Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 25.11.2025 – 12 K 3219/24

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1125.12K3219.24.00

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 28. November 2023 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 16. Mai 2024 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger wehren sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Kosten der Überprüfung einer Wasserleitung.

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Die Kläger sind Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück Flurstück XXX steht, auf dem sich mehrere Wohngebäude befinden. Hierzu zählt auch das Gebäude in der „XXX“.

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Am 5. Juni 2022 trat im Keller des dort wohnhaften Miteigentümers XXX Wasser aus der Bodenplatte aus. Nachdem dieser den Notfallstörungsdienst der Beklagten kontaktiert hatte, stellten die herbeigerufenen Rohrnetzwarte der Beklagten XXX und XXX den Wasseraustritt unter den Bodenfugen und Fließgeräusche an der Trinkwasserleitung fest. Nachdem diese den Absperrschieber der die „XXX“ beliefernden Wasserleitung und im Folgenden auch den Absperrschieber für die den ganzen Straßenzug beliefernde Ringleitung geschlossen hatten, vernahmen sie weiterhin Fließgeräusche. Daraufhin veranlassten sie eine Tiefenbohrung an der Hauswand der „XXX“ zur Freilegung der Trinkwasserleitung durch die Firma XXX, die allerdings keine Schäden feststellen konnte.

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In den folgenden Tagen wurden die Aufgrabungen wieder verfüllt und die Oberflächen wiederhergestellt.

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Nachdem Herr XXX ebenfalls mehrere Tage später mittels Videokamera die Entwässerungsleitungen kontrolliert hatte, konnte er seine, aber nicht zum gemeinsamen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörende, verstopfte Entwässerungsleitung als tatsächliche Ursache des Wasseraustritts identifizieren.

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Mit Kostenersatzbescheid für Haus- und Grundstücksanschlüsse vom 28. November 2023, der jeweils gesondert gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 erging, setze die Beklagte gestützt auf „§§ 2, 8 Abs. 2, §§ 11, 13, 20 und 42 KAG“ in Verbindung mit ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 25. April 2005, zuletzt geändert am 12. Dezember 2016, einen Kostenersatz in Höhe von 8.302,50 Euro fest. Die beigefügte Rechnung setzte sich aus insgesamt 556,84 Euro für die Arbeitsstunden von Facharbeitern der Beklagten samt Einsatz eines Werkstattwagens, 7.202,52 Euro für die Tiefbauarbeiten und 543,15 Euro Mehrwertsteuer zusammen. Den Bescheid begründete die Beklagte damit, dass für das Grundstück „XXX“ Unterhaltungsarbeiten an der vorhandenen Wasseranschlussleitung durchgeführt worden seien. Kostenerstattungspflichtig für die oben genannten Arbeiten seien nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WVS unter anderem die Kläger als Grundstückseigentümer beziehungsweise Anschlussnehmer. Aus rechtlichen Gründen sei es erforderlich, dass der Kostenerstattungsbescheid jedem (Mit-)Eigentümer zugestellt werde. Der angeforderte Betrag sei jedoch insgesamt nur einmal zu entrichten.

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Zuvor hatte die Beklagte zunächst nur einen Kostenersatzbescheid gegen Herrn XXX erlassen.

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Gegen die Kostenersatzbescheide vom 28. November 2023 erhoben die Kläger am 13. Dezember 2023 Widersprüche, die das Landratsamt XXX mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Mai 2024, auf die wegen ihres Inhalts verwiesen wird, zurückwies.

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Am 3. Juli 2024 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit der Begründung erhoben, dass der Kostenersatzbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig seien. Der Kostenersatzbescheid sei unzureichend sowie widersprüchlich begründet und führe zum Teil falsche Rechtsgrundlagen auf. Bei der durchgeführten Tiefenbohrung handle es sich nicht um eine Unterhaltungsmaßnahme, sondern einen untauglichen und zudem unverhältnismäßigen Reparaturversuch, der lediglich von Herrn XXX, nicht aber von ihnen verschuldet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte mit der Kostenforderung zuerst nur auf Herrn XXX und erst später auf sie zugekommen sei.

