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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 23.02.2026 – 14 K 1752/26

ECLI:DE:VGKARLS:2026:0223.14K1752.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller – unter anderem Vorsitzender der Fraktion der ... im Gemeinderat der Antragsgegnerin sowie deren Landtagswahlkandidat für den Wahlkreis ... – seine Teilnahme an einer von dem ... e.V., dem ... e.V. und den ... veranstalteten Gesprächsrunde am 25. Februar 2026 im ... der Antragsgegnerin zu der alsbald stattfindenden Landtagswahl erstreiten oder (hilfsweise) erreichen möchte, dass die Veranstaltung auf Betreiben der Antragsgegnerin nicht stattfindet, ist jeweils als auf den Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber jedenfalls unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass der jeweilige Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Insoweit hat ein Antragsteller die behaupteten, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 16).

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Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem jeweiligen Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Führt die begehrte Maßnahme zur endgültigen und unumkehrbaren Vorwegnahme, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist die überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit, drohen; dabei sind auch die bei Erlass einer Regelungsanordnung potentiell betroffenen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen (vgl. umfassend dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. März 2012 – 10 S 2428/11 –, juris; vom 20. Dezember 2013 – 10 S 1644/13 –, juris; und vom 15. Januar 2014 – 10 S 1748/13 –, juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.).

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In Anwendung der vorstehenden Maßgaben hat der Antragsteller weder mit dem ausgebrachten Hauptantrag (hierzu 1.) noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag (hierzu 2.) in der Sache Erfolg.

5

1. Der auf die Teilnahme an der Gesprächsrunde gerichtete Hauptantrag ist unbegründet, weil der Antragsteller – dem mit Blick darauf, dass die in Rede stehende Veranstaltung am 25. Februar 2026 (im ... in ...) stattfinden soll, ein Anordnungsgrund zur Seite stehen dürfte – einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Mit seinem (sinngemäßen) Vorbringen, der ... sei Bestandteil einer öffentlichen, kommunal getragenen Liegenschaft und die Antragsgegnerin, die diese verwalte, durch die Bereitstellung von Ressourcen prägend an der Gesprächsrunde am kommenden Mittwoch beteiligt, weshalb sie durch den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 PartG) gebunden sei, dringt der Antragsteller nicht durch.

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Das Gebot der Chancengleichheit der Parteien, das auch den Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen umfasst, untersagt (nur) der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien bzw. der Wahlbewerber, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sich diese nicht durch einen besonderen – zwingenden – Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 –, juris Rn. 87 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 58 m.w.N; s. insgesamt auch Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2026 – 14 K 904/26 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

7

Entgegen der Annahme des Antragstellers sind diese Grundsätze hier nicht anzuwenden, weil für das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei maßgeblich – als Veranstalterin – an der Gesprächsrunde, an der der Antragsteller teilnehmen möchte, beteiligt, weder substantiiertes Vorbringen noch anderweitige Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Antragsteller trägt vielmehr selbst vor, die Podiumsdiskussion werde durch den ..., den ... und die ... veranstaltet, bei denen es sich sämtlich um privatrechtlich – als eingetragene Vereine – organisierte Vereinigungen handelt, die – auch wenn sie sich selbst dahingehend verpflichtet sehen mögen – funktional keine öffentlichen Aufgaben der Antragsgegnerin wahrnehmen, anders als dies in der dem seitens des Antragstellers für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2026 zugrunde liegenden Fallgestaltung der Fall war (vgl. nochmals Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2026 – 14 K 904/26 –, juris Rn. 6 f., jeweils m.w.N.). Allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den ... (unter anderem) an die Veranstalter vermietet, ergibt sich – hierauf hat die Antragsgegnerin den Antragsteller im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens auch zutreffend hingewiesen – erkennbar noch keine Bindung an die Grundsätze der abgestuften Chancengleichheit aufgrund der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe im oben dargestellten Sinne.

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Sollte das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen dahingehend zu verstehen sein, dass dieser sein Begehren(auch) auf den ihm nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO grundsätzlich zustehenden Nutzungsanspruch für öffentliche Einrichtungen der Antragsgegnerin stützen möchte (vgl. hierzu auch: Kammerbeschluss vom 18. Februar 2026 – 14 K 1528/26 –, juris Rn. 33 m.w.N.), so folgt auch daraus nichts anderes: Die Chancengleichheit der Parteien verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt insoweit (nur) zur Gleichbehandlung der Parteien auf der Ebene des Zugangsanspruches (vgl. dazu etwa Aker, in: Ders/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung – Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2013, § 10 GemO, Rn. 15 m.w.N.). Ein subjektiv-öffentliches Recht, das es umfasste, dass die jeweilige Gemeinde – hier die Antragsgegnerin – inhaltlich Einfluss auf Veranstaltungen nimmt, die im Rahmen des Nutzungsanspruchs Dritter in ihren öffentlichen Einrichtungen veranstaltet werden, folgt in der hier gegebenen Konstellation aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO hingegen nicht. Erfüllt die Gemeinde – wie hier – den Zugangsanspruch privater Dritter aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO, so korrespondiert dem kein – gleichsam „gebundener“ – Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zu deren Veranstaltung, wie die Antragsgegnerin dem Antragsteller zutreffend bereits auf seine Eingabe hin mit E-Mail vom 20. Februar 2026 mitgeteilt hat. Vielmehr bleibt es letztlich dabei, dass sich der Antragsteller mit Wünschen zum Inhalt des Veranstaltungsprogramms an die Veranstalter – nicht an die Antragsgegnerin – zu wenden hat, die ungeachtet dessen, dass der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin gerichtet hat, als juristische Personen des Privatrechts an das Gebot der Chancengleichheit der Parteien offenkundig nicht gebunden sind.

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2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller die Antragstellerin dazu verpflichtet sehen möchte, „die Veranstaltung in der derzeit geplanten Form nicht durchzuführen“, hat keinen Erfolg, weil auch insofern ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin, die lediglich in ihrem Eigentum stehende und von ihr verwaltete Räumlichkeiten gegen Entgelt an die die Podiumsdiskussion veranstaltenden Akteure zur Nutzung überlässt, erkennbar nicht als Veranstalterin anzusehen ist, dürfte die Antragsgegnerin hinsichtlich einer Absage der Veranstaltung im Grundsatz schon nicht die richtige Ansprechpartnerin (und damit auch Antragsgegnerin) sein. Einen Anspruch im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts darauf, Gesprächsrunden oder ähnliche Formate durch eine nicht als Veranstalterin auftretende (bzw. insoweit keine öffentliche Aufgabe wahrnehmende) Kommune untersagen zu lassen, umfasst weder der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien noch der Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung; dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Antragsgegnerin sich ihrerseits einem Anspruch privater Dritter aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO ausgesetzt sieht und durch die Vermietung ihrer Räumlichkeiten auf dessen Geltendmachung reagiert.

II.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen aus Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 21. Februar 2025. Die Kammer legt danach den Auffangwert zugrunde und sieht von einer Reduktion aufgrund der mit der Entscheidung begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ab (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 1 S 164/25 –, juris Rn. 33).