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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 09.04.2024 – 1 K 658/23.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0409.1K658.23.KO.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin strebt die Erteilung eines Fachkundenachweises für die Bestellung ihres Geschäftsführers zum Strahlenschutzbeauftragten an. Zwischen den Beteiligten steht in diesem Zusammenhang die Frage in Streit, ob die praktischen Berufserfahrungen des Geschäftsführers und von diesem absolvierte Kurse gleichwertig mit einem Berufsabschluss sind, der zum Nachweis der Fachkunde grundsätzlich verlangt wird.
Die Klägerin, die bis zum Jahr 2023 unter „A... GbR“ bzw. „A... Gesellschaft für B... mbH“ firmierte, ist auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung tätig. Im März 2016 zeigte sie der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) die Bestellung ihres heutigen Geschäftsführers, Herrn C... D..., als Strahlenschutzbeauftragten an und beantragte, diesem eine Fachkundebescheinigung nach der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung auszustellen. Ihrem Antrag fügte sie mehrere Qualifizierungs- und Zertifizierungsnachweise des Herrn D... bei.
Die SGD Nord versagte die Erteilung des Fachkundenachweises für die Fachkundegruppen „S 3.2“ und „R 1.1“. Für diese Fachkundegruppen müsse, so die SGD Nord zur Begründung, ein geeigneter Berufsabschluss vorliegen, über den Herr D... nicht verfüge. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 2. Oktober 2020 (1 K 631/20.KO) ab. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 23. Februar 2021, 1 A 11366/22.OVG). Übereinstimmend gingen das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die SGD Nord nicht gezwungen sei, selbst über die Frage der Gleichwertigkeit der Qualifikationen des Herrn D... mit einem Berufsabschluss zu entscheiden. In dieser Hinsicht stellten sich komplexe Fragen, welche die SGD Nord nicht selbst überprüfen müsse. Es könne vielmehr von der Beklagten als zuständiger Ausbildungsträgerin verlangt werden, eine Gleichwertigkeitsbescheinigung auszustellen, welche die Klägerin notfalls erstreiten müsse.
Am 29. November 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine solche Bescheinigung. Sie führte aus, die Gleichwertigkeit der Qualifikationen ihres Geschäftsführers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung werde deutlich, wenn man die Berufsausbildung zum „Werkstoffprüfer Systemtechnik“ als Maßstab zu Grunde lege. Nach der einschlägigen Berufsausbildungsverordnung würden Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Bereichen der zerstörungsfreien Prüfung in den Stufen 1 und 2 nach DIN EN ISO 9712 vermittelt. Herr D... verfüge in diesen Bereichen über Zertifikate der Stufe 3. Ferner entspreche es der Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen, solche Zertifikate als Ersatz für die grundsätzlich erforderliche Berufsausbildung anzuerkennen, was sich auch aus Ziff. 7.2 der DIN 54115-1 ergebe.
Den Vorschlag der Beklagten, eine sog. Externen-Prüfung in dem Ausbildungsberuf abzulegen, lehnte Herr D... ab. Daraufhin versagte die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2023 die Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung. Sie sei hierfür nicht zuständig. Im Übrigen fehle für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eine Rechtsgrundlage. Herr D... verfüge nicht über einen anerkannten Berufsabschluss. In den einschlägigen Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sei der Erwerb der Fachkunde ohne Berufsabschluss für die Fachgruppen S 3.2 und R 1.1 nicht vorgesehen. In der Strahlenschutzverordnung gebe es nur für ausländische Qualifikationen eine Anerkennungsmöglichkeit. Das zuständige nordrhein-westfälische Landesinstitut habe mitgeteilt, jedenfalls für die Fachgruppen S 3.2 und R 1.1 keine Zertifizierungen als Ersatz für eine Berufsausbildung anzuerkennen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. März 2023 Widerspruch und rügte, die Beklagte habe sich hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auseinandergesetzt. Sie verlange nicht die Erteilung der Fachkundebescheinigung als solche, für welche die SGD Nord zuständig sei, sondern lediglich die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikationen des Herrn D... mit einer Berufsausbildung. Dafür sei ein Öffnungstatbestand in § 74 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz vorhanden, was aus der Formulierung „in der Regel“ hervorgehe. Die herausragenden Qualifikationen von Herrn D... und seine über zehnjährige Berufserfahrung begründeten einen Sonderfall, für welchen die Möglichkeit einer Abweichung von der Regel jedenfalls zu prüfen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies ergänzend darauf, dass die von Herrn D... in den Kursen erlangten Fertigkeiten nicht ausreichend seien, um die Inhalte einer geeigneten Berufsausbildung vollständig abzudecken.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. August 2023 Klage erhoben. Sie stellt klar, ihre Klage ziele auf die Erteilung des Gleichwertigkeitsnachweises ab, den das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 2. Oktober 2020 verlangt habe. Dieser sei durch die Beklagte zu erteilen. Die Berufsausbildung zum „Werkstoffprüfer Systemtechnik“ habe sie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit lediglich beispielhaft benannt. Dieser Ausbildungsgang sei stark auf die vorliegenden Qualifikationen ihres Geschäftsführers zugeschnitten. Vergleichend hätte jedoch auch eine Ausbildung in einem allgemeineren technischen oder naturwissenschaftlichen Beruf bzw. die dort vermittelten strahlenschutzrechtlichen Fertigkeiten herangezogen werden können. Die Qualifikationen des Herrn D... seien deshalb mindestens als gleichwertig mit den in einer Berufsausbildung vermittelten Kompetenzen anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2023, festzustellen, dass die im Antrag dargestellten Qualifikationen des Herrn C... D..., An der E... ..., F... für den hier relevanten Bereich des Strahlenschutzes gleichwertig zu den Inhalten einer geeigneten Berufsausbildung zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz i.S.v. § 47 Abs. 5 Satz 2 Strahlenschutzverordnung – StrSchV – für die Fachkundegruppen S 3.2 und R 1.1. – hier etwa Werkstoffprüfer Systemtechnik – sind und daher eine geeignete Berufsausbildung ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und wiederholt, die Berufsausbildung könne vorliegend nicht durch praktische Erfahrung ersetzt werden. Die maßgeblichen Vorschriften setzten kumulativ eine abgeschlossene Berufsausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen voraus. Deshalb könne die fehlende Berufsausbildung nicht durch Qualifikationen in den beiden anderen Bereichen – praktische Erfahrung und Kursteilnahmen – kompensiert werden. Das Fehlen der Berufsausbildung stelle keinen atypischen Fall dar. Ein solcher könne im Einzelfall etwa dann anzunehmen sein, wenn ein Strahlenschutzbeauftragter über eine staatlich nicht anerkannte Berufsausbildung verfüge. Es fehle an der Gleichwertigkeit, weil im Rahmen einer Berufsausbildung andere Inhalte und Kenntnisse vermittelt würden, welche über die durch praktische Erfahrung und Kurse erlangten Fähigkeiten hinausgingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 1 K 631/20.KO = 1 A 11366/20.OVG gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die berufspraktischen Erfahrungen ihres Geschäftsführers und die von ihm absolvierten Kurse mit einer vom Strahlenschutzgesetz für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten geforderten Berufsausbildung gleichwertig sind, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2023 ist rechtmäßig.
Zwar ist die Beklagte als Ausbildungsträgerin dem Grunde nach für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen mit einer Berufsausbildung zuständig, weshalb die Klägerin die Ausstellung der Gleichwertigkeitsbescheinigung zu Recht bei der Beklagten beantragt hat. Dies haben die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in den Entscheidungen vom 2. Oktober 2020 ( 1 K 631/20.KO) und 23. Februar 2021 (1 A 11366/20.OVG) ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.
In der Sache scheidet die Anerkennung der Gleichwertigkeit der berufspraktischen Erfahrungszeiten sowie der absolvierten Kurse des Herrn D... mit dem gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsabschluss jedoch aus.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz – StrlSchG –. Danach hat der Strahlenschutzverantwortliche (§ 69 StrlSchG) Strahlenschutzbeauftragte für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit in erforderlicher Anzahl zu bestellen. Nach § 70 Abs. 3 StrlSchG dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde besitzen. Gemäß § 74 Abs. 1 StrlSchG wird die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. In § 74 Abs. 3 StrlSchG ist eine Verordnungsermächtigung enthalten, in welcher die Bundesregierung ermächtigt wird, mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die erforderliche Fachkunde festzulegen. Nach Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift kann durch Rechtsverordnung unter anderem bestimmt werden, welche Nachweise über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zu erbringen sind sowie nach Nr. 2, dass und auf welche Weise das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz geprüft und bescheinigt wird. Von der Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und in § 47 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung – StrlSchV – vorgesehen, dass der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt wird. Die Bescheinigung dient als Nachweis der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Zur Prüfung sind der zuständigen Stelle in der Regel Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung (Nr. 1), Nachweise über die praktische Erfahrung (Nr. 2) und Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (Nr. 3) vorzulegen. Die Kursteilnahme soll insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Zusätzlich zu der Rechtsverordnung hat die Bundesregierung Verwaltungsvorschriften in Form von Richtlinien erlassen (vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 4. November 2015 – 1 K 650/14 – juris, Rn. 19). In den Richtlinien über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 21. Juni 2004, geändert am 19. April 2006 – Strahlenschutzrichtlinie – sowie zum Vollzug der Röntgenverordnung (Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung) vom 21. November 2011, geändert am 23. Juni 2014 – Röntgenrichtlinie – werden für zahlreiche Fachkundegruppen – auch für die hier streitgegenständlichen Fachkundegruppen S 3.2 und R 1.1 – unterschiedliche Anforderungen an die geeignete Ausbildung, die Dauer der geforderten praktischen Erfahrung und die zu absolvierenden Kurse gestellt.
