfahren ein, um zu überprüfen, ob der Antragsteller noch die diesbezüglichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller u.a. zur Einreichung einer Mitgliederliste auf, in der zu mindestens 75 natürlichen Personen die Angaben Vorname, Nachname, Geburtsdatum und ladungsfähige Anschrift vorzunehmen waren. Der Antragsteller reichte daraufhin keine Mitgliederliste ein. Stattdessen versicherte der Vorstand des Antragstellers, Herr C. G., gegenüber der Antragsgegnerin im Wege einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Antragsteller am 27. September 2021 826 natürliche Personen als Mitglieder aufwies.
Nachdem das Überprüfungsverfahren aus behördeninternen Gründen mehrere Jahre nicht weiter betrieben wurde, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erneut zur Vorlage einer entsprechenden Mitgliederliste auf. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 lehnte der Antragsteller die Vorlage einer entsprechenden Mitgliederliste ab.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine drohende Aufhebung der Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände. Mit Schreiben vom 2. November 2024 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin u.a. mit, dass er bezüglich der Mitgliederliste zunächst den Ausgang des Verfahrens 1 K 1094/24 bei dem erkennenden Gericht abwarten wolle.
Mit Bescheid vom 9. April 2025, zugestellt am 12. April 2025, hob die Antragsgegnerin die Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände mit Wirkung für die Zukunft auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen worden seien. Zum einen fehle es an der satzungsmäßigen Verankerung der „Beratung“ der Mitglieder. Auch sei eine tatsächliche hinreichende Beratungstätigkeit nicht nachgewiesen worden. Des Weiteren fehle es an der Vorlage einer Mitgliederliste, die zu jeder natürlichen Person deren Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum sowie eine ladungsfähige Anschrift enthält. Der Verein habe auch eine ausreichende finanzielle Ausstattung nicht nachgewiesen.
Am 24. April 2025 vermerkte die Antragsgegnerin die Vornahme der Löschung des Antragstellers aus der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids.
Am 9. Mai 2025 legte der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 Widerspruch ein. In der später eingereichten Widerspruchsbegründung wendet sich der Antragsteller zunächst insgesamt gegen die Fortführung des Überprüfungsverfahrens von 2021. Die Mitgliederliste zum 31. Juli 2021 sei nicht vorgelegt worden, sondern wie bereits in früheren Jahren eine eidesstattliche Versicherung über die Zahl der Mitglieder. Die aktuelle Satzung sei ausreichend. Eine hinreichende finanzielle Ausstattung sei gegeben.
Unter dem 24. November 2025, zugestellt am 27. November 2025, erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Widerspruchsbescheid. In diesem wies sie den Widerspruch im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Aufhebung der Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände mit Wirkung für die Zukunft zurück. Bezüglich eines Teilaspekts der Begründung des Ausgangsbescheides vom 9. April 2025 - der Durchführung sachgerechter und wirksamer Verbraucherberatungen - werde dem Widerspruch „abgeholfen“. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zwar nunmehr die Durchführung sachgerechter und wirksamer Verbraucherberatungen nachgewiesen worden sei, der Ausgangsbescheid im Übrigen aber rechtmäßig ergangen sei. Das Überprüfungsverfahren aus dem Jahr 2021 sei wegen vordringlicher Dienstgeschäfte und personeller Engpässe bis 2024 nicht weiterbearbeitet worden. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass dieses zwischenzeitlich abgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen könne das Bundesamt für Justiz nach § 4a Abs. 1 UKlaG bei Zweifeln am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit von Amts wegen ein anlassbezogenes Überprüfungsverfahren einleiten, in dessen Rahmen dieselben Angaben zu machen gewesen wären. Hinsichtlich des Erfordernisses der Mitgliederliste sei die frühere Verwaltungspraxis der Akzeptanz eidesstattlicher Versicherungen durch die Gesetzesänderung des UKlaG und des Erlasses der QEWV überholt. § 2 Abs. 1 QEWV treffe nunmehr eine eindeutige Regelung dahingehend. Die ausreichende finanzielle Ausstattung sei weiterhin nicht nachgewiesen worden und auch eine Satzungsänderung sei nicht erfolgt.
Am 22. Dezember 2025 hat der Antragsteller Klage (Az. 1 K 10034/25) erhoben und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, infolge der von der Antragsgegnerin ausweislich des Widerspruchsbescheides nicht mehr beanstandeten Durchführung sachgerechter und wirksamer Verbraucherberatungen sei ein tragender Grund für die streitgegenständliche Aufhebung der Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände mit Wirkung für die Zukunft entfallen. Die Antragsgegnerin hätte aus diesem Grund und aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Neubewertung der streitgegenständlichen Aufhebung in Form einer erneuten, vollständigen Tatbestandsprüfung vornehmen und gegebenenfalls mildere Mittel ergreifen müssen.
