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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.12.2021 – 3 A 386/20
Az.: 3 A 386/20 3 K 1440/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Aufenthaltserlaubnis hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. März 2020 - 3 K 1440/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Der 1986 geborene Kläger ist indischer Staatsangehörigkeit. Er reiste eigenen Anga- ben nach am 24. März 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Stellung eines Asylantrags am 6. April 2010 unter den Personalien „B. S.“, gebo- ren 1985, war ihm am selben Tag seitens des Bundesamts für Migration und Flücht- linge (künftig: Bundesamt) eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, da der Kläger seine Asyl- gründe nicht überzeugend und glaubwürdig dargelegt habe. Seine vorgenannte Aufenthaltsgestattung wurde vom Landkreis E. mehrfach und zu- letzt bis zum 5. November 2010 verlängert. Am 18. Oktober 2010 wurde ihm unter Ver- weis auf fehlende Reisedokumente eine Duldung gemäß § 60a AufenthG erteilt. Diese wurde mehrfach verlängert - zuletzt bis zum 13. November 2013. Zudem wurde er mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 19. Oktober 2010 zur Mitwirkung bei der Beschaf- fung seines Passes aufgefordert und in der Folgezeit eine solche mehrfach angemahnt. In Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigen Eheschließung legte der Kläger im Mai 2013 der Beklagten seine Geburtsurkunde vor, welche auf den Namen „S. S.“, geboren 1986, ausgestellt ist. Zudem legte er einen am 9. Juli 2013 ausgestellten Rei- sepass der Indischen Republik mit der Reisepassnummer ... vor, der eine Gültigkeit bis 1 2 3 4
3 zum 8. Juli 2014 aufweist (Bl. 91 Verwaltungsakte zu „3 K 1440/19“, künftig: Verwal- tungsakte; Band 2) und, welche am 19. Mai 2014 bis zum 8. Juli 2023 verlängert wurde. Am 4. November 2013 wurde ihm sodann eine Duldung gemäß § 60a AufenthG vor dem Hintergrund seiner beabsichtigten Eheschließung mit der deutschen Staatsange- hörigen, Frau C. R. (geboren 1963), gewährt. Auch diese wurde verlängert - zuletzt bis zum 29. Juni 2014. Zwischenzeitlich war ihm mit Bescheid vom 6. Mai 2014 eine Auf- enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden, nachdem er die Ehe mit Frau R. am XX.XXXXXXXXXXXXXX eingegangen war. Auch diese Aufenthaltserlaub- nis wurde mehrfach verlängert - zuletzt bis zum 1. Juni 2017. Am 20. Januar 2014 legte er eine am 17. Januar 2014 ausgesellte „Bescheinigung“ des Vereins „H.-Verein vor, in welcher dem Kläger „zur Vorlage bei den zuständigen Behörden“ bestätigt wird, dass er in der Bildungseinrichtung des Vereins voraussicht- lich vom 13. Januar 2014 bis 11. März 2014 an einem Integrationskurs teilnimmt (Bl. 150 Verwaltungsakte, Band 2). Mit Bescheinigung vom 6. März 2014 (Bl. 179 Verwal- tungsakte, Band 2) wurde ihm vom vorgenannten Verein bestätigt, dass er in der Bil- dungseinrichtung am X.XXXXX 2014 an einer A1-Prüfung teilgenommen habe. Ferner legte er (Bl. 168 Verwaltungsakte, Band 2) ein am 8. April 2014 ausgestelltes Zertifikat des „Language Coach Institute“ über eine am XX.XXXXX 2014 absolvierte Prüfung zur Europastufe A 1, welche er mit dem Prädikat „gut“ bestanden hatte, vor. Auf Blatt 201 der Verwaltungsakte, Band 2, befindet sich ein interner Aktenvermerk der Beklagten zur Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vom 30. Juni 2014, auf dem handschriftlich „Keine Deutschkennt- nisse“ vermerkt ist. Auf den nachfolgenden internen Prüfformularen vom 16. Dezem- ber 2014 (Bl. 215 Verwaltungsakte, Band 2) und 2. Juni 2015 (Bl. 236 Verwaltungsakte, Band 2) sind keine Angaben zur Sprachkenntnissen niedergelegt. Der Kläger lebte seit dem 15. Februar 2016 von seiner Ehefrau getrennt. Die Schei- dung erfolgte am XX.XXXXXXXX 2018. Am 20. September 2016 und am 16. Mai 2017 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2017, zu- gestellt am 25. September 2017, ab. Hiergegen legte der Kläger am 28. September 2017 Widerspruch ein und beantragte bei der Beklagten zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 5 6 7
4 verwies die Beklagte hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wir- kung auf § 84 Abs. 1 AufenthG und auf den Umstand, dass keine Ausreiseaufforderung vorliege. Um gerichtlichen Eilrechtschutz wurde insoweit nicht nachgesucht. Mit Be- scheid vom 18. April 2018 wurde der vorgenannte Widerspruch des Klägers zurückge- wiesen, wogegen er am 23. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (- 3 K 1014/18 -) erhob, die er in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2020 zurücknahm. Seit dem 1. Oktober 2016 war der Kläger als Küchenkraft bei einem Pizzaservice be- schäftigt (Bl. 256 Verwaltungsakte, Band 2). Sein monatliches Bruttogehalt betrug 1.326 €. Laut Mietvertrag vom 22. September 2017 betragen seine monatlichen Miet- kosten (inklusive Nebenkosten) für die von ihm angemietete Wohnung 310 €. Am XX.XXXXXXXXX 2017 befand sich der Kläger im Rahmen einer Notfallbehandlung im Universitätsklinikum L.. Es wurde eine chronische Gastritis diagnostiziert (Bl. 348 Verwaltungsakte, Band 2). Vom X.XXXXXXXXX 2017 befand er sich wegen einer An- passungsstörung wegen eines Partnerschaftskonflikts im H.-Klinikum in stationärer Be- handlung (Bl. 350 Verwaltungsakte, Band 2). Im zu dieser Behandlung vorgelegten Behandlungsbericht ist unter dem Punkt „Befunde bei Aufnahme“ unter anderem ver- merkt: „(…) Kommunikation auf Deutsch möglich, jedoch z. T. Verständigungsprob- leme (…)“. Am 20. November 2017 gewährte die Beklagte - nach Abstimmung mit der Zentralen Ausländerbehörde - dem Kläger eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG „aus sonstigen Gründen“. Diese wurde sodann bis zum 20. Mai 2018 verlängert. Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 teilte die Zentrale Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass der Kläger sobald wie möglich in sein Heimatland abgeschoben werden solle, wenn keine Abschiebehindernisse oder Duldungsgründe vorlägen. Ausweislich eines Tele- fonvermerks vom 18. Mai 2018 (Bl. 336 Verwaltungsakte, Band 2) teilte der Sachbear- beiter der Zentralen Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass noch eine Ausreiseauf- forderung und Befristungsentscheidung seitens der Zentralen Ausländerbehörde ge- troffen werden müsse. Es solle eine „Duldung bzw. Bescheinigung (…) nochmals für 3 Monate mit auflösender Bedingung ausgestellt werden“. Daraufhin erteilte die Be- klagte dem Kläger am 22. Mai 2018 erstmals eine „Bescheinigung über den vorüber- gehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ (Bl. 339 Verwaltungsakte, Band 2; künftig: Bescheinigung). Auf der Bescheinigung vom 22. Mai 2018, deren Gül- tigkeit bis zum 30. September 2018 verlängert worden war, ist unter dem Punkt „Anga- ben zum vorübergehenden Aufenthalt“ angekreuzt „Die o. g. Person verfügt nicht über 8 9 10
5 einen gültigen Aufenthaltstitel und ist vollziehbar ausreisepflichtig“ und unter dem Punkt „Hinweise zur Erwerbstätigkeit“ angekreuzt, dass eine Beschäftigung gestattet ist. Zu- dem enthält die Bescheinigung „zusätzliche Hinweise: Die Bescheinigung erlischt mit Wegfall der vorübergehenden Aufenthaltsgründe“. Die nachfolgend am 25. September 2018 erteilte Bescheinigung, welche mehrfach und zuletzt jedenfalls bis zum 31. Ja- nuar 2019 verlängert wurde (Bl. 365 Verwaltungsakte, Band 2), enthält keine „Angaben zum vorübergehenden Aufenthalt“ und keine „zusätzliche(n) Hinweise“, aber eine Ge- stattung der Beschäftigung. Jedenfalls die dem Kläger zuletzt am 18. Mai 2021 und 15. Oktober 2021 erteilten Bescheinigungen haben unter dem Punkt „Angaben zum vorübergehenden Aufenthalt“ angekreuzt: „Die o. g. Person verfügt nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel und ist vollziehbar ausreisepflichtig“ sowie „Derzeit ist ein ge- richtliches Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung anhängig. Ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglicht (sog. Stillhalteabkommen)“. Unter dem Punkt „Hinweise zur Erwerbstätigkeit“ ist jeweils angekreuzt, dass eine „Er- werbstätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 S 2 AufenthG gestattet“ ist. Mit Bescheid vom 22. Mai 2018, zugestellt am 24. Mai 2018, forderte die Zentrale Aus- länderbehörde den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätes- tens 30 Tage nach Zustellung ihres Bescheids, zu verlassen. Für den Fall der Nichtbe- folgung der Ausreisepflicht wurde ihm seine Abschiebung nach Indien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht. Sein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 von der Landesdirektion Sachsen als unbegründet zurückge- wiesen. Seine hiergegen beim Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage (- 3 K 109/19 -) hat der Kläger zu Beginn des Jahres 2020 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018, welches bei der Beklagten am 28. Mai 2018 einge- gangen ist, erinnerte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die „Er- ledigung (ihres) Antrags vom 8. März 2018 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 25b Aufenthaltsgesetz“. Mit E-Mail vom 29. Mai 2018 wurde dieser mitgeteilt, dass das „angekündigte Schreiben bzw. eine Antragstellung“ nicht vorliege. Mit E-Mail vom 21. Juni 2018 teilte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Be- klagten mit, dass am 8. März 2018 die Versendung des vorgenannten Antrags verse- hentlich unterblieben sei. Sie reichte diesen sodann - vorab - per Telefax am 21. Juni 2018 bei der Beklagten ein. In diesem Schreiben wird zur Begründung des Antrags 11 12
