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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss vom 30.03.2026 – 4 L 2583/25.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2026:0330.4L2583.25.KS.00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Er ist ein am 6. August 1993 geborener pakistanischer Staatsangehöriger. Am 1. Oktober 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 ab. Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Antragsteller an, dass seine Familie von den Nachbarn bedroht worden sei. Es sei zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen. Zuletzt habe der Nachbar das Haus des Antragstellers aufgesucht und von außen beschossen. Dabei sei der Antragsteller vom Schuss einer Schrotflinte am Bein getroffen worden. Daraufhin sei er in ein Krankenhaus gekommen und nach der Entlassung habe sich sein Vater entschlossen, ihn nach Europa zu schicken.
Seit dem 1. Mai 2017 arbeitete der Antragsteller in einem Sägewerk in A. Am 2. Juli 2021 wurde dem Antragsteller ein bis zum 1. Juli 2026 gültiger Reisepass ausgestellt.
Am 13. September 2023 wurde dem Antragsteller bis zum 12. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt.
Er hielt sich vom 12. Dezember 2023 bis zum 1. Februar 2024 (52 Tage) sowie vom 2. April 2024 bis zum 12. Mai 2024 (41 Tage) in Pakistan auf, insgesamt also 93 Tage.
Der Antragsteller beantragte am 12. März 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG.
Zu seinen Auslandsaufenthalten trug er vor, dass er die Reisen zum Besuch seiner Familie unternommen habe. Es sei ihm zudem aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht möglich gewesen, rechtzeitig wieder in die Bundesrepublik zurückzukehren. Er sei unter anderem wegen Depressionen und Angststörungen in Pakistan behandelt worden. Die Behandlung werde in Deutschland fortgeführt. Er legte hierzu ein ärztliches Attest vom 31. März 2025 des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vor. Hiernach werde bestätig, dass der Antragsteller während seines Aufenthaltes in Pakistan ab dem 1. April 2024 dort so schwer erkrankt sei, dass er den Rückflug bis zum 12. Mai 2024 habe aufschieben müssen. Wegen dieser Erkrankung werde er in Deutschland weiter behandelt. Die Diagnosen lauteten Depression mit Angst, Angststörung, Synkopen und Gastritis. Nach Einschätzung des amtsärztlichen Dienstes des Antragsgegners vom 1. Juli 2025 seien diese Diagnosen geeignet, eine Reiseunfähigkeit zu begründen. Nach einer eingereichten Übersetzung eines handschriftlichen Zettels soll sich der Antragsteller vom 21. April 2024 bis zum 11. Mai 2024 in einem Krankenhaus in Pakistan befunden haben mit den Vermerken: "Angstzustände, Phobien, Allgemeine körperliche Schmerzen, zugewiesene Behandlung mit Bettruhe und Reisen per Flugzeug vermeiden".
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 9. September 2025 – zugestellt am 15. September 2025 – lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ab (Nr. 1) und drohte dem Antragsteller die Abschiebung primär nach Pakistan an (Nr. 3). Er ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate für den Fall der Abschiebung an (Nr. 4). Zur Begründung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führte er im Wesentlichen aus, der Antragsteller halte sich nicht seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet und erlaubt im Bundesgebiet auf. Das zulässige Maß an unschädlichen Unterbrechungen des Aufenthaltes sei überschritten – wenn auch nur um wenige Tage.
Dagegen hat der Antragsteller am 18. September 2025 Klage erhoben (4 K 2584/25.KS) und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Er trägt vor, seine Aufenthaltserlaubnis sei durch die kurzzeitigen Besuchsreisen nicht erloschen. Er habe sich ersichtlich nicht länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu unterlassen und ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den streitgegenständlichen Bescheid.
II.
1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg.
a) Er ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Der Antrag richtet sich gegen die in dem Bescheid vom 9. September 2025 enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1), die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Nr. 4). Diese Verfügungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 7 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO). Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 104c AufenthG löste die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus (vgl. § 104c Abs. 3 Sätze 4 und 5 AufenthG).
