Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 09.12.2025 – 14 K 3443/24
ECLI:DE:VGKARLS:2025:1209.14K3443.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erfüllungsübernahme im Anschluss an einen Vorfall, bei dem der Kläger im Dienst verletzt wurde.
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes bei dem Polizeipräsidium XXX; sein dienstlicher Wohnsitz ist in XXX.
Am 14.11.2022 kam es zu einem Vorfall, anlässlich dessen der Kläger eine Verletzung des Mittelhandknochens erlitt. Hierbei beabsichtigte der Kläger, Herrn XXX, geb. am XXX in XXX/XXX (nachfolgend: schädigende Person), anlässlich einer Ingewahrsamnahme in der Arrestzelle des Polizeireviers XXX, gemeinsam mit seinen Kollegen Polizeihauptkommissar XXX und Polizeiobermeister XXX zu durchsuchen. Hierzu wurde die schädigende Person ausweislich der Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vom 05.04.2023 (vgl. dazu die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft XXX, XXX, AS 127) aufgefordert, sich gegen die Zellenwand zu stellen. Obgleich sie dieser Aufforderung zunächst nachkam, begann die schädigende Person sodann, sich im Anschluss hieran gegen die Durchsuchung zu wehren. Ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen haben die Polizeibeamten, darunter auch der Kläger, sodann beschlossen, die schädigende Person gewaltsam zu Boden zu bringen, um die Durchsuchung dort fortzusetzen. Der Kläger versuchte, die schädigende Person mittels Griffes in dessen Nacken zu Boden zu bringen. Nachdem sich diese mit vollem Körpereinsatz dagegenstemmte, drückte der Kläger sie mit voller Kraft nach vorne zu Boden; hierbei brach er sich den 4. Mittelhandknochen der rechten Hand. Das Amtsgericht XXX verurteilte die schädigende Person wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten; eine Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte kam ausweislich der amtsgerichtlichen Ausführungen nicht in Betracht, da nicht habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte gezielt gegen einen Polizeibeamten geschlagen habe (vgl. dazu S. 6 des amtsgerichtlichen Urteils vom 04.04.2023 – XXX –).
In seiner Dienstunfallmeldung vom 27.12.2022 (vgl. BA 7) schilderte der Kläger das Geschehen auszugsweise wie folgt:
„(…) Da dies nicht ausreichte, um den Betroffenen zu Boden zu bringen, griff ich ihn mit meiner rechten Hand im Nacken und drückte ihn hier ebenfalls nach unten. Hiergegen stemmte sich der Betroffene gegen meine rechte Hand, weshalb ich hohe Kraft aufwenden musste. Während dieses nach unten Drücken mit der rechten Hand hörte ich ein deutliches Knacken in meiner rechten Hand.“
In seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht XXX schilderte der Kläger das Geschehen wie folgt (vgl. dazu nur das Protokoll, S. 3, AS 120 der Akte der Staatsanwaltschaft XXX)
„Er [die schädigende Person] hat immer mit den Armen rumgefuchtelt. Er hat nicht aufgehört, da habe ich ihm gesagt, wie müssen ihn zu Boden bringen. Ich habe ihn im Nacken gefasst und zu Boden gedrückt. Er hat sich gewehrt, ich musste stärker drücken und habe mir den Mittelhandknochen gebrochen.“
Mit Bescheid vom 17.05.2023 erkannte der Beklagte das dem Kläger am 14.11.2022 zugestoßene Ereignis mit Folge eines Körperschadens als Dienstunfall an. Im Tatbestand des Anerkennungsbescheides wiederholte der Beklagte im Wesentlichen das vom Kläger geschilderte Geschehen aus dessen Dienstunfallmeldung.
Mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts XXX – Mahngericht – vom 05.12.2023 – Az. XXX - wurde dem Kläger aus diesem Vorfall Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 627,12 Euro und Verfahrenskosten in Höhe von 523,57 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegen die schädigende Person zuerkannt.