6 ausgeführt, dass der Kläger seit mindestens acht Jahren im Bundesgebiet lebe, er ei- nen Integrationskurs erfolgreich besucht habe und allein für seinen Lebensunterhalt sorge. Er wurden Verdienstbescheinigungen für die Monate August 2017 bis Januar 2018 mit dem Antrag vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die Beklagte mit, sie beabsichtige, den Antrag vom 21. Juni 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltsti- tels abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 führte die damalige Verfahrens- bevollmächtigte des Klägers hierzu unter anderem aus, es sei zwar richtig, dass der Kläger kein Zertifikat A 2 vorlegen könne, dies bedeute aber nicht, dass er nicht über mündliche Sprachkenntnisse im geforderten Umfang verfüge. Er habe versucht, im Ap- ril 2018 eine A 2-Prüfung abzulegen. Dies sei nicht möglich gewesen. In L. würden keine A 2-Prüfungen ohne entsprechenden vorbereitenden Sprachkurs abgenommen. Die Teilnahme an einem Sprachkurs sei ihm aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht mög- lich. Der Kläger sei jedoch zum Nachweis seiner Sprachkenntnisse bereit, bei der Be- klagten vorzusprechen. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25b AufenthG lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 8. November 2018 ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger vom 16. September 2017 bis 20. November 2017 nicht im Besitz einer Gestattung, Duldung oder Aufent- haltserlaubnis gewesen sei und auch kein Anspruch auf Duldung bestanden hätte. Auch liege kein Nachweis über vorhandene Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vor. Zudem erfülle er nicht die erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen, da aktenkundig lediglich ein Sprachzertifikat A 1 vorliege. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10. Dezember 2018 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung nahm der auf seinen mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 getä- tigten Vortrag Bezug und führte ergänzend aus, dass er voraussichtlich am 15. Dezem- ber 2018 die Prüfung zum Sprachniveau A 2 ablegen werde und beabsichtige, ab Ja- nuar 2019 einen B 1-Kurs zu besuchen. Ein Prüfungszeugnis zum Sprachniveau A 2 befindet sich nicht in der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten. Der Kläger hat dieses dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2021 vorgelegt. Es wurde am 11. Februar 2019 ausgestellt und weist als Prüfungsdatum den 15. Dezem- ber 2018 aus und bestätigt als Gesamtergebnis das Sprachniveau A 2. Mit Schriftsatz vom 14. März 2019 informierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zentrale Ausländerbehörde über das anhängige Widerspruchsverfahren sowie ein 13 14 15
7 beim Verwaltungsgericht Leipzig anhängiges Klageverfahren und bat darum, von auf- enthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Mit E-Mail vom 22. März 2019 teilte die Zentrale Ausländerbehörde diesem mit, dass sein Mandant noch nicht vollziehbar aus- reisepflichtig sei, da die Ausreiseaufforderung nicht rechtskräftig sei, sowie, dass auf- enthaltsbeendende Maßnahmen daher bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht in Betracht kämen. Mit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juli 2019 wurde der Widerspruch vom 10. Dezember 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es an den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erforderlichen materiellen Duldungsgründen fehle. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der Antragstellung als auch für den behördlichen Entscheidungszeit- punkt. Bei der am 20. November 2017 erstmals und zuletzt bis zum 20. Mai 2018 ver- längerten Duldung handle es sich um eine rein verfahrensbezogene Duldung, welche nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i. S. v. § 25b Abs. 1 AufenthG führen könne. Auch sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erst nach Ablauf der vorge- nannten Duldung, nämlich erst am 21. Juni 2018, beantragt worden. Auch Duldungs- gründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG hätten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Auch aus dem Umstand, dass die Zentrale Ausländerbehörde Sachsen mit E-Mail vom 22. März 2019 erklärt habe, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens von auf- enthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, folge kein Duldungsanspruch i. S. v. § 25b AufenthG. Seine am 16. August 2019 erhobene Klage hat der Kläger zusammengefasst wie folgt begründet: Er halte sich seit acht Jahren in Deutschland auf. Kurzfristige Unterbrechun- gen von drei Monaten stünden dabei der achtjährigen Mindestaufenthaltsdauer nicht entgegen. Er sei allenfalls für zwei Monate nicht in Besitz einer Duldung gewesen. Ihm sei auch nicht nur eine Verfahrensduldung ausgestellt worden. Die Stadt L. habe der Zentralen Ausländerbehörde mit E-Mail vom 27. Februar 2018 mitgeteilt, dass keine Duldungsgründe vorlägen und der Kläger sobald möglich, in sein Heimatland abge- schoben werden solle. Dies sei nicht geschehen und die Duldung im Mai 2018 noch- mals um drei Monate verlängert worden (Bl. 336 Verwaltungsakte, Band 2). Aus der Akte der Ausländerbehörde gehe nicht hervor, dass die Duldung nur aufgrund des an- hängigen Widerspruchsverfahrens erteilt worden sei. Er erfülle auch die übrigen Vo- raussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG. Er habe den Test „Leben in Deutschland“ bestanden (Anlage K 2, Bl. 32 Gerichtsakte). Seine Sprachkenntnisse wiesen das Ni- veau B 1 auf, was entsprechend zertifiziert sei (Anlage K 3, Bl. 33 Gerichtsakte). Er sei 16 17
8 in Vollzeit beschäftigt und sichere seinen Lebensunterhalt vollständig durch seine Er- werbstätigkeit. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. November 2018 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Gründe verwiesen. Im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht am 12. März 2020 durchgeführten münd- lichen Verhandlung hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen 3 K 1014/18 erhobene Klage zurückgenommen. Zudem hat er bei der Beklagten eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vom 16. August 2019 mit Urteil vom 12. März 2020, welches dem Kläger am 19. März 2020 zugestellt wurde, abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der allein streitgegenständlichen Norm des § 25b AufenthG. Er erfülle die Voraussetzung der Norm, Inhaber einer rechtswirksam erteilten Duldung zu sein oder einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen zu haben, nicht. Seine derzeitige Aufenthaltsberechtigung leite er aus der sogenannten „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdo- kument“ her. Dabei handle es sich um eine formlose Bescheinigung, die ihre Grundlage im Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren, gültig seit dem 1. Mai 2018 - 24a-2310/19/1 - finde. Unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Zu- lässigkeit stelle eine solche Bescheinigung keine Duldung dar. Er habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- 18 19 20 21 22