Außerdem sei die Beratung von Verbrauchern in der Satzung des Antragstellers hinreichend verankert. Des Weiteren begegne die Anforderung einer Mitgliederliste mit Angaben von Namen, Geburtsdaten und Anschriften datenschutzrechtlichen Bedenken und sei unverhältnismäßig. Insbesondere müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Offenlegung personenbezogener Daten von Mitgliedern des Antragstellers irreversibel sei. Die Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers seien nicht nachvollziehbar.
Schließlich fehle es an einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse.
Im Hinblick auf das Aussetzungsinteresse verkenne die Antragsgegnerin, dass das UKlaG die Eintragung als qualifizierter Verbraucherverband nicht an eine bestimmte Klagefrequenz knüpfe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2025 anzuordnen,
und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Folgen der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2025 vorläufig rückgängig zu machen, insbesondere den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG zu führen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Hauptantrag des Antragstellers sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, da die Löschung des Antragstellers bereits aufgrund des Ausgangsbescheides vom 9. April 2025 erfolgt sei.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung sei unbegründet. Die Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände sei gem. § 4c Abs. 1 Nr. 2 UKlaG mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen, da dieser nicht die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfülle. Es fehle erstens an einer Verankerung der Beratung im Verbraucherinteresse in der Vereinssatzung des Antragstellers. Zweitens habe der Antragsteller keine den Anforderungen der QEWV entsprechende Mitgliederliste vorgelegt. Drittens fehle es an einer hinreichenden Darstellung der Höhe der Ausgaben des Antragstellers für die von ihm erbrachte Aufklärungs- und Beratungstätigkeit.
Es komme dabei nicht darauf an, dass einer von vier tragenden Gründen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weggefallen sei, weil jeder Grund für sich bereits die Aufhebung der Eintragung rechtfertige. Bei § 4c Abs. 1 UKlaG handele es sich nicht um eine Ermessenvorschrift, sondern um eine gebundene Entscheidung. Sobald ein Überprüfungsverfahren zu dem Ergebnis komme, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind, ist die Eintragung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei die gesetzgeberische Wertung des § 4c Abs. 3 UKlaG zu berücksichtigen. Schließlich fehle dem Antragsteller auch jegliches Aussetzungsinteresse, da er in den letzten Jahren weder Abmahnungen ausgesprochen noch einstweilige Verfügungs- oder Unterlassungsklageverfahren eingeleitet habe. Die Eintragung in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände diene nicht der Außendarstellung, sondern Verbraucherinteressen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (1 K 10034/25) gerichtete Hauptantrag i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Aufhebung seiner Eintragung in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG gem. § 4c Abs. 3 UKlaG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antragsteller ist auch i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, da er aufgrund des belastenden Charakters des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2025 jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Dass die Antragsgegnerin die Austragung des Antragstellers aus der Liste qualifizierter Verbraucherverbände bereits vollzogen hat, ist hierfür unerheblich. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2025 entfaltet weiterhin eine Regelungswirkung, da der statusrechtliche Entzug der Eintragung fortwirkt und sich der Verwaltungsakt dementsprechend nicht auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG) hat.
Der Antrag ist unbegründet.
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, weil diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4c Abs. 3 UKlaG entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt hierbei als voraussichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, da die Antragsgegnerin aufgrund des aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein Interesse an der Vollziehung einer rechtswidrigen, hoheitlichen Maßnahme haben kann. Falls der Verwaltungsakt sich dagegen als voraussichtlich rechtmäßig darstellen sollte, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hier bereits aufgrund der gesetzgeberischen Wertung des § 4c Abs. 3 UKlaG.
Dies zugrunde gelegt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts.
Bei summarischer Prüfung stellt sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2025 als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Antragsgegnerin hatte vorliegend gem. §§ 4c Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UKlaG i.V.m. §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 2 Abs. 1 QEWV die Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Antragsgegnerin war gem. § 17 Abs. 1 UKlaG zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen beim Antragsteller verpflichtet, da dieser bereits seit dem 28. Februar 2001 in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen war. Das im Jahr 2021 eingeleitete Überprüfungsverfahren war nicht abgeschlossen worden. Im Übrigen kann aus der zwischenzeitlichen längerfristigen Unterbrechung der Bearbeitung des Überprüfungsverfahrens durch die Antragsgegnerin schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers erwachsen sein, da die Antragsgegnerin gem. § 4a Abs. 1 Nr. 2 UKlaG auch unabhängig von den Fristen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 UKlaG jederzeit ein Überprüfungsverfahren einzuleiten hat, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.
