Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Lüneburg
Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 23.10.2017 – 3 B 33/17
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 9) unzulässig, da bereits die Klage gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden ist, gem. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat (so auch VG München, Beschl. jeweils v. 24.04.2017 - M 17 S 17.36697 und 17.36695 -; Beschl. v. 12.01.2016 - M 6 S 16.36487 -; jeweils juris; vgl. auch bereits VG Lüneburg, Beschl. v. 10.02.2017 - 3 B 2/17, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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