9 leben stehe seiner Abschiebung rechtlich nicht entgegen. Er sei weder im erforderli- chen Umfang in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik integriert noch von seinem Heimatland im erforderlichen Umfang entwurzelt. Er lebe zwar seit zehn Jahren in Deutschland, aber sei weder beruflich noch sozial im erforderlichen Umfang in die hie- sigen Lebensverhältnisse integriert. Er habe hier keinen Beruf erlernt und einen sol- chen nachfolgend auch nicht ausgeübt. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Sozialleis- tungen und Aushilfsbeschäftigungen bestritten. Derzeit sei er ohne entsprechenden Ausbildungsnachweis als Koch in einem Pizzalieferservice beschäftigt. Für eine famili- äre Integration sei nichts erkennbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass er von seinem Heimatland, dass er im Alter von 24 Jahren verlassen habe, in dem er aber aufgewach- sen sei, dessen dort gesprochene Sprache er beherrsche und dessen Verhältnisse er kenne, entwurzelt sei. Auch eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder ausreisebedingte Suizidalität sei nicht gegeben. Soweit er an einer Anpassungsstörung durch einen Partnerschaftskon- flikt gelitten habe, spreche viel dafür, dass diese zwischenzeitlich überwunden sei. Auch lasse sich aus einer solchen nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Soweit er an einer chronischen Gastritis leide und vortrage, dass ihm die Fortsetzung seiner lau- fenden Behandlung ermöglicht werden müsse, fehle es schon an der Darlegung, um welche laufende Behandlung es dem Kläger gehe. In der mündlichen Verhandlung habe er sich an seinen letzten Arztbesuch nicht genau erinnern können, so dass eine Therapie offensichtlich nicht absolviert werde. Schließlich habe er auch aufgrund der Dauer des Verfahrens keinen Anspruch auf Er- teilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Da das Bundesverwaltungsgericht in der umgekehrten Verfahrenskonstellation, in der in fehlerhafter Weise eine (Verfah- rens-)Duldung erteilt wurde, darauf hingewiesen habe, dass die Ausländerbehörden die negativen Folgen einer einmal erteilten Duldung weitgehend selbst vermeiden könnten, indem sie Duldungen bei einem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gerichteten Gerichtsverfahrens nur erteilten, wenn die Voraussetzun- gen hierfür vorlägen, sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend keine sogenannte Verfahrensduldung erteilt habe. Auch eine solche müsse im Übrigen ihre Grundlage in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden, dessen Voraus- setzungen aber nicht vorgelegen hätten. Auch aus dem Umstand, dass sein Aufenthalt nach der Ausreiseaufforderung mit Bescheid vom 22. Mai 2018 toleriert worden sei, lasse sich keine Duldung herleiten, denn dies sei ausschließlich der Durchführung des 23 24
10 folgenden Klageverfahrens sowie der beiden weiteren laufenden Verfahren geschuldet gewesen. Der Kläger verfolgt die vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2021 zugelassene Berufung weiter. Zur Begründung hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss darauf abgestellt, er habe mit seinem Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend in Frage gestellt, dass kein Duldungsanspruch trotz des Absehens von aufenthaltsbeen- denden Maßnahmen seit dem 22. Mai 2018 bestehe. So habe er dargetan, dass das Ausländergesetz entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Zeiten des ungeregelten Aufenthalts vorsehe. Damit habe der Kläger begründete Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts formuliert. Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend mit Schriftsätzen vom 26. März 2021 und 15. November 2021 auf Folgendes hin: Er gehe seit dem 23. September 2020 einer Beschäftigung als Koch bei der G. GmbH nach. Dazu legt er als Anlagen BK 4 und BK 8 und 9 die Lohnnach- weise für die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 sowie für August und Septem- ber 2021 vor. Zudem legt er als Anlage BK 10 eine von ihm unterzeichnete „Bekennt- niserklärung zur demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesre- publik Deutschland“ vor. Abgesehen von der Voraussetzung des Vorliegens einer Dul- dung erfülle er sämtliche Voraussetzungen des § 25b AufenthG. Ihm müsse entspre- chend der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 18. De- zember 2019 - 1 C 34/18 - insbesondere unter dem Gesichtspunkt seines mehrjährigen und weiterhin tolerierten Aufenthalts sowie der weiterhin erteilten Beschäftigungser- laubnis eine Verfahrens- bzw. Ermessensduldung erteilt werden. Auch habe er von der Beklagten eine bis zum 15. November 2017 gültige Fiktionsbescheinigung erhalten. Nach Rücksprache der Ausländerbehörde L. mit der Landesdirektion Sachsen sei aus- weislich Bl. 301 der Behördenakte eine Duldung erteilt worden. Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könnten auch bei kurzfristigen Unterbrechungen des Aufenthalts erfüllt sein. Eine solche liege vor, denn der Kläger sei für einen Zeitraum von unter drei Monaten nicht im Besitz einer Duldung gewesen. Das Tatbestandsmerk- mal „regelmäßig“ ermögliche die Annahme einer nachhaltigen Integration auch bei kür- zeren Unterbrechungen. Auf § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Aufent- haltszeiten von bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben könnten, werde verwiesen. 25 26 27
11 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. März 2020 - 3 K 1440/19 - die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2018 in Gestalt des Wi- derspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juli 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu ent- scheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. November 2020, welcher am 8. Dezem- ber 2021 eingegangen ist, darauf verwiesen, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (- 1 C 3/97 -) die Nichtvollziehung einer vollziehbaren Ausreisepflicht ohne zureichenden Grund zwar ein tatsächliches Abschiebungshinder- nis begründen könne, aber der Kläger erst zu Beginn des Jahres 2020 seine Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig - 3 K 109/19 - gegen den Bescheid der Landesdirek- tion Sachsen vom 22. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 zurückgenommen habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei jedoch auch aus dem Grund richtig, dass ihm § 25b AufenthG keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis gewähre. Das Regelermessen sei gemäß § 25b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum allgemeinen Ermessen herab- gestuft, da der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt wor- den sei. Es sei unbeachtlich, dass dem Kläger in der Vergangenheit - rechtswidrig - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei, denn dadurch sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nun ausschließe. Für die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten (drei Bände Verwaltungsakten zu „3 K 1440/19“, ein Band Widerspruchsakte zu „3 K 1440/19“ und drei Bände Verwaltungsakte zu „3 K 109/19“), die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 1440/19 und das Protokoll seiner mündlichen Ver- handlung vom 9. Dezember 2021. 28 29 30 31
12 Entscheidungsgründe I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach § 126 Abs. 3 VwGO nur noch das Begehren auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG und nicht mehr das gemäß den Schriftsätzen des Klägers vom 19. Mai 2020 und 26. März 2021 ursprünglich auch verfolgte Verpflichtungsbe- gehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Letzteres hat dieser, wie sich aus dem von ihm im Berufungsverfahren gestellten Antrag ergibt, im Berufungsverfahren im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erörterung der Sach- und Rechtslage eindeutig nicht weiter verfolgen wollen und somit konkludent erklärt, die Berufung in diesem Umfang zurücknehmen zu wollen (vgl. Ru- disile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 126 Rn. 6 m. w. N.). Da diese Rücknahme zugleich mit der Antragstellung erklärt wurde, bedurfte sie nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO keiner Zustimmung der Beklagten und beendete das Beru- fungsverfahren insoweit unmittelbar, ohne dass es des in § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO angesprochenen Einstellungsbeschlusses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte (Rudisile, a. a. O. Rn. 26; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 126 Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 126 Rn. 10). II. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sein Begehren auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November 2018 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 10. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 25b Abs. 5 Satz 2 i. V. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthalts- titels grundsätzlich, d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (SächsOVG, Urt. v. 11. Februar 2021 - 3 A 973/19 -, juris Rn. 21, und 32 33 34 35
