Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Lüneburg
Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 18.11.2025 – 3 A 15/25
ECLI:DE:VGLUENE:2025:1118.3A15.25.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
Der Kläger wird vom Beklagten für die Wohnung mit der Adresse A-Straße in A-Stadt als Rundfunkbeitragsschuldner unter der Beitragsnummer geführt.
Für den Beitragszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2024 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 165,24 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR (insgesamt 173,24 EUR) für die Wohnung unter der zuvor genannten Adresse fest.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 legte der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten derzeit nicht ihren verfassungsgemäßen Auftrag einer unabhängigen sorgfältigen Berichterstattung erfüllten und die Erhebung des Rundfunkbeitrags daher rechtswidrig sei. Es sei kein individueller Vorteil mehr durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23) darauf hingewiesen, dass die Fachgerichte verpflichtet seien, den Einwand zu überprüfen, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, sodass es an einem individuellen Vorteil fehle. Als Beispiele für die Unparteilichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führte der Kläger die Berichterstattung während der Corona-Krise (hier insbesondere Berichte über RKI-Protokolle) und die Berichterstattung über den Ukraine-Krieg (hier insbesondere zur Lieferung von Waffen, bei Twitter veröffentlichtes Video zur Lieferung des Taurus-Marschflugkörpers) an. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei links ausgerichtet und erreiche nicht mehr alle demografischen Gruppen. Außerdem verstoße der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV), da die Höhe der Vergütungen, Ruhegelder und Pensionen nicht mehr im Verhältnis zur Leistung und Verantwortung stehe. Zudem werde mit dem Rundfunkbeitrag auch der französische Sender "ARTE" finanziert, was nicht zulässig sei. Ferner liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 1 GG vor, da eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, nicht zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Die Förderung der Verbreitung von erheblichen Falschinformationen sei nicht mit dem Gewissen des Klägers vereinbar. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße darüber hinaus gegen Europarecht, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 20 GRCh und Art. 14 EMRK und gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Beklagte insbesondere an, dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, der die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages bilde, höchstrichterlich geklärt sei und verwies auf die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) sowie das Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2018 (Az. C-492/17). Es sei Aufgabe der Rundfunkgremien, die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung sicherzustellen; die vom Kläger geltend gemachte fehlende Neutralität und Meinungsvielfalt bei der Berichterstattung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Zudem sei der jeweilige Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung bestimmter Programme und Programminhalte zuordenbar, sodass der Kläger nicht davon ausgehen könne, dass sein Beitrag für von ihm präferierte Ausstrahlungen verwendet werde.
Der Kläger hat am 13. Januar 2025 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "13. Dezember 2024" (gemeint: 9. Dezember 2024) Klage erhoben. Er legt eine 230-seitige Klagebegründung vor, die in zahlreichen Parallelverfahren als Muster verwendet wird.
Mit der Klagebegründung macht der Kläger geltend, dass der Festsetzungsbescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Neben den bereits im Widerspruchsverfahren angeführten Einwendungen rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft sowie gegen den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG. Bei dem Beitragsservice handele es sich um ein Unternehmen, welches nicht befugt sei, Rundfunkbeiträge für den Beklagten festzusetzen. Auch der Beklagte stelle keine Behörde dar. Der vollautomatisierten Erstellung der Festsetzungsbescheide fehle jegliche Rechtsgrundlage und es mangele an einer Unterschrift. Auch sei der angefochtene Festsetzungsbescheid nichtig, da nicht erkennbar sei, wer den Bescheid erstellt habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen individuellen Vorteil vermittele. Der Beklagte erfülle nicht mehr seinen verfassungsmäßigen Auftrag. Aus den massiven Rundfunkbeschwerden folge die systemisch fehlende Staats-, Partei- und Politikferne. Die Fachgerichte seien verpflichtet zu prüfen, ob der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde. Diese Pflicht sei auch nicht aufgrund der bestehenden Kontrollgremien ausgeschlossen. Diese seien vielmehr "völlig untauglich" und würden nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen genügen. Auch seien die Gremien nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass die Akzeptanz der Bevölkerung, einen Rundfunkbeitrag zu zahlen, schwinde. Es gebe daher immer mehr säumige Zahler. Ferner sei das Betriebsklima des Beklagten schlecht und rechtfertige keine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge. Ungeachtet dessen verfehle der Beklagte den verfassungsrechtlichen Auftrag einer vielfältigen Berichterstattung. Die Klagebegründung nennt als Beispiel für Verstöße gegen die Neutralitätspflicht und mangelnde Meinungsvielfalt die Berichterstattung zu "Corona-Politik", UNO/WHO und Ukraine-Krieg. Der Kläger rügt die Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung und die unausgeglichene Besetzung von Parteien in Talkshows. Er führt weiter aus, dass es unsinnige Programme ohne Bildungsauftrag gebe und geht auf den "Fall Jan Böhmermann" ein. Der Rundfunkbeitrag sei eine verfassungswidrige Steuer und mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar.
Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Beitragszeitraum Juli bis September 2024 in Höhe von 55,08 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR (insgesamt 63,08 EUR) fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 zurück. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 hat der Kläger diese Bescheide in das Verfahren einbezogen.
Der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Fertigstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Erfüllung des Funktionsauftrages der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ("Großes Beitragsstopper-Gutachten") auszusetzen. Die Ergebnisse dieses noch zu erstellenden Gutachtens seien für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens vorgreiflich.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2024 sowie den Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid. Gegen die seitens des Klägers vorgetragenen formellen Bedenken wendet er ein, dass die Landesrundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörden handelten. Auch könnten Verwaltungsakte gemäß § 35a VwVfG i. V. m. § 10a RBStV vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. In diesem Fall könne auch die Unterschrift fehlen, § 37 Abs. 5 VwVfG. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Gerichts, über die Qualität und Ausrichtung öffentlich-rechtlicher Programminhalte sowie die Tatsachengrundlage und Richtigkeit der Berichterstattung zu befinden und zu bewerten, welche Aufgaben dem Beklagten obliegen und wie er diese erfülle. Unabhängig davon umfasse das Programm wesentlich mehr als die kritisierten Sendungen, sodass auch Personen, die bestimmte öffentlich-rechtliche Programme ablehnten, alternative öffentlich-rechtliche Angebote nutzen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2024 sowie der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 3 Abs. 1, 7, 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (RBStV), der in Niedersachsen durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 186) in Kraft gesetzt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 1 Satz1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die monatliche Höhe des Rundfunkbeitrages ergibt sich aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages (in Kraft gesetzt durch BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris).
Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide ist damit ein formelles (Parlaments-) Gesetz, durch welches die Regelungen im Rundfunkbeitrags- und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Gesetzeskraft erlangt haben. Die Rundfunkbeitragspflicht beruht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024 - 5 Bf 33/24.Z -, juris Rn. 44). Insbesondere liegt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. §§ 54 ff. VwVfG vor. Einwendungen gegen den Festsetzungsbescheid, die auf das öffentlich-rechtliche Vertragsrecht gestützt werden, gehen daher von vornherein ins Leere.
Die Bestimmungen zur Rundfunkbeitragspflicht - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen - begegnen grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris; Beschl. v. 25.1.2018 - 6 B 38.18 -, juris) und steht auch mit dem Unionsrecht in Einklang (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 - C-492/17 -, juris Rn. 58 ff; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2020 - 6 B 17.20 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25.1.2018 - 6 B 38.18 -, juris Rn. 6 ff m.w.N.; Beschl. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 -, juris Rn. 4). Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt insbesondere nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG (Nds. OVG, Beschl. v. 31.5.2021 - 4 LA 269/20 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 13 ff.) oder gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2019 - OVG 11 N 126.16 -, juris Rn. 5).
