Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 24.01.2008 – 6 K 2399/07

Tenor

1. Der Leistungsbescheid der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 11.01.2006 und der Widerspruchsbescheid der Stadt Rastatt vom 26.04.2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Abschleppkosten.

2

Sie parkte ihren Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 23.09.2005 in ... in der Straße ... mit zwei Rädern auf dem Gehweg. Am selben Tag stellte die Polizei dort eine Restfahrbahnbreite von lediglich knapp 2,50 m fest, die zur Durchfahrt von Lastkraftwagen nicht mehr geeignet war. Zugleich stellte sie fest, dass an der dem Standort des Fahrzeugs der Klägerin gegenüberliegenden Fahrbahnseite mehrere Fahrzeuge hintereinander am rechten Fahrbahnrand geparkt waren. Nachdem weder die Klägerin noch die Halter der gegenüber geparkten Fahrzeuge telefonisch erreicht werden konnten, veranlasste der vor Ort anwesende Polizeivollzugsbeamte die Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin auf die andere Straßenseite. Hierfür stellte das mit der Umsetzung beauftragte Unternehmen der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden insgesamt 179,80 EUR in Rechnung. Diesen Betrag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,-- EUR forderte die Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden bei der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 11.01.2006 an. Zur Begründung führte sie aus, das Fahrzeug der Klägerin sei verkehrsbehindernd abgestellt worden. Zur Beseitigung der Störung sei es nach § 8 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG) umgesetzt worden. Als Halterin bzw. Verursacherin sei die Klägerin verpflichtet, hierfür gem. § 8 Abs. 2 PolG aufzukommen.

3

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20.01.2006 Widerspruch, den sie auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gründete. Ihr eigenes Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd abgestellt worden, vielmehr sei die Engstelle von den auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten Pkw’s verursacht worden. Es erschließe sich ihr nicht, weshalb im Rahmen des polizeilichen Ermessens gerade ihr Fahrzeug abgeschleppt worden sei.

4

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab der die Abschleppmaßnahme anordnende Polizeiobermeister B. unter dem 11.05.2006 die Stellungnahme ab, wonach die Umsetzung durch ihn aufgrund von § 8 Abs. 1 PolG angeordnet worden sei; die zuständige Ortspolizeibehörde sei zu dem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar gewesen. Der Pkw der Klägerin habe den Eindruck vermittelt, dass er nur deshalb teilweise auf dem Gehweg abgestellt worden sei, damit zu bereits auf der anderen Fahrbahnseite ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugen der notwendige Abstand eingehalten werden konnte. Die Klägerin sei daher als Verursacherin der Verkehrsbehinderung anzusehen gewesen. Es wäre auch nicht verhältnismäßig gewesen, anstelle des einzelnen Fahrzeugs der Klägerin drei auf der anderen Fahrbahnseite abgestellte Kraftfahrzeuge umzusetzen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 wies die Stadt Rastatt den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Widerspruchsbehörde erkannte die Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids in § 49 Abs. 1 PolG sowie den §§ 25, 31 LVwVG. Das Fahrzeug der Klägerin sei im Wege der Ersatzvornahme umgesetzt worden. Die Ersatzvornahme habe im Ermessen der zuständigen Stelle gestanden, wobei dem anordnenden Polizeibeamten klar gewesen sei, dass das Fahrzeug der Klägerin als letztes Fahrzeug hinzugekommen sei und somit die Engstelle verursacht habe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.07.2007 zugestellt.

6

Die Klägerin hat am 06.08.2007 Klage erhoben, mit der sie beantragt,

7

den Leistungsbescheid der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 11.01.2006 und den Widerspruchsbescheid der Stadt Rastatt vom 26.04.2007 aufzuheben.

8

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin mehrere Lichtbilder vorgelegt und weiterhin darauf abgestellt, dass der Beklagte das ihm zur Verfügung stehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. So könne ihr etwa ein Parkverstoß nicht vorgeworfen werden, weil der Gehweg, auf dem sie ihren Pkw mit zwei Rädern abgestellt gehabt habe, ganz offensichtlich nicht mehr als ein solcher gedient habe. Er sei völlig zugewachsen und verwildert gewesen. Wenn auch nicht mehr aufgeklärt werden könne, in welcher Reihenfolge die geparkten Pkw’s abgestellt worden seien, frage sich, wie im vorliegenden Fall das Ermessen ausgeübt worden sei.

