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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 21.09.2015 – 5 K 2210/13
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 2210/13 Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 21.09.2015 gez. Krause Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau A., A-Straße, Bremen, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, Bremen, Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen,
Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau … D. , D-Straße, Bremen, Gz.: - …. - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Rich- ter Acar und Eichelberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 für Recht erkannt: 1. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Stadtamtes vom 18. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid
- 2 - - 3 - des Senators für Inneres und Sport vom 12. Novem- ber 2013 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Kläge- rin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit gleicher Höhe leistet.
gez. Sperlich
gez. Dr. K. Koch
gez. Dr. N. Koch
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Ab- schleppmaßnahme.
Die Klägerin ist Halterin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen HB-SL 690. Dieses Fahrzeug parkte am 15. Dezember 2012 mindestens in der Zeit von 15.40 bis 17.48 Uhr in der Apfelallee vor der Hausnummer 26 a/b. Ausweislich eines polizeilichen Einsatzberichts wurde das Fahrzeug umgesetzt. Unter Art des Ver- stoßes wurde im Einsatzbericht „Parken im Einmündungsbereich“ festgehalten.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens führte das Stadtamt zur Begründung der Umsetzungsmaßnahme weiter aus, dass das Fahrzeug der Klägerin umgesetzt worden sei, weil es im 5-Meter-Bereich (Einmündungsbereich) mit Behinderung der BSAG-Buslinie 33 geparkt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2013 setzte das Stadtamt Bremen die Kosten für die Maßnahme auf 105 € zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von € 58 gegen die Klägerin fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Juli 2013 Wi- derspruch ein.
Der Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch mit Widerspruchsbe- scheid vom 12. November 2013 zurück. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug in der Ap- felallee so geparkt, dass ein Gelenkbus der BSAG diese Stelle nicht habe passie- ren können. Weitere Busse hätten umgeleitet werden müssen und hätten die Hal-
- 3 - - 4 - testelle in der Apfelallee nicht mehr bedienen können. Durch das Verhalten der Klägerin sei eine Engstelle im Sinne von § 12 StVO geschaffen worden. Darüber hinaus habe die Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie andere Verkehrsteilnehmer mehr als vermeidbar behindert habe.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2013 Klage erhoben. Sie habe ihr Fahrzeug an einer Stelle abgestellt, an der keine Behinderung des Verkehrs erfolgt sei. Der ver- bleibende Raum zwischen ihrem Fahrzeug und der gegenüberliegenden Straßenkan- te habe für die Durchfahrt von Bussen und anderen Sonderfahrzeugen ausgereicht. Dies würden auch die Lichtbilder in der Behördenakte belegen. Als die Klägerin das Fahrzeug abgestellt habe, hätten dort keine weiteren Fahrzeuge geparkt. Auch der notwendige Seitenabstand sei gegeben gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 12. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Nicht bewiesen und diesem Fall auch irrelevant sei die Behauptung der Klägerin, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugabstellung keine weiteren Fahrzeuge dort ge- parkt gewesen seien. Auf den Lichtbildern sei zweifelsfrei erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Verkehrsbehinderung auf der gegenüberliegenden Straßenseite mehrere Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt gewesen seien. In der Apfelallee sei das Parken trotz der schmalen Fahrbahn auf beiden Fahrbahnseiten in Fahrtrichtung erlaubt. Die Fahrzeug- führer müssten darauf achten, dass sie nicht parallel zueinander parkten, da in einem solchen Fall weder der Busverkehr noch andere Fahrzeuge die dadurch entstehenden Engstellen passieren könnten. Eine gegenseitige Rücksichtnahme sei hier besonders gefordert. Die Klägerin habe ihren PKW gegenüber der Einmündung des Rowohltweges geparkt. Aufgrund der geringen Breite der Apfelallee seien Fahrzeuge, die aus dieser Straße kommend in die Apfelallee hätten einbiegen wollen, ebenfalls durch das Fahrzeug der Klägerin behindert worden. Die Behinderung der aus dem Rowohltweg kommenden Fahrzeuge sei vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin an einer anderen Stelle geparkt hätte. Das Fahrzeug der Klägerin habe zudem den Busverkehr behindert. Ein Gelenkbus