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Die Kläger beantragen zuletzt,

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die Bescheide der Beklagten vom 28. November 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts XXX vom 16. Mai 2024 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, ihre Kostenersatzbescheide und Widerspruchsbescheide seien rechtmäßig, da sie sich auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS stützten, während die §§ 2, 8 Abs. 2, §§ 11, 13, 20 und 42 KAG die Rechtsgrundlage der Wasserversorgungssatzung bildeten. Ihre Wasserversorgungssatzung sei wirksam und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS lägen vor, da die Kläger Anschlussnehmer des betroffenen Hausanschlusses seien und es sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten um eine weit zu verstehende Unterhaltungsmaßnahme gehandelt habe. Zur Unterhaltung gehörten demnach auch Leckortungs- und Grabungsarbeiten, die auch dann erforderlich seien, wenn kein Leck festgestellt werden könne und bei deren Kosten es nicht darauf ankommen könne, ob und welche Folgemaßnahmen im Rahmen der vorsorgenden Instandhaltung oder der anlassbezogenen Instandsetzung ergriffen würden. Vorliegend wäre konkret zu befürchten gewesen, dass die Hausanschlussleitung ein Leck gehabt habe und daraus Wasser austrete. Die Kläger seien nach § 42 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG, § 44 Abs. 1 AO gemeinsam mit sämtlichen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner heranzuziehen gewesen. Ein Kostenersatz sei zunächst nur deshalb von Herrn XXX gefordert worden, da das Bestehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst nicht bekannt gewesen sei. Andere Eigentümer hätten nach ihrem jeweiligen Anteil an der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits den geforderten Kostenersatz gezahlt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung nebst Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die in objektiver (vgl. § 44 VwGO) wie subjektiver Klagehäufung (vgl. § 64 VwGO in Verbindung mit § 59 ZPO) erhobenen zulässigen Klagen sind begründet.

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Die Festsetzung eines Kostenersatzes durch entsprechende Bescheide der Beklagten vom 28. November 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts XXX vom 16. Mai 2024 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist gegen die formelle Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenersatzes nichts zu erinnern (dazu unter 1.). Allerdings sind die Festsetzungen materiell rechtswidrig (dazu unter 2.).

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1. Die Festsetzung eines Kostenersatzes ist nicht bereits formell rechtswidrig. Insbesondere wurde ein zunächst bestehender Mangel in der Begründung nachträglich geheilt.

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Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gilt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG als Kommunalabgabe, so dass die behördliche Festsetzung einer entsprechenden Kostenersatzforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 AO mit einer Begründung zu versehen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Ob dies im Anwendungsbereich der Abgabenordnung die Benennung der Rechtsgrundlage umfasst, auf die der Verwaltungsakt gestützt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. September 2013 - Au 1 K 13.514 - juris, Rn. 25 f.), darf im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Wenngleich das Begründungserfordernis nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 AO entfiel, so ist ein Begründungsmangel jedenfalls im Widerspruchsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt worden. Denn mit dem Argument, die zur Begründung im Ausgangsbescheid angegebene Paragraphenkette §§ 2, 8 Abs. 2, §§ 11, 13, 20 und 42 KAG genüge zur Begründung nicht, hat sich das Landratsamt XXX in seinen Widerspruchsbescheiden auseinandergesetzt und im Übrigen durch Bezugnahme auf § 42 KAG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS die inhaltlich zutreffende Rechtsgrundlage benannt.

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2. Die Festsetzung eines Kostenersatzes ist allerdings materiell rechtswidrig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage nicht in § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS (dazu unter a)). Eine andere Rechtsgrundlage kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (dazu unter b)).

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a) Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS sind nicht erfüllt.

22

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind. Von dieser Satzungsermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS geregelt, dass ihr der Anschlussnehmer die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten hat, wobei dies nach Satz 2 nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss) gilt, der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Kammer, dass die im Zuge des Einsatzes am 5. Juni 2022 getroffenen Maßnahmen weder eine Herstellung, noch Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung an der Trinkwasserleitung darstellten. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Lecksuche in Form einer Tiefenbohrung nebst anschließender Verfüllung und Oberflächenwiederherstellung auch keine Unterhaltung im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 WVS.

24

Unter den – weit zu verstehenden – Auffangtatbestand der Unterhaltung fallen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen bestehenden Haus- oder Grundstücksanschluss ohne dessen Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 - juris, Rn. 24; Unkel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 72. Ergänzungslieferung 2025, § 10, Rn. 23, m. w. N.). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen im Sinne einer vorsorgenden Instandhaltung und Wartungen, also turnusmäßigen Funktionsprüfungen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 6. November 2020 - 8 K 2007/18 - juris, Rn. 26), sowie regelmäßige Untersuchungen (vgl. Hafner, in: BeckOK Kommunalabgabenrecht Baden-Württemberg, 5. Edition 2024, § 42 KAG, Rn. 23) und wiederkehrende Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Leitungen (vgl. Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, Kap. F, Rn. 27), aber auch Reparaturen als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit, sofern die Leitung an der jeweiligen Schadstelle instandgesetzt wird (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 1. August 2012 - 5 A 1295/12.Z - juris, Rn. 4).

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Uneinheitlich beantwortet die obergerichtliche Rechtsprechung dagegen die Frage, ob auch die Lecksuche Teil der „Unterhaltung“ ist (verneinend VGH Hessen, Urteil vom 16. September 1987 - 5 UE 1176/87 - juris, Rn. 26; bejahend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006 - 2 S 566/04 - n. v., UA, S. 8, sofern tatsächlich ein Schaden an der Rohrleitung vorgefunden wurde).

