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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.04.2023 – 2 B 269/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 269/22 VG: 3 V 1080/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. April 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 29. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Am 26.03.2022 meldete sich der Antragsteller als unbegleiteter minderjähriger Ausländer in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Als sein Geburtsdatum gab er den 09.06.2006 an. Am 01.06.2022 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Mitarbeitern des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mandinka statt. Unmittelbar vor Beginn des Gesprächs wurde der Antragsteller darüber aufgeklärt, dass er eine Vertrauensperson hinzuziehen könne (§ 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ferner wurde er darauf hingewiesen „dass das Gespräch zur Organisation der Vertrauensperson verschoben werden kann und dies für [ihn] keine Nachteile haben“ würde. Der Antragsteller erklärte, keine Vertrauensperson hinzuziehen zu wollen. Zur Sache machte er folgende Angaben: Er habe nie Reisedokumente besessen. In Gambia habe er eine Geburtsurkunde gehabt. Diese habe er zum letzten Mal im Jahr 2014 anlässlich des geplanten Schulbesuchs gesehen; mittlerweile sei sie verloren gegangen. Er sei aktuell 15 Jahre alt und werde bald 16 Jahre alt werden. Sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter zum ersten Mal im Jahr 2014 mitgeteilt; letztes Jahr habe er sie erneut danach gefragt, weil er es vergessen hatte. Die Mitarbeiter des Jugendamtes konfrontierten den Antragsteller an dieser Stelle des Gesprächs damit, dass er ihnen seinem äußeren Erscheinungsbild nach eindeutig über 20 Jahr alt zu sein scheine. Der Antragsteller erklärte, dass er in seiner Heimat viel habe körperlich arbeiten müssen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sein Vater zu einem unbekannten Zeitpunkt verstorben sei. Das Alter seiner Mutter und seiner beiden Brüder kenne er nicht. Zur Mutter habe er noch letzten Freitag telefonischen Kontakt gehabt. In Gambia habe er nur ein Jahr lang eine Koranschule besucht. Danach habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen. Eingeschult worden sei er im Juni 2014 mit neun Jahren; sein Geburtstag sei nach der Einschulung gewesen. Die Jugendamtsmitarbeiter konfrontierten ihn damit, dass er dann am Tag der Inaugenscheinnahme 17 Jahre alt sein müsse. Daraufhin erklärte der Antragsteller, er sei im Juni 2014 neun Jahre alt geworden. Die Jugendamtsmitarbeiter hielten ihm vor, dass er dann aktuell 16 Jahre alt sein müsse. Der Antragsteller erklärte darauf hin, dass er von der Fragerei durcheinander sei. Er sei minderjährig und wolle in Deutschland zur Schule gehen. Das von ihm angegebene Geburtsdatum 09.06.2006 sei richtig. Er habe Gambia im Juli 2021 im Alter von 14 Jahren verlassen. Auf Vorhalt der Jugendamtsmitarbeiter,

3 dann müsse er zum Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme immer noch 14 Jahre alt sein, gab der Antragsteller an, sich dies nicht erklären zu können. Die Reise von Gambia nach Bremen schilderte der Antragsteller wie folgt: Er sei in einem Holzboot nach Spanien gefahren, was circa zwei Wochen gedauert habe. In Spanien habe er sich circa fünf bis sechs Monate aufgehalten. Dabei habe er in einer Einrichtung, in der sowohl Jugendliche als auch Erwachsene waren, gewohnt. Ein Alter habe er gegenüber den spanischen Behörden nicht angegeben. Von Spanien aus sei er schließlich mit dem Zug über Frankreich nach Deutschland gereist, was ca. drei Tage gedauert habe. Nach Bremen sei er gekommen, weil ein Onkel, der hier schon einmal gewesen sei, ihm die Stadt empfohlen habe. Mit Bescheid vom 02.06.2022 beendete das Jugendamt der Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers offensichtlich nicht einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Insbesondere hätten sich in dem Gespräch mehrere Widersprüche ergeben, die der Antragsteller teilweise nicht habe aufklären können. So habe er zunächst angegeben „zum Anfang Juni 2004 [Anm. des Senats: gemeint offenbar 2014]“ im Alter von neun Jahren eingeschult worden zu sein. Damit konfrontiert, dass er dann jetzt 17 Jahre alt sein müsste, habe er sein Alter bei der Einschulung auf acht Jahre geändert. Damit konfrontiert, dass er dann jetzt 16 Jahre alt wäre, habe der Antragsteller das nicht erklären können. Dem äußeren Erscheinungsbild nach habe der Antragsteller eine tiefe, erwachsen wirkende Stimme, erkennbare Geheimratsecken, erkennbare Stirnfalten, tiefe, umlaufende und deutlich ausgeprägte Halsfalten, einen deutlichen Bartschatten, männlich-markante Gesichtszüge, große und stark beanspruchte Hände sowie ein ausgewachsenes Knochengerüst mit breiten Schultern und starker Armmuskulatur. Das äußere Erscheinungsbild in Verbindung mit dem Verhalten und den widersprüchlichen Angaben lasse zweifelsfrei auf Volljährigkeit schließen. Gegen den Bescheid, der ihm am 07.06.2022 zugestellt wurde, erhob der Antragsteller am 30.06.2022 persönlich und am 06.07.2022 nochmals durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Zugleich hat er am 06.07.2022 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Es sei nicht