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) ist im vorliegenden Fall bereits nicht anwendbar, da sie nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrCh ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht wird nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 25.1.2017, 6 C 15.16, juris Rn. 58 f.). Der Rundfunkbeitrag berührt auch nicht die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit, da die im Inland auferlegte Beitragspflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit allein an die Inhaberschaft einer Wohnung im Bundesgebiet anknüpft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.2018 - 6 B 38.18 -, juris Rn. 7). Der rechtliche Charakter des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, welcher der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und durch welchen der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkbeitrags abgegolten wird, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 58 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 6.19 -, juris Rn. 13; vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 15.1.2015 - 6 A 6/14 -, n.v.).
Der Einwand des Klägers, die Rundfunkbeitragspflicht bestehe nicht, weil der Beitragsleistung kein individueller Vorteil mehr gegenüberstehe, greift nicht durch. Der Kläger macht geltend, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehlten ihren Funktionsauftrag, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell, so dass es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV fehle. Hiervon ist das Gericht nicht überzeugt.
Der Rundfunkbeitrag stellt eine Gegenleistung für das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 23). Er steht zwar nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis zu einer konkret zu bemessenden Leistung, es besteht jedoch eine Konnexität zwischen der Beitragspflicht und dem durch das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vermittelten Vorteil. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 52 ff.). Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 39). Als öffentliche Abgabe wird der Rundfunkbeitrag daher verfassungsrechtlich durch das Äquivalenzprinzip begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 34). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn kein konkreter Bezug mehr zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und dem Abgabenpflichtigen erkennbar ist. Die sachliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast entfällt danach, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 35).
Der Rundfunkbeitrag dient der staatsfernen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Sicherung des ihm obliegenden Grundversorgungsauftrags (vgl. die sog. Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -; Urt. v. 27.7.1971 - 2 BvF 1/68 u.a. -; Urt. v. 16.6.1981 - 1 BvL 89/78 -; Urt. v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 -; Urt. v. 24.3.1987 - 1 BvR 147/86 u.a. -; Urt. v. 5.2.1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 -; Urt. v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89 u.a. -; Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, Urt. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, jeweils zit. nach juris).
Der beitragsrechtliche relevante Vorteil liegt in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesamtheit des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen des bestehenden Funktionsauftrages. Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in der dualen Rundfunkordnung allerdings nicht auf Information und Bildung beschränkt, er erstreckt sich auf Kultur und Unterhaltung in ihrer vollen Breite und umfasst auch massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung, gerade um im publizistischen Wettbewerb mit privaten Veranstaltern bestehen zu können (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, juris Rn. 127 ff.; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2019 - 6 B 44.19 -, juris Rn. 4). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat dabei die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 77). Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im Wesentlichen entspricht, dass der Rundfunk nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und dass die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogrammangebot zu Wort kommen können (BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris Rn. 78 m.w.N.).
Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegt dabei die verantwortungsvolle Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderzuhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen, ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu den privaten Medien zu bilden (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 80).
Einer Einflussnahme des Gesetzgebers auf die Programmgestaltung durch eine Beschränkung des Funktionsauftrages steht andererseits die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit entgegen. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 141). Medienpolitische und programmleitende Entscheidungen sind dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich versagt und auch der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darf umgrenzt werden. Die staatlichen Vorgaben dürfen jedoch nicht so detailgenau sein, dass sich daraus der Programminhalt ableiten ließe (BVerfG, Urt. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, juris Rn. 138 ff.). Die Rundfunkanstalten entscheiden vielmehr im Rahmen der ihnen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehenden Programmautonomie, welche Inhalte und Programme sie als nötig ansehen, um ihren publizistischen Funktionsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris Rn. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2019 - 6 B 44.19 -, juris Rn. 5).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die Abbildung der Vielfalt der bestehenden Meinungsrichtungen und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine verfassungsrechtlich verankerte Zielvorstellung dar. Dieser Zielwert lässt sich jedoch stets nur annäherungsweise erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.6.1981 - 1 BvL 89/78 -, juris Rn. 94; Urt. v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, juris Rn. 100; BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.243 -, juris Rn. 36).