13 Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 19). Der Beurteilung ist hiernach das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), zugrunde zu legen. Der hier maßgebliche § 25b AufenthG wurde zuletzt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert und hat folgenden Wortlaut: „§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer 1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem min- derjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthalts- erlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, 2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld un- schädlich ist, 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nach- weist. Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhalts- sicherung in der Regel unschädlich bei 1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförder- ten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, 36
14 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsauf- nahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder 4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Anga- ben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nicht- erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder 2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Num- mer 1 und 2 besteht. (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. (…) (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längs- tens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Ab- satz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt. (…)“ Beim Kläger handelt es sich um einen Ausländer, dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, dem aber abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Das ist vorliegend der Fall, da das Bundesamt den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Bescheid des Bundesamts zur Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit auf eine Norm des Asylverfahrensgesetzes und nicht des Asylgesetzes stützt, denn die gesetzliche Neubezeichnung im Rahmen des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I, 2015, S. 1722 ff.) war nicht mit einer inhaltlichen Änderung verbunden (vgl. 37
15 BT-Drs. 18/6185, S. 52; SächsOVG, Beschl. v. 24. Februar 2021 - 3 D 66/20 -, juris Rn. 11). Ebenso unschädlich ist es, dass das Bundesamt § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht im Tenor seiner Entscheidung anführt, denn aus der Begründung des Bescheids ist ohne weiteres ersichtlich, dass das Bundesamt eine offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG annimmt, was ausreichend ist (vgl. SächsOVG a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 C 30.08 - juris; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 32; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 19). Der Kläger ist weder derzeit ein geduldeter Ausländer i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch hat er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre- publik Deutschland integriert, weil er sich nicht entsprechend § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er dieses Manko nicht durch das Vorliegen weiterer, unbenannter Integrationskriterien oder durch eine „Übererfüllung“ von ausdrücklich genannten Integrationskriterien hinreichend kompen- siert. Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage eines ununterbrochenen Aufenthalts im vor- genannten Sinn ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Ent- scheidung in der Tatsacheninstanz bis zu dem sich der Aufenthalt grundsätzlich unun- terbrochen fortsetzen muss (BVerwG, a. a. O. Rn. 34). 2.1 Der Kläger hält sich zum vorgenannten zeitlichen Bezugspunkt nicht ununterbro- chen mindestens acht Jahre geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Unabhängig von der Frage wie die Zeiträume zwischen dem 18. Oktober 2010 und dem 13. November 2013, während derer der Kläger nur wegen fehlender Reisedoku- mente geduldet war, und zwischen dem 26. September und 19. November 2017, wäh- renddessen der Kläger nicht im Besitz einer Duldung war, zu bewerten sind, ob diese also einen ununterbrochenen Voraufenthalt entgegenstehen, so war der Kläger jeden- falls seit dem 21. Mai 2018 und wenigstens bis zum 31. Januar 2019, das Datum, bis zu dem die Verwaltungsakte vollständig vorlag, nicht mehr im Besitz einer Duldung, Gestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, was eine i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG relevante Unterbrechung darstellt. 38 39 40
16 Während für die Gewährung einer Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis seit dem 21. Mai 2018 schon nichts ersichtlich ist, stellt die seit dem 22. Mai 2018 erteilte Be- scheinigung keine Duldung i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG dar. Dabei ist unter einer Duldung im vorgenannten Sinn nicht nur eine rechtswirksam erteilte Dul- dung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24; Urt. v. 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris Rn. 14) zu verstehen, sondern auch ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und daher ein Rechtsanspruch auf Duldung besteht (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 12). Aber auch über seinen solchen verfügte der Kläger jedenfalls seit dem 21. Mai 2018 nicht. a) Dem Kläger ist jedenfalls in der Zeit vom 21. Mai 2018 bis 31. Januar 2019 keine Duldung rechtwirksam - weder ausdrücklich noch konkludent - erteilt worden. aa) Die ihm am 22. Mai 2018 ausgehändigte „Bescheinigung über den vorübergehen- den Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ stellt keine rechtswirksam erteilte Duldung dar. Eine Duldung ist ein Verwaltungsakt, deren unmittelbarer Regelungsgehalt in der ver- bindlichen Erklärung besteht, dass der Ausländer während ihrer Laufzeit nicht abge- schoben wird (BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1980 - 1 B 809/80 -, juris Rn. 3; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2017 - 3 D 53/ 17 -, juris Rn. 8). Dabei ist der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwi- ckelten Regeln zu ermitteln. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verste- hen konnte. Auch für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung er- kennbar waren. Nicht der innere, sondern der objektiv erklärte Wille ist maßgebend, wie ihn der Empfänger verstehen kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - 6 B 52/05 -, juris Rn. 13; Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 9. Januar 2020 - 3 A 748/16 -, juris Rn. 18). Ausgehend von diesen Maßstäben kann die dem Kläger am 22. Mai 2018 ausgehän- digte Bescheinigung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm für die Zeit vom 20. November 2017 bis 20. Mai 2018 formwirksam ausdrücklich eine Duldung erteilt worden war, von einem verständigen Empfänger nur so verstanden werden, dass die Bescheinigung mangels eines entsprechenden Rechtsbindungswillens keine Duldung 41 42 43 44 45