9

Das beklagte Land beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Es trägt zunächst schriftsätzlich vor, Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sei doch § 8 Abs. 2 PolG, da das Umsetzen des Fahrzeugs der Klägerin eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG dargestellt habe. Das Fahrzeug der Klägerin sei in unzulässiger Weise, und zwar entgegen § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO, auf dem Gehweg abgestellt gewesen. Die entsprechende Verkehrsordnungswidrigkeit habe jedoch die zu beseitigende Behinderung des fließenden Verkehrs nicht verursacht. Grund für die Umsetzungsmaßnahme sei gewesen, dass das Fahrzeug der Klägerin so abgestellt worden sei, dass lediglich knapp 2,50 m Fahrbahnbreite übrig geblieben seien. Dieses sei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO unzulässig. Nach der konkreten Situation vor Ort habe für den einschreitenden Polizeibeamten auch alles dafür gesprochen, dass das Fahrzeug der Klägerin als Letztes hinzugekommen sei und damit die Behinderung verursacht habe. Dies habe die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.

12

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierauf bezogen ausgeführt, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob bei dem Abstellen ihres Fahrzeugs auf der anderen Straßenseite bereits andere Fahrzeuge geparkt gewesen seien. Ein verbotswidriges Parken könne ihr nicht vorgeworfen werden. Denn weder sei der Rückschluss des Polizeibeamten, wonach sie allein die Engstelle verursacht habe, zutreffend, noch sei der Gehweg als ein solcher gewidmet gewesen.

13

Hierauf hat sich das beklagte Land dahingehend eingelassen, es spiele keine Rolle, ob die Klägerin ihr Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt habe. Allein deswegen habe ihr Fahrzeug nicht abgeschleppt werden dürfen. Unbestritten sei aber, dass auch durch ihr Fahrzeug eine Engstelle verursacht worden sei. Die erfolgte Umsetzungsmaßnahme sei das mildeste Mittel gewesen, um die eingetretene Störung des Straßenverkehrs zu beseitigen.

14

Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden sowie der Stadt Rastatt (jeweils 1 Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und begründet.

16

Der Leistungsbescheid der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 11.01.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Stadt Rastatt vom 26. April 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weshalb sie durch das Gericht aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

17

Die Rechtsgrundlage für die Anforderung der angefallenen Abschleppkosten bei der Klägerin vermag lediglich § 8 Abs. 2 PolG darzustellen. Mangels einer verkehrsrechtlichen Anordnung gegenüber der Klägerin scheidet - entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde - die Annahme einer Ersatzvornahme als Vollstreckung einer derartigen Anordnung aus, so dass die angefallenen Kosten nicht als Kosten der Vollstreckung eines Verwaltungsakts aufgefasst werden können (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RN 829).

18

Gem. § 8 Abs. 2 PolG sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen, also die sogenannten Handlungs- bzw. Zustandsstörer, zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.

19

Zwar ist die Klägerin im Hinblick auf den von ihr begangenen Parkverstoß nach § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO sowohl als Zustandsstörerin in Bezug auf den Standort ihres Pkw als auch als Verursacherin der entsprechenden Störung des Straßenverkehrs anzusehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass in der vorliegenden Situation die Klägerin wegen des von ihr behaupteten Zustands des Gehwegs die entsprechende Bestimmung der StVO nicht einzuhalten hatte, ergeben sich für das Gericht nicht. Auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern lässt sich der betreffende Gehweg und dessen Abgrenzung sowie dessen Funktion deutlich erkennen. Allein der Umstand, dass der Gehweg einen ungepflegten Eindruck machte, kann nicht zu einer Suspendierung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO führen.