Der Rundfunkbeitrag als Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach dem Vorstehenden nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips verfassungsrechtlich dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots festzustellen ist. Da die Programmautonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer positiven Bestimmung des notwendigen Vorteils entgegensteht, muss sich die hierbei anzustellende Würdigung daran orientieren, ob nicht vielmehr - in negativer Hinsicht - die genannten Zielvorstellungen unterschritten werden. Die Schwelle für die Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch hoch, sie ist hinsichtlich der Verfehlung des Programmauftrags erst dann erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 39; vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2021 - 3 A 113/20 -, n.v., UA S. 5).
Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000009s (Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn-40 ff.) ist für die Beurteilung eines derartigen groben Missverhältnisses zwischen Beitragslast und beitragsrechtlich relevantem Vorteil das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Blick zu nehmen. Ein defizitäres Programmangebot einzelner Rundfunkanstalten kann daher durch das Programmangebot anderer Rundfunkanstalten kompensiert werden, wobei sich die Betrachtung ohnehin nicht auf einzelne Themenfelder oder Programmformate verengen darf. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedenfalls noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät, etwa weil vereinzelte Verstöße gegen die Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit festzustellen sind oder eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate und Akteure belegt ist. Eine Gleichgewichtigkeit aller Meinungen in der Darstellung kann dabei nicht gefordert werden, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind aufgrund der Programmautonomie frei, über Art und Umfang der Wiedergabe von Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden. Der Beurteilung, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die sachliche Rechtfertigung der Beitragserhebung entfallen ist, muss zudem ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren umfasst, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Die Vorteilhaftigkeit des Programmangebots unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Bietet das klägerische Vorbringen - in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt - hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigte sich dies nach Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hätte es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
Eine solche Überzeugung besteht auf Seiten des erkennenden Gerichts indes nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen - auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt Gesetzeskraft zu. Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Die vorgelegte Klagebegründung enthält keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte, die das Gericht zu der Überzeugung führen könnten, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von Wohnungsinhabern verfassungswidrig sind oder die eine Verpflichtung des erkennenden Gerichts zu weiteren Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO auslösen würden. Wie dargelegt entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 39). Bereits um die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen, ist ein substantiierter Vortrag von Klägerseite erforderlich, der in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 48). Die Darlegung eines evidenten und regelmäßigen Zurückfallens hinter die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 vorhandene Ausgewogenheit und Vielfalt stellt nach der Rechtsprechung des Eufach0000000009s eine hohe Hürde dar, die jedoch nicht unüberwindlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 48).
Der klägerische Vortrag erreicht diese Schwelle nicht.
Es ist nicht ausreichend, - wie hier - einzelne angebliche Defizite im Programm zu benennen, da diese, auch wenn sie vorliegen sollten, durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, bestehend aus zahlreichen (linearen) Hörfunk- und Fernsehsendern sowie Telemedien, kompensiert werden können. Zu beachten ist auch, dass der klägerische Vortrag zu großen Teilen die Corona-Berichterstattung in einem Zeitraum betrifft, die nicht in den hier maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den Bescheidzeitraum, d.h. von Juli 2022 bis Juni 2024 bzw. bis September 2024, fällt. Zudem betrifft der Vortrag in großen Teilen die Erforderlichkeit der Corona-Maßnahmen an sich, nicht vornehmlich die Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Soweit in der Klageschrift zum Nachweis einer vermeintlich unausgewogenen Berichterstattung auf eine Studie der Otto-Brenner-Stiftung vom 15.12.2022 (https://www.ottobrennerstiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/2022_Ukra ine_Zwischenbericht.pdf) verwiesen wird (Seite 154 der Klagebegründung), die mit Hilfe einer quantitativen Inhaltsanalyse die Berichterstattung über den Ukrainekrieg zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 31. Mai 2022 untersucht habe, kommt dieser Studie keine hinreichende Aussagekraft zu. Es wurden lediglich "acht deutsche Leitmedien" untersucht, zu denen (neben FAZ, Süddeutscher Zeitung, Bild, Spiegel, Zeit und RTL Aktuell (18:45)) aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur die ARD Tagesschau (20 Uhr) und ZDF Heute (19 Uhr) des ZDF gehörten, wobei eine Zuordnung zu den Quellen nicht erfolgte. Zudem kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die untersuchten Medien in dem rund 3-monatigen Zeitraum teilweise sehr einheitlich, teilweise aber auch uneinheitlich über den Krieg und die Maßnahmen der Bundesregierung berichtet hätten, wobei es am Ende heißt: "Alles in allem deutet aber vieles darauf hin, dass die Medienberichterstattung - ähnlich wie in der Corona-Pandemie - nicht regierungsnah war, sondern die Regierung eher für ihre zögerliche Haltung kritisierte."