17 darstellen soll. Denn wenn eine Duldung hätte erteilt werden sollen, hätte ein verstän- diger Empfänger erwartet, dass die Beklagte - wie bisher - auch der äußeren Form nach eine solche ausdrücklich erteilt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Be- klagte nach der sie in ihrem Ermessen bindenden Nr. 60a.4 der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009 S. 878) für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, welche sie nach § 60a Abs. 4 AufenthG zu erteilen hat, das in den Anlagen D2 a und D2 b zur Aufenthaltsverord- nung abgedruckte Muster zu verwenden hat, dem die von ihr erteilte Bescheinigung ersichtlich nicht entspricht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Be- scheinigung zunächst den zusätzlichen Hinweis enthielt, dass sie „mit Wegfall der vo- rübergehenden Aufenthaltsgründe“ erlösche. Zwar indiziert die Formulierung „Aufent- haltsgründe“, dass ein Aufenthaltsrecht irgendeiner Art besteht, aber aus den darge- legten Gesamtumständen ergab sich für einen verständigen Empfänger nicht, dass die „Bescheinigung“ nur eine unschädliche Falschbezeichnung war und die Beklagte tat- sächlich eine Duldung hätte erteilen wollen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Gestattung der Erwerbstätigkeit, für die es wohl keine Rechtsgrundlage gegeben ha- ben dürfte. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der am 22. Mai 2018 geltenden Fassung durfte eine Erwerbstätigkeit nämlich nur bei entsprechender Berechtigung durch einen Aufenthaltstitel aufgenommen werden, also in bestimmten Fällen auch bei einer erteil- ten Duldung. Daraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass die Bescheinigung vom 22. Mai 2018 als Duldung zu verstehen war, denn die gesetzliche Folge, dass bei einer Gestattung der Erwerbstätigkeit eine Duldung als erteilt gilt, kennt das Aufenthaltsge- setz gerade nicht. Auch unter zusammenschauender Betrachtung des „zusätzlichen Hinweises“ und der Gestattung der Erwerbstätigkeit ergibt sich bei objektiver Betrach- tung für den Empfänger nicht, dass die Beklagte hier eine Duldung erteilen wollte, weil aus den dargestellten Gründen überwiegende Zweifel an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen bleiben. bb) Dem Kläger ist in der Zeit vom 21. Mai 2018 bis 31. Januar 2019 auch nicht durch konkludentes Handeln eine Duldung erteilt worden, indem seit Mai 2018 keine Abschie- bemaßnahmen eingeleitet wurden oder dem Kläger mit E-Mail vom 22. März 2019 durch die Zentrale Ausländerbehörde bestätigt wurde, bis zum rechtskräftigen Verfah- rensabschluss von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (vgl. OVG Schl.- H., Beschl. v. 1. Oktober 2021, - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 37; Fränkel, in: Hofmann, a. a. O. § 25b AufenthG Rn. 9; Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 28. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 25b AufenthG Rn. 14: faktische Gestattung sei ausreichend). 46
18 Nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwal- tungsakt grundsätzlich auch konkludent erlassen werden. Allerdings muss sich bei ent- sprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergeben, dass die Behörde auch eine entsprechende rechtlich relevante öffentlich-rechtliche Willenserklärung abgeben wollte. Davon ist angesichts der zuvor angesprochenen Unterlassungen und Bestäti- gungen schon deshalb nicht auszugehen, weil die Zentrale Ausländerbehörde, welche diese vorgenommen bzw. unterlassen hat, nach § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 Satz 1 SächsAuslZuG für die Erteilung einer Duldung schon nicht zuständig war. Dafür, dass auch die Beklagte entsprechende „Zusagen“ getätigt hat, ist bereits nichts ersicht- lich. Im Übrigen hat sie sich - wie ausgeführt - durch die von ihr erteilten „Bescheini- gungen“ ausdrücklich dahingehend erklärt, gerade keine Duldung erteilen zu wollen, so dass für die Annahme eines konkludent erlassenen Verwaltungsakts schon vor die- sem Hintergrund kein Raum bleibt. b) Der Kläger hatte jedenfalls zwischen dem 21. Mai 2018 und dem 31. Januar 2019 auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Duldung, insbesondere nicht auf die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung oder einer Beschäftigungsduldung. aa) Der Kläger war im vorgenannten Zeitraum nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset- zen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. (1) Die Abschiebung des Klägers war nicht deshalb rechtlich unmöglich, weil ihr das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK nicht entgegenstand. Auf die insoweit zutref- fenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Punkt 2.a. der Entscheidungs- gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Anhaltspunkte für eine andere Bewertung sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Klä- ger hat diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht zum Gegenstand sei- nes Berufungsvorbringens gemacht und in der mündlichen Verhandlung, auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hin, entsprechend vorgetragen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Reiseunfähigkeit oder ausreisebedingte Suizidalität einer Ab- schiebung entgegengestanden haben könnte. Auch insoweit verweist der Senat daher gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge- richts unter Punkt 2.a. der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 47 48 49 50 51
19 (2) Schließlich stand der Abschiebung auch nicht entgegen, wie wohl die Beklagte meint, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Mai 2018 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 Klage (- 3 K 109/19 -) erhoben hatte, denn weder der eingelegte Widerspruch noch die später erhobene Klage hatten aufschie- bende Wirkung. Denn die Androhung der Abschiebung ist eine Maßnahme der Voll- streckung, gegen welche die vorgenannten Rechtsbehelfe nach § 11 Satz 1 Sächs- VwVG keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Külpmann, in: Finkelburg/Dom- bert/ders.: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 56 Rn. 1239). (3) Zudem war die Abschiebung des Klägers - jedenfalls seit dem 21. Juni 2018 - nicht deshalb rechtlich unmöglich, weil ihr die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Gewähr- leistung eines effektiven Rechtschutzes (sog. Verfahrensduldung) entgegenstanden hat. Die Erteilung einer Duldung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrecht- zuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019, a. a. O. Rn. 30). Im Fall des § 25b Abs. 1 AufenthG sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, da die Norm ihrem Wortlaut nach gerade einen Aufenthalt in der Bundesrepublik voraussetzt (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 8). Allerdings erfordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass jedem sich in der Bun- desrepublik aufhaltenden Ausländer, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis nach § 25b Abs.1 AufenthG stellt, eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen ist, sondern der Antrag muss auch Aussicht auf Erfolg haben. Während es der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hierfür ausreichen lassen hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht offensichtlich zu verneinen sein dürfen (SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29), genügt es nach dem Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) - wohl strenger - für einen Anspruch auf Ver- fahrensduldung nicht, wenn die erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder die anderen Voraussetzungen der Norm noch nicht erfüllt sind, ohne dass dies erheblichen Klä- rungsbedarf aufwirft. 52 53 54
20 Selbst wenn der Senat weiter davon ausginge, dass eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 25b AufenthG nicht offensicht- lich zu verneinen sind, stand dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer solchen we- der ab dem 21. Mai 2018 noch ab dem 21. Juni 2018 zu. Da der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nach der auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Aktenlage bei der Beklagten erstmals am 21. Juni 2018 einging, kommt eine Verfahrensduldung mit dem Ziel der verfahrensrechtlichen Sicherung seines möglichen Anspruchs aus § 25b Abs. 1 AufenthG denklogisch erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Für die Zeit zwischen dem Ablaufen seiner Duldung am 20. Mai 2018 und dem Tag der Antragstellung am 21. Juni 2018 war der Kläger somit ohne Aufenthaltstitel und auch ohne Anspruch auf einen solchen. Ob diese kurze Unterbrechung von einem Monat dem Erfordernis eines ununterbrochenen Aufenthalts nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG entgegenstünde, kann der Senat dabei dahinstehenlassen, da der Kläger auch ab dem 21. Juni 2018 keinen Anspruch auf die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung gehabt hätte, denn er konnte offensichtlich die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 AufenthG genannten Regelintegrationsvoraussetzungen nicht erfüllen und verfügte auch nicht über sonstige Integrationsleistungen, die ein zurücktreten der vorgenannten Voraussetzungen offensichtlich gerechtfertigt hätten. (a) Dabei geht der Senat zunächst zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er am 21. Juni 2018 das in § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Erfordernis eines mindestens achtjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis erfolgten Aufenthalts fast erfüllt hatte. Mit Ablauf des 25. September 2017 belief sich sein Aufenthalt auf sieben Jahre, fünf Monate und 21 Tage. Vom 6. April 2010 bis zum 5. November 2010 war er Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Vom 18. Oktober 2010 bis 13. November 2013 war er durchgängig in Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil es an den für eine Abschiebung notwendigen Ausweisdokumenten fehlte. Der Anrechenbarkeit der vorgenannten Zeiten auf den achtjährigen Aufenthalt steht dabei auch nicht entgegen, dass die vorgenannten Aufenthaltstitel dem Kläger unter seiner Aliasidentität erteilt worden waren, denn den Bescheiden lagen, soweit ersichtlich, bis auf den tatsächlichen Namen des Klägers die zutreffenden Umstände zugrunde, so dass die Duldungen nicht rechtswidrig erteilt worden sein dürften. Unabhängig von der 55 56 57 58
