Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.01.2024 – 2 B 316/23

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 316/23 VG: 4 V 2445/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 11. Januar 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 20.11.2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

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Gründe I. Der Antragsteller ist ein somalischer Staatsangehöriger, der einen gültigen Reisepass und in Italien einen Daueraufenthaltstitel besitzt. Seine minderjährigen Kinder und deren Mutter leben in Mecklenburg-Vorpommern. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Der Antragsteller meldete beim Bürgeramt der Stadtgemeinde Bremen mit Einzugsdatum 08.06.2022 eine Wohnanschrift in Bremen an, wobei er Zuzug aus Italien angab. Später meldete er sich mit Auszugsdatum 10.05.2023 aus der vorgenannten Bremer Wohnung ab und mit demselben Tag als Einzugsdatum unter einer anderen Anschrift in Bremen an. Am 22.05.2023 gab der persönlich anwesende Antragsteller beim Standesamt in … Vaterschaftsanerkennungen für zwei dort wohnhafte Kinder ab. Dabei gab er die gemeldete Anschrift in Bremen an. Am 03.08.2023 gab der persönlich anwesende Antragsteller beim Jugendamt des Landkreises … in … zusammen mit der Mutter Erklärungen über die gemeinsame Sorge für die Kinder ab. Auch hier gab er seine Bremer Adresse an.

Der Antragsteller wurde vom Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen am 18.09.2023 persönlich mündlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Auf die Frage „Wann und warum sind Sie (erneut) in das Bundesgebiet eingereist?“ soll er laut der Anhörungsniederschrift sinngemäß angegeben haben „03.03.2023, ich will hier arbeiten bzw. leben“. Laut der Niederschrift hat er keine Nachweise über Krankenversicherungsschutz oder Mittel zum Lebensunterhalt für den beabsichtigten Aufenthalt in Deutschland vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19.09.2023 wies die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge der Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in … zu. Dem Antragsteller wurde unter Setzung einer Frist bis zum 06.10.2023 die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang angedroht; die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung wurde nicht angeordnet.

Am 28.09.2023 stellte der Antragsteller beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Dabei legte er ein Arbeitsplatzangebot der Firma … für deren Niederlassung in … (Niedersachsen) vor. Über den Antrag wurde soweit ersichtlich noch nicht entschieden.

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Der Antragsteller hat am 12.10.2023 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Verteilungsbescheid erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei nicht unerlaubt nach Deutschland eingereist. Zwar beabsichtige er, sich in Deutschland niederzulassen und hier zu arbeiten sowie mit seinen Kindern zu leben. Ihm sei aber bewusst, dass er sich derzeit immer nur für jeweils drei Monate zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Seine letzte Einreise liege weniger als drei Monate zurück. Er werde auch jetzt wieder vor Ablauf von drei Monaten ausreisen, sei aber unter der im Rubrum angegebenen Bremer Adresse weiterhin postalisch erreichbar. Daneben hat er dem Gericht noch eine Wohnanschrift in Mailand mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 20.11.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Verteilungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist; er habe kein Recht auf visumsfreie Einreise nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ gehabt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er schon bei der Einreise nicht nur einen Kurzaufenthalt von bis 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen beabsichtigt habe, sondern einen Daueraufenthalt. Bei seiner Anhörung habe er als Einreisedatum den 03.03.2023 angegeben und als Einreisegrund genannt, dass er in Deutschland leben und arbeiten wolle. Zudem sei er schon seit dem 08.06.2022 mit Wohnsitzen in Bremen gemeldet, habe am 22.05.2023 und 03.08.2023 in Mecklenburg- Vorpommern Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgerechtserklärungen für seine dort lebenden Kinder abgegeben und am 28.09.2023 bei der Ausländerbehörde in Bremen eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und dabei ein Arbeitsplatzangebot vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er sich seit dem 03.03.2023 nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten haben will. Selbständig tragend sei die Einreise aber auch deswegen unerlaubt gewesen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c) Schengener Grenzkodex nicht erfüllt habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er bei der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland als auch für die Rückreise nach Italien verfügt habe oder in der Lage gewesen sei, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Der Antragsteller sei auch nicht wegen des Umstandes, dass er über einen italienischen Daueraufenthaltstitel verfügt und am 28.09.2023 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, privilegiert. Zwar ergebe sich für langfristig Aufenthaltsberechtigte aus Art. 14, 15 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG ein Recht, in andere Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort für bis zu drei Monate aufzuhalten, um eine Erlaubnis für einen längeren Aufenthalt zu beantragen. Hier sei die Einreise aber schon am 03.03.2023 erfolgt und die Aufenthaltserlaubnis erst am 28.09.2023 – also mehr als drei Monate nach der Einreise – beantragt worden. Zwingende Gründe gegen eine