Mit Antrag vom 02.02.2024 beantragte der Kläger die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen nach § 80a Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 29.02.2024 teilte das Polizeipräsidium XXX dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung: Nach der Gesetzesbegründung zu § 80a LBG seien nur solche Fälle von der Regelung umfasst, denen ein vorsätzlicher, tätlicher Angriff zu Grunde liege. Insoweit sei eine unmittelbar auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkung erforderlich, die auf einen physischen Schaden gerichtet sei. Kein Angriff liege hingegen vor, wenn es an der Zielgerichtetheit der Verletzung des Körpers des Beamten fehle, wenn der Schädiger also nicht primär den Beamten zu verletzen, sondern sich gegen die Festnahme oder eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme zu wehren beabsichtige. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Widerstandshandlung gegen die zulässige polizeiliche Maßnahme des Klägers. Der Schädiger habe den Kläger nicht angegriffen. Das Polizeipräsidium XXX nahm ferner auf die amtsgerichtlichen Feststellungen Bezug.
Mit Schreiben vom 27.03.2024 teilte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergebe, dass die Voraussetzungen der Erfüllungsübernahme bereits im Falle einer bedingt vorsätzlichen Körperverletzungshandlung durch den Schädiger vorlägen. Eine solche sei im Falle des hier gegebenen Windens, Wegdrehens oder Wegziehens im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegeben. Zudem gehe der Beklagte selbst von bedingtem Vorsatz aus.
Am 25.04.2024 erließ der Beklagte einen Ablehnungsbescheid, mit dem der Antrag vom 02.02.2024 auf Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeld gegenüber Dritten in Höhe von 6.000,- Euro abgelehnt wurde. Nach der Gesetzesbegründung zu § 80a LGB seien nur solche Fälle umfasst, denen ein vorsätzlicher Angriff zu Grunde liege. Sei die Handlung (etwa eine Widerstandshandlung durch Winden, Wegdrehen oder Wegziehen) nicht primär zielgerichtet auf die Verletzung des Körpers des Beamten gerichtet, liege kein tätlicher, rechtswidriger Angriff vor. Im vorliegenden Fall habe der Schädiger nicht zielgerichtet gegen den Kläger agiert, diesen nicht aktiv angegriffen; vielmehr habe er sich gegen den (rechtmäßig) angewandten Zwang zur Wehr setzen wollen. Indem der Kläger einen Gegendruck erzeugt habe, habe er das Geschehen auch selbst maßgeblich mitbeeinflusst. Dem vom Klägervertreter in diesem Zusammenhang zitierten Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe zudem eine andere Sachlage zu Grunde gelegen; in dieser Entscheidung habe der Beamte den Schädiger im sogenannten Kreuzfesselgriff gehabt, die Handlung der dort schädigenden Person somit nicht mehr abwenden oder regulieren können. Eine Widerstandshandlung durch Winden, Wegdrehen oder Wegziehen sei gerade nicht pauschal als eine „unmittelbar auf den Körper zielende, gewaltsame Einwirkung“ zu verstehen.
Hiergegen legte der Klägervertreter mit Schreiben vom 21.05.2024 Widerspruch ein. Nachdem der Beklagte ausgeführt habe, dass sich der Schädiger mit vollem Körpereinsatz gegen den Griff in den Nacken gestemmt habe, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine mit Gewalt ausgeführte Handlung handle. Durch das Stemmen habe der Schädiger unmittelbar, aktiv und absichtlich auf den Körper des Klägers eingewirkt. Der Schädiger habe auch nicht passiv gehandelt, wie dies etwa beim Forttragen von Demonstranten der Fall wäre. Der Schädiger habe eine Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen.
