Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 30.01.2026 – 14 K 904/26

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0130.14K904.26.00

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller als Teilnehmer zu der am 30.01.2026, 19:30 Uhr stattfindenden "Podiumsdiskussion zu der Landtagswahl" in den Räumlichkeiten des Antragsgegners zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antragsteller ist Mitglied des Landtages von Baden-Württemberg für die Fraktion Alternative für Deutschland. Er begehrt Zutritt als Teilnehmer zu der von dem Antragsgegner gemeinsam mit dem NABU Baden-Württemberg e.V. veranstalteten "Podiumsdiskussion zu der Landtagswahl" am 30.01.2026 ab 19:30 Uhr in den Räumlichkeiten des Antragsgegners.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich:

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Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller zu der von der Volkshochschule Calw geplanten Podiumsdiskussion zur Landtagswahl am 30. Januar 2026 (Freitag) Raum 02 Kirchplatz 3, 75365 Calw einzuladen;

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hilfsweise die Veranstaltung in der derzeit geplanten Form nicht durch-

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zuführen.

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1. Der Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dürfte für die vorliegende Streitigkeit gegeben sein, nachdem es sich voraussichtlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Für die Bejahung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Rede steht, die einen Träger öffentlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet (vgl. VG Hannover, Urteil vom 13.05.2015 – 1 A 6549/13 –, juris Rn. 24; vgl. zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen auch Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 40 Rn. 300 ff. m.w.N.). Insoweit macht der Antragsgegner zwar im Grundsatz mit Recht geltend, dass es sich bei ihm um einen eingetragenen Verein, also eine juristische Person des Privatrechts, handelt. Funktional nimmt der Antragsgegner nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung indes die in § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz) genannte öffentliche Aufgabe der ihn maßgeblich tragenden Kommunen wahr, wobei diese Kommunen zugleich über die sie vertretenden Bürgermeister (§ 104 Abs. 1 Satz 1 GemO) in den Organen des Antragsgegners bestimmenden Einfluss ausüben; insbesondere ist der Oberbürgermeister der Stadt Calw zugleich Vorstandsvorsitzender des Antragsgegners.

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Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine – gemäß §§ 6 sowie 23 Abs. 2 dessen Satzung auch finanziell abhängige – öffentliche Einrichtung seiner Mitglieder handelt, weshalb der Zugang zu ihr – unabhängig von der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses (vgl. dazu nur Ehlers/Schneider, a.a.O. Rn. 304 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG) – Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist. Soweit der Antragsgegner über eine – freilich bislang noch nicht ordnungsgemäß bei Gericht eingereichte E-Mail – unter Verweis auf eine an den Antragsteller adressierte Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe erklärt, ein Verstoß der Stadt Calw liege nicht vor, verhält sich dieser (allein) zu den Rechten und Pflichten der Stadt Calw respektive zu den insoweit bestehenden Befugnissen der Kommunalaufsicht, und trifft insoweit schon keine Aussage über das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit mit dem Antragsgegner.

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2. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur erfolgen, wenn dies geboten ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. dazu nur Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht; angesichts der Zeitgebundenheit der für heute Abend, 19:30 Uhr angesetzten Veranstaltung ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache auszusprechen.

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Aus dem – aus Art. 21 GG und § 5 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) folgenden – Gebot der Chancengleichheit der Parteien dürfte ein Recht des Antragstellers auf Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Podiumsdiskussion erwachsen.

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Das Gebot der Chancengleichheit beherrscht den gesamten Sachbereich der Wahlen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 232), hierzu gehört insbesondere auch die Wahlwerbung (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1985 – 2 BvR 617/84 –, juris Rn. 31 m.w.N.), das gesamte Vorfeld der Wahlen (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 231) sowie die Teilnahme am ständigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.2003 – 8 C 14.02 –, juris Rn. 25). Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen untersagt daher der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien bzw. der Wahlbewerber, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sie sich nicht durch einen besonderen – zwingenden – Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 – 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 87 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 58 m.w.N). Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit kann dabei auch darin liegen, dass einer bestimmten Partei eine Chance vorenthalten wird, auf den Willensbildungsprozess einzuwirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 59). Ausgehend hiervon kann ein Eingriff in die Chancengleichheit auch darin bestehen, dass bestimmte Parteien bei ihrer Arbeit, sei es im Vorfeld von Wahlen oder im sonstigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung, durch amtliches Handeln unterstützt werden und andere Parteien von dieser Art der Unterstützung ausgeschlossen sind oder nicht erfasst werden (vgl. zu alldem nur VGH, Beschluss vom 13.03.2024 – 1 S 401/24 –, juris Rn. 15). Das im Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien wurzelnde Gebot der abgestuften Leistungsgewährung gilt nicht nur bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen und Standorten für Wahlplakate, sondern auch bei der Berücksichtigung von Parteien in konzeptionell vorgeprägten Veranstaltungen wie redaktionell gestalteten Sendungen oder moderierten Podiumsdiskussionen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 1 S 2139/17 –, juris, amtl. Ls.).