4 belegt, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes, die die qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt haben, die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besaßen. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme sei zudem verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson sei erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt; dies habe ihm eine effektive Ausübung dieses Rechts nicht ermöglicht. Des Weiteren sei er während des Gesprächs bereits unmittelbar nach der Altersangabe damit konfrontiert worden, dass er dem äußeren Erscheinungsbild nach mindestens 20 Jahre alt sein müsse. Die Antragsgegnerin scheine ihn mithin allein aufgrund der äußeren Erscheinung als volljährig eingeschätzt zu haben. Ihm seien lediglich pauschale Fragen zum Flucht- und Reiseweg und zu seiner Biographie gestellt worden. Dabei sei er wegen mangelhafter Schulbildung nicht in der Lage gewesen, auf Grundlage seines Geburtsdatums sein Alter zum Zeitpunkt bestimmter Ereignisse richtig zu berechnen. Geburtsdaten seien für ihn in Gambia bedeutungslos gewesen, was man daran sehen könne, dass er die Geburtsdaten seiner Mutter und seiner Brüder nicht kenne. Ansonsten habe er den zeitlichen Ablauf seines Lebens (Schulzeiten, Beschäftigungszeiten und Fluchtweg) jedoch beschrieben. Für seine Minderjährigkeit spreche ferner, dass er in Spanien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Seine Angabe, er habe während der Unterbringung in Spanien sein Alter nicht nennen müssen, sei glaubhaft; in Spanien fänden wegen der Hoffnung der Behörden, die Betroffenen würden in andere Teile Europas weiterreisen, keine förmlichen Altersregistrierungen statt. Das Gericht sei vorliegend nach Art. 6 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.09.2022 abgelehnt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich, weil die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer keine „zivilrechtliche Streitigkeit“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK sei. Auch die VwGO sehe keine zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Eilverfahren vor; dies sei verfassungskonform. Der Antrag sei unbegründet; die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei volljährig, werfe keine Zweifel auf. Dafür, dass den Mitarbeitenden des Jugendamtes, die die qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt haben, die erforderliche Qualifikation fehle, gebe es keine Anhaltspunkte. Inhaltlich sei die Alterseinschätzung nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auch auf die unkonkreten und widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zu Alter, Beschulungs- und Reisedaten gestützt worden. Das Gericht teile die Auffassung der Behörde, dem Antragsteller könne seine Altersangabe nicht abgenommen werden. Er habe überhaupt keine Angaben zu seiner Biographie gemacht, die einen widerspruchsfreien Rückschluss auf sein Alter erlaubten. Bezüglich der Frage, wie alt er bei der Einschulung war, habe er sich wiederholt in Widersprüche verwickelt.