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Verteilung aus Bremen weg (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) seien nicht nachgewiesen. Die Familie des Antragstellers lebe in Mecklenburg-Vorpommern und der Arbeitsplatz, der ihm angeboten wurde, befinde sich in Niedersachsen.

Mit seiner fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weiter.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid anzuordnen ist.

1. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift pauschal auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.11.2023 verweist, genügt dies nicht dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 9).

2. Aus der Beschwerdegründung (Schriftsatz vom 06.12.2023) ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 AufenthG), unzutreffend ist.

a) Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vor, dass er „zwar angestrebt [habe], sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen“. Er habe „allerdings zu keinem Zeitpunkt die Absicht [gehabt], sich unerlaubt hier niederzulassen“. Die Grenzen für erlaubte touristische Aufenthalte habe er stets eingehalten. Im Sommer 2022 sei er nur für kurze Zeit zum Urlaub in Deutschland gewesen. Ende Juni 2022 sei er nach Italien zurückgekehrt. Dort habe er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2023 gearbeitet. Am 25.01.2023 sei er wieder nach Deutschland eingereist, um seine Familie zu besuchen, und am 03.03.2023 nach Italien zurückgekehrt. Dort habe er Arbeit gesucht; dies habe sich jedoch als schwierig herausgestellt. Am 10.05.2023 sei er erneut nach Deutschland eingereist und habe „bei dieser Gelegenheit dann eine Aufenthaltsgenehmigung hier beantragt“. Nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass das Verfahren länger dauern würde, sei er „rechtzeitig“ nach Italien zurückgekehrt und erst am 24.10.2023 wieder nach Deutschland eingereist.

Dieser Vortrag kann offensichtlich nicht stimmen. Dies gilt selbst dann, wenn man von dem Widerspruch zur Anhörung (wo der Antragsteller angegeben hatte, am 03.03.2023 nach Deutschland ein- und nicht – wie nun vorgetragen – aus Deutschland ausgereist zu sein) und von der Anmeldung eines Wohnsitzes in Bremen mit Einzugsdatum 08.06.2022

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absieht. Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ darf sich der Antragsteller als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels „bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“ im Bundesgebiet aufhalten, ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zu besitzen. Legt man seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren zugrunde, ist er am 25.01.2023 nach Deutschland eingereist, wobei seine vorherige letzte Einreise nach Deutschland mehr als 180 Tage zurücklag. Somit durfte er sich in einem Zeitraum von 180 Tagen ab dem 25.01.2023 – d.h. bis zum 24.07.2023 – bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten (vgl. zur Berechnungsweise Progin- Theuerkauf/ Epiney, in: Thym/ Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Schengen Border Code Regulation, Art. 6 Rn. 6 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 03.10.2006, C-241/05). Der Antragsteller trägt vor, sich zunächst bis zum 03.03.2023 – also 37 Tage – in Deutschland aufgehalten zu haben. Damit standen ihm innerhalb des 180 Tage Zeitraums, der am 25.01.2023 begonnen hatte, noch 53 weitere Aufenthaltstage zur Verfügung. Nach seinem Vortrag ist er am 10.05.2023 erneut nach Deutschland eingereist, dann „rechtzeitig“ wieder ausgereist und erst am 24.10.2023 ein weiteres Mal eingereist. Der Antragsteller benennt das Datum der Ausreise zwischen Mai und Oktober 2023 nicht konkret. Es ist anzunehmen, dass er mit „rechtzeitig“ meint, die Ausreise sei so erfolgt, dass er die nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubte Aufenthaltsdauer nicht überschritten hat. Dann müsste diese Ausreise spätestens 53 Tage nach dem 10.05.2023 – also spätestens am 02.07.2023 – erfolgt sein. Da die nächste vom Antragsteller vorgetragene Einreise erst am 24.10.2023 gewesen sein soll, müsste er sich – wenn sein Vortrag zutreffen würde – vom 03.07.2023 bis 23.10.2023 außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben. Das ist aber offensichtlich falsch: Der Antragsteller ist am 03.08.2023 beim Jugendamt des Landkreises … persönlich zur Abgabe von Sorgerechtserklärungen für seine Kinder erschienen und wurde am 18.09.2023 persönlich in Bremen von der Ausländerbehörde zur Verteilung nach § 15a AufenthG angehört.