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Nach diesen Maßstäben macht der Antragsteller im Ergebnis voraussichtlich zu Recht geltend, dass sein Ausschluss von der verfahrensgegenständlichen Podiumsdiskussion einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit darstellt. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ein abgestufter Leistungsanspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der moderierten Podiumsdiskussion des Antragsgegners, die nach ihrem Titel "Podiumsdiskussion zur Landtagswahl" und dem auf der Webseite des Antragsgegners dargestellten Konzept (vgl. dazu nur https://www.vhs-calw.de/kurssuche/kurs/NABU-Podiumsrunde/WCW10400) dem Austausch umweltpolitischer Positionen der verschiedenen Parteien vor der Wahl dient, weil ihm andernfalls die Chance vorenthalten würde, auf den politischen Willensbildungsprozess jedenfalls der Zuschauer einzuwirken. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Veranstaltung durch den Antragsgegner mitveranstaltet, und so – wenn auch mittelbar, so doch jedenfalls teilweise – durch öffentliche Mittel (vgl. dazu nochmals §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners) gefördert wird.

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Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass er für die Auswahl der teilnehmenden Parteien mit der von ihr herangezogenen Hürde (mindestens 10 Prozent der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl) ein taugliches Differenzierungsmerkmal herangezogen hat, dürfte er hiermit nicht durchdringen. Hierin dürfte voraussichtlich eine nach ihrer politischen Bedeutung nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen dem Antragsteller und den eingeladenen Teilnehmern anderer Parteien liegen. Weder die bundesweite politische Bedeutung noch die – nach dem Vortrag des Antragsgegners zusätzlich in den Blick zu nehmende – Bedeutung der Parteien bei der letzten Landtagswahl dürften die vom Antragsgegner vorgenommene Differenzierung anhand der letzten Ergebnisse der Landtagswahl rechtfertigen:

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann als Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der an einer Wahl beteiligten Parteien in der Regel zwar das vorhergehende Wahlergebnis herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1962 – 2 BvR 158/62 –, juris Rn. 45). Etwas anderes gilt jedoch, wenn es seit der letzten Wahl zu einer erheblichen Verschiebung der politischen Gewichte der Parteien gekommen ist, die sich im vorliegenden Fall sowohl in aktuellen Prognosen, als auch im Ergebnis der letzten Bundestagswahl 2025 zeigen. Ein Abstellen auf das Ergebnis der letzten Landtagswahl zur Bemessung der Bedeutung der beiden Parteien würde daher zu einer Fortschreibung eines Status führen, der die politische Wirklichkeit nicht mehr widerspiegelte (vgl. zu diesem Maßstab nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2025 – 1 S 164/25 –, juris Rn. 20 ff.). So erzielte die Partei des Antragstellers bei der letzten Landtagswahl ein Ergebnis von 9,7 Prozent, in aktuellen Umfragen erzielt die Partei des Antragstellers indes Ergebnisse in der Größenordnung von 20 Prozent (vgl. dazu nur die Umfrage von infratest Dimap im Auftrag der Stuttgarter Zeitung, 22.01.2026, abrufbar unter https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bw-trend/aktuelle-umfrage-januar-sonntagsfrage-landtagswahl-bw-trend-2026-100.html; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2025 – 1 S 164/25 –, juris Rn. 23 ff. zur Bedeutung von Umfragen in dem auch hier aufgeworfenen Kontext). Bei der Bundestagswahl 2025 erreichte die Partei des Antragstellers 20,6 Prozent der abgegebenen Erst- sowie 20,8 Prozent der abgegebenen Zweitstimmen. Hierin zeigt sich eine Verschiebung der politischen Gewichte seit der letzten Landtagswahl, der der Antragsgegner mit seinem Differenzierungsmerkmal nicht hinreichend Rechnung getragen haben dürfte.

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Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die angebotenen Räumlichkeiten durch eine Teilnahme des Antragstellers an ihre Kapazitätsgrenze stoßen, dringt er auch hiermit nicht durch, nachdem die Zulassung des Antragstellers lediglich zu einer Mehrbelegung des Podiums um einen Platz führt. Die Notwendigkeit, bei Ausschöpfung aller Kapazitäten gegebenenfalls einzelnen Personen den Einlass zu verwehren, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit der Zulassung des Antragstellers zu der Veranstaltung.

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II. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21.02.2025 mit dem Auffangwert; von einer Reduktion hat die Kammer aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2025 – 1 S 164/25 –, juris Rn. 33).