Mit – am 13.06.2024 zugestelltem – Widerspruchsbescheid vom 10.06.2024 wies das Polizeipräsidium XXX den Widerspruch zurück (Ziff. 1) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziff. 2). Zur Begründung wiederholte das Polizeipräsidium die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und vertiefte diese wie folgt: Aus dem Strafurteil des Amtsgerichts XXX ergebe sich, dass die Verletzung des Klägers beim Nachvornedrücken des Schädigers durch den Kläger entstanden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Schädiger erkannt habe, dass er den Kläger an der Gesundheit habe schädigen können. Aus dem Strafurteil ergebe sich vielmehr, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte, die schädigende Person, gezielt gegen einen Polizeibeamten geschlagen habe. Man gehe davon aus, dass der Kläger nicht damit rechnen haben können, durch seine eigene körperliche Einwirkung auf die schädigende Person derartige Verletzungen hervorzurufen; dies könne diese dann aber erst Recht nicht. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergebe sich ferner, dass eine (bewusst) fahrlässige Körperverletzung auch nicht dadurch zu der in § 80a Abs. 1 LBG vorausgesetzten vorsätzlichen werde, dass sie mit einem – ohnehin nur vorsätzlich begehbaren – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit stehe. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe sich an der Regelung des Art. 97 Abs. 1 BayBG (Bayerisches Beamtengesetz) orientiert. Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergäben sich insoweit die Merkmale einer objektiven unmittelbar räumlich-zeitlichen Gefährdung (objektives Element) aufgrund einer zielgerichteten Verletzungshandlung (subjektives Element).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 12.07.2024 Klage erhoben, zu deren Begründung der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt und wie folgt ergänzt: Der Schädiger habe im Bewusstsein gehandelt, dass er, der Kläger, ihn am Nacken festgehalten habe. Zielrichtung des Handelns des Schädigers sei es gewesen, auf den Körper des Klägers aktiv einzuwirken, er habe sich nämlich aus seinem Griff befreien wollen. Dabei habe er eine Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand des § 80a LBG sei erfüllt und das eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden.
Der Kläger beantragt sachdienlich verstanden,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums XXX vom 25.04.2024 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 10.06.2024 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme vom 02.02.2024 zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Polizeipräsidium XXX wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid, die es wie folgt ergänzt: Die Formulierung im Ablehnungsbescheid, dass der Schädiger „sich mit vollem Körpereinsatz gegen den Griff des Klägers in seinem Nacken stemmte“ beruhe auf den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Strafverfahrens und sei hieraus wörtlich zitiert worden. Der Angeklagte sei deswegen wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Eine Verurteilung wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte sei nicht in Frage gekommen, da nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte gezielt gegen einen Polizeibeamten geschlagen hätte. Diese Feststellungen versuche der Klägervertreter bewusst zu übergehen, indem er den Sachverhalt im hiesigen Verfahren nur „rosinenpflücker-artig“ vortrage. Mit dem sich Sperren habe der Schädiger vorliegend nicht beabsichtigt, den Kläger zu verletzen, sondern vielmehr, sich gegen seinen Festhaltegriff in seinem Nacken zu wehren, um zu verhindern, zu Boden gebracht zu werden (seine subjektive Zielrichtung als Primärziel). Das Sperren und Zurwehrsetzen gegen die rechtmäßige polizeiliche Maßnahme des Klägers sei jedoch ohne zielgerichtete Verletzungsabsicht, die auf einen physischen Schaden gerichtet war, erfolgt, weshalb ein tätlicher Angriff im Sinne einer unmittelbaren auf den Körper zielenden gewaltsamen Einwirkung nicht vorgelegen habe. Die durch den Kläger erlittene Körperverletzung als Folge der Widerstandshandlung sei fahrlässig durch den Beschuldigten herbeigeführt worden.
Mit Schriftsätzen vom 10.11.2025 sowie vom 11.11.2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Akten des Polizeipräsidiums XXX sowie die Akten der Staatsanwaltschaft XXX zu dem gegen die schädigende Person geführten Strafverfahren (Az. XXX) vorgelegen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, nachdem beide Beteiligte auf eine solche verzichtet haben.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene, formell rechtmäßige Bescheid des Polizeipräsidiums XXX vom 25.04.2024 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 10.06.2024 ist auch in der Sache rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Erfüllungsübernahme nach § 80a des Landesbeamtengesetzes nicht vorliegen. Es fehlt bereits an einem tätlichen Angriff.
1. Gemäß § 80a Abs. 1 LBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung eines titulierten Anspruches übernehmen, wenn ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt.
