Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
(3) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn
Aufwendungen nach Satz 1 sind bis zur Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, für folgende Maßnahmen beihilfefähig:
Die Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.
(4) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig, wenn
Aufwendungen nach Satz 1 sind bis zur Höhe der Vergütungen, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. in einer Vereinbarung getroffen wurden, für folgende Maßnahmen beihilfefähig:
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
(6) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.
(7) § 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.