21 Frage, ob rechtswidrige Duldungen anrechenbare Verfahrensduldungszeiten begründen können, und dem Umstand, dass § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG am 21. Juni 2018 noch nicht Bestandteil des Aufenthaltsgesetzes war, unterscheidet jedenfalls auch der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine verschiedenen Duldungsqualitäten. Vom 4. November 2013 bis zum 26. Juni 2014 war er Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen seiner beabsichtigten Eheschließung. Vom 6. Mai 2014 bis 1. Juni 2017 war er Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nachdem er am 16. Mai 2017 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG beantragt hatte, war er vom 2. Juni 2017 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15. September 2017, mithin also bis zum 25. September 2017, im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nachdem er um einstweiligen Rechtsschutz schon nicht nachgesucht hatte. Dabei steht der Anrechenbarkeit dieses Zeitraums nicht engegen, dass der am 16. Mai 2017 gestellte Antrag mit Bescheid vom 15. September 2017 abschlägig verbeschieden worden war (BVerwG, a. a. O. Rn. 42). Die vorstehenden Zeiten zusammengenommen ergeben bereits eine ununterbrochene geduldete, gestattete oder auf einem Aufenthaltstitel beruhende Aufenthaltszeit von sieben Jahren, fünf Monaten und 21 Tagen. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 19. November 2017 war der Kläger weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch ist ersichtlich, dass er einen Anspruch auf einen solchen gehabt haben könnte. Nachfolgend war ihm ab dem 20. November 2017 bis zum 20. Mai 2018 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewährt worden. Rechnet man diese Zeit zur bereits ermittelten - ununterbrochenen - Gesamtaufenthaltsdauer hinzu - und lässt den Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 19. November 2017 unberücksichtigt - ergibt dies eine Gesamtaufenthaltszeit von sieben Jahren, elf Monaten und 21 Tagen. Dabei nimmt der Senat an, dass sowohl der Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 19. November 2017 als auch der Zeitraum vom 21. Mai 2018 bis zum 21. Juni 2018 - für sich betrachtet - keine die Annahme der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG zwingend verneindende Unterbrechung darstellen. Dabei geht der Senat jedoch nicht davon aus, dass in entsprechender Anwendung von § 85 AufenthG Unterbrechungszeiten von bis zu einem Jahr unschädlich sein können, da es schon an der eine entsprechende Anwendung rechtfertigenden planwidrigen Regelungslücke 59 60 61
22 fehlt (BVerwG, a. a. O, Rn. 49; Kluth, a. a. O. Rn. 15; anders: Fränkel, a. a. O. Rn. 10). Denn die Formulierung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG eröffnet schon einen gewissen Anwendungsspielraum dahingehend, dass - wie ausgeführt - eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auch dann angenommen werden kann, wenn die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Regelintegrationsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind. Auf diese Weise können entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.), welcher der Senat folgt, Unterbrechungen mit Bagatellcharakter unberücksichigt bleiben oder größere Lücken durch das Vorliegen weiterer, unbenannter Integrationskriterien oder durch eine „Übererfüllung“ von ausdrücklich genannten Integrationskriterien kompensiert werden. Soweit vielfach eine Unterbrechung der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten für unschädlich erachtet wird, dürfte dies auf die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/4097 S. 43) zurückgehen, wobei es dem Gesetzgeber um Auslandsaufenthalte und nicht - wie im Fall des Klägers - um Unterbrechungen während eines Inlandsaufenthalts ging. (b) Demgegenüber erfüllte der Kläger die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG bereits zum 21. Juni 2018, da er seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit sichern konnte. Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird oder, dass bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG gesichert wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Das Gesetz formuliert somit zwei Varianten an Tatbestandsvoraussetzungen, die nur alternativ erfülllt sein müssen. Soweit der Lebensunterhalt gesichert ist, hat die Sicherung allerdings über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufzuweisen (BVerwG, a. a. O. Rn. 52). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines erwerbsfähigen Ausländers nach den Bestimmungen des Zweiten Buch Sozialgesetbuch - SGB II - (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 - 3 B 201/20 -, juris Rn. 11). Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur 62 63 64
23 auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.; BVerwGE 145, 153 Rn. 25). Demzufolge ist der Einkommens- und Bedarfsberechnung grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt (BVerwGE 145, 153, Rn. 26). Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Ausgehend von diesen Maßstäben war im Juni 2018 - auch prognostisch - von einer Lebensunterhaltssicherung durch den Kläger auszugehen. Der Bedarf des allein lebenden Klägers belief sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1a SGB II i. V. m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 auf 416 € zuzüglich seiner Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 310 €, mithin also auf insgesamt 726 €. Diesen Bedarf konnte er mit dem von ihm seit Oktober 2016 monatlich erzielten Bruttoeinkünften i. H. v. 1.326 € (1.013,58 € netto) auch unter Berücksichtigung der in § 11b SGB II genannten Abzugsbeträge ohne Weiteres decken. Angesichts des Umstands, dass der Kläger diese ihm dieses Einkommen gewährende Beschäftigung im Juni 2018 durchgängig schon fast zwei Jahre ausübte, bestand auch eine hinreichende Verfestigung, die - trotz der fehlenden Berufsausbildung - auf eine nicht nur vorübergehende Bedarfsdeckung schließen lässt. (c) Demgegenüber erfüllte der Käger am 21. Juni 2018 die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG noch nicht. Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG sind ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich. (aa) Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik hat der Kläger erst am 10. November 2021 abgegeben. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt jedenfalls, indem ein solches durch schriftliche und unterschriebene Erklärung abgegeben wird (Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt- 65 66 67 68 69