Auch das ebenfalls zitierte (Seite 159 der Klagebegründung) Arbeitspapier der Otto-Brenner-Stiftung aus April 2024 (https://www.otto-brennerstiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/AP67_wip o_Berichterstattung.pdf) zur Berichterstattung zu Wirtschaftsthemen kommt für den Zeitraum vom September 2022 und Februar 2023 zu dem Ergebnis kommt, dass im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik als Berichterstattungsgegenstand im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar eine zu starke Fokussierung auf die Bundespolitik festzustellen sei, nicht dagegen eine auffällige Unausgewogenheit der Berichterstattung (vgl. Seite 1 - 2 sowie Seite 64 ff. des Arbeitspapiers).
Soweit in der Klagebegründung zusätzlich geltend gemacht wird, dass die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, juris ) aufgestellten Anforderungen an die Aufsichtsgremien des Beklagten im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne weiterhin nicht erfüllt seien, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Wird das von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbrachte Programmangebot den dargestellten Anforderungen an die Programminhalte gerecht, ist die Besetzung der Kontrollgremien hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrages bereits nicht von Belang. Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung des pauschalen Vorbringens in der Klageschrift nicht erkennbar, dass die Kontrollgremien den Anforderungen an die Staatsferne derzeit nicht genügen. In den Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks werden entsprechend der detaillierten Regelungen in § 18 NDR-Staatsvertrag nur höchstens 11 von 58 Mitgliedern von den in den Landesparlamenten der Länder mit Fraktionen vertretenen Parteien und ein weiteres Mitglied von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens entsandt. Die übrigen Mitglieder werden von unterschiedlichen Verbänden, Interessenvertretungen und Religionsgemeinschaften, die nicht dem "staatsnahen Bereich" zuzuordnen sind, entsandt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Organisation der Landesrundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Anstalten mit einer binnenpluralistischen Struktur, in der der Einfluss relevanter gesellschaftlicher Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft über Kollegialorgane vermittelt wird und der mit einer ausreichenden Zahl "staatsferner" Mitglieder besetzt ist, grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. -, juris Rn. 38).
Auch die Kritik der Klagebegründung an der Gehaltsstruktur im öffentlich-rechtlichen Rundfunk greift nicht durch. Zwar ist die Bedarfsanmeldung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auf deren Grundlage die Höhe des Rundfunkbeitrags beschlossen wird, einer rechtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich; die Kontrolle darf sich aber nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Der Erhebung des Rundfunkbeitrags kann der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit jedoch grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Die Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe ist in rechtlich nicht bedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 182) auf ein staatsfernes Sachverständigengremium (vgl. § 4 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) übertragen. Eine gerichtliche Kontrolle kann daher allenfalls bei einem evidenten Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung der Mittel denkbar sein, für den jedoch angesichts des pauschalen Vorbringens in der Klagebegründung kein Anhaltspunkt besteht.
Der Vollständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass eine abnehmende bzw. mangelnde Akzeptanz in der Bevölkerung, den Rundfunkbeitrag zahlen zu wollen, rechtlich unerheblich ist. Das gleiche gilt für die Annahme des Klägers, es gebe immer mehr säumige Zahler. Auch der Vortrag des Klägers, das Betriebsklima bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei schlecht, steht der Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 8 C 5.24 -, juris Rn. 46).