b) Zudem muss der Beschwerdeführer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat, gegen jede dieser Begründungen Beschwerdegründe vortragen, um dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu genügen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 B 321/20, juris Rn. 4; Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, der Antragsteller sei unerlaubt eingereist, außer mit dem Argument, er habe schon bei der Einreise einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beabsichtigt, selbständig tragend auch damit begründet, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er bei der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland als auch für die Rückreise nach Italien verfügt habe oder in der Lage gewesen sei, diese Mittel

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rechtmäßig zu erwerben (Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex). Hiergegen wendet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts ein. Im Gegenteil: Sein Vortrag, sein Arbeitsverhältnis in Italien sei Ende Januar 2023 beendet worden und er habe dort anschließend keine Arbeit mehr gefunden, spricht sogar eher für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Lebensunterhalt bei der Einreise nach Deutschland nicht gesichert war (egal ob sie nun am 03.03.2023 oder am 10.05.2023 erfolgt ist).

c) Im Ergebnis ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag auch nicht, dass dem Antragsteller aufgrund von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG die Einreise ohne Visum erlaubt war.

aa) Die Einreise des Antragstellers war allerdings nicht deshalb unerlaubt, weil er schon in diesem Zeitpunkt beabsichtigte, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Nach § 4 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels (also z.B. eines Visums, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist. Für Personen die – wie der Antragsteller in Italien – in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG i.V.m. Art. 21 SDÜ, dass sie auch dann für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel (insbesondere: ohne nationales Visum) ins Bundesgebiet einreisen dürfen, wenn sie beabsichtigen, hier dauerhaft einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit zu begründen (vgl. mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen OVG S-H, Beschl. v. 21.07.2023 – 4 MB 13/23, juris Rn. 23 f.). Der im Rahmen von Art. 21 SDÜ normalerweise geltende Rechtssatz, dass Ausländer, die bereits im Zeitpunkt der Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigen, sich nicht auf die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels berufen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 01.06.2018 – 1 Bs 126/17, juris Rn. 16 ff.), findet auf die Personengruppe der langfristig Aufenthaltsberechtigten insoweit keine Anwendung.

bb) Dass der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis (§ 38a AufenthG) erst im September 2023 beantragt hat und damit - unabhängig davon, ob er im März oder im Mai 2023 eingereist ist - nach Ablauf der von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG vorgegebenen Drei-Monats-Frist, führt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass seine Einreise „unerlaubt“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG war.

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Entscheidend dafür, ob Drittstaatsangehörige, die nach Unionsrecht für bestimmte Fristen visumsfrei nach Deutschland einreisen dürfen, erlaubt oder unerlaubt eingereist sind, ist nicht, ob sie diese Fristen später tatsächlich wahren, sondern was sie im Zeitpunkt der Einreise diesbezüglich beabsichtigt haben. Das spätere Verhalten (z.B. der Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung) als solches macht die Einreise nicht quasi rückwirkend „unerlaubt“, sondern ist nur von Belang, wenn und soweit aus ihm Rückschlüsse auf die Absichten des Ausländers im Zeitpunkt der Einreise gezogen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.11.2022 – 2 B 164/22, juris Rn. 18; Beschl. v. 12.10.2021 – 2 LA 332/21, juris Rn. 7). Die Absicht, einen Daueraufenthalt zu begründen, führt beim Antragsteller – wie oben unter aa) ausgeführt – nicht zur unerlaubten Einreise. Dafür, dass er schon bei der Einreise beabsichtigt hat, nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG einen Antrag nach § 38a AufenthG zu stellen, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Es ist anzunehmen, dass er ursprünglich gehofft hatte, schnell einen Arbeitsplatz zu finden und die Antragsfrist wahren zu können. Das Arbeitsplatzangebot, das er mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt hat, datiert jedoch erst vom 14.08.2023. Dies und nicht ein schon bei der Einreise bestehender Vorsatz dürfte der Grund gewesen sein, wieso die Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt wurde.

cc) Der Antragsteller ist aber aus einem anderen Grund unerlaubt eingereist.

