Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 18.02.2026 – 4 L 193/26.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2026:0218.4L193.26.KS.00
Orientierungssatz
Nichtbürger-bzw. Fremdenpass Lettland; visumfreie Einreise; langfristig Aufenthaltsberechtigter
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Fehlens eines Aufenthaltsrechts, gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung sowie gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung.
Die am ….. in D. geborene Antragstellerin ist staatenlos. Sie ist Inhaberin eines lettischen sog. Nichtbürger- bzw. Fremdenpasses sowie einer lettischen ID-Karte für sog. Nichtbürger; beide Dokumente sind bis zum 18. April 2033 gültig.
Erstmals am 6. Juli 2024 reiste die Antragstellerin ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete unter demselben Tag ihren Wohnsitz im Gebiet der Antragsgegnerin an.
Am 30. Juli 2025 sprach die Antragstellerin bei der zentralen Information der Antragsgegnerin vor und erklärte, sie wolle eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Bei einer weiteren Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. September 2025 erklärte die Antragstellerin im Wesentlichen, sie sei etwa sechs Monate nach ihrer Einreise am 6. Juli 2024 wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihr Eigentum in Lettland zu verkaufen. Ihre Familie in Lettland sei verstorben und dort habe sie keinen Besitz mehr; daher wolle sie bei ihrer Tochter in Deutschland leben. Zuletzt sei sie am 6. Juli 2025 in das Bundesgebiet eingereist. Deutsch spreche sie nicht.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2026 (Gz. …..), der Antragstellerin am 17. Januar 2026 zugegangen, stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht besitze, und forderte sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 12. Februar 2026 auf (Ziffer 1), drohte ihr andernfalls die Abschiebung primär nach Lettland an (Ziffer 2) und ordnete ein auf zwei Jahre ab einer Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 3).
Wegen der Begründung des Bescheids im Einzelnen wird auf Bl. 4 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 ließ die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 36 Abs. 2 AufenthG beantragen.
Am 26. Januar 2026 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2026 erheben (Az. 4 K 194/26.KS) und zugleich auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes antragen lassen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr bei der Vorsprache am 23. September 2025 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst. Sie sei am 6. Juli 2025 aus Lettland nach Deutschland eingereist, wobei sie nach Art. 4 der VO (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen 90-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet befreit gewesen sei und sich somit im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten habe. Der angegriffene Bescheid erweise sich bereits als formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin sie vor dessen Erlass nicht angehört habe. Sie habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG. Sie sei staatenlos in Lettland, besitze dort aber einen besonderen Rechtsstatus, der sich von dem regulärer Ausländer unterscheide, ihr aber nicht die volle lettische Staatsbürgerschaft verleihe. Sie sei im Besitz eines unbefristeten lettischen Aufenthaltsrechts, das ein Daueraufenthaltsrecht - EU darstelle. Außerdem komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Ihre einzige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. In Lettland habe sie keine weiteren Verwandten. Sie leide, wozu sie medizinische Unterlagen vorlegt (vgl. Bl. 49 ff. der Gerichtsakte), an diversen Krankheiten und sei auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 2 AufenthG habe sie förmlich am 26. Januar 2026 gestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 27. Januar 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte wie der elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.
II.
1. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter den vorliegenden Rechtsstreit anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
Der Berichterstatter versteht (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) den Hauptantrag der Antragstellerin dahin, dass sich dieser allein gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 verfügte Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung und Ausreiseaufforderung sowie gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, nicht aber auch gegen die in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 getroffene Feststellung des Fehlens eines Aufenthaltsrechts. Denn bei der zuletzt genannten Feststellung handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ohne eigenen Regelungscharakter (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 26. Juli 2023 - 4 L 951/23.KS -, juris, Rn. 20; VG München, Urteil vom 23.08.2022 - M 4 K 21.4317 -, juris, Rn. 46). Es ist indes nichts dafür erkennbar, dass die Antragstellerin einen insoweit bereits unstatthaften Rechtsbehelf ergreifen wollte.
2. Der so verstandene Hauptantrag der Antragstellerin in Bezug auf Abschiebungsandrohung sowie Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 erweist sich als zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO, denn der Klage der Antragstellerin gegen die genannten Verfügungen kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Das folgt für die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO, für Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
b) Der Antrag ist aber unbegründet.
