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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.07.2026 – 15 K 5176/24
15. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0702.15K5176.24.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für eine Impfung gegen Meningokokken B für seinen am 00.00.2023 geborenen Sohn.
Der Kläger steht im Dienst der Beklagten und ist beihilfeberechtigt.
Am 18. Januar 2024 veröffentlichte die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut eine geänderte Impfempfehlung betreffend Meningokokken B für Säuglinge. Eine Standardimpfung wurde für alle Säuglinge ab dem Alter von zwei Monaten, eine Nachholimpfung für alle Kinder bis fünf Jahre empfohlen.
Mit Beschluss vom 07. März 2024 folgte der Gemeinsame Bundesausschuss dieser geänderten Empfehlung der STIKO. Eine Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgte durch das Bundesministerium der Gesundheit am 29. Mai 2024. Die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie trat am 30. Mai 2024 in Kraft.
Mit Antrag vom 28. April 2024 beantragte der Kläger mit Einreichung des Rezeptes vom 04. April 2024 unter Beleg Nr. 6 die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 122,56 Euro für den Impfstoff Bexsero für die Impfung seines Kindes gegen Meningokokken B.
Mit Beihilfebescheid vom 04. Juni 2024 lehnte die Beklagte die Erstattung ab und führte zur Begründung aus: Kosten für Schutzimpfungen seien gemäß der „Schutzimpfungs-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI-RL) beihilfefähig (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV i. V. m. § 20i SGB V). In diesem Fall sei die Impfung mit dem Impfstoff Meningokokken B erfolgt. Diese Kosten seien für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborenen oder erworbenen lmmundefizienz beihilfefähig. Ein solche Indikation sei nicht ersichtlich.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 11. Juni 2024 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 20i SGB V Abs. 1 Satz 5 hätten Versicherte auch dann Anspruch auf Leistungen nach § 2 Nr. 9 IfSG, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (RKI) diese Empfehlung in seiner Richtlinie veröffentliche. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission sei am 18. Januar 2024 erfolgt. Dadurch sei eine erhebliche Bindungswirkung für den einzelnen Arzt gegeben und der Bund habe als beihilfeleistende Stelle notwendige Leistungen zu gewähren. Auch sei es gerade bei Säuglingen nicht verhältnismäßig, auf das Inkrafttreten der Schutzimpfrichtlinie zu warten. Die Übernahme der Meningokokken-B Impfung sei auch durch einen Großteil der Gesetzlichen Krankenversicherung die Regel.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Zum Zeitpunkt des Bezuges des Impfstoffes sei die Impfung gegen Meningokokken B in der maßgeblichen Anlage 1 zur Schutzimpfungsrichtlinie nur als Indikationsimpfung, nicht als Standardimpfung, aufgeführt. Eine Indikation sei nicht erkennbar. Auch wenn die STIKO eine Standardimpfung seit Januar 2024 empfehle, löse die Empfehlung keine Beihilfefähigkeit aus. Eine Beihilfefähigkeit ergebe sich nur aus § 41 Abs. 1 BBhV i.V.m. der Schutzimpfungs-Richtlinie. Zum Zeitpunkt des Bezuges des Impfstoffes am 04. April 2024 sei die Impfempfehlung der STIKO noch nicht umgesetzt bzw. der entsprechende Beschluss des GBA noch nicht in Kraft getreten. Dies sei erst zum 30. Mai 2024 erfolgt. Die Beihilfe verlange als eigenständige, ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge auch keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.
Am 15. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V habe der Gemeinsame Bundesausschuss zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. § 20i Abs. 1 S. 6 SGB V wiederum bestimme für den Fall, dass eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande komme, dass insoweit die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V erbracht werden dürften, bis die Richtlinie vorliege. Demnach hätte der Gemeinsame Bundesausschuss zwar innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der geänderten Impfempfehlung durch die STIKO, d. h. spätestens bis zum 18. März 2024, eine Entscheidung treffen müssen. Diese Frist sei versäumt worden, indem zwar ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss am 07. März 2024 gefasst worden, dieser jedoch nicht innerhalb der Zweimonatsfrist gerechnet ab dem 18. Januar 2024 veröffentlicht und somit nicht innerhalb der Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 04. Juni 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2024, zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 98,05 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Die entsprechende Änderung der Richtlinie sei erst am 30. Mai 2024 in Kraft getreten. Die bloße Empfehlung des RKI reiche nicht aus für eine Beihilfefähigkeit. Auch aus § 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V ergebe sich kein Anspruch. Eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses sei fristgemäß zustande gekommen. Denn fristgemäß meine in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinsame Bundesausschuss über Änderungen der Empfehlungen der STIKO innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen habe. Die Veröffentlichung der geänderten Impfempfehlung sei am 18. Januar 2024 erfolgt. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe fristgemäß am 07. März 2024 per Beschluss entschieden. Entscheidend sei nur der Zeitpunkt der Entscheidung, nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe. Der dem Anspruch entgegenstehende Bescheid vom 04 Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere auch zu Inhalt und Umfang der Beihilfe, regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach § 80 Abs. 6 Satz 1 BBG in einer Rechtsverordnung, der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Gemäß § 41 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich beihilfefähig (Satz 1). Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gelten entsprechend (Satz 2). Nach § 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (Satz 3). Auf dieser Grundlage hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) vom 21. Juni 2007 erlassen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 - juris Rn 11 und vom 24. Februar 2011 - 2C 40.09 - juris Rn 7.
