Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.06.2026 – 25 L 907/26
25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0611.25L907.26.00
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.04.2026 gegen den Bescheid vom 15.04.2026 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Widerspruch umgehend wieder vorläufig in Obhut zu nehmen,
hat keinen Erfolg.
Statthafter Rechtsbehelf für das dargestellte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist - allein - ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers. Denn nach § 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung. Einer zusätzlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers bedarf es im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht, da die Pflicht hierzu bereits aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erwächst.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII - zum Ausdruck kommenden Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Bei der zu treffenden Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des - hier ggf. noch einzuleitenden -Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem öffentlichen Interesse gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers Vorrang zu gewähren. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII mit Bescheid vom 15.04.2026 als rechtmäßig. Nach der durchgeführten Altersfeststellung lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII nicht (mehr) vor.
Gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Nach § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 2 S. 1 SGB VIII in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig.
OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2019 - 12 B 820/19 -, juris Rn. 24 m.w.N.
Das Vorliegen eines solchen Zweifelsfalls unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Einschätzungsprärogative des Jugendamts besteht nicht.
OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2019 - 12 B 820/19 -, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.
Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab kann von einer Minderjährigkeit des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren zur Altersfeststellung ordnungsgemäß durchlaufen und zutreffend die fehlende Minderjährigkeit des Antragstellers festgestellt. Eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung war nicht zu veranlassen.
Eine Feststellung der Minderjährigkeit durch Ausweispapiere i.S.v. § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII war der Antragsgegnerin nicht möglich, weil der Antragsteller bei der vorläufigen Inobhutnahme keine Ausweispapiere vorgelegt hat. Soweit er sich darauf beruft, dass die Antragsgegnerin ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, sich vor der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eine Geburtsurkunde zu beschaffen, bleibt anzumerken, dass er diese auch nicht im laufenden Widerspruchsverfahren oder während des bei Gericht anhängigen Eilverfahrens nachgereicht hat, was ihm unbenommen geblieben wäre. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es einer Geburtsurkunde aber auch an der erforderlichen Aussagekraft fehlen würde. Als Ausweispapiere i.S.v. § 42f Abs. 1 S. 1 SGB VIII kommen der Reisepass oder sonstige Identitätsnachweise in Betracht. Sie müssen - unter anderem durch ein Lichtbild - hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen und zumindest ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten.
OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2019 - 1 B 32/19 -, juris Rn. 8 m.w.N.
Der von dem Antragsteller angesprochenen Geburtsurkunde kommt eine solche Aussagekraft nicht zu, weil eine Geburtsurkunde nicht ein Lichtbild oder ein ähnliches Merkmal enthält, das in der Lage ist, hinreichend verlässlich die Identität zwischen der in dem Dokument genannten Person und dem Antragsteller nachzuweisen. Eine Geburtsurkunde kann von einer beliebigen Person verwendet werden und gilt schon aus diesem Grund als nicht fälschungssicher.
Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 B 303/15 -, juris Rn. 18.
Der Antragsteller hat seine Identität auch nicht durch Vorlage eines Passes oder Personalausweises nachgewiesen, so dass es auch sonst keinen Beleg dafür gibt, dass die angesprochene Geburtsurkunde ihm tatsächlich hätte zugeordnet werden können.
Hinsichtlich der folgerichtig durchzuführenden qualifizierten Inaugenscheinnahme bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Volljährigkeit des Antragstellers auszugehen ist.
Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Sie schließt ferner unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner eigenen Altersangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen. Das Ergebnis des Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2019 -12 B 820/19 -, a.a.O. Rn. 15.
Die im Rahmen der Gesamtschau gewonnenen Erkenntnisse lassen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller volljährig ist. Beide Fachkräfte der Antragsgegnerin haben den Antragsteller unabhängig voneinander nach Würdigung und Bewertung des Gesamteindrucks insgesamt sogar als eindeutig volljährig eingeschätzt.