- 4 - - 5 - der BSAG habe das Fahrzeug der Klägerin nicht passieren können. Der nachfolgende Busverkehr der Linie 33 habe die Haltestelle "An den Wühren" erst wieder passieren können, nachdem das Fahrzeug der Klägerin umgesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Verkehrsbehinderung sei für die Polizei nicht feststellbar gewesen, welches Fahrzeug ohne die geforderte Rücksichtnahme geparkt worden sei. Die Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin sei unter diesen Umständen verhältnismäßig gewesen, da sie ihr Fahrzeug gegenüber der Einmündung geparkt habe und weil auf der gegenüberliegenden Seite mehrere Fahrzeuge abgestellt gewesen seien.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen … und … Beweis zu den Umständen der Umsetzungsmaßnahme erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. September 2015 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genom- men.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid des Stadtamtes sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Kosten für die Umsetzungsmaßnahme können von der Klägerin nicht verlangt werden. Sie trifft keine Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichkeit nach §§ 5, 6 Brem- PolG.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides nach Durchführung einer Umsetzungsmaßnahme ist § 19 Abs. 3 BremVwVG. Nach dieser Vorschrift ist die Vollzugsbehörde im Falle der Durchführung einer Ersatzvornahme be- rechtigt, die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen festzusetzen. Die Abschleppmaßnahme stellt grundsätzlich eine Ersatzvornahme im Sinne des § 15 BremVwVG dar, denn die Verpflichtung, ein ver- botswidrig abgestelltes Fahrzeug zu entfernen, ist eine vertretbare Handlung, die die Vollzugsbehörde durch einen Dritten, nämlich ein Abschleppunternehmen ausführen las- sen kann. Die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung setzt jedoch die Rechtmäßigkeit
- 5 - - 6 - der Ersatzvornahme voraus. Die Abschleppmaßnahme hätte als Maßnahme der Verwal- tungsvollstreckung nach § 11 Abs. 2 BremVwVG ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und vorherige Androhung aber nur angeordnet werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten gewesen wäre und die Behörde innerhalb ihrer gesetz- lichen Befugnisse gehandelt hätte.
Die Beklagte durfte die Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin nicht zur Beseitigung einer Engstelle anordnen, weil es insoweit an der Feststellung ihrer Verantwortlichkeit für die Störung fehlte. Nach § 11 Abs. 2 BremVwVG handelt die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse, wenn der Vollstreckungsmaßnahme ein rechtmäßiger hypothe- tische Grundverwaltungsakt zugrunde liegt, dessen Erlass im Rahmen des Sofortvollzugs gedanklich in einem Akt mit der Vollstreckungsmaßnahme zusammenfällt. Seine Rechts- grundlage findet der ein Wegfahrgebot statuierende, hypothetische Grundverwaltungsakt in der polizeilichen Generalklausel. Zwar hat hier zum fraglichen Zeitpunkt am 15. De- zember 2013 in der Apfelallee eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen, weil aufgrund der gegenüberliegend parkenden Fahrzeuge eine Engstelle entstanden war, die insbesondere ein Passieren des Linienbusses der BSAG unmöglich gemacht hat. Damit lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vor. Entgegen der Auffassung der Beklag- ten kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Engstelle geschaffen hat und damit als Störerin in Anspruch genommen werden kann.