In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird.
Hiernach überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots das öffentliche Vollzugsinteresse nicht. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sachlage und Prüfung der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ergibt sich nicht, dass sich eine der beiden oder beide Verfügungen als rechtswidrig darstellen, die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen und mithin in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Dabei kann der Berichterstatter offenlassen, ob sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 aktuell, wovon die Antragstellerin ausgeht, als formell rechtswidrig erweist, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor seinem Erlass nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 HessVwVfG angehört hat, oder ob die Antragsgegnerin, wie sie im Bescheid (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte) ausführt, insgesamt, also auch in Bezug auf die Anordnung sowie die im behördlichen Ermessen stehende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, von einer Anhörung der Antragstellerin absehen durfte.
Denn selbst wenn von einem fortbestehenden Anhörungserfordernis, mithin von einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2026 auszugehen wäre, würde dies nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führen. In diesem Fall wäre zu sehen, dass die Antragsgegnerin eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HessVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen könnte. Ist aber der Antragsgegnerin die Nachholung der Anhörung und damit die Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens möglich, kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid wegen dieses Mangels als formell rechtswidrig erwiese und das Hauptsachverfahren (allein) deshalb erfolgreich wäre (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 9 E 850/22 -, juris, Rn. 24).
bb) Die Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und mit dem primären Zielstaat Lettland im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 erweist sich voraussichtlich als materiell rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG. Von dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin voraussichtlich rechtmäßig Gebrauch gemacht.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Aus § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich weiter, dass der Ausländer abzuschieben ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist (Nr. 1) oder noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt (Nr. 2).
Hieran gemessen durfte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Abschiebung androhen.
(1) Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn sie ist - nach eigenen Angaben am 6. Juli 2025 - im Sinne von §§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Bei ihrer Einreise verfügte die Antragstellerin nicht über einen nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel oder war vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
Sie hat weder geltend gemacht noch ist für den Berichterstatter erkennbar, dass sie bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet über ein Visum oder sonst einen deutschen Aufenthaltstitel verfügte.
Auch Rechtsverordnungen oder das Recht der Europäischen Union enthalten keine anderen Bestimmungen, welche der Antragstellerin die Einreise in das Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel, insbesondere ohne nationales Visum, erlaubt hätten.
Die Antragstellerin kann sich nicht auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen. Zwar hat danach jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Unionsbürger ist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV aber nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Antragstellerin hat zwar lettische Identitätsdokumente, die ihr aber als Nichtbürgerin Lettlands. ausgestellt worden sind. Sie verfügt gerade nicht über die lettische Staatsangehörigkeit.
Auch kann sich die Antragstellerin für eine Einreise ohne Aufenthaltstitel nicht auf die Bestimmungen des FreizügG/EU berufen. Wie bereits dargelegt, ist sie keine Unionsbürgerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU. Zudem ist nichts dafür erkennbar, dass sie Familienangehörige oder nahestehende Person im Sinne von § 1 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 FreizügG/EU wäre. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, bei ihrer einzigen Tochter in Deutschland leben zu wollen, vermittelt ihr dies keine Rechte aus dem FreizügG/EU oder aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (im Folgenden: RL 2004/38/EG). Denn die Tochter der Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. auch Bl. 48 der Gerichtsakte) deutsche Staatsangehörige, die danach keine Unionsbürgerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist und nach Art. 3 Abs. 1 RL 2004/38/EG auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Dass die Tochter der Antragstellerin eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, ist nicht vorgetragen worden oder sonst für den Berichterstatter erkennbar.
Weiter war die Einreise der Antragstellerin - nach eigenen Angaben am 6. Juli 2025 - nicht aufgrund von § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 15 AufenthV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, im Folgenden nur: SDÜ) ohne Aufenthaltstitel erlaubt.
Zwar findet auf die Situation der Antragstellerin vorliegend Art. 21 Abs. 1 SDÜ und nicht, wie von ihr angeführt, Art. 4 Abs. 2 lit. c, Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: VO 2018/1806) Anwendung, weil bei der nach eigenen Angaben der Antragstellerin aus E. erfolgten Einreise in das Bundesgebiet kein Überschreiten der Außengrenzen (vgl. Art. 1 UAbs. 3 SDÜ) der Europäischen Union stattfand. Unabhängig davon würden die nachfolgenden Erwägungen auch für eine Einreise auf Grundlage von Art. 4 VO (EU) 2018/1806 Geltung beanspruchen, sollte sich die Antragstellerin hierauf berufen können.
Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Die Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 SDÜ auf Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e der VO (EG) 562/2006 wird nach Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 44 Abs. 1 der VO (EU) 2016/399 (ABl. 2013, L 182, S. 1) nach Art. 44 Abs. 2 i. V. m. Anhang X dahingehend konkretisiert, dass Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e der VO (EU) 2016/399 (ABl. 2016, L 77, S. 1, berichtigt ABl. 2018, L 272, S. 69) zur Anwendung gelangt.
Hier hat die Antragstellerin als Staatenlose nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union inne und ist damit Drittausländerin im Sinne der Bestimmungen des SDÜ (vgl. Art. 1 UAbs. 6 SDÜ). Auch geht der Berichterstatter zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass ihr der Status als Nichtbürgerin nach lettischem Recht jedenfalls einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 1 UAbs. 11 SDÜ vermittelt, ohne dass Rechtsgrund, genauer Inhalt und Grenzen des lettischen Nichtbürgerstatus insoweit näherer Aufklärung bedürften. Weiter verfügte die Antragstellerin bei ihrer Einreise am 6. Juli 2025 mit dem lettischen Nichtbürger- bzw. Fremdenpass über ein gültiges Reisedokument.
Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestattet der Antragstellerin ausweislich seines Wortlauts aber nur Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Reist ein Ausländer, der im Besitz eines von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels ist, mit der Absicht dauerhaften Verbleibs in das Bundesgebiet ein, ist er nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ von der vorherigen Einholung des für Daueraufenthalte erforderlichen nationalen Visums befreit (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2023 - 12 S 474/22 -, juris, Rn. 7; gleichsinnig und mit eingehender Begründung Hessischer VGH, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris, Rn. 12 ff.; vgl. zuvor bereits Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 3 B 785/14 -, juris, Rn. 7). Maßgeblich für die Gestattungswirkung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ ist danach, ob der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung gerichtet ist. Entscheidend ist, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Es ist danach zu fragen, ob der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Kurzaufenthalts eines (nationalen) Visums bedurft hätte. Ein Drittausländer reist aus diesem Grund dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 7 B 2174/16 -, juris, Rn. 27).
Im Fall der Antragstellerin ist festzustellen, dass sie bereits bei der nach ihren Angaben am 6. Juli 2025 erfolgten (erneuten) Einreise in das Bundesgebiet die Absicht hatte, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten. Dafür spricht, dass die Antragstellerin bei ihrer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. September 2025 selbst bekundet hat, sie sei etwa sechs Monate nach ihrer erstmaligen Einreise am 6. Juli 2024 wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihr Eigentum in Lettland zu verkaufen. Ihre Familie in Lettland sei verstorben und dort habe sie keinen Besitz mehr; daher wolle sie bei ihrer Tochter in Deutschland leben. Der Verkauf des Eigentums der Antragstellerin in Lettland vor ihrer (erneuten) Einreise in das Bundesgebiet, in welchem sie im Übrigen den bereits 2024 angemeldeten Wohnsitz zwischenzeitlich nicht abgemeldet hatte, und der ausdrücklich geäußerte Wunsch, nunmehr bei ihrer Tochter in Deutschland leben (und nicht etwa: diese nur besuchen) zu wollen, spricht hier eindeutig dafür, dass die Antragstellerin bereits bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigte.
Ob die soeben dargelegten Maßstäbe auch Anwendung finden können, wenn ein Ausländer betroffen ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 7 AufenthG i. V. m. Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) ist (dies verneinend etwa OVG Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2024 - 2 B 316/23 -, juris, Rn. 16 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der Antragstellerin durch lettische Behörden eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG/EU im Sinne von § 2 Abs. 8 AufenthG i. V. m. Art. 8 RL 2003/109/EG erteilt worden ist. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/109/EG stellen die Mitgliedstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigten eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" aus, welche nach Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden kann (Satz 1) und nach Maßgabe der Verordnung (EG) 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt wird (Satz 2); im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" müssen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung "Daueraufenthalt – EG" einfügen (Satz 3). Von einem anderen Mitgliedstaat eingeräumte, rein nationale Daueraufenthaltsrechte erfüllen hingegen die Voraussetzungen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EG/EU nicht (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 38a AufenthG, Rn. 16).
