Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.
(3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.