a) Anknüpfungspunkt für die Verhaltens- und Zustandsstörerhaftung nach §§ 5 und 6 BremPolG ist die Verursachung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Hierbei reicht nicht jede Verursachung im naturwissenschaftlich-logischen Sinne aus. Vielmehr ist die Störerhaftung nach der von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Theorie der unmittelbaren Verursachung zu begrenzen. Hiernach kommt es darauf an, ob das Verhal- ten einer Person oder der Zustand einer Sache die polizeiliche Gefahrenschwelle über- schritten hat, so dass dadurch die verschuldensunabhängige polizeirechtliche Störerhaf- tung gerechtfertigt erscheint. Für die in Rede stehende Verkehrsbehinderung der Fahr- bahnverengung kann danach im Grundsatz allein der Fahrer oder Halter des zuletzt ab- gestellten und die Engstelle unmittelbar verursachenden Fahrzeugs als verantwortlich angesehen werden, weil erst durch dessen verkehrswidriges Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeugs im Raum die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten worden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 14.06.2000, NVwZ 2001, 1314; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.01.2008 – 6 K 2399/07; VG Arnsberg, Urt. v. 7 K 4920/02 – 7 K 4920/02; VG Augs- burg, Urt. 26.02.2007 – 5 K 06.1079; jeweils bei juris).
- 6 - - 7 - b) Eine solche Feststellung lässt sich für das Fahrzeug der Klägerin nicht treffen. Der Zeuge ... hat vielmehr in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er und die Kläge- rin sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch darum gekümmert hätten, dass sie beim Parken niemanden behinderten. Sie hätten das Fahrzeug auf der Straßenseite ab- gestellt, auf der auch ihre Freunde wohnten, die sie an diesem Tag hätten besuchen wol- len. Auch der Abstand zum Einmündungsbereich des Rowohltweges sei ausreichend gewesen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite hätten zwar auch Fahrzeuge ge- parkt. Diese Fahrzeuge seien nach seiner Einschätzung aber mindestens 20 m vom Einmündungsbereich des Rohwohltweges entfernt gewesen. Die Situation sei insgesamt so gewesen, dass andere Fahrzeuge ohne Probleme das parkende Fahrzeug der Kläge- rin hätten passieren können.
Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Aussagen des Zeugen ... zu zweifeln. Der Zeu- ge hat die Umstände des Parkvorgangs detailliert geschildert. Auch auf Nachfrage konnte er konkrete Angaben machen. Die Ausführungen des einschreitenden Polizeibeamten begründen ebenfalls keinen Zweifel an Angaben des Zeugen ..., weil der Zeuge ... inso- fern keine Feststellungen getroffen hat, die hierzu in Widerspruch stehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch allein aus den zeitlichen Abläufen nicht geschlos- sen werden, dass das Fahrzeug der Klägerin das zuletzt abgestellte und damit die Eng- stelle verursachende Fahrzeug gewesen ist. Nach den Darlegungen des Zeugen ... hät- ten die Klägerin und er das Fahrzeug um 15.30 Uhr in der Apfelallee abgestellt. Um 15.40 Uhr ist der durch die Einsatzzentrale verständigte Polizeikommissar ... vor Ort ein- getroffen. Damit blieb jedoch ein ausreichender Zeitraum, der ein Abstellen weiterer Fahrzeuge ermöglichte. Allein die zeitliche Nähe des Abstellens des Fahrzeugs der Klä- gerin bis zur Feststellung der Verkehrsbehinderung stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme dar, dass die Klägerin die Engstelle durch ihr Fahrzeug verursacht ha- be. Im Übrigen reichten insoweit auch keine Zweifel daran aus, dass die Klägerin ihr Fahrzeug ohne Verursachung einer Engstelle abgestellt habe. Die Beklagte wäre viel- mehr beweispflichtig dafür, dass die Klägerin die Engstelle als zuletzt Parkende tatsäch- lich verursacht hat. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt.