Die von der Antragstellerin vorgelegten lettischen Personaldokumente lassen eine Eintragung "Daueraufenthalt – EG" bzw. der entsprechenden lettischen Sprachfassung, "pastvgais iedzvotjs – EK" (vgl. Ziffer 38a.1.1.1 VwV-AufenthG), nicht erkennen. Auch sonst hat die Antragstellerin, über die bloße Behauptung hinaus, ihr Rechtsstatus in Lettland entspreche einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU, objektive Anhaltspunkte dafür, dass der lettische Staat ihr eine solche Berechtigung erteilt haben könnte, nicht benannt oder vorgelegt. Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Lettland allenfalls ein nationales Daueraufenthaltsrecht innehat(te).
(2) Die Antragstellerin ist zudem nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Da sie, wie bereits ausgeführt, weder Inhaberin eines für das Bundesgebiet geltenden Aufenthaltstitels war noch ihre Einreise in das oder ihr Aufenthalt in dem Bundesgebiet ohne Besitz eines Aufenthaltstitels rechtmäßig waren bzw. sind, löste ihr an die Antragsgegnerin gerichteter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG hier nicht aus und zwar unabhängig davon, ob davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bereits bei ihrer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 30. Juli 2025, zumindest konkludent bei der Vorsprache am 23. September 2025 oder erst mit Schreiben vom 26. Januar 2026 einen solchen Antrag gestellt hat.
(3) Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin gesetzte Ausreisefrist, die sich ihrerseits im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewegt, ist zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass die Antragstellerin das Bundesgebiet verlassen hätte. Daher bedarf die Ausreise der Antragstellerin auch der Überwachung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Die Antragsgegnerin hat zudem unter Angabe von Lettland als primärem Zielstaat eine § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entsprechende Zielstaatsbestimmung getroffen.
(4) Bei der Antragstellerin liegen schließlich keine Abschiebungsverbote vor und ihrer Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegen.
Soweit die Antragstellerin diesbezüglich hat vorbringen lassen, sie leide an diversen Krankheiten und sei auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen, lässt sich auf Grundlage dieses Vorbringens und der hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht feststellen.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gilt dabei nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechend. Satz 3 dieser Norm bestimmt weiter, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
Für die Bestimmung der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Gefahr gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; das heißt, die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei erwartbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot kann nicht allein damit begründet werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland sei (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG; s. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2025 - 39 K 263.19 A -, juris, Rn. 57).
Hieran gemessen hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass für sie in Lettland als dem primären Zielstaat ihrer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Soweit die Antragstellerin hierzu ein ärztliches Attest des F. vom 23. Januar 2026 (Bl. 49 der Gerichtsakte), einen undatierten Ausdruck des auf die Antragstellerin bezogenen Eintrags in der elektronischen Patientenkartei des G. (Bl. 50 der Gerichtsakte) sowie einen am 28. Januar 2026 ausgedruckten Medikationsplan dieses G. (Bl. 51 der Gerichtsakte) vorgelegt hat, erfüllen alle Unterlagen die von § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG aufgestellten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht. Für den zuletzt genannten Medikationsplan folgt dies bereits daraus, dass er eine Diagnose nicht enthält. Der Ausdruck aus der Patientenkartei bezeichnet zwar Diagnosen, lässt aber weder den Schweregrad der Erkrankungen noch insbesondere die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, erkennen. Das ärztliche Attest vom 23. Januar 2026 enthält zwar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes der Antragstellerin und beschreibt jedenfalls knapp die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Die Methode der Tatsachenerhebung und der Schweregrad der Erkrankung der Antragstellerin werden aber nicht festgehalten.
Unabhängig davon belegen die vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Lettland eine wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohte. Der Ausdruck aus der Patientenkartei und der Medikationsplan geben keine Auskunft zu aus medizinischer Sicht erwartbaren Folgen einer Rückkehr der Antragstellerin nach Lettland. Im Übrigen ist die inhaltliche Richtigkeit des Ausdrucks aus der Patientendatei für den Berichterstatter zweifelhaft, weil dort unter dem 11. Februar 2025 eine Dauerdiagnose erfasst worden ist, obgleich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen etwa sechs Monate nach ihrer Einreise am 6. Juli 2024 wieder aus dem Bundesgebiet aus- und erst am 6. Juli 2025 erneut eingereist sein will.