Die Aufwendungen des Klägers in Form der Beschaffung des Impfstoffes sind entstanden am 04. April 2024.
Die Schutzimpfungsrichtlinie galt zum damaligen Zeitpunkt in der Fassung der letzten Änderung am 18. Januar 2024, in Kraft getreten am 14. März 2024.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SI-RL in der Fassung der Änderung vom 18. Januar 2024 haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Danach ist vorgesehen die Grundimmunisierung im Alter von 12 Monaten mit einer Impfung mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugat-Impfstoff. Eine Impfung gegen die Serogruppe B, dessen Erstattung der Kläger begehrt, ist nur als Indikationsimpfung unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen.
Dass die Voraussetzungen für die Indikationsimpfung vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Schutzimpfungsrichtlinie in der Fassung der Änderung vom 07. März 2024, in Kraft getreten am 30. Mai 2024, berufen. Der dortige § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 sieht eine Grundimmunisierung mit Meningokokken B im Alter von 2, 4 und 12 Monaten sowie eine Nachholimpfung bis zum Alter von 4 Jahren vor.
Dem steht zunächst entgegen, dass es, wie bereits ausgeführt, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ankommt. Spätere Änderungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Ein Erstattungsanspruch folgt auch nicht aus § 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V i.V.m. den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
Nach § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt (Satz 6).
Die Voraussetzungen des § 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V liegen nicht vor.
Die Ständige Impfkommission hat ihre geänderten Empfehlungen hinsichtlich der Impfung gegen Meningokokken B im Epidemiologischen Bulletin Nummer 3 vom 18. Januar 2024 veröffentlicht.
Vgl. Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin Nummer 3/2024 vom 18. Januar 2024, S. 3 ff.
Mit Beschluss vom 07. März 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, die Schutzimpfungsrichtlinie dahingehend zu ändern, dass in der Tabelle in Anlage 1 die Indikationsimpfung gegen Meningokokken B durch eine Grundimmunisierung für Kinder im Alter von 12 Monaten sowie eine Nachholimpfung für Kinder bis zum Alter von 4 Jahren aufgeführt wird. Mit Änderungsbeschluss vom 04. April 2024 erfolgte eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung diente, ohne dass inhaltliche Änderungen erfolgt wären. Unter dem 22. April 2024 teilte das Bundesministerium für Gesundheit mit, dass der nach § 94 SGB V vorgelegte Beschluss nicht beanstandet werde. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger vom 29. Mai 2024. Am 30. Mai 2025 trat die geänderte Fassung in Kraft.
Mit diesem Vorgang hat der Gemeinsame Bundesausschuss die zweimonatige Frist des § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V gewahrt. Denn maßgeblich für die Wahrung der Frist ist allein die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses, nicht aber deren Veröffentlichung oder deren Inkrafttreten.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 20i Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 SGB V. Satz 5 benennt die „Entscheidung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses. Auch Satz 6 stellt auf die Entscheidung selbst ab.
Für diese Auffassung sprechen auch systematische und teleologische Gründe.
§ 20i SGB V normiert in Absatz 1 einen grundsätzlichen Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen. Es obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss, diesen Anspruch zu konkretisieren Diesem Auftrag ist der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss der Schutzimpfungsrichtlinie nachgekommen. Dabei soll der bundeseinheitliche Katalog von Impfleistungen Transparenz schaffen und unterschiedliche Leistungen der jeweiligen Krankenkassen verhindern sowie die Unsicherheit der Kostenübernahme ausräumen. In seiner Entscheidungskompetenz ist der Gemeinsame Bundesausschuss nicht frei, sondern hat nach Satz 3 die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut und insbesondere den Nutzen der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund muss der Gemeinsame Bundesausschuss Abweichungen von Empfehlungen der STIKO besonders begründen (Satz 4).