20

Hingegen hat das beklagte Land zu Unrecht angenommen, die Klägern sei auch als Zustands- bzw. Verhaltensstörerin hinsichtlich der durch das Abstellen mehrerer Fahrzeuge an dem betreffenden Tag verursachten Engstelle anzusehen. Soweit der die Abschleppmaßnahme anordnende Polizeibeamte entsprechend seiner Stellungnahme vom 11.05.2006 seinerzeit vor Ort angenommen hatte, dass das Fahrzeug der Klägerin, gerade weil es mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt war, den Eindruck vermittelt habe, es sei als letztes Fahrzeug abgestellt worden, ist dies lediglich eine Vermutung, auf deren Basis die Klägerin keinesfalls zuverlässig als Störerin angesehen werden durfte. Ob die Klägerin tatsächlich ihr Fahrzeug als Letztes abgestellt hat, lässt sich auch im Nachhinein nicht mehr ermitteln. Hiervon ausgehend kann die Klägerin im Hinblick auf die entstandene Engstelle auch nicht nur nicht als Handlungsstörerin, sondern auch nicht als Zustandsstörerin angesehen werden. Zwar trug sie auch mit dem Abstellen ihres Fahrzeugs einen Teil zu dem Entstehen der Verkehrsbehinderung bei, nicht festgestellt werden kann indes, ob sie entsprechend der im Polizeirecht herrschenden Theorie von der unmittelbaren Verursachung (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württtemberg, 6. Aufl., § 7 PolG Rdnr. 5 und § 6 PolG Rdnrn. 11 ff.; Württenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., Rdnrn. 441 ff.) die polizeiliche Gefahrenschwelle auch in der Weise überschritten hat, dass es dadurch unmittelbar zu einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn gekommen ist.

21

Anknüpfungspunkt für die Verhaltens- und für die Zustandshaftung nach den §§ 6, 7 PolG ist die Verursachung einer Gefahr für die bzw. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Hierbei reicht jedoch nicht jede Verursachung im naturwissenschaftlich-logischen Sinne aus, vielmehr ist die Störerhaftung zu begrenzen auf die nach Sinn und Zweck der Haftung in wertender Betrachtung zu ermittelnden polizeirechtlich relevanten Ursachen entsprechend der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Theorie der unmittelbaren Verursachung. Hiernach kommt es darauf an, ob das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache die polizeiliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass dadurch die - verschuldensunabhängige - polizeirechtliche Störerhaftung gerechtfertigt erscheint (vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 26.08.1993, VBlBW 1994, 212). Für die in Rede stehende Verkehrsbehinderung der Fahrbahnverengung kann danach im Grundsatz allein der Fahrer bzw. Eigentümer des zuletzt abgestellten Fahrzeugs als verantwortlich angesehen werden, weil erst durch dessen verkehrswidriges Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeugs im Raum die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2000, NVwZ 2001, 1314; s. aber auch VG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2001 - 12 K 2717/00 -, juris).

22

Bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Sach- und Erkenntnislage durfte ein Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 PolG nach allem allenfalls mit Blick auf den begangenen Verkehrsverstoß des unberechtigten Parkens auf dem Gehweg erfolgen (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urt. v. 14.05.1992, NJW 1993, 870 und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.1995, NVwZ-RR 1996, 149) und darüber hinaus lediglich auf der Grundlage des § 9 PolG als - allerdings nicht abrechnungsfähige - Maßnahme gegenüber unbeteiligten Personen.

23

Von all dem abgesehen löst indes das Abschleppen eines Fahrzeugs im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG nicht zwangsläufig auch die Kostenersatzpflicht des Fahrers oder Halters gem. § 8 Abs. 2 PolG aus. Vielmehr steht auch die Entscheidung, ob ein Störer zum Kostenersatz herangezogen wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.1990, VBlBW 1991, 110 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

24

Die in diesem Rahmen getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin auch die Kosten der veranlassten Abschleppmaßnahme aufzuerlegen, muss aber als fehlerhaft angesehen werden, da die Entscheidung ihrer - auch nachgeschobenen - Begründung nach allein auf eine vermeintliche Zustands- bzw. Handlungsstörereigenschaft der Klägerin im Hinblick auf das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Verbot des Haltens an engen Straßenstellen) abstellt. Wie ausgeführt, kann die Klägerin indes diesbezüglich gerade nicht als Störerin angesehen werden. Allein auf die Annahme eines Verdachts der Störung kann eine polizeiliche Kostentragungspflicht nicht gegründet werden. Denn die Frage einer endgültigen Kostentragungspflicht ist stets nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also nach einer objektiven Betrachtungsweise ex post zu entscheiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2000, a.a.O.). Dadurch, dass von Behördenseite im Hinblick auf die Kostentragungspflicht allein auf die vermeintliche Zustands- bzw. Handlungsstörereigenschaft der Klägerin vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO abgestellt worden ist, ist in dem vorliegenden Fall von dem der Behörde zustehenden Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden, was gem. § 114 S. 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