Aber auch das Attest vom 23. Januar 2026 belegt eine Gefahr im gerade geschilderten Sinne nicht. Soweit dort ohne fortgesetzte Behandlung ein erhebliches Risiko einer … … … beschrieben wird, ist angesichts eines … … … schon nicht feststellbar, dass ein Ausbleiben der Behandlung zu (weiteren) schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei der Antragstellerin führen würde. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht einmal geltend gemacht, dass ihr eine … Behandlung in Lettland zur Meidung oder Verzögerung einer … nicht verfügbar wäre. In diesem Zusammenhang hat der Berichterstatter beachtet, dass die … attestierte Situation der Antragstellerin ihre Ursache in einer … Erkrankung findet und nichts dafür erkennbar oder geltend gemacht worden ist, dass die Antragstellerin an dieser Erkrankung nicht bereits in Lettland gelitten oder dass die Erkrankung dort keine Behandlung erfahren hätte.
Umstände, die in der Person der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten, hat sie schon nicht geltend gemacht; solche Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar. Soweit die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ausgeführt hat, ihr Eigentum in Lettland veräußert zu haben und dort über Besitz nicht mehr zu verfügen, führt dies schon deshalb nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, etwa mit dem Veräußerungserlös und unter Verwendung der ihr in Lettland gewährten Rente dort ein Leben jenseits des Existenzminimums zu führen. Ob die Tochter der Antragstellerin diese zusätzlich finanziell unterstützen kann und würde, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Aufklärung.
Nach dem soeben Dargelegten steht auch der Gesundheitszustand der Antragstellerin ihrer Abschiebung nicht entgegen, zumal die vorgelegten medizinischen Unterlagen auch eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin nicht ansatzweise belegen.
Schließlich stehen die familiären Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet ihrer Abschiebung nach Lettland nicht entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Aus Art. 6 GG - und aus Art. 8 EMRK - ergeben sich aber aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Bei erwachsenen Familienmitgliedern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris, Rn. 13 f.).
Hiervon ausgehend kann der Berichterstatter nicht feststellen, dass die familiären Bindungen der Antragstellerin, die insoweit allein ihre einzige, im Bundesgebiet lebende und volljährige Tochter benannt hat, ihrer Abschiebung entgegenstünden. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin auf die Lebenshilfe ihrer Tochter angewiesen wäre. Zwar hat die Antragstellerin eine dementsprechende Behauptung aufgestellt; objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür hat sie aber nicht vorgebracht. Insbesondere die vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten schon keine Aussage dazu, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überhaupt auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen wäre. Erst recht lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass sie gerade der Lebenshilfe ihrer Tochter bedarf.
Im Übrigen muss sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen, die Bindung zu ihrer Tochter durch wechselseitige Besuche oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten.
cc) Auch die auf § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG gestützte Anordnung eines auf zwei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
Bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Gründe, aus denen sich eine solche Anordnung trotz der klaren Entscheidung des Gesetzgebers im Einzelfall der Antragstellerin als unverhältnismäßig darstellen würde, sind nicht ersichtlich. Weiter sind Ermessensfehler (§ 114 VwGO) der Antragsgegnerin bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht erkennbar. Diese hat das ihr zustehende Ermessen erkannt, unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Befristungsentscheidung getroffen und dabei die für und gegen die Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkte erfasst und gewürdigt. Dass Umstände in der Person der Antragstellerin eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als die getroffene gebieten würden, ist nicht geltend gemacht und auch sonst für den Berichterstatter nicht erkennbar.
3. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung die Erteilung einer Duldung erstrebt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist bereits unzulässig, weil der Antragstellerin das Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt.
Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungs- bzw. Verpflichtungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Rechtsschutzsuchende das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Diese für Verpflichtungsklagen in der Hauptsache entwickelten Anforderungen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen. Jedenfalls bedarf es besonderer Gründe für die Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO bei Gericht, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde zuvor noch gar nicht mit seinem Begehren befasst hat (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4/21 -, NVwZ-RR 2022, 164).