5 Auch seine Angabe, Gambia im Juli 2021 im Alter von 14 Jahren verlassen zu haben, stimme nicht mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum überein. Fehlende Schulbildung könnte zwar möglicherweise erklären, dass der Antragsteller sich hier verrechnet hat. Sie könne aber z.B. nicht erklären, weshalb der Antragsteller nicht wisse, wann sein Vater verstorben ist oder wie alt er damals war. Es erscheine ferner nicht glaubhaft, dass der Antragsteller während der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung in Spanien keine Angabe zu seinem Alter machen musste. Die Lichtbilder vom Antragsteller in der Behördenakte ließen ebenfalls keine Zweifel an der Alterseinschätzung der Antragsgegnerin aufkommen. Der Antragsteller sei ausreichend auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur qualifizierten Inaugenscheinnahme hingewiesen worden. Zwar sei dieser Hinweis erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt; der Antragsteller sei aber darauf hingewiesen worden, dass die Inaugenscheinnahme verschoben werden könne, wenn er sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, zunächst mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2022, zugestellt am 25.10.2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung entspricht den Gründen des angefochtenen Bescheides und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller hat am 22.11.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 02.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben; über die Klage wurde bislang nicht entschieden. Zur Begründung der Klage hat der Antragsteller sich auf sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Antrag dahingehend umgestellt, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme im Ergebnis zurecht nicht angeordnet. 1. Die Beschwerde ist mit dem neuen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, zulässig. Da der Widerspruch des Antragstellers nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde, durfte der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage umstellen (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.).

6 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen, da die Klage bei summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint. Zwar ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.06.2022 über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig. Der Antragsteller wurde entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, informiert, dass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv möglich war. Eine Information, die erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt, ist hierfür nicht ausreichend (OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass es in dem entsprechenden Hinweis formelhaft heißt, die Inaugenscheinnahme könne ohne Nachteile für den Betroffenen verschoben werden, wenn dieser sich zunächst um eine Vertrauensperson kümmern wolle. Gerade dann, wenn die betroffene Person wirklich minderjährig ist, wird es sie häufig erhebliche Überwindung kosten, in Anwesenheit von zwei Jugendamtsmitarbeitern und eines Sprachmittlers, die sich zur Durchführung der Inaugenscheinnahme eingefunden haben, auf deren Verschiebung zu bestehen. Jedoch wird dieser Verfahrensfehler voraussichtlich wegen § 42 Satz 1 SGB X nicht zum Erfolg der Klage führen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, juris Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.). Hierfür genügt es nicht, dass der Betroffene im Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren pauschal behauptet, er hätte sich bei Hinzuziehung einer Vertrauensperson im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme anders verhalten oder eingelassen. Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels Anwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst

7 jetzt nicht in der Lage ist (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 13). Dies ist dem Antragsteller trotz des Umstandes, dass er nunmehr über den Beistand eines Rechtsanwalts verfügt, nicht gelungen. a) Unschädlich ist allerdings, dass die Beschwerdebegründung sich nur mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die Aufklärung des Antragstellers über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme sei kein Verfahrensfehler gewesen, ohne zusätzlich darzulegen, dass kein Fall der Unbeachtlichkeit nach § 42 Satz 1 SGB X vorliegt. Die Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 10). Daher musste der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darlegen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verfahrensfehler vorliegt. Dies ist ihm gelungen. Hingegen hat sich das Verwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt, dass kein Verfahrensfehler vorliegt, konsequent – nicht zur Frage einer Unbeachtlichkeit nach § 42 Satz 1 SGB X geäußert, auch nicht hilfsweise. Mithin hat das Oberverwaltungsgericht diesen Punkt nach den allgemein im gerichtlichen Eilverfahren geltenden Grundsätzen zu prüfen, ohne nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt zu sein. Das bedeutet insbesondere, dass auch der erstinstanzliche Vortrag des Antragstellers in den Blick zu nehmen ist. b) Der Antragsteller hat sich bei der Schilderung seines Lebenslaufs in der qualifizierten Inaugenscheinnahme in Widersprüche verwickelt, die den Schluss zulassen, dass seine Angabe, minderjährig zu sein, falsch ist. Da er diese Ungereimtheiten auch mit Unterstützung seines Rechtsanwalts bislang nicht aufklären konnte, ist nicht anzunehmen, dass die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Inaugenscheinnahme sie vermieden oder aufgeklärt hätte. Es kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15). Ob ein Fall vorliegt, in dem die