24 Sammlung Stand: Dezember 2019, § 25b Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 34). Ein vorgenanntes Bekenntnis ist in der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte nicht enthalten und wurde auch entsprechend der vom Senat durchgeführten Ermittlungen erstmals am 10. November 2021 abgegeben, indem ein entsprechendes Formblatt unterschrieben wurde. Da anderweitige Handlungen, die ein solches Bekenntnis möglicherweise auch darstellen könnten (vgl. dazu Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 25b Rn. 14), schon nicht ersichtlich sind, braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, inwieweit auch solche ausreichend sein könnten. (bb) Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet wurden dem Kläger erst am 30. Juli 2019 bescheinigt. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden im Allgemeinen durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests nachgewiesen (OVG LSA, a. a. O. Rn. 35; VGH BW, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 6; Hailbronner, a. a. O. Rn. 29 m. w. N.). Dass der Kläger bereits am 21. Juni 2018 durch die erfolgreiche Absolvierung eines Tests die vorgenannten Grundkrenntnisse nachgewiesen hatte, ist offensichtlich zu verneinen. Die vom Verein „H.-Verein ausgestellte „Bescheinigung“ vom 17. Januar 2014 bescheinigt nur eine voraussichtliche Teilnahme an einem Integrationskurs. Dass dieser erfolgreich besucht wurde, ergibt sich auch nicht aus der Bescheinung des Vereins vom X.XXXXX 2014, denn in dieser wird nicht mehr auf einen Integrationskurs Bezug genommen, sondern nur noch auf die Teilnahme an einer Sprachprüfung. Soweit die vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in ihrer Antragsschrift vom 21. Juni 2018 den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses behauptete, so bleibt unklar, worauf diese Bezug nahm. Weitere Bescheinigungen konnten nämlich auch auf explizite Nachfrage des Senats nicht vorgelegt werden. Den Test „Leben in Deutschland“ (Anlage K 2) hat der Kläger erst am 30. Juli 2019 bestanden und zeitlich deutlich nach dem 21. Juni 2018. (d) Schließlich besaß der Kläger am 21. Juni 2018 auch offensichtlich nicht die durch § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG geforderten hinreichenden mündlichen 70 71 72 73 74
25 Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die geforderten Sprachkenntnisse können durch die Vorlage eines entsprechenden Sprachzeugnisses nachgewiesen werden oder etwa auch durch eine Vorsprache bei den Behörden, wenn einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers geführt werden können (Hailbronner, a. a. O. Rn. 41; OVG Schl.-H., Beschl. v. 29. Oktober 2021 - 4 MB 52/21 -, juris Rn. 9). In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Klägers geht der Senat davon aus, dass er am 25. März 2014 die Prüfung für das Sprachniveau A 1, am 15. Dezember 2018 die Prüfung für das Sprachniveau A 2 und am 26. Oktober 2019 die Prüfung für das Sprachniveau B 1 bestanden hat. Daraus ergibt sich für den Senat aber nicht, dass der Kläger bereits am 21. Juni 2018 über Kenntnisse in dem für das Sprachniveau A 2 geforderten Umfang verfügte. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks in der Verwaltungsakte verfügte er über solche Kenntnisse am 30. Juni 2014 nicht. Daher überzeugt es den Senat nicht, wenn der Kläger zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse auf die mit einer deutschen Staatsangehörigen geführte Ehe verweist. Diese wurde bereits am XX.XXXXXXXXX 2013 geschlossen, so dass die Ehe offenbar ohne Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 eingegangen war und die Ehe auch eine gewisse Zeit ohne diese geführt werden konnte. Dass sich dies in der Folgezeit so veränderte, dass ab einem gewissen Zeitpunkt der Ehe Sprachkenntnisse i. S. des Sprachniveau A 2 anzunehmen gewesen sind, erschöft sich in dieser Behauptung. Auch aus dem Behandlungsbericht des H.-Klinikums lassen sich diese nicht zur Überzeugung des Senats entnehmen. Denn unabhängig von den in diesem Bericht angesprochenen teilweisen Verständigungsproblemen bleibt unklar, was mit einer „Kommunikation auf Deutsch“ gemeint war, also insbesondere, ob sich diese noch auf einem Sprachniveau A 1 oder schon auf einem Sprachniveau A 2 bewegte. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger den Test für das Sprachniveau A 2 im Dezember 2018 und somit sechs Monate nach dem hier maßgebllichen Zeitpunkt bestanden hatte, nicht darauf rückgeschlossen werden, dass entsprechende Sprachkenntnisse tatsächlich schon im Juni 2018 vorhanden gewesen sind. Denn ein Zeitraum von sechs Monaten ist lang genug, um eine signifikante Verbesserung von Sprachkenntnissen zu erreichen. Das zeigt im Übrigen auch der Erwerb der Sprachkenntnisse mit der Stufe A 1, deren Test der Kläger am X.XXXXX 2014 zunächst nicht bestanden hatte, aber am XX.XXXXX 2014 hingegen schon. 75 76
26 (e) Schon aufgrund der Vielzahl der im Juni 2018 nicht erfüllten Regelintegrationsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG kommt ein Absehen von diesen Vorausetzungen wegen besonderer Integrationsleistungen, die im Übrigen auch nicht erkennbar sind, oder der Übererfüllung einzelner Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Auch soweit dem Kläger bereits damals eine deutliche Sicherung seines Lebensunterhalts gelang, vermag er damit nicht die Vielzahl der fehldenen Regelintegrationsvoraussetzungen zurücktreten zu lassen und eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu belegen. Dem entsprechend war dem Kläger auch nicht am 21. Juni 2018 eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen gewesen. bb) Der Kläger hatte seit dem 21. Mai 2018 auch keinen Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Ein solcher Anspruch konnte schon deshalb nicht bestanden haben, weil die Beschäftigungsduldung erst mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2020 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde. c) Der Kläger ist auch nicht deswegen als zumindest geduldeter Ausländer i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG anzusehen, weil ihn die Beklagte bzw. die Zentrale Ausländerbehörde seit dem 21. Mai 2018 nicht abgeschoben hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Handeln der Beklagten rechtswidrig war. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes - wie zuvor dem Ausländergesetz -, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu dulden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris Rn. 37 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris Rn. 22 ff.). Wird - wie hier - keine Duldung erteilt, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist also insbesondere eine Abschiebung möglich, so ist diese auch zeitnah zu vollziehen. Den Ausländer über zweieinhalb Jahre in der Bundesrepublik in einem ungeregelten Aufenthalt zu belassen, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich rechtswidrig. Daraus folgt aber nicht, dass dem Kläger auch die mit seiner Klage begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder über deren Erteilung zumindest neu zu entscheiden ist. Denn dies ist allein anhand von deren Tatbestandsvoraussetzungen zu beurteilen. Ein rechtwidriges Verwaltungshandeln in der Vergangenheit ist insoweit irrelevant (VG Bayreuth, Urt. v. 23. Juni 2021 - B 6 K 20.171 -, juris Rn. 23). Unabhängig davon, dass im Aufenthaltsrecht ein „Herstellungsanspruch“ schon nicht anerkannt ist (OVG NRW, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 18 B 1059/20 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.), würde auch ein 77 78 79 80
27 solcher dem Kläger keinen Erfolg bringen, denn wie ausgeführt hatte er seit Antragstellung am 21. Juni 2018 keinen Anspruch auf Duldung, so dass er selbst - ein rechtmäßiges Behördenhandeln unterstellt - die Anspruchsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen konnte. Hätte die Beklagte rechtmäßig gehandelt, befände sich der Kläger vielmehr nicht mehr in der Bundesrepublik. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die vorstehend dargestellte Rechtsansicht den Kläger auch nicht rechtsschutzlos stellt, denn er hätte es in der Hand gehabt, über einen Antrag nach § 123 VwGO gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm eine Duldung zu erteilen gewesen wäre. d) Da nach dem Vorgesagten der Kläger somit jedenfalls in der Zeit vom 21. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2019 nicht im Besitz einer Duldung war und er auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung hatte, war seine Aufenthaltszeit wenigstens auch über diesen Zeitraum hinweg unterbrochen, was - nach dem Vorgesagten und den insoweit beannten Kriterien - der Annahme eines ununterbrochenen Aufenthalts i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, denn ein Zeitraum vom über acht Monaten weist keinesfalls Bagatellcharakter auf. Hinzu kommt, dass nach der Erkenntnislage des Senats dem Kläger auch nicht nach dem 31. Januar 2019 eine Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, sondern er vielmehr entsprechend der Aktenlage der Beklagten nach wie vor (nur) im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ war. Selbst wenn dem Kläger nach Einführung des § 60d AufenthG eine Beschäftigungsduldung zu erteilen gewesen wäre, so wäre dies frühestens ab dem 1. Januar 2020 möglich gewesen, so dass auch in diesem Fall eine Unterbrechung von einem Jahr und sieben Monaten vorgelegen hätte. Unbabhängig davon setzt die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass „der ausreispflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist“, wofür im Fall des Klägers nichts ersichtlich ist, denn er ist seit dem 21. Mai 2018 nicht mehr im Besitz einer Duldung und hat - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt hinreichend wäre - auch keinen Anspruch auf eine solche. 2.2 Auch wenn der Kläger im Entscheidungszeitpunkt des Senats nunmehr die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 AufenthG genannten Regelintegrationsvoraussetzungen erfüllt, hat er sich nach Überzeugung des Senats nicht, wie von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefordert, nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland intregriert. Zudem ist er kein „geduldeter Ausländer“ i. S. der Vorschrift. 81 82