25

Der sonach festzustellende Ermessensfehlgebrauch in dem Sinne, dass in die Ermessenserwägungen Gesichtspunkte eingestellt worden sind, die in diese nicht hätten eingestellt werden dürfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 114 Rdnr. 8 ff.) führt nach allem zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide, zumal eine fehlerhafte behördliche Ermessensentscheidung nur von der Behörde selbst korrigiert werden kann, sie aber nicht durch das Gericht ersetzt werden darf.

26

Der Klage der Klägerin ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Beklagten ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

27

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO gegeben ist (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Beschluss

29

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 209,80 EUR festgesetzt.

30

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

15

Die Klage ist zulässig und begründet.

16

Der Leistungsbescheid der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 11.01.2006 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Stadt Rastatt vom 26. April 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weshalb sie durch das Gericht aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

17

Die Rechtsgrundlage für die Anforderung der angefallenen Abschleppkosten bei der Klägerin vermag lediglich § 8 Abs. 2 PolG darzustellen. Mangels einer verkehrsrechtlichen Anordnung gegenüber der Klägerin scheidet - entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde - die Annahme einer Ersatzvornahme als Vollstreckung einer derartigen Anordnung aus, so dass die angefallenen Kosten nicht als Kosten der Vollstreckung eines Verwaltungsakts aufgefasst werden können (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RN 829).

18

Gem. § 8 Abs. 2 PolG sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen, also die sogenannten Handlungs- bzw. Zustandsstörer, zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.

19

Zwar ist die Klägerin im Hinblick auf den von ihr begangenen Parkverstoß nach § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO sowohl als Zustandsstörerin in Bezug auf den Standort ihres Pkw als auch als Verursacherin der entsprechenden Störung des Straßenverkehrs anzusehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass in der vorliegenden Situation die Klägerin wegen des von ihr behaupteten Zustands des Gehwegs die entsprechende Bestimmung der StVO nicht einzuhalten hatte, ergeben sich für das Gericht nicht. Auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern lässt sich der betreffende Gehweg und dessen Abgrenzung sowie dessen Funktion deutlich erkennen. Allein der Umstand, dass der Gehweg einen ungepflegten Eindruck machte, kann nicht zu einer Suspendierung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO führen.

20

Hingegen hat das beklagte Land zu Unrecht angenommen, die Klägern sei auch als Zustands- bzw. Verhaltensstörerin hinsichtlich der durch das Abstellen mehrerer Fahrzeuge an dem betreffenden Tag verursachten Engstelle anzusehen. Soweit der die Abschleppmaßnahme anordnende Polizeibeamte entsprechend seiner Stellungnahme vom 11.05.2006 seinerzeit vor Ort angenommen hatte, dass das Fahrzeug der Klägerin, gerade weil es mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkt war, den Eindruck vermittelt habe, es sei als letztes Fahrzeug abgestellt worden, ist dies lediglich eine Vermutung, auf deren Basis die Klägerin keinesfalls zuverlässig als Störerin angesehen werden durfte. Ob die Klägerin tatsächlich ihr Fahrzeug als Letztes abgestellt hat, lässt sich auch im Nachhinein nicht mehr ermitteln. Hiervon ausgehend kann die Klägerin im Hinblick auf die entstandene Engstelle auch nicht nur nicht als Handlungsstörerin, sondern auch nicht als Zustandsstörerin angesehen werden. Zwar trug sie auch mit dem Abstellen ihres Fahrzeugs einen Teil zu dem Entstehen der Verkehrsbehinderung bei, nicht festgestellt werden kann indes, ob sie entsprechend der im Polizeirecht herrschenden Theorie von der unmittelbaren Verursachung (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württtemberg, 6. Aufl., § 7 PolG Rdnr. 5 und § 6 PolG Rdnrn. 11 ff.; Württenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., Rdnrn. 441 ff.) die polizeiliche Gefahrenschwelle auch in der Weise überschritten hat, dass es dadurch unmittelbar zu einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn gekommen ist.

21

Anknüpfungspunkt für die Verhaltens- und für die Zustandshaftung nach den §§ 6, 7 PolG ist die Verursachung einer Gefahr für die bzw. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Hierbei reicht jedoch nicht jede Verursachung im naturwissenschaftlich-logischen Sinne aus, vielmehr ist die Störerhaftung zu begrenzen auf die nach Sinn und Zweck der Haftung in wertender Betrachtung zu ermittelnden polizeirechtlich relevanten Ursachen entsprechend der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Theorie der unmittelbaren Verursachung. Hiernach kommt es darauf an, ob das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache die polizeiliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass dadurch die - verschuldensunabhängige - polizeirechtliche Störerhaftung gerechtfertigt erscheint (vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 26.08.1993, VBlBW 1994, 212). Für die in Rede stehende Verkehrsbehinderung der Fahrbahnverengung kann danach im Grundsatz allein der Fahrer bzw. Eigentümer des zuletzt abgestellten Fahrzeugs als verantwortlich angesehen werden, weil erst durch dessen verkehrswidriges Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeugs im Raum die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2000, NVwZ 2001, 1314; s. aber auch VG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2001 - 12 K 2717/00 -, juris).

22

Bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Sach- und Erkenntnislage durfte ein Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 PolG nach allem allenfalls mit Blick auf den begangenen Verkehrsverstoß des unberechtigten Parkens auf dem Gehweg erfolgen (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urt. v. 14.05.1992, NJW 1993, 870 und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.1995, NVwZ-RR 1996, 149) und darüber hinaus lediglich auf der Grundlage des § 9 PolG als - allerdings nicht abrechnungsfähige - Maßnahme gegenüber unbeteiligten Personen.

23

Von all dem abgesehen löst indes das Abschleppen eines Fahrzeugs im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG nicht zwangsläufig auch die Kostenersatzpflicht des Fahrers oder Halters gem. § 8 Abs. 2 PolG aus. Vielmehr steht auch die Entscheidung, ob ein Störer zum Kostenersatz herangezogen wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.1990, VBlBW 1991, 110 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

24

Die in diesem Rahmen getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin auch die Kosten der veranlassten Abschleppmaßnahme aufzuerlegen, muss aber als fehlerhaft angesehen werden, da die Entscheidung ihrer - auch nachgeschobenen - Begründung nach allein auf eine vermeintliche Zustands- bzw. Handlungsstörereigenschaft der Klägerin im Hinblick auf das Verbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Verbot des Haltens an engen Straßenstellen) abstellt. Wie ausgeführt, kann die Klägerin indes diesbezüglich gerade nicht als Störerin angesehen werden. Allein auf die Annahme eines Verdachts der Störung kann eine polizeiliche Kostentragungspflicht nicht gegründet werden. Denn die Frage einer endgültigen Kostentragungspflicht ist stets nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also nach einer objektiven Betrachtungsweise ex post zu entscheiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2000, a.a.O.). Dadurch, dass von Behördenseite im Hinblick auf die Kostentragungspflicht allein auf die vermeintliche Zustands- bzw. Handlungsstörereigenschaft der Klägerin vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO abgestellt worden ist, ist in dem vorliegenden Fall von dem der Behörde zustehenden Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden, was gem. § 114 S. 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

25

Der sonach festzustellende Ermessensfehlgebrauch in dem Sinne, dass in die Ermessenserwägungen Gesichtspunkte eingestellt worden sind, die in diese nicht hätten eingestellt werden dürfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 114 Rdnr. 8 ff.) führt nach allem zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide, zumal eine fehlerhafte behördliche Ermessensentscheidung nur von der Behörde selbst korrigiert werden kann, sie aber nicht durch das Gericht ersetzt werden darf.

26

Der Klage der Klägerin ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Beklagten ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

27

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO gegeben ist (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Beschluss

29

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 209,80 EUR festgesetzt.

30

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.