8 Altersangabe unglaubhaft erscheint, ohne dass die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur Inaugenscheinnahme daran etwas hätte ändern können, kann der Senat selbst entscheiden. Die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). aa) Nicht entscheidend ist aus Sicht des Senats allerdings, dass der Antragsteller angegeben hat, Gambia im Juli 2021 verlassen zu haben und damals 14 Jahre alt gewesen zu sein. Legt man das vom Antragsteller behauptete Geburtsdatum (09.06.2006) zugrunde, wäre er im Juli 2021 zwar schon 15 Jahre alt gewesen. Sein 15. Geburtstag hätte aber erst circa drei bis sieben Wochen zurückgelegen. Eine solche Fehleinschätzung des eigenen Alters zu einem bestimmten Zeitpunkt um wenige Wochen erlaubt für sich allein nicht ohne Weiteres den Schluss, dass die Altersangabe insgesamt unglaubhaft ist. Unzutreffend war zudem der Vorhalt, der dem Antragsteller in diesem Punkt von den Jugendamtsmitarbeitern gemacht wurde: Wer im Juli 2021 ein Alter von 14 Jahre hatte, muss keineswegs am 01.06.2022 (Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme) immer noch 14 Jahre alt sein. Personen, die im Juli 2021 14 Jahre alt waren, sind zwischen Juli 2006 und Juli 2007 geboren. Hiervon sind nur die im Juni und Juli 2007 Geborenen am 01.06.2022 immer noch 14 Jahre alt gewesen. bb) Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar sind indes die Angaben des Antragstellers zu seinem Alter bei der Einschulung. Er hat im Rahmen der Inaugenscheinnahme erklärt, im Juni 2014 mit neun Jahren eingeschult worden zu sein; Geburtstag hätte er erst nach der Einschulung gehabt. Die Niederschrift über die Inaugenscheinnahme lässt nicht eindeutig erkennen, ob dies so gemeint war, dass er kurz nach der Einschulung seinen 9. Geburtstag hatte (also bei der Einschulung selbst gerade noch acht Jahre alt war), oder so, dass er kurz nach der Einschulung seinen 10. Geburtstag hatte (also bei der Einschulung selbst gerade noch neun Jahre alt war). In beiden Varianten lässt sich die Erklärung jedoch nicht mit einem Geburtsdatum „09.06.2006“ in Übereinstimmung bringen. Eine Person, die im Juni 2014 zehn Jahre alt wurde, ist im Juni 2004 geboren, und eine Person, die im Juni 2014 neun Jahre alt wurde, ist im Juni 2005 geboren. Wer im Juni 2006 geboren ist, ist im Juni 2014 je nach dem genauen Tag der Geburt entweder gerade noch sieben Jahre alt gewesen oder gerade acht Jahre alt geworden. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes haben den Antragsteller auf diese Diskrepanz von ein bis zwei Jahren hingewiesen. Darauf wusste der Antragsteller keine nachvollziehbare Antwort. Im gerichtlichen Verfahren hat er

9 versucht, dies mit einer Rechenschwäche wegen mangelhafter Schulbildung zu erklären. Dies ist jedoch ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller mag Schwierigkeiten haben, anhand seines Geburtsdatums sein exaktes Alter zu jedem beliebigen Zeitpunkt seines Lebens zu berechnen. Für seine Einschulung ist dies hingegen nicht überzeugend: Gerade die Einschulung war nämlich nach seinen eigenen Angaben der Zeitpunkt und Anlass, zu dem seine Mutter ihm sein Geburtsdatum erstmals mitgeteilt hat, und zu dem er auch letztmals seine Geburtsurkunde gesehen haben will. Es scheint für ihn also wichtig gewesen zu sein, wie alt er gerade zu diesem Zeitpunkt war. Gegen den Erklärungsansatz mangelnder Rechenkenntnisse spricht ferner, dass der Antragsteller keine Probleme hatte, sein (angebliches) Alter im Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme genau zu berechnen. Er wusste, dass er an diesem Tag (01.06.2022) ausgehend von dem Geburtsdatum 09.06.2006 noch 15 Jahre alt war und bald 16 Jahre alt werden würde. cc) Auch die Reise von Gambia nach Bremen hat der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig geschildert: Bei einer Abreise aus Gambia im Juli 2021 und einer Reisedauer von ca. 2 Wochen müsste er zwischen Mitte Juli und Mitte August 2021 in Spanien angekommen sein. Bei einem anschließenden Aufenthalt in Spanien von ca. 5 bis 6 Monaten müsste er von dort zwischen Mitte Dezember 2021 und Mitte Februar 2022 abgereist sein. Bei der angegebenen Reisedauer von ca. 3 Tagen müsste er zwischen der zweiten Dezemberhälfte 2021 und der zweiten Februarhälfte 2022 in Bremen angekommen sein. Bei der Aufnahmeeinrichtung gemeldet hat er sich jedoch erst am 26.03.2022. Wo er die fehlenden ein bis drei Monate verbracht hat, hat er nicht erläutert. dd) Generell fällt auf, dass der Antragsteller außer seinem angeblichen Geburtsdatum und seinem angeblichen Alter zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme kein anderes Ereignis in seinem Leben zeitlich konkret und widerspruchsfrei einzuordnen vermochte. Weder den Zeitpunkt des Versterbens seines Vaters noch das Alter seiner Mutter und seiner Brüder vermochte er auch nur ungefähr anzugeben, obwohl mit der Mutter nach seinen eigenen Angaben noch wenige Tage vor der Inaugenscheinnahme Telefonkontakt bestanden hatte. Die Erklärung, dies liege daran, dass Geburtsdaten für ihn in Gambia bedeutungslos gewesen seien, überzeugt nicht. Denn zugleich behauptet der Antragsteller, sich an sein eigenes Geburtsdatum ganz genau zu erinnern. Er will seine Mutter, die ihm sein Geburtsdatum 2014 erstmals genannt habe, sogar 2021 noch einmal danach gefragt haben. Dass der Antragsteller sich zwar an die Umstände, die zur Begründung seines Anspruchs auf Inobhutnahme erforderlich sind, sehr genau zu erinnern meint, sich an alles andere in seinem Leben hingegen in zeitlicher Hinsicht nur ungereimt oder gar nicht erinnern können will, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