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage und Prüfung der Rechtslage überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Entscheidung verschont zu bleiben, nicht das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 7 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO gesetzlich geregelte öffentliche Interesse daran, dass er die Bundesrepublik Deutschland schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verlässt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 9. September 2025 ist offensichtlich rechtmäßig. Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt und die es sich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.
aa) Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG abgelehnt (Nr. 1).
Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung als Regelerteilungsvoraussetzung) und Abs. 2 (Visumserfordernis) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Diese (einzige) besondere Erteilungsvoraussetzung wird im folgenden Satz 2 des § 25b Abs. 1 AufenthG durch regelhafte Tatbestandsvoraussetzungen näher bestimmt (Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25b AufenthG, zu Abs. 1, Stand: 22. August 2025, Rn. 68 f.). Ausgehend hiervon erfüllt der Antragsteller die besonderen Erteilungsvoraussetzungen in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vollständig.
Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt eine nachhaltige Integration regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet durch zwei Reisen nach Pakistan für insgesamt 93 Tage unterbrochen wurde. Er hielt sich nämlich vom 12. Dezember 2023 bis zum 1. Februar 2024 (52 Tage) sowie vom 2. April 2024 bis zum 12. Mai 2024 (41 Tage) in Pakistan auf. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung "ununterbrochen" führt bereits jede Abwesenheit aus Deutschland dazu, dass sich der Ausländer nicht seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Oktober 2025, § 25b AufenthG, Rn. 24; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 25b AufenthG, Rn. 14; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 22. August 2025, § 25b AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 143; vgl. auch zu § 25a AufenthG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 13 ME 56/18 –, juris, Rn. 5).
Im Falle des Antragstellers ist auch nicht ausnahmsweise trotz der aufgeführten Auslandsaufenthalte von einer nachhaltigen Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszugehen. Im Einzelfall kann trotz Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen aus § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine nachhaltige Integration dann gegeben sein, wenn diese Voraussetzungen etwa aufgrund ihres Bagatellcharakters nicht ins Gewicht fallen (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Oktober 2025, § 25b AufenthG, Rn. 35), andere gleich gewichtige Integrationsmerkmale vorliegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris, Rn. 9) oder der Ausländer einzelne benannte Integrationsleistungen "übererfüllt" (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, juris, Rn. 32, 49; Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 3 A 386/20 –, juris, Rn. 61; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 25b AufenthG, Rn. 14; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 22. August 2025, § 25b AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 134 ff., 143 ff.). Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten unschädlich seien. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, würden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt nicht mehr berücksichtigt (BT-Drs. 18/4097 S. 43). Der Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde kommt dabei insbesondere bei Ausreisen im Status der Aufenthaltsgestattung und Duldung Bedeutung zu (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Oktober 2025, § 25b AufenthG, Rn. 34.1). Ob der Ausländer die Unterbrechung des Aufenthalts zu vertreten hat, ist unerheblich (zu § 25a AufenthG: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 13 ME 56/18 –, juris, Rn. 5).
Vorliegend stellen die Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer durch die beiden genannten Reisen nach Pakistan gerade keine solchen mit Bagatellcharakter dar, weil sie insgesamt einen Zeitraum von mehr als drei Monaten umfassen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller das Überschreiten dieses Zeitraums zu vertreten hat oder ob er – was er insofern anführt – bei seinem zweiten Aufenthalt in Pakistan gesundheitlich möglicherweise nicht in der Lage gewesen wäre, früher wieder in das Bundesgebiet zurückzureisen. Hervorzuheben ist dabei, dass es sich bei der Unterbrechung von bis zu drei Monaten bereits um eine Ausnahme der regelmäßig einen ununterbrochenen Aufenthalt erfordernden Voraussetzung handelt.
