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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 50/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Gera vom 11. September 2007 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hierge-

gen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge in vollem

Umfang Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte aus dem geöffneten

Wohnzimmerfenster in Richtung der vor dem Haus verlaufenden Straße mehre-

re Schüsse aus einem mit so genannter "Diabolo-Munition" geladenen Luftge-

wehr ab. Er wollte den Kaugummiautomaten treffen, der auf dem den Hof be-

grenzenden Holzlattenzaun angebracht war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür,

dass ihm dies zuverlässig gelingen und die Schüsse nicht auch den dahinter

liegenden Straßenraum erreichen würden, hatte der Angeklagte nicht. Während

der Schussabgabe - es war bereits dämmrig - näherte sich aus Blickrichtung

des Angeklagten von rechts kommend der Zeuge G. , der auf dem Gehweg

sein Fahrrad schob. Als der Zeuge sich etwa 1-2 Meter von dem Kaugummiau-

tomaten entfernt befand, fiel ein Schuss, der das Fahrrad des Zeugen streifte,

ohne es erkennbar zu beschädigen.

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Das Landgericht bewertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte

gefährliche Körperverletzung. Die Handlung des Angeklagten habe die "Eig-

nung zur Verletzung unbeteiligter Dritter im Straßenraum" besessen. Er habe

angesichts der gesamten Umstände damit rechnen müssen, dass jederzeit ein

Passant aus dem spät einsehbaren Straßenraum den Bereich vor der Hofein-

friedung betreten oder befahren würde. Ebenso habe er angesichts der er-

schwerten Erkennbarkeit bei schon einsetzender Dämmerung davon ausgehen

müssen, dass eine so in den Gefahrenbereich gelangte Person getroffen wür-

de. Die gleichwohl vorgenommene Tatausführung belege, dass der Angeklagte

die nahe liegende Möglichkeit einer Körperverletzung Dritter billigend in Kauf

genommen habe.

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2. Diese Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem hier gegebe-

nen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begrün-

dung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Die Merkmale der inneren Tatseite er-

gaben sich bei der vorliegend gebotenen - vom Landgericht nicht vorgenomme-

nen - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts. Beide Schuld-

formen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Han-

delnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb

auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit

dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er

ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestands-

verwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10). Da die Grenzen dieser beiden

Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tat-

seite außerdem durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und da-

bei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächli-

chen Bestandteile aufgelöst werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2).

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Dem genügt die formelhafte These in den Urteilsgründen, der Angeklagte

habe "billigend in Kauf" genommen, "dass die abgefeuerte Munition das von

ihm anvisierte Ziel verfehlen und im öffentlichen Straßenraum etwa auftauchen-

de Personen verletzen würde", nicht. Denn sie ist nicht hinreichend mit Tatsa-

chen belegt. Es fehlt etwa an konkreten Feststellungen dazu, wie belebt der

vom Angeklagten überblickte Straßenraum zum Zeitpunkt der Tathandlung tat-

sächlich war oder ob der Angeklagte den Zeugen G. überhaupt wahrge-

nommen hat. Soweit die Strafkammer bedingten Vorsatz des Angeklagten mit

der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns begründet, ist zu besorgen,

dass sie rechtsfehlerhaft alleine aus seiner Erkenntnisfähigkeit oder seiner vor-

handenen Kenntnis auf das voluntative Element des Vorsatzes, die billigende

Inkaufnahme des Erfolges geschlossen hat. Mit dem Wissen oder "Wissenmüs-

sen" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht

gesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er

sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter

2, 4). Hatte der Angeklagte, dessen Primärziel es war, den Kaugummiautoma-

ten zu treffen, dagegen begründeten Anlass, darauf zu vertrauen und vertraute

er darauf, es werde nichts geschehen, kann bedingter Vorsatz nicht angenom-

men werden.

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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte der Tatrichter zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte hinsichtlich

einer Körperverletzung des Zeugen G. bedingt vorsätzlich gehandelt hat,

wird er zu prüfen haben, ob der Angeklagte vom Versuch der gefährlichen Kör-

perverletzung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu besteht

nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Anlass, da nach Aussage

des Zeugen L. der Angeklagte, dem man "nichts befehlen" könne, nur

mühsam zu bewegen gewesen sei, die Tathandlung zu beenden. Dies kann

darauf hindeuten, dass der Angeklagte das Schießen vor einer möglichen

Vollendung der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G.

freiwillig aufgegeben hat. Die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung

wäre hier ausreichend, da nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts

ein unbeendeter Versuch vorliegt. Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise

darauf, der Angeklagte könne nach der letzten Ausführungshandlung, das heißt

der Abgabe des letzten Schusses, davon ausgegangen sein oder es für möglich

gehalten haben, dass er den Zeugen G. angeschossen und verletzt hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt