Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Lüneburg
Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 10.02.2017 – 3 B 2/17
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Erfordernis Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 9) unzulässig, da bereits die Klage gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden ist, gem. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat (so auch VG München, Beschl. v. 12.01.2016 - M 6 S 16.36487 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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