Nach der amtlichen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/4962, S. 25) dient diese Vorschrift zum Ausgleich besonderer Härten, die der Beamte durch einen auf ihn verübten Angriff erleidet. Ein tätlicher Angriff ist dabei ausdrücklich definiert als die „unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet ist“; kein Angriff in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder außerhalb des Dienstes durch das fahrlässige Verhalten eines Dritten einen Körperschaden erleidet, da es dann an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung fehle (vgl. LT-Drs. 16/4962, S. 26).
Hieraus ergibt sich, dass fahrlässiges Handeln einen „tätlichen, rechtswidrigen Angriff“ nicht begründet. Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob der insoweit nach der amtlichen Gesetzesbegründung erforderliche Vorsatz notwendige oder hinreichende Bedingung ist, inwieweit also zu einer vorsätzlichen Handlung weitere Elemente hinzutreten müssen, um eine „Zielgerichtetheit“ in diesem Sinne zu begründen, und worauf sich dieser Vorsatz jeweils beziehen muss.
a. Der Kläger macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass es nach seinem Verständnis genüge, dass sich der Schädiger mit vollem Körpereinsatz gegen den Griff in den Nacken gestemmt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine mit Gewalt ausgeführte Handlung handle. Durch das Stemmen habe der Schädiger unmittelbar, aktiv und absichtlich auf den Körper des Klägers eingewirkt. Zielrichtung des Handelns des Schädigers sei es gewesen, auf den Körper des Klägers aktiv einzuwirken, er habe sich nämlich aus seinem Griff befreien wollen.
Hiermit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass nach seinem Verständnis für die „Zielgerichtetheit“ genügt, wenn sich die schädigende Person der Diensthandlung des Klägers vorsätzlich entziehen wollte. In dem „Stemmen“ gegen den Griff des Klägers liegt eine vorsätzliche Handlung. Nach diesem weiten Verständnis liegt die nach der amtlichen Gesetzesbegründung erforderliche „Zielgerichtetheit“ bereits darin begründet, dass die Einwirkung auf den Körper des Beamten vorsätzlich erfolgt.
b. Der systematischen Auslegung lässt sich zunächst im Hinblick auf § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) wenig entnehmen. Nach § 114 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. In der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist geklärt, dass insoweit vorsätzliches Handeln gegen den Amtsträger genügt; eine körperliche Verletzung des Amtsträgers muss weder geschehen noch beabsichtigt sein (vgl. etwa Fischer, in: Ders., StGB, 71. Aufl. 2024, § 114 Rn. 5, 7; vgl. auch Bosch, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 114 StGB Rn. 9; vgl. ferner OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2019 – 4 RVs 9/19 –, BeckRS 2019, 3129 m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass nach der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 80a LBG aber gerade ein „auf einen physischen Schaden“ gerichtetes Handeln erforderlich sein soll, das sich § 114 StGB nach diesem Verständnis nicht entnehmen lässt, und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Normgeber des § 80a LGB einen Gleichlauf mit dem – bundesgesetzlichen – Straftatbestand beabsichtigt hat, scheidet eine Übertragung dieser Grundsätze auf die hiesige Fallkonstellation aus systematischen Gründen aus. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zwar den Begriff des „tätlichen Angriffs“ aus dem Strafrecht entlehnt hat, diesem aber eine eigenständige Bedeutung beimisst, indem er eine Definition geschaffen hat, die ein weiteres – eigenständig zu beurteilendes – Merkmal mit sich bringt.
c. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bislang geklärt, dass es an dieser Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung jedenfalls im Falle einer nur (bewusst) fahrlässigen Körperverletzung fehlt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 27.06.2023 – 4 S 1858/22 –, juris Rn. 10 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 50/08 –, juris Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 18.01.2021 – 3 ZB 20.591 –, juris Rn. 5). Eine fahrlässige Körperverletzung wird auch nicht dadurch zu der in § 80a Abs. 1 LBG vorausgesetzten vorsätzlichen, dass sie mit einem – ohnehin nur vorsätzlich begehbaren – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit steht (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 27.06.2023 – 4 S 1858/22 –, juris Rn. 11).