Vgl. Schifferdecker, in: BeckOK Grosskommentar, Hrsg. Rolfs/ Fuchsloch/Körner/Krasney/Mutschler, SGB V, § 20 i, Rn 16-18 Stand 15.05.2025
Allerdings unterliegt eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Nach § 94 SGB V werden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V, unter welche die Schutzimpfungsrichtlinie fällt, erst wirksam, wenn sie das Vorlageverfahren beim Bundesministerium der Gesundheit durchlaufen haben und bekanntgemacht worden sind. Das Bundesministerium der Gesundheit hat dabei seinerseits nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB V vier Wochen Zeit, die Beschlüsse zu beanstanden. Der Beanstandung kann sich ein weiteres Stellungnahmeverfahren anschließen, welches die Frist zur Beanstandung unterbricht. Erfolgen bis zum Fristablauf keine Beanstandungen, erlangt die Richtlinie mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Wirksamkeit.
Das Vorlageverfahren dient dem Zweck des präventiven Aufsichtsrechts gegenüber Richtlinien-Beschlüssen.
Vgl. Hollo, in Becker/Kiongreen, SGB V, § 94 Rn. 4.
Das Vorlageverfahren würde unterlaufen, wenn § 21i Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB dahingehend verstanden würden, dass die dortige zweimonatige Frist nicht (schon) die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern (erst) die Veröffentlichung erfasst.
Dass der Gesetzgeber dies so gemeint haben könnte, erscheint auch aus den nachfolgenden Gründen nicht naheliegend.
Zum einen sieht der Gesetzgeber selbst die Dringlichkeit der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in Fällen des § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V. Dementsprechend ist auch die Frist zur Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 94 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V von zwei Monaten auf vier Wochen verkürzt. Damit hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit ein Vorlageverfahren stattfinden soll.
Zum anderen hat der Gesetzgeber die Frist des § 20i Abs. 1 Satz 5 SGB V ohnehin schon sehr kurz bemessen.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 06. Mai 2019 wurde die Frist für die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in Absatz 1 Satz 5 von drei auf zwei Monate verkürzt. Der Gesetzgeber hält zwei Monate für ausreichend, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Empfehlungen zu gewährleisten.
Vgl. BT-Drucks. 19/8351, 173.
Gleichwohl muss der Gemeinsame Bundesausschuss bei seiner Entscheidungsfindung Impfempfehlungen der STIKO überdenken, an denen diese teilweise Jahre geforscht hat. Zugleich muss der Gemeinsame Bundesausschuss auch vor seiner Entscheidungsfindung das Stellungnahmeverfahren nach § 92 Abs. 1b SGB V durchlaufen. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er in § 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V die Veröffentlichung der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemeint hat.
Durch diese Wertung wird Sinn und Zweck des § 20i Abs.1 Satz 6 SGB V auch nicht unterlaufen.
Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung zugunsten einer schnelleren Versorgung der Versicherten mit Schutzimpfungen.
Vgl. Gokel in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 52. Lieferung, 10/2019, § 20i SGB 5, Rd-Nr. 17
Diesem Zweck hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er dem Gemeinsamen Bundesausschuss eine Entscheidungsfrist in § 21i Abs. 1 Satz 5 SGB V gesetzt hat und auch dem Bundesministerium für Gesundheit eine nur verkürzte Frist für die Durchführung des Vorlageverfahrens (§ 94 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB V) zugestanden hat. Dass er darüber hinaus eine Geltung der Empfehlung der STIKO beabsichtigt hat, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss bereits entschieden hat, kann nicht angenommen werden.
Der Kläger hat auch keinen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) abzuleitenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm weitere Beihilfe zu gewähren.
Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Jedoch kann sich im Ausnahmefall unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn u. a. verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn 12; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 juris Rn 24 jeweils m.w.N.; zusammenfassend Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 A 1472/17 -, juris Rn. 88 ff. m.w.N
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Belastung des Klägers mit finanziellen Kosten für durch die Beihilfe und die Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht gedeckten Aufwendungen für den Impfstoff bleiben in einem finanziell überschaubaren Rahmen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
98,05 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Die Impfung verursachte Aufwendungen in Höhe von 122,56 Euro. Da das Kind des Klägers eine Beihilfeberechtigung in Höhe von 80 % hat, begehrt er eine Erstattung in Höhe von 98,05 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.