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Gemessen hieran handelte es sich bei den Maßnahmen und insbesondere der Tiefenbohrung am 5. Juni 2022 nicht um Unterhaltungsmaßnahmen. Selbst nach der weitergehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg handelte es sich jedenfalls nicht um eine Reparatur im Sinne einer Instandsetzung einer Schadstelle, da die betroffene Leitung tatsächlich kein Leck aufwies. Sie diente auch keiner vorsorgenden Instandhaltung, da die Tiefenbohrung aus Anlass eines konkreten Schadensverdachts, also nicht vorsorgend erfolgte und letztlich auch keine Instandhaltung beinhaltete. Die Maßnahme blieb vielmehr auf die Lecksuche und die Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustands beschränkt, nachdem sich der Verdacht eines Schadens an der Trinkwasserleitung nicht bestätigt hatte.

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Anderes ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die Kostentragungspflicht allein an die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen anknüpft, ohne in der Regel zu berücksichtigen, weshalb die Unterhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 1989 - 2 S 3108/88 - juris, Rn. 31). In dem von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall bestand die Schädigung unstreitig in einem verrosteten Wasserschieber, wobei lediglich die Ursache des Verrostens ungeklärt war. Die hier streitgegenständliche Wasserleitung war allerdings schon gar nicht beschädigt, sodass – wie ausgeführt – auch keine Unterhaltungs- sondern lediglich eine Untersuchungsmaßnahme erfolgte.

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bb) Nach Auffassung der Kammer ist das gesetzliche Merkmal der „Unterhaltung“ schon von seinem Wortlaut her, aber auch nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG keiner erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich, dass sie auch im konkreten Einzelfall zwar angezeigte, aber letztlich ergebnislose Untersuchungsmaßnahmen umfasst.

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Der Begriff der „Unterhaltung“ beschreibt – ebenso wie die übrigen in § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG genannten Merkmale – einen tatsächlichen Vorgang an den Versorgungsleitungen. In Ansehung dessen wird aber nichts „unterhalten“, wenn an einer verdächtigen Leitung nur eine (Leck-)Nachschau erfolgt, die sich aber als unbegründet herausstellt.

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Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG, der einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch regelt (vgl. Kammerurteile vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 - juris, Rn. 61, vom 12. Januar 2021 - 12 K 5675/19 - juris, Rn. 20, und vom 14. August 2023 - 12 K 1796/22 - juris, Rn. 60, jeweils m. w. N.) und seine Rechtfertigung darin findet, dass die in der Vorschrift genannten Maßnahmen regelmäßig jedenfalls auch im Interesse des Eigentümers des betreffenden Grundstücks durchgeführt werden und diesem einen individuell zurechenbaren (Sonder-)Vorteil verschaffen. Fehlt es an dieser individuellen Zurechenbarkeit, gehen Kosten für generell vorteilhafte Leistungen im Rahmen der Beitragssystems auf (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG).

31

Ob § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG es der Beklagten als Satzungsgeberin eröffnen würde, durch entsprechende Satzungsregelung den Kostenersatz für eine – wie im vorliegenden Fall – zwar angezeigte, aber letztlich ergebnislose Untersuchungsmaßnahme zu regeln (vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 11 K 1395/09 - juris, Rn. 30 f.; Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Auflage 2022, Kap. F, Rn. 27), darf in Ermangelung einer solchen Satzungsregelung in der Wasserversorgungssatzung der Beklagten dahinstehen.

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b) Der von der Beklagten in ihren Bescheiden vom 28. November 2023 festgesetzte Kostenersatz kann auch nicht auf eine andere rechtliche Grundlage gestützt werden.

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Angesichts der von dem aus dem Leitungsnetz austretenden Wasser ausgehenden Gefahr allem voran für die auf dem Grundstück Flurstück XXX errichteten Gebäude liegt jedenfalls ein Rückgriff auf die durch § 8 Abs. 2 PolG eröffnete Möglichkeit, die Kosten für eine unmittelbare Ausführung geltend zu machen, nicht gänzlich fern. Allerdings ist davon auszugehen, dass in den satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Haus- und Grundstücksanschlüsse (§§ 14 f. WVS) abschließende Sonderregelungen zu erblicken sind (vgl. Kammerurteil vom 12. Januar 2021 - 12 K 5675/19 - juris, Rn. 17 ff.), die bei Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Sperrwirkung gegenüber allgemeineren Rechtsgrundlagen wie auch § 8 Abs. 2 PolG entfalten.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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B E S C H L U S S

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 8.302,50 Euro festgesetzt.

37

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.