Vor diesem Hintergrund kann die Kammer vorliegend auch offen lassen, ob ein Absehen von dieser Regelvoraussetzung überhaupt bei mehrmaligen Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer – oder nur bei der ersten Unterbrechung – in Betracht kommen kann (vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 22. August 2025, § 25b AufenthG, zu Abs. 1, Rn. 145).
Zu Gunsten einer Integration des Antragstellers ist auch nicht zu sehen, dass er sich insgesamt bereits seit dem 1. Oktober 2015 in Deutschland aufgehalten hat und sein Aufenthalt dabei weit überwiegend geduldet, gestattet oder erlaubt war. Denn erstmals mit der ihm am 13. September 2023 erteilten Aufenthaltserlaubnis führte die Rückreise in seinen Herkunftsstaat nicht mehr dazu, dass sein Status durch die Ausreise beendet worden wäre. Die von ihm zuvor innegehabte Duldung wäre automatisch mit der Ausreise aus Deutschland erloschen (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die von ihm früher innegehabte Aufenthaltsgestattung wäre bei einer Rückreise in sein Herkunftsland ebenfalls erloschen (§§ 33 Abs. 3, 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Der Antragsteller reiste sodann bereits etwa drei Monate nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erstmals nach Pakistan aus.
Auch erfüllt der Antragsteller gerade keine über die benannten Integrationsleistungen hinausgehenden Integrationsmerkmale, welche ein Absehen von der Regelvoraussetzung aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG in seinem Einzelfall rechtfertigen würden.
bb) Die weiteren Nummern des streitgegenständlichen Bescheides sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die verfügte Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist beruht auf §§ 58, 59 AufenthG. Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG. Die Voraussetzungen hierfür sind jeweils gegeben.
2. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner ist für den damit geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Unterlassung der Abschiebung des Antragstellers nicht passivlegitimiert.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes (im Folgenden: HessAuslBehZustVO) ist (ausschließlich) das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des AufenthG und damit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer im Wege der Abschiebung zuständig. Nur von diesem kann daher das Unterlassen oder das Absehen von Abschiebemaßnahmen verlangt werden. Dafür, dass sich der Antragsgegner an diese Zuständigkeitsvorgaben nicht halten und selbst die Abschiebung des Antragstellers betreiben würde, ist vom Antragsteller nichts vorgebracht und auch sonst für die Kammer nichts ersichtlich.
Soweit hiervon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 5 HessAuslBehZustVO die Zuständigkeit für Entscheidungen über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Erteilung einer Duldung und Ausstellung entsprechender Bescheinigungen) ausgenommen ist und es bei der Zuständigkeit der lokalen Ausländerbehörde als allgemeine Ordnungsbehörde verbleibt, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller keinen entsprechenden Antrag im vorliegenden Eilverfahren gestellt.
Auch eine entsprechende Auslegung des vorliegenden Antrags als solcher auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung der Abschiebung kommt bei dem ausdrücklich und eindeutig durch einen Bevollmächtigten formulierten Begehren nicht in Betracht.
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) hätte, da er aktuell nicht um Asyl nachgesucht hat.
3. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Sie folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (u. a. abgedruckt in NVwZ 2025, Beilage 1, 1457 ff.). Dieser sieht für das Verfahren in der Hauptsache betreffend einen befristeten Aufenthaltstitel in Nr. 8.1.2 den Auffangwert von 5.000,00 Euro vor und für die beigefügte Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Erhöhung. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist der Betrag von 5.000,00 Euro zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts für den Hilfsantrag hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache insgesamt den halben Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 Euro angesetzt. Dabei hat es Nr. 8.2.3 des genannten Streitwertkatalogs zugrunde gelegt, denn das Stopp-Ersuchen (und die begehrte "Gestattung" des Aufenthaltes des Antragstellers in der Bundesrepublik) ist der Aussetzung der Abschiebung vergleichbar. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Wert nicht weiter zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).