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht geboten. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen - vorgreiflichen - Rechtsstreits auszusetzen ist. Unter dem Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne von § 94 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer (öffentlich-rechtlichen) Regelung ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.2023 - 10 A 4.23 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. v. 9.1.2018 - 5 OB 224/17 -, juris Rn. 18). Ist indes in dem anderen Verfahren kein Rechtsverhältnis zu klären, sondern stellt sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage, ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben (BVerwG, Urt. v. 11.2.2009 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v 9.1.2018 - 5 OB 224/17 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22.7.2013 - 5 OB 146/13 -, juris Rn. 8). Ein solches vorgreifliches Verfahren ist hier nicht ersichtlich. Weder die Entscheidung des Eufach0000000009s in dem Verfahren 6 C 5.24 noch das Berufungsverfahren vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, an welchen das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, entfaltet allgemeingültige Bindungswirkung. Zudem betrifft das genannte Berufungsverfahren Festsetzungsbescheide für die Monate Oktober 2021 bis März 2022, so dass der Zeitraum, der dort zur Beurteilung eines möglichen Missverhältnisses zwischen Programmauftrag und Beitragsbelastung in den Blick zu nehmen ist, mit dem hier maßgeblichen Zeitraum bereits nicht deckungsgleich ist. Auch für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO ist aus diesem Grund kein Raum. Ferner kommt eine Aussetzung des Verfahrens, bis ein noch einzuholendes "großes Beitragsstopper-Gutachten" erstellt worden sein wird und von Klägerseite vorgelegt wird, nicht in Betracht. Für eine derartige Unterbrechung eines entscheidungsreifen Klageverfahrens auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf eine unkonkrete Ankündigung einer weiteren Ergänzung des klägerischen Vorbringens besteht - wenn nicht die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragen - kein Raum.
2. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig.
Der Beklagte handelte bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge als zuständige Behörde.
Der Beklagte ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag, dem das Land Niedersachsen mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den NDR vom 25. Februar 1992 zugestimmt hat) und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, deren Tätigkeit sich im öffentlich-rechtlichen Bereich bewegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn. 6; Urt. v. 27.7.1971 - 2 BvF 1/68 -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 6). Hierzu steht es nicht in Widerspruch, dass der Beklagte selbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit - und ihrer besonderen Ausprägung der Programmfreiheit - ist, welches eine staatliche Beherrschung und Einflussnahme auf die Programmgestaltung ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. 13.12.1984 - 7 C 139/81 -, juris Rn. 28, nachfolgend BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.7.1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, juris Rn. 4). Jedenfalls bei der Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfüllt der Beklagte - wie im vorliegenden Fall der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge - eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und übt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.7.1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, juris Rn. 6; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 24 f.). Bei dieser Tätigkeit finden die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung (Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08 -, juris Rn. 6 f.).
Es ist auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge des Beitragsservice bedient hat. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten wahr. Trotz der Bündelung von Aufgaben bei dem nichtrechtsfähigen Beitragsservice bleibt hiernach jede Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich für die Beitragsfestsetzung. Bei dem Beitragsservice handelt es sich daher um einen unselbständigen Teil der zuständigen Rundfunkanstalt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 -, juris), der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert ist. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12.9.2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 22). Auch aus dem hier angefochtenen Festsetzungsbescheid geht der Beklagte als die den Bescheid erlassende Behörde hervor, da er ausdrücklich im Bescheidkopf sowie in der Grußformel benannt ist. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist daher auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 5.7.2023 - 5 A 1421/18 -, juris Rn. 36).
Vor diesem Hintergrund liegt auch weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach die zuständige Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 -, juris Rn. 12, 14; VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 3263/08 -, juris Rn. 16), noch ein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehalts (vgl. OVG Berlin-Brandburg, Beschl. v. 8.11.2019 - OVG 11 N 89.19 -, juris Rn. 4) vor.