Hieran gemessen fehlt der Antragstellerin das Bedürfnis nach gerichtlichem (Eil-)-Rechtsschutz, denn weder hat sie vorgetragen noch ist für den Berichterstatter aus der vorliegenden Behördenakte der Antragsgegnerin oder sonst erkennbar, dass die Antragstellerin bislang mit einem Antrag auf Erteilung einer Duldung an die Antragsgegnerin herangetreten wäre. Dass ihr ein solcher Antrag unmöglich oder unzumutbar gewesen ist, hat sie selbst nicht geltend gemacht. Dafür ist dem Berichterstatter auch sonst nichts erkennbar. Auch andere, besondere Gründe für die Beanspruchung gerichtlichen Rechtsschutzes vor Antragstellung bei der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich.
b) Ungeachtet seiner Unzulässigkeit erweist sich der einstweilige Rechtsschutzantrag auch als unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; nach Satz 2 der Vorschrift ist auch eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes möglich. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung, als auch ein Anordnungsanspruch, mithin der in der Sache geltend gemachte Anspruch. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich ("glaubhaft" gemacht) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Hier kann der Berichterstatter dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin angesichts der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2026, des Verstreichens der dort gesetzten Ausreisefrist und der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG einen Anordnungsgrund im vorgenannten Sinn glaubhaft gemacht hat.
Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch, hier also einen Anspruch gegen die Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung nach der vorliegend ernsthaft nur in Frage kommenden Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nicht glaubhaft gemacht.
Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Für eine Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin aus tatsächlichen Gründen ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar. Insbesondere verfügt sie über gültige lettische Personaldokumente, die ihr die Einreise nach Lettland ermöglichen, und sind Flugverbindungen von Deutschland nach Lettland verfügbar.
Auch liegt kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin vor.
Rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG ist eine Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkerrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Röder, in: BeckOK MigR, 19. Ed. 1. Juli 2024, § 60a AufenthG, Rn. 32 m.w.N.).
Eine derartige rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin folgt zunächst nicht aus ihrer vorgetragenen gesundheitlichen Situation oder aufgrund ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine (Verfahrens-)Duldung erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer eines Verwaltungsstreitverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung erfüllt sein (vgl. m.w.N. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 -, BeckRS 2021, 2705, Rn. 13); dies gilt indes nur dann, wenn ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sonst verloren ginge.
Dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin danach mit Aussicht auf Erfolg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann und zur Sicherung dieses Anspruchs auf die Erteilung einer Duldung angewiesen ist, hat sie nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG bzw. nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Dass die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen im Fall der Antragstellerin vorliegen, kann der Berichterstatter aber nicht feststellen.
So kann die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht beanspruchen, weil sie, wie bereits ausgeführt, in Lettland nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von § 2 Abs. 7 AufenthG innehat.
Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG beanspruchen zu können. Nach dieser Bestimmung kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Der von § 36 Abs. 2 AufenthG zugelassene Familiennachzug ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG setzt daher grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 ff. AufenthG sonst geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278, juris, Rn. 11 ff.).
Hieran gemessen ist eine außergewöhnliche Härte in der Person der Antragstellerin, zu deren Meidung sie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG bedürfte, nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, ist für den Berichterstatter nicht erkennbar, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen der Lebenshilfe ihrer deutschen Tochter bedürfte. Dass die Antragstellerin den Wunsch hegt, nunmehr zu ihrer Tochter in das Bundesgebiet zu ziehen, stellt eine derartige außergewöhnliche Härte ersichtlich nicht dar, selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen sollte, dass ihre übrigen Familienmitglieder in Lettland zwischenzeitlich verstorben sind.
Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Antragstellerin aus einem anderen Rechtsgrund die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der Antragsgegnerin beanspruchen könnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat sich der Berichterstatter in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Bezug auf den Hauptantrag an den Empfehlungen in Ziffern 8.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 2025, 1457 ff.) orientiert, den Streitwert daher insoweit auf 1.250,00 Euro festgesetzt und dem für den Hilfsantrag nach §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie orientiert an Ziffern 8.2.3 und 1.5 des genannten Katalogs weitere 1.250,00 Euro hinzugesetzt.