Demgegenüber ist eine hinreichende „Zielgerichtetheit“ nach der Rechtsprechung des 4. Senates des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg insbesondere in dem – hier auch seitens des Beklagten angeführten – Fall gegeben, in dem eine schädigende Person dadurch auf einen Polizeibeamten einwirkt, dass sie sich aus dessen Griff fallen lässt, und hierbei eine Verletzung der Gesundheit des Beamten billigend in Kauf nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2023 – 4 S 1858/22 –, juris Rn. 13; vgl. zum verwendeten „Kreuzfesselgriff“, bei dem eine auf den Polizeibeamten wirkende Bewegung der schädigenden Person möglich ist, auch GA 8, 18). Gleiches gilt in dem Fall, in dem der Finger eines Polizeibeamten durch einen Demonstranten umgebogen wird, und der Polizeibeamte hierdurch nicht nur umgehend erhebliche Schmerzen, sondern einen knöchernen Strecksehnenriss erleidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2023 – 4 S 362/23 –, juris Rn. 19).
d. Nach einer dem Strafrecht entlehnten Beurteilung erfordert Vorsatz die Kenntnis der Umstände, die „zum gesetzlichen Tatbestand“ gehören. Bezugspunkt des Vorsatzes ist im Allgemeinen das Angriffsobjekt (Mensch, Sache) oder der Taterfolg (Tod, Gesundheitsschädigung, Sachbeschädigung) sowie ungeschriebene Tatbestandsmerkmale (vgl. Schuster, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 15 StGB Rn. 16). Soweit ein bestimmter Erfolg tatbestandlich erforderlich ist (Tod, Körperverletzung, Sachbeschädigung), muss der Täter auch die Verbindung zwischen Handlung und Erfolg in Gestalt der Kausalität seines Handelns in den wesentlichen Zügen kennen (vgl. Schuster, a.a.O. Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch Freund/Rostalski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, Vor § 13 Rn. 332 f. m.w.N.; vgl. zum kognitiven Element des Vorsatzes ferner Fischer, in: Ders., StGB, 71. Aufl. 2024, § 15 Rn. 11 f). Wenn der Handlungswille des Täters, wie bei den Verletzungsdelikten, auf den tatbestandlichen Erfolg oder aber auch auf einen weiteren Erfolg gerichtet ist, den der Täter nur zu erstreben, nicht aber zu erreichen braucht, liegt hingegen auf den zu bewirkenden Erfolg gerichtete Absicht vor, die dem direkten Vorsatz zugerechnet wird (vgl. Schuster, a.a.O. Rn. 66 f. unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18.70.1979 – 2 StR 114/79 –, BGHSt 29, 73 = NJW 1980, 65, 66: „Absicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns“).
Soweit nach § 80a Abs. 1 LBG zwar nicht nach dem Wortlaut der Norm, aber nach der amtlichen Gesetzesbegründung die „unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung, die auf einen physischen Schaden gerichtet ist“ erforderlich sein soll, setzt diese Zielgerichtetheit bei Zugrundelegung eines solchen (strafrechtlichen) Begriffsverständnisses jedenfalls kein fahrlässiges, sondern vielmehr ein absichtliches Handeln der schädigenden Person voraus, nachdem der Täter zielgerichtet sowohl die Einwirkung auf den Körper des Beamten, als auch die Verwirklichung eines physischen Schadens verfolgen muss. Hieraus folgt, dass eine Erfüllungsübernahme in solchen Konstellationen bei der mit Blick auf die beschriebene Vorstellung des Gesetzgebers gebotenen, einschränkenden Auslegung nur bewilligt werden kann, wenn der Vorsatz der schädigenden Person nicht nur die gewaltsame Einwirkung, sondern jedenfalls auch den physischen Schaden erfasst, ungeachtet der Frage, ob es sich hinsichtlich der beabsichtigten Schädigung um einen direkten Vorsatz im Sinne einer Absicht handelt (vgl. zur dogmatischen Einordnung der Absicht im Sinne eines dolus directus auch Puppe, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, § 15 StGB Rn. 106 m.w.N.).
e. In der Rechtsprechung zu der – im Hinblick auf die Frage nach dem Erfordernis eines tätlichen Angriffs inhaltsgleichen – Vorschrift des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG; vgl. auch LT-Drs. 16/4962, S. 25 zum entsprechend gleichlaufenden Gesetzeszweck) ist anerkannt, dass es für die Frage der Zielgerichtetheit einer Verletzungshandlung nicht genügt, dass die körperlichen Einwirkungen zwar – im Sinne der Theorie der conditio sine qua non – kausal durch die schädigende Person verursacht wurden; maßgeblich ist demnach, ob sie in deren Kontrollbereich lagen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 18.01.2021 – 3 ZB 20.591 –, juris Rn. 8). Beruhen die Gefahr eines körperlichen Schadens und die mögliche Realisierung dieser Gefahr (Verletzungserfolg) in erster Linie auf einem eigenen Willensentschluss des handelnden Beamten – mag dieser auch dienstlich vorgegeben sein – und nicht auf dem Verhalten der schädigenden Person, fehlt es an einem tätlichen Angriff (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 03.12.2021 – 3 ZB 21.216 –, juris Rn. 9 zu „Verfolgerfällen“). Insoweit reicht allein die Motivation, sich der Festnahme zu entziehen, nicht aus, um von einer zielgerichteten Verletzungshandlung im Sinne des für die Annahme eines tätlichen Angriffs erforderlichen subjektiven Elements auszugehen; auch dann nicht, wenn sich der Beamte im Ergebnis verletzt. In diesem Falle liegt ein tätlicher Angriff im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht vor (vgl. zu alldem VG Ansbach, Urteil vom 28.04.2025 – AN 1 K 23.1941 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 03.12.2021 3 ZB 21.216 –, juris).
Soweit demnach ein von der schädigenden Person ausgehender Impuls erforderlich ist, schließt dies jedenfalls nach der vorstehend benannten Rechtsprechungslinie zum bayerischen Landesrecht, die der Kammer überzeugend und auf die insoweit wortlautidentische baden-württembergische Regelung übertragbar erscheint, im Falle einer Verletzung, die auf einen von dem geschädigten Beamten ausgehenden Impuls zurückzuführen ist, das Vorliegen eines tätlichen Angriffes in diesem Sinne aus.
2. Nach den von der Kammer zu Grunde gelegten, letztgenannten beiden Auslegungsansätzen fehlt es hier an einem tätlichen, rechtswidrigen Angriff. Die demnach erforderliche „Zielgerichtetheit“ im Sinne eines mindestens vorsätzlichen Handelns auch hinsichtlich des Verletzungserfolges lässt sich in dem hier vorliegenden Fall nicht feststellen (dazu a.); zudem ging der die Schädigung herbeiführende Impuls auch nicht von der schädigenden Person, sondern vom Kläger aus (dazu b.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist mithin ein „einfaches“ vorsätzliches Handeln der schädigenden Person zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung einer Erfüllungsübernahme gemäß § 80a Abs. 1 LBG.
a. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die schädigende Person eine Verletzung des Klägers beabsichtigt oder auch nur billigend in Kauf genommen haben könnte. Schon das Amtsgericht XXX konnte nicht feststellen, dass der Schädiger im Sinne eines tätlichen Angriffes (§ 114 Abs. 1 StGB) gegen den Kläger schlug (S. 6 des amtsgerichtlichen Urteils), wobei freilich weder in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, noch auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes eine Bindungswirkung besteht (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 27.06.2023 – 4 S 1585/22 –, juris Rn. 13, mit systematischem Vergleich zu § 14 Landesdisziplinargesetz). Indes führt auch eine eigenständige Beurteilung durch die Kammer vorliegend zu keinem anderen Ergebnis: Weder die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts XXX, noch die in der Behördenakte (dort: Dienstunfallmeldung) bzw. der Strafakte (dort: Protokoll der mündlichen Verhandlung) enthaltenen Schilderungen des Geschehens in der Arrestzelle des Polizeipostens XXX bieten Anhalt hierfür, dass der Schädiger die Verletzung des Klägers beabsichtigt hat oder auch nur billigend in Kauf genommen haben könnte. Im Einzelnen:
Insoweit gab der Kläger in seiner amtsgerichtlichen Vernehmung insbesondere an: „(…) Ich habe ihn im Nacken gefasst und zu Boden gedrückt. Er hat sich gewehrt, ich musste stärker drücken und habe mir den Mittelhandknochen gebrochen.“
In seiner Dienstunfallmeldung schilderte der Kläger hierzu insbesondere: „(…) Da dies nicht ausreichte, um den Betroffenen zu Boden zu bringen, griff ich ihn mit meiner rechten Hand im Nacken und drückte ihn hier ebenfalls nach unten. (…) Während dieses nach unten Drücken mit der rechten Hand hörte ich ein deutliches Knacken in meiner rechten Hand.“
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass sich der Schädiger freilich, was insoweit auch das Amtsgericht XXX festgestellt und den Schädiger dementsprechend verurteilt hat, gegen die Diensthandlung des Klägers wehren wollte und sich dem vom Kläger ausgeübten Druck widersetzen wollte, dass er also die Einwirkung auf den Körper des Klägers beabsichtigt hat. Anhalt, dass die schädigende Person es darüber hinaus beabsichtigt haben könnte, dass dieses „Dagegenstemmen“ dann in einer Verletzung des Klägers resultiert, insbesondere in Gestalt dieses konkreten (vgl. dazu etwa Freund/Rostalski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, Vor § 13 Rn. 332 f. m.w.N.) Schädigungserfolges, lässt sich dem nicht entnehmen, auch Anhalt, dass sie diesen Erfolg überhaupt für möglich erkannt hat und ihn gleichwohl billigend in Kauf genommen hat, findet sich nicht. Zuletzt ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die schädigende Person die Verbindung zwischen Handlung und Erfolg in Gestalt der Kausalität ihres Handelns in den wesentlichen Zügen beabsichtigte oder auch nur für möglich erachtete.
b. Ferner ging der die Schädigung maßgeblich hervorrufende Impuls nach dieser Schilderung auch nicht von der schädigenden Person, sondern von dem Kläger aus. Im maßgeblichen Unterschied zu der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Grunde liegenden Konstellation, in dem sich die schädigende Person aus dem „Kreuzfesselgriff“ hat fallen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 27.06.2023 – 4 S 1585/22 –, juris Rn. 13), lässt sich dem – insoweit anders gelagerten – hiesigen Fall eine derartige Dynamik nicht entnehmen. Vielmehr ging in dem hier vorliegenden Fall der für die Verletzung maßgebliche Impuls (dort: Fallenlassen, hier: Drücken) nach der Schilderung des Klägers nicht von der schädigenden Person, sondern von dem Kläger als handelndem Polizeibeamten aus.
Insoweit beruht die – hier realisierte – Gefahr eines körperlichen Schadens zwar kausal im Sinne einer conditio sine qua non auf dem Dagegenstemmen der schädigenden Person; die Realisierung des Verletzungserfolges ist indes auf einen eigenen Willensentschluss des Klägers – und gerade nicht einen Willensentschluss der schädigenden Person (vgl. dazu nochmals VG Ansbach, Urteil vom 28.04.2025 – AN 1 K 23.1941 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 03.12.2021 3 ZB 21.216 –, juris) – zurückzuführen: Zwar hätte es der Entscheidung, die schädigende Person zur Durchführung weiterer polizeilicher Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwanges durch „Nachdrücken“ zu Boden zu bringen, nicht bedurft, wenn diese sich nicht gegen die polizeiliche Maßnahme gewehrt hätte; indes beruht die Verletzung hier nicht auf dem konkreten „Dagegenstemmen“, sondern – was auch der Kläger so geschildert hat – auf seinem Entschluss, fester „Nachzudrücken“. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch ein auf einen Impuls der schädigenden Person zurückzuführender Schaden nicht feststellen.
3. Nach alldem ist schon nicht von einem tätlichen Angriff auszugehen, sodass die Prüfung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen entbehrlich ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
IV. Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
B E S C H L U S S vom 13.03.2026
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der maßgeblichen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,- Euro festgesetzt.