Gemäß § 4c Abs. 1 Nr. 2 UKlaG war die Eintragung des Antragstellers in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände von der Antragsgegnerin auch mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Es fehlt jedenfalls an einem hinreichenden Nachweis des Antragstellers über die eine Voraussetzung für die Eintragung in der Liste qualifizierter Verbraucherverbände darstellende Mindestmitgliederzahl i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UKlaG. Gemäß den §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, 2 Absatz 1 QEWV kann die Antragsgegnerin im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vom Antragsteller die Einreichung einer Mitgliederliste verlangen, in der die Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten und ladungsfähigen Anschriften von mindestens 75 natürlichen Personen enthalten sein müssen. Eine diese Anforderungen erfüllende Mitgliederliste hat der Antragsteller auf entsprechende Aufforderung nicht vorgelegt. Die stattdessen vom Vorstand des Antragstellers, Herrn C. G., gegenüber der Antragsgegnerin abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 27. September 2021 genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 QEWV nicht und stellt auch im Übrigen keinen hinreichenden Nachweis der Mindestanzahl an Mitgliedern dar. Denn die eidesstattliche Versicherung gibt nur Auskunft über die Mitgliederzahl, ermöglicht der Antragsgegnerin jedoch keine stichprobenartige Überprüfung der Mitglieder des Antragstellers. Erst die Angabe der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 QEWV genannten, identifizierenden bzw. für eine Kontaktaufnahme nötigen Informationen ermöglicht es der Antragsgegnerin, stichprobenartig Mitglieder des Antragstellers zu kontaktieren.
Vgl. zum Erfordernis der Offenlegung der Identität von Mitgliedern zwecks Überprüfungsmöglichkeit auch BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - XI ZB 1/19 -, Rn. 21 ff., juris zu § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - I ZR 126/93 -, BGHZ 131, 90-95 zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der damaligen Fassung.
Daraus, dass der Antragsteller in vergangenen Überprüfungsverfahren eidesstattliche Versicherungen anstelle von Mitgliederlisten vorgelegt und dass die Antragsgegnerin diese Vorgehensweise akzeptiert hat, folgt nichts anderes. Denn mit Inkrafttreten der QEWV am 26. Juni 2021 musste die Antragsgegnerin ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 GG umstellen.
Die mit der Erstellung einer Mitgliederliste i.S.d. § 2 Abs. 1 QEWV und deren Vorlage bei der Antragsgegnerin zwangsläufig verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten begegnet auch keinen datenschutzrechtlichen Bedenken, da sie gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO rechtmäßig ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Hier war der Antragsteller gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UKlaG i.V.m. den §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 2 Abs. 1 QEWV verpflichtet, der Antragsgegnerin eine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 QEWV entsprechende Mitgliederliste vorzulegen, um im Rahmen des Überprüfungsverfahrens das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG nachzuweisen. Die Antragsgegnerin wiederum unterlag der rechtlichen Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO nach § 17 Abs. 1 UKlaG das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen beim Antragsteller zu überprüfen.
Die Anforderung einer § 2 Abs. 1 QEWV genügenden Mitgliederliste durch die Antragsgegnerin stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Insbesondere ist der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO gewahrt, da § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 QEWV den Umfang der Datenverarbeitung auf entweder für die Identifizierung von Personen unverzichtbare Daten wie Vorname, Nachname und Geburtsdatum sowie auf für die Kontaktaufnahme notwendige Daten in Form von ladungsfähigen Anschriften beschränkt. Außerdem wird der Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen nicht unverhältnismäßig weit gefasst. Die von § 2 Abs. 1 Satz 1 QEWV vorgesehene Vorlage der Daten von mindestens 75 natürlichen Personen entspricht vielmehr exakt der Mindestmitgliederzahl, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UKlaG eine der Eintragungsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände ist.
Auf die beiden weiteren mit dem Widerspruchsbescheid aufrecht erhaltenen Begründungsstränge kommt es nicht an, da bereits der fehlende hinreichende Nachweis der Mindestmitgliederzahl zwingend zur Aufhebung der Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände führt. Es handelt sich bei § 4c Abs. 1 UKlaG um eine gebundene Entscheidung („ist […] aufzuheben“). Aus demselben Grund hatte die Antragsgegnerin nach Aufgabe des Begründungsstrangs des fehlenden Nachweises der tatsächlichen Beratungstätigkeit mit dem Widerspruchsbescheid entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu prüfen, „ob die verbliebenen Beanstandungen für sich genommen die besonders einschneidende Maßnahme der Streichung aus der Liste weiterhin tragen können“. Mildere Mittel als die Aufhebung der Eintragung sieht das Gesetz bei Nichtvorliegen einer Eintragungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht vor.
Indem die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wurde, war auch nicht die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der danach für die Hauptsache festzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro wurde aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.