Vom Zustand des Fahrzeugs ging bezogen auf seinen Standort nach Abschluss des Parkvorgangs auch sonst keinerlei Gefahr aus. Dem Fahrzeug wohnte auch keine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz inne. Dass das Parken eines zu- erst abgestellten Fahrzeugs mittelbar dazu beitragen kann, dass durch verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsbehinderung entsteht, ist kein dem Parkvorgang immanentes Risiko. Ein ordnungsgemäß parkender Autofahrer muss ein verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht in
- 7 - - 8 - Rechnung stellen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Parken auf beiden Seiten der Straße zu Engstellen führen kann, der dann in der Apfelallee gerade in Hinblick auf die in dieser Straße verkehrenden Linienbusse zu Behinderungen führen. Liegen solche Erfah- rungen vor und käme es immer wieder zu solchen Problemen, wäre es Sache der Ver- kehrsbehörde, durch Aufstellen von entsprechenden Verkehrszeichen das Parken auf einer der beiden Straßenseiten zu untersagen. Den Autofahrer trifft demgegenüber keine Pflicht, zulässige Parkmöglichkeiten ungenutzt zu lassen, weil andere Verkehrsteilneh- mer sich rechtswidrig verhalten könnten (vgl. OVG NRW, B. v. 14.06.2000, NVwZ 2001, 1314).
c) Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs stand auch im Übrigen im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Die Klägerin hat insbesondere nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Die Unzulässigkeit des Parkens vor und hinter Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkannten bezieht sich nur auf die Fahr- bahnseite, an der die Einmündung liegt. Es gilt nicht für die der Eimündung gegenüber- liegende Straßenseite (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO, Rn. 45, m.w.N.). Die Klägerin hat ihr Fahrzeug indes auf der der Einmündung des Rowohltweges gegenüberliegenden Straßenseite geparkt. Auch nach den Ausführungen des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung habe eine Behinderung der ein- und aus- fahrenden Fahrzeuge in Hinblick auf den Rowohltweg durch das Fahrzeug der Klägerin nicht festgestellt werden können.
2. Eine Kostentragungspflicht folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin als Verdachtsstö- rerin im Wege des Sofortvollzugs in Anspruch genommen werden durfte. Wird der Verur- sachungsverdacht nachträglich widerlegt und hat der Verdachtsstörer die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten, so bleibt es bei der Maßnahmen- und Kostenlast der Behörde. Dem Verdachtsbetroffenen stünde, wäre er selbst in Anspruch genommen worden, ein polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch wie einem Nichtstörer zu. Entsprechend kann der Verdachtsstörer nicht für die Kosten der im Sofortvollzug ausgeführten behördlichen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, weil ihm zu- gleich ein Entschädigungsanspruch wegen eben dieser Kostenbelastung zuwüchse. Im Übrigen ist auch geklärt, dass die Frage der Entschädigung und damit der endgültigen Kostentragungspflicht nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also nach einer objektiven Betrachtungsweise ex post zu entscheiden ist. Diese Ablösung der Ex-ante-Perspektive auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine Ex-post- Betrachtung bei der endgültigen Kostentragungspflicht durchbricht nicht den Zusammen- hang von Ordnungs- und Kostentragungspflicht. Eingriffe gegen Verdachtsstörer sind einstweilige oder vorläufige Regelungen, die sich nur auf die Zeitspanne bis zur ab-
- 8 - - 9 - schließenden Sachverhaltsaufklärung beziehen. Weder wird die vorläufige Inanspruch- nahme zur Gefahrenbeseitigung durch die späteren Erkenntnisse nachträglich rechtswid- rig, noch bedarf es im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgehalt des vorläufigen Verwaltungsakts einer Aufhebung desselben, um über die endgültige Kostentragungs- pflicht befinden zu können (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, B. v. 14.06.2000, NVwZ 2001, 1314). Der Verdachtsstörer wird nur dann von den Vollstreckungskosten freige- stellt, wenn er die den Verdacht oder Anschein der Gefahrenverursachung begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Eine derartige Verantwortung der Klägerin ist im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen zu verneinen.
3. Da die Kosten der Ersatzvornahme der Klägerin nicht auferlegt werden durften, be- steht auch für die mit dem Kostenbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr keine Grund- lage.
Der Klage war nach alledem stattzugeben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu- reichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre- tung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Sperlich gez. Dr. N. Koch gez. Dr. K. Koch
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Beschluss
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 105,- Euro festgesetzt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Be- schwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bremen, den 10. September 2015
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer -:
gez. Sperlich
gez. Dr. K. Koch
gez. Dr. N. Koch