28 a) Der Kläger ist kein „geduldeter Ausländer“ i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil er derzeit nicht im Besitz einer Duldung ist und auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Duldung hat. Der Kläger ist derzeit nicht im Besitz einer Duldung. Die Beklagt hat auf ausdrückliche Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 erklärt, dass der Kläger (nur) im Besitz einer „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ ist. Diese Bescheinigung stellt, wie ausgeführt, nach Überzeugung des Senats weder eine ausdrückliche noch konkludent erteilte Duldung dar. Dies gilt auch, soweit die dem Kläger erteilte Bescheinigung vom 15. Oktober 2021 auf ein „sog. Stillhalteabkommen“ verweist. Denn auch dies bringt zum Ausdruck, dass die Beklagte meint, dem Kläger auch wegen anhängiger Gerichtsverfahren keine Duldung erteilen zu müssen, denn andernfalls hätte es des Verweises auf ein Stillhalteabkommen schon nicht bedurft. Im Übrigen entspricht auch die Bescheinigung vom 15. Oktober 2021 nicht der dargestellten Form einer erteilten Duldung, was einen objektiven Empfänger ebenfalls einen entsprechend fehlenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich einer beabsichtigten Duldungserteilung annehmen lässt. Zudem ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger inzwischen ein Anspruch auf Duldung zustehen könnte. Die unter Punkt II. 2.1 b) dargestellten Erwägungen beanspruchen auch auf den Entscheidungszeitpunkt des Senats betrachtet noch Gültigkeit, insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich inzwischen ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung ergeben sollte. Auch die Voraussetzngen einer Beschäftigungsduldung liegen - wie ausgeführt - nicht vor. b) Der Kläger hat sich auch nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland intregriet, vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dass der Kläger inzwischen in § 25b Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht benannte Integrationskriterien - von vergleichbarem Gewicht - erfüllt, ist für den Senat nicht ersichtlich und hat er auch selbst nicht vorgetragen. Soweit dem Kläger nach wie vor solide eine Sicherung seines Lebensunterhalts gelingt, er also Einkünfte deutlich über dem SGB II-Niveau erzielt und er zwischenzeitlich auch das Sprachniveau B 2 erreicht hat, vermag dies nach Überzeugung des Senats unter zusammenfassender Würdigung aller Umständes des Einzelfalls (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 42) nicht das fehlende „Regel-Merkmal“ des ununterbrochenen Aufenthalts zu 83 84 85 86 87 88
29 kompensieren. Denn insoweit ist zu sehen, dass der Kläger sich seit dem 21. Mai 2018 und damit bereits für einen sehr langen Zeitraum ohne Aufenthaltstitel oder Anspruch auf einen solchen in der Bundesrepublik aufhält. Derartige Aufenthalte wollte der Gesetzgeber aber nicht priveligieren, indem er für diese die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 25b AufenthG regelmäßig gerade nicht vorgesehen hat. Je länger ein solcher Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel dauert, umso weiter entfernt sich der Ausländer von diesem gesetzlichen Leitbild und umso umfangreicher müssen auch seine sonstigen Integrationsleistungen sein. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Kläger erbrachten Integrationsleistungen nicht ausreichend. Der Kläger hat zwar das Sprachniveau B 1 erreicht, aber ausweislich des von ihm vorgelegten Sprachzertifikats hat er dieses gerade so erreicht. Im Testbereich „Hören/Lesen“ hat er ausweislich seines Zeugnisses vom 15. November 2019 36 Punkte erreicht, wobei erst ab 33 Punkten das Niveau B 1 als erreicht gilt. Im Testbereich „Schreiben“ hat er sieben Punkte erreicht. Für diesen Testbereich hat er damit gerade so das Niveau A 2 erreicht, welches erst ab sieben Punkten vorliegt. Im Testbereich „Sprechen“ hat der 75 Punkte erzielt und damit nur die Mindestpunktzahl für das Sprachniveau B 1. Damit hat er insgesamt das Spachniveau B 1 gerade so erreicht, so dass er nach Überzeugung des Senat keine wesentlich über das schon als Regelintegrationsvoraussetzung geforderte Sprachniveau A 2 hinausgehenden Sprachkenntnisse verfügt. Auch unter Berücksichtigung der ihm gelingenden Lebensunterhaltssicherung ist unter Betrachtung aller sonstigen Umstände nicht davon auszugehen, dass diese Integrationsleistung von solchem Gewicht ist, dass sie die lange Zeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel, auch wenn der Senat insoweit nicht verkennt, dass diese auch durch die gerichtliche Verfahrenslaufzeit bedingt ist, zurücktreten lassen würde. Denn auch wenn der Kläger nunmehr auf Grund seines Arbeitsvertrags vom 16. September 2020 als Koch eingestellt ist, ändert dies nichts daran, dass er eine entsprechende Berufungsausbildung nicht absolviert hat und ihm somit eine nachhaltige - in der Bundesrepublik geschaffene - Grundlage für seine auch künftige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik zumindest in dieser Form nicht vorliegt. Hinzu kommt ferner, dass eine familiäre Intergration des Klägers in der Bundesrepublik ebenso wenig erkennbar ist wie eine sonstige soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Dies zusammengenommen lässt es nicht gerechtfertigt erscheinen, auf die Regelintegrationsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufentG zu verzichten, so dass der Kläger damit insgesamt die 89
30 Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt und sich der von ihm angegriffene Bescheid somit als rechtmäßig erweist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Doku- ment in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechts- anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Ver- fügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vo- rübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 90 91
31 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ- lich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar- beitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an- dere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit- glieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An- teile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch- führt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han- deln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Nagel
32 Beschluss vom 17. Dezember 2021 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage), weil der Kläger das Berufungsverfahren mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2020 mit dem Ziel eingeleitet hat, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu verpflichten. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte teilweise Berufungszurücknahme führt nach § 40 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, da die, bei einer Änderung des Streitgegenstands grund- sätzlich vorzunehmende Reduzierung des Streitwerts (Dörndorfer, in: Binz/Ders./Zim- mermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 40 GKG Rn. 3 m. w. N.), vorliegend ohne Auswirkung auf den anfallenden Gebührentatbestand ist, da nach Nr. 5211 Nr. 1 der Anlage zum GKG eine Gebührenermäßigung nur bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch die Rücknahmeerklärung eintritt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: Welck Kober Nagel 1 2