(1) Auch ein in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger muss bei der visumsfreien Einreise ins Bundesgebiet alle Einreisevoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex erfüllen – mit Ausnahme der Voraussetzung, dass er nur einen Kurzaufenthalt beabsichtigt, von der ihn Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG dispensiert. Dies ergibt sich daraus, dass die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG das Recht von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Einreise und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten für bis zu drei Monate bzw. 90 Tage nicht regelt. Sie knüpft insoweit an den „Schengen-Acquis“ an und setzt das dort gewährte Recht zur visumsfreien Einreise für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Schengener Grenzkodex) voraus (vgl. die Begründung der Kommission zum Richtlinienentwurf, COM(2001) 127 final, S. 21 oben; Thym/ Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Long Term Residents Directive 2003/109/EC, Art. 15 Rn. 2 – 4), um es dann in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 15 Abs. 1 Satz 1 dahingehend zu ergänzen, dass dieses Recht auch genutzt werden darf, um in dem anderen Mitgliedstaat einen Titel für einen längeren Aufenthalt zu beantragen (vgl. insoweit auch Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 38a AufenthG Rn. 15 am Ende). Damit

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wäre die visumsfreie Einreise des Antragstellers nur erlaubt gewesen, wenn er die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit c) Schengener Grenzkodex erfüllt hätte, d.h. wenn er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Deutschland für bis zu 90 Tage und eine eventuell notwendige Rückreise nach Italien verfügt hätte oder in der Lage gewesen wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dies nicht der Fall war, trägt die Beschwerde nichts vor (vgl. oben unter b)).

(2) Dass zwischen Art. 21 Abs. 1 SDÜ (90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen) einer- und Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG (3 Monate) andererseits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Länge des jeweils genannten Zeitraums bestehen, spricht nicht gegen die Annahme, die letztgenannten Vorschriften knüpften an die Erstgenannte an. Der Unterschied hat historische Gründe: Bei Inkrafttreten der Richtlinie 2003/109/EG im Januar 2004 lautete Art. 21 Abs. 1 SDÜ noch dahingehend, dass Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich „bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen“ dürfen. Als Art. 21 Abs. 1 SDÜ durch Art. 2 Nr. 3 der Verordnung 610/2013/EU vom 26.06.2013 (ABl. L 182, S. 1) dergestalt abgeändert wurde, dass dort nun von „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“ die Rede ist, wurde eine Anpassung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2003/109/EG vom Unionsgesetzgeber offenbar versäumt. Wie ein Fall zu lösen wäre, in dem ein Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise, aber nach einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet beantragt hat (oder umgekehrt), kann offenbleiben. Denn so ein Fall liegt hier nicht vor.

(3) Der Senat kann ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) darüber entscheiden, ob in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die zur Begründung eines Daueraufenthalts ohne Visum ins Bundesgebiet einreisen, die Voraussetzung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex erfüllen müssen. Dies gilt auch dann, wenn man in Rechnung stellt, dass sich infolge der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren das Klageverfahren erledigen könnte und daher die Möglichkeit einer Vorlage an den EuGH im Klageverfahren eventuell nicht besteht (vgl. zur Reichweite der Vorlagepflicht im Eilverfahren BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16, juris Rn. 14 – 16). Einer Vorlage bedarf es nämlich nicht, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – 283/81, juris Rn. 16). Angesichts

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der oben unter (1) zitierten Begründung des Richtlinienentwurfs durch die Kommission besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Einreise von in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich niederlassen wollen, für die ersten 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen den Schengen-Voraussetzungen unterliegt (mit Ausnahme der Absicht, nach Ablauf von spätestens 90 Tagen wieder auszureisen).

3. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stünden keine zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegen, erhebt die Beschwerde keine Einwände.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris, insbesondere Rn. 5).

gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel