Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 09.12.2025 – 2 K 2706/24

ECLI:DE:VGKARLS:2025:1209.2K2706.24.00

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.07.2025 - 2 K 2706/24 - wird von Amts wegen im Rubrum in Bezug auf die Beklagte durch den nachfolgenden Zusatz ergänzt:

"prozessbevollmächtigt:

XXX

XXX

Gründe

1

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann über die Berichtigung ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.

2

Das Rubrum des Urteils vom 30.07.2025 war nach Anhörung der Beteiligten in der vorgenannten Weise zu berichtigen. Es wies in Bezug auf die Vertretung der Beklagten durch die Rechtsanwälte XXX und XXX als Prozessbevollmächtigte eine offenbare Unrichtigkeit auf. Diese waren im Verfahren als Prozessbevollmächtigte legitimiert und an diesem beteiligt, wie aus der Gerichtsakte und aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.07.2025 ersichtlich ist. Sie wurden aber aufgrund eines Versehens nicht im Rubrum aufgeführt.