10 ee) Es trifft zu, dass dem Antragsteller während der qualifizierten Inaugenscheinnahme vergleichsweise wenig Fragen zu seinem Lebenslauf gestellt wurden. Abstrakt betrachtet bestünde die Möglichkeit, dass eine Vertrauensperson darauf hingewirkt hätte, dass der Antragsteller Gelegenheit erhält weitere Ereignisse in seinem Leben zu schildern, die er möglicherweise besser zeitlich hätte einordnen können als den Tod seines Vaters, seine Einschulung und die Reise von Gambia nach Deutschland. Konkret betrachtet spricht hiergegen jedoch, dass der Antragsteller im Gerichtsverfahren und im Widerspruchsverfahren, wo er jeweils anwaltlich vertreten ist bzw. war, solche Ereignisse bislang nicht geschildert hat. ff) Unzutreffend ist der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn ausschließlich aufgrund seiner äußeren Erscheinung als volljährig eingeschätzt. Die äußere Erscheinung hat für diese Entscheidung sicherlich eine wichtige Rolle gespielt. Darauf deutet der Umstand hin, dass der Antragsteller bei der Inaugenscheinnahme sehr früh darauf hingewiesen wurde, dass die Jugendamtsmitarbeiter ihn vom äußeren Erscheinungsbild her für eindeutig älter als 20 Jahre halten. Ausschließliche Grundlage der Alterseinschätzung war die äußere Erscheinung jedoch nicht. Der Bescheid vom 02.06.2022 stützt die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ausdrücklich auf das äußere Erscheinungsbild „in Verbindung mit“ dem Verhalten und den widersprüchlichen Angaben im Gespräch. Gegen die Feststellungen des Bescheides zu seinem äußeren Erscheinungsbild und die daraus von der Antragsgegnerin gezogenen Schlüsse sind konkrete Einwände weder vom Antragsteller erhoben worden noch für das Gericht anhand der Lichtbilder aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in Gambia körperlich hart arbeiten musste, schließt es nicht aus, z.B. eine tiefe Stimme, Geheimratsecken oder einen Bartschatten als Indizien für ein eher hohes Alter zu werten. gg) Ebenso spricht der Umstand, dass vom Antragsteller in Spanien offenbar keine Fingerabdrücke genommen wurden, nicht gegen die Annahme, dass er volljährig ist. Der Antragsteller trägt hierzu widersprüchlich vor. Denn andererseits behauptet er, er habe in Spanien niemals sein Alter angegeben. Wenn er aber den dortigen Behörden sein Alter niemals genannt hat, kann er aus dem Umstand, dass diese ihn nicht erkennungsdienstlich behandelt haben, auch nicht ableiten, dass sie ihm seine Minderjährigkeit abgenommen haben. Die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt, waren die spanischen Behörden dem Alter des Antragstellers gegenüber schlicht indifferent. ff) Bezüglich der weiteren Einwände des Antragstellers – insbesondere zur Qualifikation der Jugendamtsmitarbeiter und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im

11 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Dr. Maierhöfer Traub Stybel