In den Einschätzungsbögen vom 14.04.2026 haben beide Fachkräfte den Antragsteller aufgrund des reifen und selbstsicheren Auftretens sowie aufgrund seines erwachsenen Erscheinungsbildes mit männlich-markanten Gesichtszügen, Stirn- und Nasolabialfalten, erwachsenem Körperbau und dunklem Bartschatten mit Bartstoppeln sowie seiner tiefen, ausgereiften Stimme übereinstimmend als eindeutig volljährig eingeschätzt. Nach den Angaben einer Fachkraft wirkte der Antragsteller sogar eher wie Mitte 20. Auch seien die Angaben zu seiner Vita geprägt von autonomen und reifen Entscheidungen - die Fluchtentscheidung etwa wurde im Alter von 14 Jahren autonom und allein getroffen ebenso wie die Planung und Durchführung der Flucht versteckt in einem Container auf einer Fähre; auch danach habe der Antragsteller stets allein entschieden, wo und wie er lebe - und sprächen deshalb ebenfalls für eine Volljährigkeit des Antragstellers.
Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er könne schon allein deshalb nicht als eindeutig volljährig gelten, weil das Jugendamt C. und die Behörden in den Niederlanden seine Minderjährigkeit akzeptiert hätten, vermag dies die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu erschüttern. Denn es ist schon nicht erkennbar, ob bei den betreffenden Behörden überhaupt konkrete Feststellungen zu dem Alter des Antragstellers getroffen worden sind. Im System des Jugendamtes C. der Abteilung UMA befanden sich beispielsweise überhaupt keine Angaben zu dem Antragsteller, so dass man dort auf Nachfrage davon ausging, dass der Antragsteller allenfalls für eine Nacht in Obhut genommen worden sein könnte. Ob der Antragsteller in den Niederlanden tatsächlich über Monate hinweg in einer Jugendschutzeinrichtung untergebracht worden ist, steht ebenfalls nicht fest. Aber selbst wenn letzteres in der Vergangenheit der Fall gewesen sein sollte, ließe dies nicht den von dem Antragsteller getroffenen Schluss zu, dass man ihn deshalb gegenwärtig nicht als offensichtlich volljährig einschätzen dürfte.
Soweit der Antragsteller sich ferner darauf beruft, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass er eine Vertrauensperson hinzuziehen könne, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil er ausweislich der Angaben in dem Erstaufnahmebogen vom 14.04.2026 sogar explizit mitgeteilt hat, dass er keine Vertrauensperson habe, die dem Gespräch beiwohnen könne. Unabhängig davon hätte ein etwaiger Verstoß nicht zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme geführt. Denn auf die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 42f Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII kann sich nicht berufen, wer lediglich pauschal behauptet, er hätte sich bei Hinzuziehung einer Vertrauensperson im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme anders verhalten oder eingelassen. Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels Anwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst jetzt nicht in der Lage ist,
vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 B 269/22 - juris, Rn. 12.
Solche Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen.
Das durchgeführte Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht gegen die Regelung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/33/EU. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme war nicht die Anwesenheit eines bestellten Vertreters gemäß der vorgenannten Richtlinie erforderlich. Ein Vertreter im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UAbs. S. 1 RL 2013/33/EU ist erst bei positiver Feststellung der Minderjährigkeit nach Abschluss des behördlichen Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII zu bestellen und nicht bereits dann, wenn eine drittstaatsangehörige, um internationalen Schutz nachsuchende Person vertretbar behauptet, minderjährig zu sein.
Eingehend hierzu: VG Köln, Beschluss vom 08.07.2025 - 25 L 1003/25 - juris, Rn. 35 ff.
Die Festsetzung des Geburtsdatums auf den 00.04.2008 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn damit geht die Antragsgegnerin lediglich davon aus, dass der Antragsteller am Tag der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Da dessen Volljährigkeit zweifelsfrei festgestellt wurde, ist dies das „jüngstmögliche“ Geburtsdatum.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.