Ausgehend davon entsprechen die berufspraktischen Erfahrungen und die erfolgreich absolvierten Kurse des Geschäftsführers der Klägerin nicht der Wertigkeit einer einschlägigen Berufsausbildung. Das Strahlenschutzgesetz fordert vielmehr in § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG zum Nachweis der Fachkunde kumulativ das Vorliegen eines Abschlusses einer geeigneten Berufsausbildung, praktische Erfahrungen und absolvierte Kurse. Dies spricht schon im Ansatz dagegen, das Fehlen der Fachkunde in einem dieser drei Bereiche (Ausbildung, Berufspraxis und Kurse) durch Leistungen in einem der beiden oder den beiden anderen Bereichen kompensieren zu wollen. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Februar 2021 ausgeführt:
„Aus dem Wortlaut „in der Regel“ sowohl in § 74 Abs. 1 StrlSchG wie auch in § 47 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV ergibt sich bereits dem Wortsinn nach, dass das Tatbestandsmerkmal der „geeigneten Ausbildung“ jedenfalls im Normalfall für den Erwerb der Fachkunde – und der Nachweis einer solchen Ausbildung damit auch für die Erteilung der Fachkundebescheinigung – erforderlich sein sollen. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn es sich nicht um den „Regelfall“ handelt, d. h. ein besonders gelagerter, atypischer Ausnahmefall vorliegt <…>. [Der Geschäftsführer der Klägerin verfügt] zwar offenbar über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und hat auch an einer Vielzahl von Kursen im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG und des § 47 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV teilgenommen. Allein dies reicht vorliegend jedoch nicht aus, um auch ohne die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG regelmäßig zusätzlich als weitere Voraussetzung der Fachkunde im Strahlenschutz erforderliche, für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung die beantragte Fachkundebescheinigung ausstellen zu können.
Der betroffene Mitarbeiter ist zwar nach Angaben der Klägerin bereits seit dem Jahr 2007 bei ihr beschäftigt, so dass insoweit von einer über die Anforderungen des Gesetzes hinausgehenden langjährigen praktischen Erfahrung auszugehen sein dürfte. Andererseits ist jedoch zu sehen, dass der streitgegenständliche Nachweis der erforderlichen Fachkunde nach dem StrlSchG die Zugangsvoraussetzung zu besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes darstellt; so soll vorliegend der in Rede stehende Mitarbeiter der Klägerin zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden (vgl. § 70 Abs. 3 StrlSchG). Vor diesem Hintergrund kann keineswegs als selbstverständlich oder zumindest naheliegend davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter aufgrund der langjährigen praktischen Erfahrung, die er in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld im Betrieb der Klägerin hat sammeln können, und der von ihm absolvierten Kurse nunmehr auch über die Kenntnisse verfügt, die das Gesetz mit seiner zusätzlichen Regelforderung nach einer für das jeweilige Anwendungsgebiet geeigneten Ausbildung sicherstellen will.“
Nach diesen Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, begründet allein die langjährige Berufserfahrung sowie die erfolgreiche Kursteilnahme des Herrn D... keinen atypischen Fall, der vom zusätzlichen Erfordernis eines Berufsausbildungsabschlusses befreien würde. Vielmehr wird das Absolvieren von Kursen und Berufserfahrung auch sonst von allen Personen gefordert, die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden sollen und die über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen. Es ist deshalb nicht atypisch sondern entspricht vielmehr dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall, dass Strahlenschutzbeauftragte zum Nachweis ihrer Fachkunde über einschlägige Zertifikate und Berufserfahrung verfügen, wie dies auf den Geschäftsführer der Klägerin zutrifft. Mehrjährige Berufserfahrung und das wiederholte Absolvieren von Kursen, mögen sie im Falle des Herrn D..., der Zertifikate der Stufe 3 vorgelegt hat, über die vom Ministerium an die Kurse gestellten Anforderungen hinausgehen, werden von allen Strahlenschutzbeauftragten gefordert, zumal der Verordnungsgeber in § 47 Abs. 1 StrlSchV vorgesehen hat, dass alle Kurse mindestens in einem Abstand von fünf Jahren zu wiederholen sind.
Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung „in der Regel“ in § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG die Möglichkeit eröffnen wollte, die Fachkunde ohne Berufsausbildung im Falle mehrjähriger Berufserfahrung und nach erfolgreicher Absolvierung von Kursen zu erlangen. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Formulierung vielmehr der Klarstellung, dass die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht nur mit einer Berufsausbildung, sondern „zum Beispiel auch im Studium erworben werden kann“ (vgl. BT Drs. 18/11241, S. 320). Beispielhaft wird das Studium der Zahnmedizin erwähnt. Den Erwerb der Fachkunde gänzlich ohne Berufsausbildung hatte der Gesetzgeber mit seiner Formulierung demnach nicht vor Augen.
Selbst wenn man dennoch im Einzelfall für bestimmte Fachkundegruppen auf den Nachweis eines Berufsausbildungsabschlusses verzichten wollte – wie es ausweislich Anlage F der Strahlenschutz- und Röntgenrichtlinie teilweise der Fall ist –, scheidet dies jedenfalls für die beiden hier betroffenen Fachkundegruppen R 1.1 und S 3.2 aus. Diese Fachkundegruppen betreffen leitende Tätigkeiten von Strahlenschutzbeauftragten, nämlich die „Leitung des gesamten genehmigungsbedürftigen Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie“ (S 3.2) und die „Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung mit Verantwortung für den gesamten Betrieb (Leitung)“ (R 1.1). Dies ergibt sich aus den jeweiligen Anlagen A der Strahlenschutz- und der Röntgenrichtlinie. Für diese Bereiche hat der Richtliniengeber den Erwerb der Fachkunde ohne Berufsausbildung in der jeweiligen Anlage F zu den Richtlinien ausgeschlossen. Zwar sind diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften Gegenstand und nicht Maßstab der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 – 1 BvR 520/83 –, BVerfGE 78, 214 = juris, Rn. 37). Es ist jedoch angesichts der in den Fachkundegruppen S 3.2 und R 1.1 vorgesehenen leitenden Tätigkeiten des Strahlenschutzbeauftragten nachvollziehbar, weshalb das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für diese Fachkundegruppen nicht auf eine Berufsausbildung verzichtet. Dies ist Ausfluss der in den Richtlinien für die einzelnen Fachkundegruppen getroffenen ausdifferenzierten Regelungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Gefährdungspotenzials und der dem Strahlenschutzbeauftragten jeweils übertragenen Verantwortung (vgl. dazu Vahlbruch/Petzoldt, in: Akbarian/Raetzke, Strahlenschutzgesetz, 1. Aufl. 2022, § 74 Rn. 2 und 21).
Unabhängig davon hat die Beklagte die Gleichwertigkeit der erfolgreich absolvierten Kurse mit der vom Kläger zum Vergleich herangezogenen Berufsausbildung zum „Werkstoffprüfer Systemtechnik“ verneint. In einer Berufsausbildung würden – was nach § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin – WerkstoffPrAusbV – zutrifft – im Regelfall nicht nur Kenntnisse zu einzelnen Fachbereichen vermittelt, sondern zusätzlich Kenntnisse darüber, wie sich einzelne Fachbereiche aufeinander auswirken und beeinflussen können. So werden in der dreieinhalbjährigen Ausbildung (§ 2 WerkstoffPrAusbV) nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WerkstoffPrAusBV gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Es ist deshalb plausibel, wenn die Beklagte geltend macht, durch eine Beschränkung der Ausbildungsinhalte, wie sie mit einer Ersetzung der Ausbildung durch Kurse einherginge, werde der Erwerb fachübergreifender, umfassender und damit gleichwertiger Kenntnisse nicht gewährleistet.
Schließlich hat es der Geschäftsführer der Klägerin abgelehnt, durch eine „Externen-Prüfung“ nachzuweisen, dass er die in einem einschlägigen Ausbildungsberuf vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse gleichwertig durch Berufspraxis und Kurse erlangt hat. Die Möglichkeit dazu eröffnet § 45 Berufsbildungsgesetz, wonach zu der Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf auch zuzulassen ist, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Ohne Ablegung einer solchen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Herr D... über gleichwertige Kompetenzen verfügt wie ein Absolvent des Ausbildungsberufs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Auslegung des § 74 Abs. 1 StrlSchG obergerichtlich nicht abschließend geklärt ist.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).