Die Tätigkeit des Beitragsservice verstößt zudem nicht gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG). Gemäß § 3 RDG ist die eigenständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere gesetzliche Regelungen gestattet wird. Im vorliegenden Fall leitet der Beklagte seine Berechtigung zum Beitragseinzug unmittelbar aus § 10 Abs. 7 Satz 2 und § 9 Abs. 2 RBStV ab. Auch der Beitragsservice selbst benötigt keine Registrierung nach § 10 RDG, da er lediglich als unselbständiger Verwaltungshelfer agiert und keine eigenständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen erbringt.
Die Festsetzungsbescheide vom 1. Juli 2024 und 2. Januar 2025 sind auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil sie in einem vollautomatisierten Verfahren ergangen sind und keine Unterschrift aufweisen. Der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 10a RBStV bietet eine wirksame gültige Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden. Hiernach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Der pauschale Einwand des Klägers - welcher dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass er sich einer Musterklage bedient hat - es bestünde bei mehreren Inhabern einer Wohnung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum, greift im vorliegenden Fall nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einer von mehreren Wohnungsinhabern im Sinne von § 2 Abs. 3 RBStV ist. Die in der Klagebegründung hervorgehobene Differenzierung zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts und der Erstellung eines Bescheids ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Wird dem Beklagten durch § 10a RBStV die Befugnis zum vollständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide eingeräumt, erfasst dies selbstverständlich auch die Erstellung des jeweiligen Bescheides (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 21.1.2025 - 5 K720/24.KO -, juris Rn. 26). Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG können im Fall eines mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen schriftlichen Verwaltungsakts Namenswiedergabe und Unterschrift fehlen.
Jedenfalls wird spätestens bei der Überprüfung der Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide eine nicht vollautomatisierte Einzelfallentscheidung über die Beitragsfestsetzung durch einen Behördenmitarbeiter getroffen, der den Widerspruchsbescheid - wie auch im vorliegenden Fall - persönlich unterzeichnet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2021 - 2 A 51/21 -, juris Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 S 2134 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2019 - OVG 11 N 89.19 - juris Rn. 3).
Auch der Einwand, es verstoße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG, dass der Beklagte die Beitragsforderung nicht nur geltend machen, sondern zugleich auch die Vollstreckung beschließen dürfe, greift nicht durch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Festsetzung einer Rundfunkbeitragsforderung, nicht deren Vollstreckung. Überdies ist bereits nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge, da sie als integraler Bestandteil der vollziehenden Gewalt sowohl jeweils auf einer gesetzlichen Grundlage beruht als auch der nachgelagerten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
3. Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages lagen vor. Der Kläger war als Inhaber einer Wohnung im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig und er ist nicht aufgrund eines von dem Beklagten vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheids von der Beitragspflicht befreit. Mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge war der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum bei Erlass des Festsetzungsbescheids auch im Rückstand, da sein Beitragskonto nicht ausgeglichen war.
Auch die Erhebung des Säumniszuschlags von jeweils 8,00 EUR in den Festsetzungsbescheiden vom 1. Juli 2024 und vom 2. Januar 2025 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befugnis zur Erhebung von Säumniszuschlägen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (in Kraft getreten am 1. Januar 2017, Nds. MBl. 2016, S. 1247 ff.) - im Folgenden: Verfahrenssatzung des NDR -. Hiernach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, wenn der Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Der Säumniszuschlag entsteht automatisch mit Ablauf der Vierwochenfrist nach dem Fälligkeitstermin; eine vorherige Zahlungsaufforderung oder - erinnerung ist dafür nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt, wobei mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verfahrenssatzung des NDR). Eine Pflicht der Rundfunkanstalt, möglichst große Zeiträume auf einmal festzusetzen, um Säumniszuschläge zu vermeiden, besteht nicht (vgl. Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, Anhang zu § 9 RBStV, § 11 Rn. 7).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.